LG Köln weist Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten gegen die beteiligte Versicherung zurück (11 S 245/11 vom 17.04.2012)

Mit Datum vom 17.04.2012 (11 S 245/11) hat das Landgericht Köln die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das Urteil des AG Köln vom 12.04.2011 (267 C 257/10) zurückgewiesen, mit der diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.357,59 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt wurde. Das Gericht bestätigt ausdrücklich die Anwendung der Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.357,59 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus abgetretenem Recht der Frau X in Anspruch, deren Fahrzeug – ein in die Fahrzeugklasse 5 einzuordnender PKW Audi A 3 – bei einem Verkehrsunfall, der sich am 00.00.00 ereignete, beschädigt wurde und repariert werden musste. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die ersatzweise Anmietung eines PKW Hyundai der Fahrzeugklasse 4 erfolgte für die Zeit vom 12.05. bis zum 02.06.2010. Die Beklagte zahlte auf die von der Klägerin hierfür in Rechnung gestellten 2.227,59 € vorgerichtlich einen Betrag von 870,00 €.

Das Amtsgericht hat die an die Klägerin erfolgte Abtretung des Anspruchs der Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten aufgrund des Unfallgeschehens für wirksam erachtet, da die Verfolgung und Durchsetzung dieses Anspruchs durch das Mietwagenunternehmen eine nach § 5 RDG zulässige Nebentätigkeit zum Tätigkeitsbild des Kraftfahrzeugvermieters sei und hat auch die berechneten Mietwagenkosten gemessen an dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2010 als aus seiner Sicht geeigneter Schätzungsgrundlage für erforderlich erachtet und hat die Klageforderung in vollem Umfang zuerkannt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach Maßgabe des 3 § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Hilfsweise begehrt sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Köln. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und meint, die Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Sie habe mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass und wie sich Mängel der Schwacke-Liste auf den vorliegenden Fall auswirkten. Es werde nochmals ausdrücklich auf die Erhebungen von Fraunhofer und Zinn sowie die vorgelegten konkreten örtlichen Angebote verwiesen, die sämtlich deutlich niedrigere Kosten belegten. Die örtlichen Angebote könne das Gericht nicht lapidar mit dem „Argument“ unberücksichtigt lassen, dass sie nicht aus dem Zeitraum der hier streitgegenständlichen Anmietung stammten; es habe insoweit die aktuelle BGH-Rechtsprechung unbeachtet gelassen, nach der es einer Auseinandersetzung mit diesen Angeboten und den hierzu erfolgten Beweisantritten bedürfe, ohne die die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben könne. Es könne nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass durch den diesseitigen Vortrag die Anwendbarkeit der Schwackeliste als Schätzungsgrundlage erschüttert sei und eine Sachaufklärung zu erfolgen habe. Der Entscheidung des Amtsgerichts könne nicht entnommen werden, dass dieses auch nur im Ansatz über die erforderliche Sachkunde verfügte zu entscheiden, ob die Schwackeliste die ortsüblichen Mietwagenkosten verwertbar abbilde. Auch die zitierten Gutachten aus anderen Verfahren habe es nicht hinreichend gewürdigt. Zwar treffe es zu, dass diese sich mit anderen Regionen befassten. Es erschließe sich aber nicht, wieso ausgerechnet in der hier streitgegenständlichen Region etwas anderes gelten sollte. Auch habe die Klägerin die Zugänglichkeit günstigerer Angebote im Zeitpunkt der Anmietung gar nicht bestritten. Dabei dürfe auch nicht übersehen werden, dass zwischen Unfall und Anmietung sechs Tage gelegen hätten. Auch in Bezug auf die Kosten für angebliche Zusatzfahrer sowie für Zustellung und Abholung könne die Entscheidung keinen Bestand haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zutreffend hat das Amtsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht, da die durch die Geschädigte Frau X an die Klägerin erfolgte Abtretung der Schadenersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG nichtig ist. Insoweit kann offen bleiben, ob es sich bei der Einziehung der an die Klägerin abgetretenen Forderung um eine eigene Rechtsangelegenheit der Klägerin handelt, wofür sprechen könnte, dass der Mieter nach dem Vertrag grundsätzlich verpflichtet bleibt, seinen Schaden selbst geltend zu machen und damit auch für die Erstattung der Mietwagenkosten zu sorgen, oder ob eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG vorliegt. Auch wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht, ist diese jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Da hier nicht die für den Unfallgeschädigten essentielle Verschuldensfrage streitig ist, bei der sich regelmäßig komplexe juristische Fragen stellen, sondern es allein um die Höhe der Mietwagenkostenforderung geht, hinsichtlich derer sich der Autovermieter im eigenen Interesse gewisse rechtliche Kenntnisse aneignen muss, insbesondere in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit bei einer Unfallersatzanmietung, bei der sich Aufklärungspflichten des Vermieters gegenüber dem Mieter ergeben können, ist die Einziehung der Mietwagenkosten als Geltendmachung der eigenen Vergütungsforderung besonders eng mit der eigentlichen sie auslösenden Haupttätigkeit des Autovermieters verbunden und damit als zulässige Nebenleistung zu dieser einzustufen (vergl. BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/11 -, zit. nach juris).

