LG Leipzig verurteilt in der Berufung beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des AG Leipzig vom 28.10.2009 (109 C 3486/09) hat das LG Leipzig mit Urteil vom 21.05.2010 (08 S 555/09) die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 775,88 € zzgl. Zinsen verurteilt.  Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt andere Erhebungen, insbesondere die Fraunhofer Tabelle, ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige, inabesondere statthafte Berufung ist auch in der Sache erfolgreich (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; 513 Abs. 1; 517, 519 f, 249, 823 BGB; 3 PflVG).

Die Klägerin kann von der Beklagten nach Eintritt des Siche­rungsfalls Zahlung der restlichen Mietwagenkosten im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom xx.xx.2007 in beantragter und tenorierter Höhe verlangen.

II.

1. Die Klägerin ist aktiv legitimiert; insbesondere steht im Ergebnis der nochmaligen Erörterung der Sach- und Rechtslage fest, dass der Sicherungsfall eingetreten ist, nachdem sich der Geschädigte vor Einreichung der Klage mit der Zahlung in Verzug befand.

Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung das Original der Anlage K 3 vorgelegt, auf dem sich ein unbe­stritten gebliebener handschriftlicher Vermerk des Geschä­digten befindet, nach dem die Klägerin davon ausgehen durf­te, das der Geschädigte weitere Zahlungen aus dem streitgegenständlichen Mietvertrag verweigert.

Damit ist, da auch der Geschädigte gegenüber der Mietwagen­firma trotz der Sicherungsabtretung zahlungspflichtig war, Verzug und damit der Sicherungsfall eingetreten.

Der Aktivlegitimation steht nicht entgegen, dass die Abtre­tungserklärung vom Mieter, dem Sohn der Geschädigten, unter­zeichnet wurde.

Nach zuletzt in der mündlichen Verhandlung unbestritten ge­bliebenem Vortrag der Klägerin war dieser berechtigt, namens und in Vollmacht des Geschädigten den hier streitgegenständlichen Mietvertrag zu unterzeichnen.

Einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit deshalb nicht mehr.

2. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in beantragter und tenorierter Höhe zu.

Nach insoweit gefestigter, von den Parteien unangegriffen gebliebener, Rechtsprechung kann der Geschädigte das ersetzt verlangen, was erforderlich ist, also was verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter zu zahlen bereit wäre, wenn er den Schaden aus eigener Tasche zu begleichen hätte.

Das heißt, der Geschädigte muss darlegen (und im Bestreitensfall gegebenenfalls beweisen), dass ihm unter Berück­sichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem für ihn zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich gün­stigerer (Normal-)Tarif zugänglich war.

Im Rahmen des ihm Zumutbaren muss er dabei von mehreren mög­lichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung wäh­len (bsp.haft zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten und den Pflichten des Geschädigten BGH Urteil vom 19.04.2005, Az. VI ZR 37/04 m.w.N.; ergänzend BGH Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 74/04; BGH Urteil vom 23.01.2007, Az, VI ZR 18/06; BGH Urteil vom 26.10.2004, Az. VI ZR 300/03; BGH Urteil vom 09.05.2006, Az. VI ZR 117/05; BGH Urteil vom 09.10.2007, Az. VI ZR 27/07; BGH Urteil vom 14.02.2006, Az. VI ZR 126/05; BGH Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07; BGH Urteil vom 11.03.2006, Az. VI ZR 164/07).

Abzustellen ist bei der Prüfung, was „erforderlich“ ist bzw. was der Geschädigte dafür halten darf, nach ebenfalls gefe­stigter Rechtsprechung des BGH auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei es insbesondere auf die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede ankommt, d.h., ob ein ver­nünftiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitgebots zu einer Rückfrage nach einem günstigeren Tarif bzw. der Einholung von 2 bis 3 Ver­gleichsangeboten gehalten gewesen wäre.

Das kann dann der Fall sein, wenn der Geschädigte Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarife haben muss, etwa weil dieser erheblich über den in der so genann­ten Schwacke – Liste aufgezeigten Tarifen liegt. Maßgeblich ist der dabei der Ein-Tages-Normalpreis (ohne Nebenkosten).

Dieser Normaltarif kann auf der Grundlage des gewichteten Mittels des  Sehwacke-Mietpreisspiegels  für das jeweilige Jahr ermittelt werden; vorliegend für das Jahr 2007.

