LG Rostock verurteilt nur zum Teil zur Zahlung restlicher bezahlter Mietwagenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 15.9.2017 – 1 S 51/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil vor, das es unserer Ansicht nach ohne die unsägliche Rechtsprechung des BGH zu den Mietwagenkosten so nicht gegeben hätte. Das erkennende LG Rostock hält in der Berufung den Mittelwert aus Fraunhofer und Schwacke (Fracke) für „angemessen“. Dafür wird unter Hinweis auf § 287 ZPO eine konkret vorgelegte Rechnung gekürzt. Im konkreten Fall des LG Rostock wurde sogar eine Kostenkürzung einer BEZAHLTEN Rechnung des konkreten Wiederherstellungsprozesses im Sinne des § 249 I BGB vorgenommen. Durch die bezahlte Rechnung bestand ein Indiz für die Erforderlichkeit des berechneten Schadensbetrages. Und durch die berechneten – und bezahlten – Mietwagenkosten gemäß der erstellten Mietwagenkostenrechnung bestand ein konkreter Vermögensnachteil, der über § 249 I BGB auszugleichen gewesen wäre. Des weiteren lag eine Notsituation vor, die sogar die Inanspruchnahme eines Mietwagens zum Unfallersatztarif erlaubt hätte. Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte daher die Beklagtenseite zur Zahlung des eingeklagten Kürzungsbetrages verurteilt werden müssen. Dass der Geschädigte nun auf Mietwagen- und Verfahrenskosten sitzen bleibt, interessiert das erkennende Gericht offensichtlich auch nicht. Vollständiger Schadensausgleich nach § 249 BGB war gestern. Völlig abenteuerlich ist auch die Argumentation zu den Winterreifen. Aber lest das kritisch zu betrachtende Urteil des LG Rostock selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
1 S 51/17
42 C 113/16 AG Rostock

Landgericht Rostock

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger und Berufungskläger –

Streithelferin:

gegen

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

hat das Landgericht Rostock – 1. Zivilkammer – durch den Präsidenten des Landgerichts Dr. J. , den Richter am Landgericht A. und die Richterin am Landgericht M. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2017 für Recht erkannt:

1.       Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 10.12.2014 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, 295,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2016 an den Kläger zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.        Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 600 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung ist zum Teil erfolgreich, im Übrigen zurückzuweisen.

Dem Kläger steht ein restlicher Schadensersatzanspruch wegen verauslagter Mietwagenkosten zu (§ 249 BGB).

Wegen der bekannten Fehlerquellen erachtet die Kammer es im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO für angemessen, den Mittelwert der sog. Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste zugrunde zu legen (vgl. u.a. OLG Köln, Urteil vom 10. November 2016 – 15 U 59/16).

Da sich der Unfall an einem Freitag Nachmittag ereignet hat und der Kläger unwiderlegt ein Fahrzeug für das Wochenende benötigt und unmittelbar angemietet hat, ist er berechtigt, einen sog. Notlagen- bzw. Unfallersatztarif abzurechnen. Nach der Rechtsprechung der Kammer kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten gewesen ist, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. hierzu u.a. BGH, Urteil vom 05. März 2013, VI ZR 245/11, Tz. 22, juris). Dieser Tarif berechnet sich aus dem o.g. Mittelwert und einem Zuschlag, den die Kammer entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung auf 20 %
schätzt.

Berechtigt sind auch die Kosten für einen Vollkaskoversicherungsschutz ohne Selbstbeteiligung. Jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – das geschädigte Fahrzeug vollkaskoversichert gewesen ist, können diese Zusatzkosten verlangt werden. Der Geschädigte ist auch berechtigt, die Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung in seine Abrechnung einzustellen. Denn die Anmietung eines fremdem Fahrzeugs bedeutet ein besonderes Risiko für ihn, das er vollumfänglich absichern darf.

Hinsichtlich der dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten für eine Winterbereifung gilt folgendes: Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen können erstattungsfähig sein. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug Winterreifen bedarf, um als verkehrstauglich gelten zu können. Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 3a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann. Es kommt darauf an, ob typischerweise für die Ausstattung mit Winterreifen ein Zuschlag verlangt wird (BGH, Urteil vom 05. März 2013, VI ZR 245/11). Ob dies der Fall ist, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Nach der sog. Schwackeliste rechtfertigt die Ausstattung mit Winterreifen einen Zuschlag, nach der sog. Fraunhoferliste ist dies nicht unbedingt der Fall. Auch nach Kenntnis der Kammer ist die Praxis sehr unterschiedlich. Dies rechtfertigt es, den Zuschlag auf die Hälfte des Zuschlags nach der Schwackeliste zu schätzen.

Die Berechtigung der sog. Zubringerkosten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Es ergibt sich sodann folgende Berechnung:

.                                            Schwacke    Fraunhofer    Mittelwert
Tarif für 1 Woche                     494,46 €    243,30 €        368,88 €
Notlagentarif 20 %                                                           73,78 €
vollkasko                                                                        129,43 €
Winterräder                              58,80 €                            29,40 €
Zubringer                                                                         38,66 €
Zwischenerg. zzgl. MWSt.                                              761,77 €
abzgl. Zahlg.                                                                 -466,00 €
restl. Saldo                                                                    295,77 €

III.

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 ff. BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die der Streithelferin entstandenen Kosten sind nach dem im Rahmen des § 101 ZPO geltenden Grundsatz der Kostenparallelität (vgl. hierzu u.a. BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 101 Rn. 6 m.w.N.) nicht zu erstatten.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 ZPO sind nicht gegeben.

Urteilsliste „Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu LG Rostock verurteilt nur zum Teil zur Zahlung restlicher bezahlter Mietwagenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 15.9.2017 – 1 S 51/17 -.

  1. Katrin v. T. sagt:

    Dieser Beschluss des LG Rostock zeigt das Colorit i.S. Rechtsverständnis und Rechtsanwendung. Und hier war sogar der Landgerichtsdirektor beteiligt! Wer bequem auf einen fiktiven „Mittelwert“ ausweicht, scheut offenbar die Begründung zu der einen oder anderen Methode. Da ist es allemal bequemer, das Unfallopfer durch „normative Zubilligung“ am Schadenersatz zu beteiligen und den Geschädigten damit als nicht verständigen und nicht wirtschaftlich denkenden Menschen herabzuwürdigen, obwohl ein Auswahlverschulden kaum Platz greifen kann und auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.
    § 249 S.1 BGB wurde offenbar am LG Rostock schon in den Wellen der Ostsee möglichst unauffällig entsorgt, obwohl nachfolgende Rechtsgrundsätze zu respektieren wären:

    Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile v o l l s t ä n d i g auszugleichen.

    Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.

    Katrin v. T.

  2. Iven Hanske sagt:

    Wurden die in der Fraunhofer nicht ausgewiesen Nebenkosten – ohne Vorkasse, ohne Kilometerbegrenzung, ohne Fahrerbeschränkung …. mal wieder nicht mit berücksichtigt? Wer rechnet praktisch und regional nach Mittelwert ab? Das ist keine fehlerhafte Schätzung sondern Willkür, oder?

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