Zu Recht hat das Amtsgericht den aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen der zur Schadenbeseitigung erforderlichen weiteren Mietwagenkosten auch für begründet erachtet und dabei die erforderlichen Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel des maßgeblichen Unfalljahres 2010 bestimmt. Einer Beweisaufnahme zur Bestimmung des ortsüblichen Mietpreises bzw. zur Überprüfung der in der Schwackeliste 2010 ausgewiesenen Preise bedurfte es nicht, da die Beklagte nicht aufgezeigt hat, dass Mängel der Erhebung des Automietpreisspiegels sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichen Umfang auswirken.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vergl. BGH, Urteil vom 09.03.2010, NJW 2010, 2569; BGH, Urteil vom 02.02.2010, VersR 2010, 683; BGH, Urteil vom 19.01.2010, NJW-RR 2010, 679 – jew. M. w. Nachweisen). Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

Die nach Maßgabe dieser Kriterien ersatzfähigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges können im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Normaltarifs ermittelt werden, für den in vorhandenen Listen und Tabellen ausgewiesene Werte herangezogen werden können.

Vor dem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Schwacke-Mietpreisspiegel 2010 bzw. die darin enthaltenen Mietpreise seiner Schadenschätzung zugrundegelegt hat. Auch die Kammer bestimmt in ständiger Rechtsprechung die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des von der Schwacke-Sachverständigenorganisation als neutralem Unternehmen im Regelkreis der KfZ-Unfallschadenregulierung herausgegebenen Schwacke-Mietpreisspiegels (vergl. Urteil vom 28.04.2009 – 11 S 116/08 – und zuletzt Urteile vom 27.03.2012 – 11 S 265/11 -und vom 10.04.2012 – 11 S 235/11).

§ 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht aufgrund falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Ungeachtet der allgemeinen Kritik, die gegen die Methode der Erfassung von Mietpreisen und die Ermittlung des gewichteten Mittels oder des Moduswertes im Schwacke-Mietpreisspiegel erhoben wird, eröffnet der Bundesgerichtshof den Instanzgerichten nach wie vor die Möglichkeit, den Normaltarif nach § 287 ZPO aufgrund des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zu schätzen. Der Umstand, dass die verschiedenen vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt danach nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um Zweifel an der einen oder anderen Erhebung als Schätzungsgrundlage zu begründen (vergl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, NJW 2011, 1947 ff.).

