Rettet die Restwerbörsen – net.casion in Schwierigkeiten ?

Quelle: Autohaus Online vom 26.11.2010

SSH-Schaden-Schnell-Hilfe beteiligt sich an neu firmierter net.casion GmbH

Ab kommendem Mittwoch, dem 1. Dezember, wird die SSH-Schaden-Schnell-Hilfe Gesellschafter der net.casion GmbH. Zum gleichen Zeitpunkt wird der Restwertbörsenbetreiber net.casion AG in die Gesellschaftsform einer GmbH umfirmiert, das gaben aktuell die Führungskräfte beider Unternehmen übereinstimmend bekannt. Die entsprechenden Verträge seien in dieser Woche von Sixt-Hubertus von Kapff (Vorstand net.casion AG) und Olaf Jungfer (Geschäftsführer der SSH GmbH) unterzeichnet worden.

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16 Antworten zu Rettet die Restwerbörsen – net.casion in Schwierigkeiten ?

  1. Willi Wacker sagt:

    Die Aussagen des SSH-Geschäftsführers sind doch ein reiner Schmarren, wen er sagt:“…Ziel sei es zudem, „die 100-prozentige Einhaltung der Rechtsprechung bei der Einschaltung einer Restwertbörse für die Auftraggeber sicherzustellen“. Wie das gehen soll, muss er noch erklären. Der BGH hat eindeutig, und nicht nur der VI. Zivilsenat, sondern auch der I. Zivilsenat im Urheberrechtsurteil klar entschieden, dass im Haftpflichtfall die Angebote aus Restwertbörsen unmaßgeblich sind. Entscheidend ist einzig und allein der allgemeine regionale Markt. Wie man dann die BGH-Rechtsprechung zu 100% umsetzen will und gleichzeitig die Restwertbörsen einschalten will, bleibt wohl sein Geheimnis. Beides geht nicht, es sei denn der Auftraggeber des SSH-SV, der im übrigen ja nicht unabhängig ist, wird hinsichtlich der Restwerte getäuscht. Er meint Restwerte aus dem regionalen Markt flössen in das Gutachten ein, während der SSH-SV die Lichtbilder (mit seiner Einwilligung!, um dem Urheberrechtsurteil zu genügen) in die Restwertbörse einstellt. Dabei vergißt er jedoch, dass der VI. Zivilsenat eben auch die Restwertbörsen für nicht entscheidend angesehen hat (vgl. nur BGH VersR 2000, 467; BGH VersR 2005, 381; BGH DS 2007, 188; BGH DS 2007, 346 m. Anm. Wortmann). Wenn der SSH-SV die Lichtbilder mit seiner Einwilligung in die Restwertbörse einstellen läßt, dann genügt er zwar dem Urheberrechtsurteil des BGH, aber er verstößt gegen die Rechtsprechung des BGH in DS 2005, 63. Dieser Spagat wird nicht gelingen – und kann nicht gelingen, da es im Haftpflichtschadensfall für den SV des SSH keinen Grund gibt, die Restwertbörse in Anspruch zu nehmen. Das wäre im übrigen auch reiner Rechtsbruch. Will sich die SSH mit dem Makel des rechtswidrigen Tuns schmücken? Wohl kaum. Dann muss die Restwertbörse ein Tabu sein.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  2. Hunter sagt:

    Hallo Willi,

    leider muss ich teilweise widersprechen.

    Die SSH bekommt, wie wir alle wissen, jede Menge Aufträge aus der Versicherungswirtschaft. Das heißt, das Gutachten wird nicht für den Geschädigten sondern „auftragsgemäß“ für die Versicherung erstellt. Wenn der SSHler dann die Lichtbilder oder Teile seines Gutachtens in eine Restwertbörse einstellt, gibt es keine Rechtsverletzungen im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Es liegt bestenfalls ein Datenschutzverstoß vor, wenn persönliche Daten des Geschädigten in der Restwertbörse auftauchen sollten.
    Einen Rechtsverstoß kann man hingegen nicht beseitigen:

    Eine Ware zum Kauf anzubieten, die einem nicht gehört und meist auch nicht geliefert werden kann.