Soweit die Beklagte sich auf den Marktpreisspiegel des Fraunhofer Inatituts, der andere Mietpreise ausweist, beruft, legt dies nicht den zwingenden Schluss nahe, dass die Auspreisung in der Scnwackeliste nicht korrekt ist. Vielmehr bedarf es bei Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung hinsichtlich der Eignung von Listen oder Tabellen konkreter Anknüpfungstatsachen, aus denen sich ergibt, warum die bei der Abrechnung durch den Geschädigten zugrunde gelegten Tabellen Mängel aufweisen, die sich auf den zu entscheidenden Fall konkret auswirken (vgl. zur Frage der Eignung von Listen oder Tabellen für die Schadensschätzung BGH Urteil vom 11.03.2008, AZ. VI ZR 164/07) .

3. Vorliegend übersteigt der hier vertraglich vereinbarte Preis nur geringfügig den sich aus der Schwacke-Liste für diesen räumlichen Bereich ergebenden Normaltarif auf dem örtlichen Markt, auf den abzustellen ist (vgl. BGH a.a.O.).

Nach der Schwacke-Liste beträgt der Ein-Tagespreis ohne Ne­benkosten für das streitgegenständliche Fahrzeug (Klasse 2) 72,84 bis 113,05 EUR brutto; der Modus (also das gewichtete Mittel) wird mit 75,00 EUR brutto angegeben. Der mit der Klägerin vereinbarte Preis betragt 65,00 EUR netto, so dass sich selbst unter Berücksichtigung der Mehr­wertsteuer ein nur marginal über dem Modus liegender Betrag (77,35 EUR brutto) errechnet.

Bei den Nebenkosten beträgt der Modus vorliegend 18,00 EUR brutto; der mit der Klägerin vereinbarte Betrag beträgt 20,00 EUR netto, mithin 23,80 EUR brutto.

Auch wenn auf die Nebenkosten aus den vorgenannten Gründen nicht abzustellen ist, war jedenfalls der Geschädigte bei diesem Grad der Abweichung vom relevanten marktüblichen Preis nicht zu weiteren Nachfragen oder Vergleichen ge­halten.

Soweit der erstinstanzlichen Entscheidung Internetangebote zugrunde gelegt wurden, stellt sich bereits die Frage, ob die Einholung von Internetangeboten im Jahr 2009 für die Entscheidung der Angemessenheit von Mietpreisen im Jahr 2007 überhaupt herangezogen werden kann, selbst unter Berücksichtigung des pauschalen Zuschlages von 20%.

Darüber hinaus handelt es sich bei Internetangeboten um stark schwankende kontingentabhängige Angebotspreise, die nicht zwingend den ortsüblichen Preis wiederspiegeln und deshalb für die Beurteilung des marktüblichen Normaltarifs nach insoweit ebenfalls gefestigter Rechtssprechung nicht heranzuziehen sind.

Anders kann der Fall liegen, wenn die Versicherung des Schä­digers dem Geschädigten konkrete Angebote für diesem zugäng­liche Mietwagenanbieter macht, die dieser in Kenntnis des für ihn höheren Tarifs nicht annimmt.

Im Schreiben der Beklagten vom 22.10.2007 an Frau X liegt ein solches konkretes Angebot nicht. Dass ein solches Angebot im Rahmen des Telefonate mit Frau X ganz konkret unterbreitet worden wäre, behauptet die Beklagte selbst nicht.

4. Die von der Klägerin verlangten Preise, die nur geringfügig über den Normaltarif liegen, kann diese mithin vom Geschä­digten und damit von der Haftpflichtversicherung des Schä­digers verlangen.

Die Richtigkeit der Berechnung selbst hat die Beklagte substantiiert nicht bestritten.

Von den erstattungsfähigen Mietwagenkosten abzuziehen sind ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten, die der BGH mit 10 % der Mietwagenkosten ohne Nebenkosten für angemessen ge­halten hat.

Der Klägerin ist jedoch darin zuzustimmen, dass eine solche Schätzung nur dann in Betracht kommt, wenn es an konkreten Anhaltspunkten für eine tatsächliche Ersparnis fehlt. Die Klägerin hat für die Frage der Eigenersparnis beim Unfallfahrzeug mit der Vorlage der Anlage K 2 konkret vorge­tragen, dass die Ersparnis für dieses Fahrzeug bei täglich 3,23 EUR liegt.

Unter diesen Umständen war von einer Schätzung abzusehen, der Berechnung vielmehr die konkret ermittelte Ersparnis zugrundezulegen.

6. Verlangen kann der Geschädigte und damit die Klägerin auch die Kosten für den Vollkaskoschutz, selbst wenn das eigene Fahrzeug diesen nicht hatte (BGH VI ZR 9/05).

7. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Prämissen war das Urteil des Amtsgerichts wegen der der Entscheidung zugrun­deliegenden groben Rechtsfehler aufzuheben und der Klage vollumfänglich stattzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf  § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 i.V.m. 711 ZPO.

Soweit das LG Leipzig.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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