Daher stehen die Erhebungen des Fraunhofer Instituts oder von Dr. Zinn und auch die Ausarbeitungen von Prof. Dr. L. der Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels zur Ermittlung des erforderlichen Herstellungsaufwandes nach einem Verkehrsunfall in Bezug auf die Mietwagenkosten nicht entgegen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemeinen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage bzw. deren Methodik nachzugehen. Vielmehr bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen wie dem Schwacke-Mietpreisspiegel zur Schadensschätzung nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 – zit. nach juris). An derartigem Tatsachenvortrag fehlt es vorliegend.

Die Behauptung der Beklagten, der angebotene Normaltarif in dem der Klägerin örtlich 15 zugänglichen Bereich liege tatsächlich noch unter dem von ihr erstatteten Preis von 870,00 € und sei damit deutlich niedriger als der von der Klägerin in Rechnung gestellte und als der sich aus den Werten des Schwacke-Mietpreisspiegels ergebende Preis, entbehrt der erforderlichen Substanz.

Was die von der Beklagten angeführten Internetangebote der Firmen P, K und N betrifft, hat die Beklagte schon nicht aufgezeigt, dass diese in den die Preisgestaltung beeinflussenden Aspekten mit den Werten des Schwacke-Mietpreisspiegels vergleichbar sind. Es ergeben sich aus diesen Angeboten jeweils nur die vom Zeitpunkt her willkürlich gewählte Anmietdauer, die Fahrzeugklasse und ein Preis. Das Angebot der Firma K weist dabei noch auf eine geringe Verfügbarkeit der Kompaktwagen hin und darauf, dass Reservierungen für dieses Fahrzeug erst nach 48 Stunden bestätigt werden können. Die im Schwacke-Mietpreisspiegel ausgewiesenen Werte sind demgegenüber unstreitig auf der Basis zumindest auch kurzfristige Anmietungen berücksichtigender Mietpreise ermittelt worden, beziehen sich auf bestimmte Fahrzeuge und weisen keine Abhängigkeit von einer vorbestimmten Mietdauer auf. Grundlage für die Datenerfassung durch die EurotaxSchwacke bilden dabei die gedruckten bzw. auf Datenträgern oder im Internet vorhandenen, hauseigenen Prospekte und Darstellungen, die einem Kunden offeriert werden und bei denen die Reproduzierbarkeit gegeben ist (vergl. Editorial der Schwackeliste 2010 Seite 6). Worauf die vorgetragenen Angebote der interaktiven Internetpreisabfrage basieren, ist von der Beklagten dagegen konkret nicht dargetan. Preislisten sind von ihr nicht vorgelegt. Als auslastungsabhängige und insoweit zeitpunktbezogene Angebote sind die Preise nicht repräsentativ. Auch verfügt nicht jeder Kunde über einen Zugang zum Internet, weshalb der Internetmarkt höchstrichterlich als Sondermarkt beurteilt wird, dessen Preise nicht jedermann zugänglich sind und der sich auch nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichen lässt (vergl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 – zit. nach juris). Dabei wirkt sich auch aus, dass eine Kreditkarte vorgelegt oder eine Barkaution hinterlegt werden muss, um den günstigen Preis zu erlangen, was dem Geschädigten aus einem Verkehrsunfall nicht ohne weiteres zumutbar ist.

Ausdrücklich hat die Klägerin vorliegend auch vorgetragen, dass die Geschädigte Frau X nicht über eine Kreditkarte verfügte, was die Beklagte unwidersprochen gelassen hat.

Auch die Angaben der Beklagten zu einzelnen gerichtlichen Sachverständigengutachten über die Höhe ortsüblicher Mietwagenkosten in diversen sonstigen Regionen Deutschlands aus dort geführten Rechtsstreitigkeiten, können die Tauglichkeit der Schwackeliste als Schätzungsgrundlage für den hiesigen örtlichen Bereich nicht entscheidend in Frage stellen. Die Beklagte hat die Gutachten nicht vorgelegt und hat auch anderweitig nicht dargelegt, dass und in welchem Maße darin getroffene Feststellungen für die hier betroffenen örtlichen Marktverhältnisse Auswirkungen zeigen. Die Bemerkung der Beklagten, es erschließe sich nicht, wieso ausgerechnet in der hier streitgegenständlichen Region etwas anderes gelten sollte, also die Schwackepreise nicht überhöht sein sollten, stellt keinen zu berücksichtigenden Sachvortrag vor.