    Die Umwandlung einer AG in eine GmbH ist hingegen sehr bemerkenswert. Meiner Meinung nach gab es da schon „Feuer unter dem Dach“.

  3. Ein_SV sagt:

    rechtsbruch hin oder her.. da die ssh nun gesellschafter einer restwertbörse ist, werden wohl alle ssh-partner ihr bilderrechte per ssh-vertrag abtreten müssen.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    nicht nur die Versicherungen beauftragen den SSH-SV, sondern auch völlig unbedarfte Unfallopfer, weil sie im Internet oder in den Gelben Seiten nach einem Unfall einen Kfz-Sachverständigen suchen. So oft passieren ja nicht Unfälle, in die der Geschädigte verwickelt wird. Statistisch einmal im Leben. Also unbedarft und fern der juristischen Kenntnisse beauftragt dieser unfallgeschädigte Kfz-Eigentümer den SSH-SV. Diese Situation wollte ich mit meinem Kommentar schildern und dann passt auch mein Kommentar wieder. Ich wußte nicht, dass Du so dezidiert Kommentare auf ihre Schlüssigkeit prüfst.

  5. Hunter sagt:

    „nicht nur die Versicherungen beauftragen den SSH-SV, sondern auch völlig unbedarfte Unfallopfer, weil sie im Internet oder in den Gelben Seiten nach einem Unfall einen Kfz-Sachverständigen suchen.“

    Vollkommen korrekt – aber eben nicht nur. Deshalb auch die Formulierung „teilweise widersprechen“.

    „Ich wußte nicht, dass Du so dezidiert Kommentare auf ihre Schlüssigkeit prüfst.“

    Man lernt eben immer wieder dazu.

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Ein_SV,
    nur über die SSH-Sachverständigen, einige BVSK-Sachverständige und sonst noch ein paar freie Sachverständige, die sich überrumpeln lassen, kann die Restwertbörse gefüttert werden. Ob da das Futter ausreicht, kann bezweifelt werden. Möglicherweise vergrößert sich der Einbruch im Auftragsvolumen bei den Restwertbörsen seut dem Urheberrechtsurteil noch mehr. Ganz tot wird man die Restwertbörsen nicht kriegen. Ein Lebenslicht flackert dank SSH und Teilen der BVSK-Sachverständigen noch.
    Noch einen schönen Samstagnachmittag
    Willi Wacker

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    wer denn noch außer den genannten? Kein halbwegs informierter Unfallgeschädigter beauftragt doch von sich aus einen SSH-SV mit der Erstellung des Schadensgutachten.Dann kann er ja auch gleich die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bitten, ihm einen versicherungsnahen SV, oder gleich DEKRA vorbeizuschicken.
    Einigermaßen aufgeklärte Unfallopfer, die auch noch Captain-HUK informiert sind, suchen derartige Sachverständige wohl nicht freiwillig auf.
    Noch einen schönen Samstagnachmittag
    Dein Willi

  8. Hunter sagt:

    Hallo Willi,

    über 90% aller Geschädigten haben – trotz vielfältiger Aufklärung – auch heutzutage noch keine Ahnung, wie man sich, zur Wahrung der eigenen wirtschaftlichen Interessen, bei einem unverschuldeten Unfallschaden richtig verhält. Das sieht man u.a. daran, dass viele Geschädigte immer noch alles für bare Münze halten, was ihnen der gegnerische Versicherer „unterjubelt“ und dem „Beamten“ der Versicherung nach wie vor „hörig“ sind.
    Demzufolge beauftragen auch deutlich mehr Haftpflicht-Geschädigte „Schaden Schnell Halbierer“, als man glaubt. Alles andere ist Wunschdenken. SSHler sind darüber hinaus meist größere Büros. Und alles was den Anschein von „Größe“ vermittelt, kommt beim Deutschen Michl ja besonders gut an.

    Das wahre Ausmaß kann man eigentlich recht schnell ermitteln.
    Man befrage einfach eine größere Anzahl von umsatzstarken Verkehrsrechtsanwälten, wie viele Gutachten aus der SSH-Ecke kommen, die Geschädigte in Auftrag gegeben haben?

