Nu kommts dicke: AG Düsseldorf weist Klage auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten mit der Begründung ab, der Geschädigte hätte das Angebot der Versicherung zur Anmietung bei deren Partnern annehmen müssen.

Aus der Karnevalshochburg Düsseldorf:

Mit Datum vom 04.03.2011 (Az:  43 C 4653/10) hat das AG Düsseldorf die Klage auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten mit der Begründung abgewiesen, der Kläger, an den die Forderung abgetreten war, hätte den Zugang eines Vermietungsangebotes der Versicherung nicht ohne Weiteres mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Weiter wäre er verpflichtet gewesen, den Nachweis der Versicherung zum Abschluss eines Mietvertrages zu deren Mietpreisen zu akzeptieren. Helau und Alaaf.

Aus dem Urteil:

Tatbestand:

Die Klägerin macht einen Anspruch auf weitere Mietwagenkosten als Schadenser­satz aus ihr von der X GmbH abgetretenem Recht geltend. Unstreitig verur­sachte die Versicherungsnehmerin Y der Beklagten mit dem Fahrzeug ….. am Fahrzeug der Zedentin, einem Toyota Aygo 1,0 WTi, amtliches Kennzeichen …….. am xx.xx.2009 einen Unfallschaden, der eine Kfz-Reparatur notwendig machte.

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 11.03.2009 (Bl. 40 d. GA.) an die Mitar­beiterin Z  der Zedentin, der das verunfallte Fahrzeug im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses überlassen war. Die Klägerin verwies sie darauf, dass zu einem Tagespreis von brutto € 38,00 für den Mietwagen von Europcar bzw. Caro Mietwa­gen gemietet werden könnten. Am 16.03.2009 mietete Frau Z  für die Zedentin bei der Klägerin einen Toyota Aygo 1,0 Multimod, amtliches Kennzeichen ……. an. Mietbeginn war der 18.03.2009. Für die Mietzeit bis 25.03.2009 (10 Tage) stellte die Klägerin 1.224,98 € in Rechnung. Hierauf leistete die Beklagte 380,00 €.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Rechnung sei angemessen, die Wagenmehr­kosten seien als Schadensersatzanspruch gerechtfertigt. Sie bestreitet mit Nichtwis­sen, dass das Schreiben vom 11.03.09 der Mitarbeiterin Z der Zedentin zuge­gangen sei.

