LG Köln verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.04.2009 (11 S 116/08) hat das LG Köln in der Berufung der Klägerin (Mietwagenfirma) die beteiligte Versicherung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des AG Köln (261 C 433/07) vom 19.02.2008 zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 4.003,21 € verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt entgegen der OLG-Rechtsprechung (OLG Köln) die Fraunhofer Tabelle mit guten Gründen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mietwagenkosten in acht Fällen in Höhe von insgesamt 4.003,21 € gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert. Die Geschädigten haben ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB. Dies wird in der Berufungsinstanz von der Beklagten, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, nicht mehr angegriffen.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger bzw.   dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NZV 2006, 463). Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (vgl. BGH, NZV 2006, 463; BGH, NJW 2008, 1519; OLG Köln, NZV 2007,  199). Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels grundsätzlich keinen Bedenken begegnet, darf die Schadenshöhe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, lediglich allgemein  gehaltenen Angriffen gegen eine Schadensgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten  Fall bezogen sind.  Deshalb bedarf die Eignung  von  Listen  oder Tabellen, die bei der Schadenschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden  Fall auswirken (vgl.  BGH,  NJW 2008, 1519).  Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat die Schwacke-Liste 2006 im Wesentlichen damit angegriffen, dass sie nicht nach den Regeln der wissenschaftlichen Marktforschung erhoben worden sein soll und sich insbesondere darauf berufen, dass die von den Autovermietern angegebenen Preise im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallersatztarif in der Schwacke-Liste 2006 überhöht seien.

Mit Vorlage der Studie des Frauenhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation „Marktpreisspiegel  Mietwagen  Deutschland 2008″  hat die Beklagte keine konkreten Fehler bezüglich der Schwacke-Liste 2006 als Schätzungsgrundlage aufgezeigt. Zwar sind die Durchschnittspreise der Mietwagentarife dieser Studie niedriger als die Normaltarife, die sich nach der Schwacke-Liste 2006 errechnen. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Mietwagenpreise der Schwacke-Liste 2006 aufgrund einer Selbstauskunft der Mietwagenvermieter in Kenntnis, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, erfolgten, während das Ergebnis des Preisspiegels des Frauenhofer-Instituts auf einer anonymen Befragung im Rahmen eines typischen Anmietszenarios beruht und das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 25.07.2008 – Az.: 10 U 2539/08 – (vgl. DAR 2009, 36 ff.) deshalb die Studie des Frauenhofer-Instituts Marktspiegel Mietwagen Deutschland 2008 und nicht die Schwacke-Liste 2006 bei der Schätzung des Normaltarifs im Rahmen des § 249 BGB zugrunde gelegt hat. Dem ist auch das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 10.10.2008, (vgl. NZV 2009, 145) gefolgt und hat die Studie des Frauenhofer-Instituts Martkpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 als Schätzungsgrundlage für maßgebend angesehen.

Gleichwohl kann nach Auffassung der Kammer die Studie des Frauenhofer-Instituts im Entscheidungsfalle keine geeignete Schätzungsgrundlage sein. Denn die Erhebung des Frauenhofer-Instituts, die Grundlage des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008 sind, stammen aus dem Zeitraum von Februar bis April 2008, während sich die vorliegenden Unfallereignisse und Anmietungen der Mietwagen bereits Anfang 2006 ereignet haben. Deshalb sind die Erhebungen der Studie des Frauenhofer-Instituts für den vorliegenden zu beurteilenden Anmietungsfall nicht repräsentativ. Zwar hat das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 10.10.2008 ausgeführt, dass die Untersuchung des Frauenhofer-Instituts deshalb zu bevorzugen sei, weil die Recherchen bei den Autovermietern ohne Offenlegung des Zwecks der Abfrage durchgeführt worden sind und zu durchgehend niedrigeren Werten gekommen sind. Letzteres kann allerdings kein maßgeblicher Gesichtspunkt sein. Ein höheres Maß an Verlässlichkeit könnte schon eher daraus hergeleitet werden, dass der Zweck der Umfrage gegenüber den einzelnen Befragten nicht offengelegt worden sein soll. Entscheidender ist jedoch, dass die Untersuchungen mit Differenzierung nach zwei Ziffern der PLZ bei weitem nicht so breit gestreut waren, wie sie es sich bei den nach drei PLZ-Gebieten strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind. Die Frauenhofer-Untersuchungen geben zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über sechs Internetanbieter. Marktkonformer durften dagegen jene Preise sein, die breit gestreut, möglichst ortsnah und unter der Prämisse eingeholt worden sind, dass der Wagen möglichst sofort zur Verfügung stehen muss. Längere Vorbuchungsfristen werden dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Unfallersatzwagen nicht gerecht. Die mit einer solchen Vorbuchungsfrist ermittelten Preise können deshalb nicht in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden (vgl. LG Bonn, NZV 2009, 147 f.). Im Übrigen bezieht sich die Frauenhofer- Untersuchung wie bereits ausgeführt, nicht auf das Jahr 2006 .