Ohne die erforderliche Substanz ist auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin vermiete an Selbstzahler zu Preisen, welche der diesseits dargelegten Größenordnung entsprächen und damit weit unter den in der Schwackeliste verzeichneten Tarifen lägen. Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat konkret durch Vorlage einer mit „PKW Tarife 2010 – T GmbH I & F“ überschriebenen Preisliste dargetan, dass der vorliegend von ihr berechnete Mietpreis ihrer zum damaligen Zeitpunkt gültigen Preisliste entspreche. Die Beklagte hat sich dazu nicht mehr geäußert, diese Angaben also unwidersprochen gelassen.

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund stellt sich auch die zugleich von der Beklagten ohne weitere Erläuterung aufgestellte Behauptung, dass kein in der Region ansässiges bzw. tätiges Unternehmen bei einer Vermietung an selbstzahlende Kunden Kosten berechne, welche auch nur ansatzweise die in der Schwackeliste dargestellten Tarife erreichten, als schlichte Behauptung ins Blaue hinein dar. Preislisten von in der Region ansässigen Mietwagenvermietern werden nicht vorgelegt, ebensowenig werden konkrete Preisauskünfte mitgeteilt, so dass sich nicht erschließt, worauf diese pauschale Behauptung der Beklagten basiert.

Nach allem sieht die Kammer keinen Anlass Beweis zu erheben über die ortüblichen Mietpreise. Eine dahingehende Beweisaufnahme liefe auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung hinaus. Gegen die Schätzung des Normaltarifs anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 bestehen keine Bedenken. Der Beklagten ist es nicht gelungen aufzuzeigen, dass sich Erhebungsmängel der Preisliste Erhebungsmängel sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken.

Da die Klägerin keinen höheren als den Normaltarif verlangt und auch keinen Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen auf den Normaltarif, ist es auch unerheblich, dass die Anmietung erst sechs Tage nach dem Unfall erfolgte. Die Beklagte hat keine Umstände dargetan, die hier ungeachtet der Anmietung zum Normaltarif einen Verstoß gegen Schadenminderungspflichten begründen könnten.

Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, auch in Bezug auf die Kosten für angebliche Zusatzfahrer sowie für Zustellung und Abholung könne die Entscheidung des Amtsgerichts keinen Bestand haben, wird dies bereits den an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Es lässt sich dem nicht entnehmen, was insoweit an der erstinstanzlichen Entscheidung falsch sein soll. Das Amtsgericht hat diese Positionen zu Recht zugesprochen. Es wird diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte hat nicht konkret bestritten, dass das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug der Frau X gleichfalls von einem zweiten Fahrer benutzt wird.

Nach allem ist die Berufung insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Kammer folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, der wie ausgeführt eine Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels grundsätzlich für zulässig erachtet und eine Klärung der Eignung der Schwackelisten wie auch anderer Listen zur Schadensschätzung nur dann für erforderlich hält, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. An dieser Rechtsprechung hat sich auch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09 – nichts geändert, in der verlangt wird, dass der Tatrichter sich mit dem Vorbringen zu günstigeren Mietpreisen im einzelnen auseinandersetzt. Nur wenn sich bei dieser Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Sachvortrag hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel nicht den ortsüblichen Tarif abbildet, bedarf es hierzu einer Beweisaufnahme. Dies ist jedoch wie vorstehend im einzelnen ausgeführt hier nicht der Fall.

Soweit das LG Köln.

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