Sie verlangt die Differenz zwischen ihrer Mietwagenrechnung und der Zahlung der Beklagten hierauf und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 734,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.04.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidunqsqründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten als Pflichtversicherer der Unfallgegnerin der Zedentin kein weiterer Schadensersatzanspruch „Mietwagenkosten“ zu. Einen solchen Anspruch hätte auch die Zedentin nicht gegenüber der Beklagten. Der Zedentin ist ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB anzulasten, weil sie aufgrund des Vorschlags der Beklagten mit Schrei­ben vom 11.03.2009 die darin aufgeführten kostengünstigen Angebote nicht wahrge­nommen hat. Soweit die Zedentin den Zugang des Schreibens der Beklagten mit Nichtwissen bestreitet, kann sie sich auf Nichtwissen nicht berufen. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigenen Handlungen noch eigene Wahrnehmung sind. Die sich auf Nichtwissen be­rufene Partei ist verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem Unterneh­men oder Geschäftsbereich und von denjenigen Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (ständige Recht­sprechung z.B. BGHZ 109, 205,209, BGH NJW 1999, 53,54, BGH NJW RR 2002, 612,613). Die Zedentin hatte die Möglichkeit, die Mitarbeiterin über den Zugang des Schreibens der Beklagten vom 11.03.2009 zu befragen. Das Ergebnis dieser Befragung hätte sie bzw. die Zessionarin im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO, sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen, hier dem Zu­gang des Schreibens vom 11.03.2009 zu erklären, vortragen müssen. Dieser Pflicht ist sie trotz Hinweises des Gerichts im Beschluss vom 4.10.2010 nicht nachgekom­men. Dass die Zedentin 50 Mitarbeiter hat und 25 Leasingfahrzeuge unterhält, ist keine hinreichende Begründung dafür, die konkrete Befragung zu unterlassen. Viel­mehr war der Zedentin diese Frage an die Mitarbeiterin zumutbar.
Folge des unzulässigen Bestreitens mit Nichtwissen ist, dass die entsprechende Be­hauptung der Beklagten gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Dass nicht die Klägerin, sondern die Zedentin die Erkundigungen einzuholen hatte, ändert an dem  Ergebnis nichts. Allein dadurch, dass die Klägerin einen abgetretenen Anspruch gel­tend macht, kann sie nicht besser stehen, als die Zedentin stehen würde, wenn sie den eigenen Anspruch geltend gemacht hätte. Die Zedentin hätte sich aber, wenn sie den Rechtsstreit gegenüber der Beklagten geführt hätte, bei ihrer Mitarbeiterin er­kundigen müssen, ob und ggfs. wann das Schreiben der Beklagten zugegangen ist. Daher ist die Klägerin zu behandeln, als ob dieses Schreiben der Fahrerin des verun­fallten Fahrzeugs zugegangen ist. Wenn der Mitarbeiterin und damit auch der Zedentin aber bekannt war, dass bei zwei konkret benannte Anbietern von Miet­wagen zum Preis von 38,00 € pro Tag hätten angemietet werden können und diese Anbieter durch Anruf der von der Beklagten gleichfalls mitgeteilten Telefonnummer unschwer hätten erreicht werden können, hätte die Klägerin Gründe vorbringen müs­sen, warum es der Zedentin nicht möglich war oder sie es nicht für opportun erachte­te, mit den angebotenen Mietwagenunternehmen zu kontrahieren. Hierzu hat die Klägerin aber trotz des gerichtlichen Hinweises mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 nicht weiter vorgetragen, so dass unterstellt werden kann, dass triftige Gründe dafür, dass die Zedentin die von der Beklagten vorgeschlagenen Mietwagenunternehmen nicht kontaktierte und es mit keinem von den angegebenen Mietwagenunternehmen zum Vertragsabschluss kam, nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.

Streitwert:     734,94 €.

Soweit das AG Düsseldorf.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu Nu kommts dicke: AG Düsseldorf weist Klage auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten mit der Begründung ab, der Geschädigte hätte das Angebot der Versicherung zur Anmietung bei deren Partnern annehmen müssen.

  1. Benno sagt:

    03.03.2011 = schmutziger Donnerstag! Am Tag darauf, dem Urteilsdatum, ging die Post am Rhein dann voll ab. Naturalrestitution mit Sondertarifen? 38 Euro für einen Mietwagen mit Haftungsbefreiung? Da muss der Pegel aber schon recht hoch sein? Helau und Alaaf, mehr gibt es zu diesem Urteil wirklich nicht zu sagen!

  2. Andreas sagt:

    Da wird doch hoffentlich die Berufungsinstanz bemüht, oder?

    Grüße

    Andreas

  3. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    zunächst einmal dürfte die entscheidung richtig sein, soweit das gericht die behauptung des zugangs des schreibens mit den billigangeboten als unstreitig behandelt. in der ge- gebenen konstellation war das bestreiten des zugangs mit nichtwissen wohl in der tat prozessual unwirksam. bin gespannt, wer dies anders sieht UND VOR ALLEM WARUM.

    was die frage der verweisung auf „gleichwertige und günstigere“ vermieter anbetrifft, wird man wohl die VW-entscheidung des BGH übertragen können.

    frage hier: ist die annahme eines vom gegner beigebrachten günstigeren angebotes zumutbar? die frage der gleichwertigkeit dürfte sich wohl kaum stellen. also kommt es nur darauf an, ob es dem geschädigten – vor dem hintergrund der schadensminderungspflicht – zumutbar ist, einen ohne große mühe zugänglichen mietwagen zu nutzen.