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Schwacke-Automietpreisspiegel nach wie vor eine geeignete Schätzungsgrundlage (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07). Es ist auch für die Kammer nicht ersichtlich, dass die von den Versicherern   in  Auftrag  gegebene  Untersuchung  des  Frauenhofer-Instituts   auf überzeugendere Weise zu verlässlicheren Schätzungsgrundlagen gekommen ist. Hierbei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass die Werte teilweise telefonisch ermittelt wurden, wobei jedoch jedem Jurist bekannt ist, dass man eine telefonische Auskunft , wenn überhaupt nur schwer als verbindlich durchsetzen kann. Inwieweit gerade auch die telefonischen Auskünfte den wirklichen Markt bezüglich der Anmietung von Wagen wiedergibt, ist zweifelhaft. Es besteht nämlich grundsätzlich auch die Gefahr, dass der angerufene Autovermieter zunächst einen niedrigeren Preis nennt, um den Kunden zu ködern um den in sein Geschäftslokal kommen zu lassen.

Danach hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Schwacke-Liste eine geeignete Schätzungsgrundlage ist. Vorliegend findet auch die Schwacke-Liste 2006 Anwendung, da die unfallbedingten Anmietungen alle im Jahre 2006 stattgefunden haben. Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach der  Schwacke-Liste nach Wochen, 3 Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten (Voll- und Teilkaskoversicherung, Zustellung und Abholung,  Zusatzfahrer und Anhängerkupplung) sind gleichfalls erstattungsfähig, wobei jedoch bei in der Rechnung geringeren angesetzten Kosten bei der Zustellung und Abholung diese maßgebend sind. Im Übrigen können die Nebenkosten aus der Schwacke-Liste berechnet werden. Vorliegend haben auch alle Geschädigten jeweils klassentiefere Fahrzeuge angemietet, so dass im Wege der Vorteilsausgleichung keine ersparten Eigenaufwendungen abzuziehen sind.

Die Kammer hält nicht mehr an ihrer Rechtsprechung fest, dass ein 30 %iger Aufschlag auf den Normaltarif zu machen ist, sondern hält den Aufschlag nur noch in Höhe von 20 % für angemessen , um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeugsgeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen zu berücksichtigen. Der Geschädigte verstößt noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa fehlende Sicherheit oder nicht feststehende Mietzeit) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigt, weil dieser auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2006, 2621).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs eine generelle Betrachtungsweise geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich im Streit (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum durch das Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann (vgl. BGH, NZV 2006, 526). Vorliegend ist zwischen den Parteien in Aufschlag in Höhe von 20 % auf den Normaltarif nicht im Streit, weil die Beklagte selbst bei ihrer Abrechnung einen derartigen Aufschlag gemacht hat. Die unfallbedingte Anmietung ist vorliegend in keinem der acht Fälle streitig. Nach Auffassung der Kammer ist der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 eine geeignete Schätzungsgrundlage wie auch der BGH in seiner Rechtsprechung bejaht hat (vgl. BGH, NJW 2008, 1519). Der BGH hat zwar in diesem Urteil ausgeführt, dass die Schwacke-Liste 2006 als Schätzungsgrundlage herangezogen werden kann, auch wenn allgemein gehaltene Angriffe gegen sie vorgebracht werden. Wie oben dargelegt, ist nicht ersichtlich, dass die von den Versicherern in Auftrag gegebene Untersuchung des Frauenhofer-Instituts auf überzeugenderer Weise     zu verlässlicheren Schätzungsgrundlagen gekommen ist, wobei vorliegend schon von den tatsächlichen Erhebungen her diese Schadensfälle nicht davon erfasst werden können.

Bei der Anwendung der Schwacke-Liste 2006 ist bei der Schätzung das arithmetische Mittel zugrunde zu legen, um die erhebliche Bandbreite an unterschiedlichen Preisen abzudecken.

Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze ergibt sich vorliegend für die acht Schadensfälle folgende Abrechnungen:

…. folgt Einzelberechnung

Die Berufung der Klägerin ist somit in Höhe von 4.003,21 € begründet und im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtslage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Soweit das LG Köln.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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