    Das Ergebnis dürfte mehr als überraschen.

    Captain HUK mag beim Fachpublikum durchaus viel bewegen. Daraus resultiert auch unbestritten ein nachhaltiger Effekt, der, mit gewisser Zeitverzögerung, auch irgendwann bei den Geschädigten ankommt. Bevor jedoch die „zähe Masse“ richtig in Bewegung kommt, bedarf es noch (viele Jahre) gewaltiger Anstrengungen.

    SSH ist leider (immer noch) Realität – auch im Haftpflichtschadenbereich.

    Warum die jedoch nun selbst aktiv in das Restwertbörsengeschäft eingestiegen sind, erschließt sich dem unbedarften Beobachter (noch) nicht. Die Rechtswidrigkeit bei der Einstellung der Lichtbilder eines „fremden Gutachters“ wird durch die Teilhaberschaft ja in keiner Weise geheilt.

    Auf alle Fälle ist es ein weiterer gewaltiger Imageverlust der SSH, indem man nun selbst aktiv die Restwertbörsenflagge zeigt. Das spielt den unabhängigen Sachverständigen bzw. Rechtsanwälten natürlich in die Hand. Den Zusammenschluss einer „Gutachterorganisation“ mit einer Restwertbörse kann man bei den Geschädigten natürlich immer gut „verkaufen“. Denn der Name Restwertbörse ist für viele Geschädigte schon ein (negativer) Begriff.

    Vielleicht war das „Geschäft“ aber auch nur ein „Schnäppchen“ im Restwertbörsenausverkauf aufgrund der Folgen des Urheberrechtsurteils durch den BGH (I ZR 68/08)? Weitere Deals werden vielleicht folgen. AutoOnline zum Beispiel wurde ja im vergangenen Herbst flitzeflott an Solera/Audatex „verhökert“, als das BGH-Urteil bereits „in Sicht“ war. Die wussten wohl schon dort um die Macht des Urheberrechtsgesetzes und die Auswirkungen eines entsprechenden BGH-Urteils auf den Umsatz der Restwertbörsen? LG und OLG Hamburg hatten ja schon vorher recht überzeugend gezeigt, wohin die Reise geht. Die Macher von Restwertbörsen mögen vielleicht skrupellos und/oder ohne Moral sein? Aber dumm sind die nicht? Insbesondere wenn es um den eigenen Vorteil geht!

  9. Andreas sagt:

    Hallo Hunter,

    wahre Worte!

    Grüße

    Andreas

  10. wesor sagt:

    Wirtschaftlich gesehen haben die Restwertbörsen doch nur mehr Sinn unter den Fittichen der Versicherer. Der Teil Haftpflichtschaden ist doch zum Großteil abgebrochen durch das BHG Urteil. Wenn man selbst nicht mehr überleben kann, dann ist es doch von Vorteil sich an eine versicherungsnahe Organisation zu verkaufen. Ob die nun Audatex oder SSH heist ist doch den Gesellschaftern der Restwertbörsen völlig egal. Wo besteht denn noch der Unterschied zwischen BVSK, SSH, Restwertbörsen ? Alle Arbeiten für die Versicherungen und erhalten auch von dort ihre Aufträge und die Bezahlung.

    Und dann liest man immer wieder von den nicht informierten Geschädigten. Das liegt doch an der Werbung für das Schadenmanagement der Versicherer..Ob FairPlay Allianz, HUK-Corburg, Gothaer, DEKRA … alle machen richtig Werbung mit der sofort Regulierung. Mir persönlich ist keine solche Image Werbung von freien Kfz-SV bekannt. Alle SV-Vereine kassieren Mitgliedsbeiträge, aber eine richtige Image-Werbung gegen die Geschädigten-Täuschung der Versicherer findet man nicht. Nur vereinzelt findet man gegooglete Hinweise auf die Homepages. Es liegt wohl an der Tatsache, das sich freie Kfz-SV nicht dazu entschließen können vergleichende Werbung für rechtmäßig erstellte Parteigutachten für die geschädigten Anspruchsteller zu machen. Es wird versucht sich als unabhängig darzustellen. Wir sind abhängig vom Auftrag des Geschädigten.