    das wird man nicht verneinen können, wenn ein konkreter vermieter mit telefonnummer benannt wird. für den restwert wurde das bereits entschieden und für die stundensätze wird (auch hier bei CH) ein konkreter verbindlicher KV verlangt. sollte der versicherer ein annahmefähiges und ohne schierigkeiten zugängliches angebot vorlegen, begibt man sich m.e. auf dünnes ein, wenn man gleichwohl ein teureres fahrzeug anmietet.

    nur damit keine missverständnisse aufkommen: die plakative behauptung, dass man mietwagen der gruppe … zum preis von … EUR anmieten kann (wie lange in den schreiben der HUK formuliert) und mehr nicht bezahlt wird, reicht natürlich nicht aus.

  4. Babelfisch sagt:

    @RA Uterwedde:
    Die Ausführungen des Gerichts zum Bestreiten mit Nichtwissen dürften tatsächlich zutreffend sein.

    Die Annahme des Gerichts, der Geschädigte sei verpflichtet, die Angebote der Versicherung zur Anmietung anzunehmen, ist allerdings nicht nachvollziehbar. Diese Angebote entsprechen nicht den Preisen auf dem freien Markt, sondern haben ihre Ursache in den zwischen Mietwagenanbieter und Haftpflichtversicherer geschlossenen Verträgen. Ob sich die Versicherer eigener Mietwagenunternehmen bedienen oder das gleiche Ergebnis erzielen, wenn sie sich vertraglich mit Mietwagenfirmen verbinden und die so erzielten Sonderkonditionen umsetzen, dürfte ohne Belang sein. Die Sonderbeziehung Versicherung/Autovermieter stellt einen Sondermarkt dar, der mit den realen Gegebenheiten auf dem Mietautomarkt nichts zu tun hat. Der Geschädigte braucht sich nicht in das „Lager“ des Schädigers bzw. dessen Versicherer verweisen zu lassen, dies ist ihm nicht zumutbar.

    Ihr Ansinnen ernst genommen würde bedeuten, dass auch auf kostengünstige Sachverständige und Werkstätten verwiesen werden könnte, die mit der Versicherungswirtschaft verbandelt sind. Genau das ist falsch!

  5. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    gut, sonderkonditionen sind ein anderes thema. dafür spricht bei dem preis evtl. tatsächlich auch etwas (obwohl 122 EUR / tag für einen kleinwagen auch ziemlich heftig sind), obwohl man auch bei europcar einen polo für eine woche um 35 EUR / tag bekommt.

    aber wo sehen sie denn den unterschied zu dem denkbaren fall, dass der versicherer einen verbindlichen KV einer anderen markengebundenn (natürlich fahrzeugspezifischen) werkstatt bringt, die niedrigere stundensätze hat. denken wir z.b. an eine audi-niederlassung, die sämtliche herstellervorgaben (angefangen von der größe und farbe der bodenfliesen, fassadengestaltung und scheibenneigung/winkel) einhält und ein alteingesessenes audi-autohaus, das nicht jedes detail der terminalstrategie von audi mitmacht und daher niedrigere stundensätze verrechnet.

    es gibt ja teilweise schon markenbetriebe, die (für alle kunden) niedrigere stundensätze als andere anbieten.

    nun verweist der versicherer auf diesen betrieb. wo sind die ansatzpunkte (bei der fiktiven abrechnung) gleichwohl die teuren preise zu verlangen?

    gleichwertigkeit: ja
    billiger: ja
    sonderkonditonen: nein
    verbindlicher KV: ja (siehe ag wuppertal und ag mitte)

    beim sachverständigen ist es m.e. ein anderes thema. hier geht es um die schadensermittlung. da muss man wirklich keinen versicherungshandlanger ranlassen.

    aber mietwagen sind doch mietwagen, egal wer ihn vor die tür gestellt hat.

    genau wie beim restwert (lt. RiBG wellner für den geschädigten eine „neutrale größe“): will der geschädigte tatsächlich verkaufen, hat er noch nicht verkauft und liefert der versicherer ein höheres angebot, ist er verpflichtet, dieses anzunehmen, wenn es ihm ohne weiteres zugänglich ist.

    warum sollte es unzumutbar sein, einen mietwagen, den man nicht bezahlen muss, von europcar (siehe urteil) zu nutzen?

    SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT!

  6. Buschtrommler sagt:

    @Uterwedde..wo nimmt denn nach Ihrer Ansicht die Vs den höheren RW her? Aus der Glaskugel etwa?

  7. Wildente sagt:

    RA Uterwedde, Leipzig
    Donnerstag, 29.09.2011 um 14:34

    …..“beim sachverständigen ist es m.e. ein anderes thema. hier geht es um die schadensermittlung. da muss man wirklich keinen versicherungshandlanger ranlassen.“

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Uterwedde,

    meinen Sie mit Ihren obigen Ausführungen die beweissichernde Tatsachenfeststellung bezüglich Art und Umfang der festgestellten und dokumentierten Unfallschäden oder aber die Prognose der dazu berücksichtigten Reparaturaufwendungen und der damit verbundenen Reparaturkosten ?

    Ich halte diese Unterscheidung und die deutliche Abgrenzung zur Vermeidung von Mißverständnissen für extrem wichtig und zwar im Interesse aller Parteien.

    Wer Schadenersatzansprüche stellt, hat die Berechtigung dieser Ansprüche zu beweisen.

    Wenn dies mit Hilfe eines Beweissicherungs-Gutachtens erfolgen soll, hat nach den sog. Mindestanforderungen der beauftragte Kfz.-Sachverständige darzulegen, welche Feststellungen er zum Unfallschaden nach Art und Umfang getroffen hat und dies überdies durch eine Fotodokumentation zu verdeutlichen, da andernfalls ein Beweissicherungs-Gutachten nicht prüf- bzw. verkehrsfähig ist.

    Damit ergibt sich zunächst für den Kfz.-Sachverständigen im Rahmen der erforderlichen Tatsachenfeststellung die Aufgabe, folgende Fragen ausreichend detailliert zu beantworten:

    Wo ist das Fahrzeug beschädigt ?

    Was ist beschädigt ?

    Welche Beschädigungen nach Art und Umfang liegen vor ?

    Ist das Fahrzeug im unfallbedingten Schadens- und Reparaturbereich mängelfrei ?

    Nur anhand einer solchen beweissichernden Tatsachenfeststellung kann ein versierter Sachbearbeiter bei der eintrittpflichtigen Haftpflichtversicherung schlußendlich prüfen, ob die dem festgestellten Schaden zugeordneten Reparaturaufwendungen sich schlüssig und plausibel abhaken lassen, denn die gesetzlich verankerte Verpflichung geltend gemachte Schadenersatzansprüche
    sorgfältig überprüfen zu müssen, wird man sicherlich nicht infrage stellen können.

    Die Erfahrung zeigt indes,dass weniger gestritten wird um das Ergebnis der beweissichernden Tatsachenfeststellung, als vielmehr um die Pronose zum unfallbedingten Kostenaufwand für die Unfallschadenbeseitigung. Das allerdings leider sehr oft mit fadenscheinigenen „Begründungen“ und ohne Berücksichtigung des § 249 BGB, in dem von einem ganz bestimmten Zustand die Rede ist und nicht alternativ von irgend einem anderen Zustand.

    Genau an diesem Punkt entstehen leider immer noch Mißverständnisse, wo man anwaltlich Gefahr läuft, einen Rechtsstreit aufzunehmen, obwohl die Grundlagen/Anknüpfungstatsachen auf einem löchrigen Fundament stehen.