  11. borsti sagt:

    @Hunter Samstag, 27.11.2010 um 22:26

    „Das wahre Ausmaß kann man eigentlich recht schnell ermitteln.
    Man befrage einfach eine größere Anzahl von umsatzstarken Verkehrsrechtsanwälten, wie viele Gutachten aus der SSH-Ecke kommen, die Geschädigte in Auftrag gegeben haben?

    Das Ergebnis dürfte mehr als überraschen.“
    ——————————
    Dann werd ich mal schnell eine größere Anzahl von umsatzstarken Verkehrsrechtsanwälten befragen! Die werden mir dann schnell Auskunft zu ihrem Umsatz und zum SSH-Anteil geben, da bin ich mir sicher?? Ein toller Expertentip.

    Man lernt eben immer wieder dazu. Danke.

  12. Fred Fröhlich sagt:

    Es gibt bei der SSH ein so genanntes Qualitäts-Controlling. Da passiert dann folgendes: Das an die eintrittspflichtige (Unions)versicherung zu sendende Haftpflichtgutachten (über das Schadennetz) wird vom System blockiert, wenn bestimmte Angaben nicht getätigt werden. Dazu gehören auch zwingend die Restwertangebote der Börsen! D. h. der SSH-Gutachter hat gar keine Wahl, er muß sich rechtswidrig verhalten und gegen das BGH-Urteil verstoßen.
    Interssant ist, daß viele dieser SSHler öBuV. und/oder zertifiziert sind und auch damit öffentlich werben, um HF-Geschädigte im wohlbehüteten Hafen zu wähnen.
    Hier müßte doch auch, wie auf den Lebensmittelverpackungen vorgeschrieben, deutlich öffentlich bekannt gemacht werden, für wen sie arbeiten und wessen Anweisungen sie folgen!
    Die nächste Frage wäre an die Überwachungs- und Kontrollstellen der IHK und Zertifizierungsgesellschaften. Wie können hier die vorgegebenen Richtlinien zur rechtskonformen Gutachtenerstellung eingehalten werden, bzw. wann erfolgt der Ausschluß dieser „Gutachter“, Aberkennung der öBuV. bzw. Entzug der Zertifikate?

  13. Hunter sagt:

    @borsti

    Lesen alleine reicht meist nicht aus. Man muss den Inhalt auch verstehen. Und wenn man will, versteht man diesen auch.

    1.) War vom Umsatz des Rechtsanwalts keine Rede.
    2.) Reicht es aus, wenn der Rechtsanwalt einen prozentualen Anteil der SSH-Gutachten mitteilt.

    Leute vom Fach brauchen aber keine derartige Befragung. Die kennen das Ergebnis – aus der täglichen Praxis – bereits im voraus (siehe z.B. Andreas).

  14. borsti sagt:

    @Fred Fröhlich Sonntag, 28.11.2010 um 14:54

    „Wie können hier die vorgegebenen Richtlinien zur rechtskonformen Gutachtenerstellung eingehalten werden, bzw. wann erfolgt der Ausschluß dieser “Gutachter”, Aberkennung der öBuV. bzw. Entzug der Zertifikate?“
    ——————
    Leider gar nicht. Leute vom Fach wissen, dass weder die IHK’s noch das IfS etwas überwachen oder kontrollierern, es sei denn ihre Geldquellen. Und solange es ihnen Geld einbringt…

  15. Frank sagt:

    …….dass weder die IHK’s noch das IfS etwas überwachen oder kontrollieren, es sei denn ihre Geldquellen………

    IHK und IfS ist doch ein und das selbe. Warum soll also der eine dem anderen den Einnahmegeldhahn zu drehen?

  16. Elma sagt:

    lieber reich und gesund, als arm und krank. so oder ähnlich argumentieren doch die IHK’s.
    oder hat schon jemand mal ein kreuz zwischen den augen eines fisches gesehen? nur nicht auffallen. es könnte sich ja jemand negativ äußern.

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