    Ich will Ihnen einmal ein prägnantes Beispiel dafür aufzeigen:

    Da schreibt ein zertifizierter Kfz-Sachverständiger in seinem Gutachten bezüglich der Beschädigungen:

    “ Die Beschädigungen ergeben sich im Einzelnen aus der folgenden EDV-Kalkulation. …..“

    „Evtl. erforderliche zusätzliche Schadenbeschreibungen können bei Bedarf erfolgen.“

    Mein Kommentar: Ganz gewiß ergeben sich die festgestellten Beschädigungen nicht aus der Reparaturkostenkalkulation, denn diese beschränkt sich ausschließlich auf die angedachten Reparaturaufwendungen zur Schadenbeseitigung, also auf eine Prognose, die noch nicht einmal ansatzweise eine beweissichernde Tatsachenfeststellung beinhaltet und deshalb qualitativ nicht anderes ist als ein Kostenvoranschlag.

    Steht also beispielsweise im Kostenvoranlag eine optische oder elektronische Fahrzeugvermessung, so muß man sich fragen, was daran Schadenfeststellung sein soll.

    Der qualifizierte Versicherungssachbearbeiter wird doch – um bei diesem Beispiel zu bleiben – fragen, auf Grund welcher Umstände im Bereich der beweissichernden Tatsachenfeststellung der Sachverständige im Prognosebereich eine Fahrwerksvermessung für erforderlich angesehen hat.

    Solche Begriffsverwirrungen verdeutlichen, wo für eine berechtigte Infragestellung der Hebel anzusetzen ist und es muß immer wieder verwundern, dass Autoversicherer solche Art von „Gutachten“ , die noch nicht einmal ausreichend prüffähig sind, überhaupt für die Schadenregulierung akzeptieren.

    Ich will letztlich mit diesem einfachen Beispiel nur einmal verdeutlichen, dass Prüfungsregularien auch ausreichend sachbezogen sein sollten und nicht darauf ausgerichtet sein sollten, mit fragwürdigen Argumenten Schadenersatzansprüche auf Biegen und Brechen herunter rechnen zu wollen. Das ist in der Tat auch entbehrlich, denn „gesunde“ Anhaltspunkte für berechtigte Infragestellungen sind reichlich vorhanden und unter dem Strich ganz legal auch deutlich kostenmindender.

    Mit freundlichen Grüßen

    Eure Wildente

  8. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ buschtrommler: auch nachdem inzwischen zahlreiche versicherer unterlassungserklärungen abgegeben haben, werden hohe restwertangebote präsentiert. angeblich (das gegenteil lässt sich nicht beweisen) ausschließlich anhand des gutachtens und ohne internetrestwertbörse.

    und wenn der versicherer selbst bietet und die fahrzeuge anschließend über die restwertbörse weiterverkauft … damit verdienen massenhaft halbseidene zwischenhändler viel geld … aber darum gehts hier grad nicht, sondern um die frage der zumutbarkeit der annahme eines ohne schwierigkeiten zugänglichen besseren / günstigeren angebotes im sinne der schadensminderung.

    klar kann man auch dazu auffordern, mit dem kopf durch die wand zu wollen, besonders wenn man nicht für falsche ratschläge haftet.

  9. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ wildente: das zitat ist bereits ziemlich aus dem zusammenhang gerissen und hat mit dem threat eigentlich auch nichts mehr zu tun, weshalb ihr posting dazu dann gänzlich abschweift. ich verstehe aber ihren ansatz, nur wollen wir das doch hier sicher nicht wirklich vertiefen 😉

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Uterwedde, Leipzig,
    den Ausführungen von Wildente muss ich zustimmen. Aufgrund eines verlängerten Einheitstagswochenendes konnte ich erst jetzt wieder an der Diskussion teilnehmen. Manchmal ist Ruhe am verlängerten Wochenende ohne Internet auch mal schön. Selbst das Handy hat nicht überall Empfang. Nun zur Sache:
    Soweit Sie in Ihrem Kommentar vom 29.9.2011 14:34 H schreiben, dass „beim Sachverständigen es m.E. ein anderes thema ist. Hier geht es um die Schadensermittlung. da muss man wirklich keinen Versicherungshandlanger ranlassen.“, da ist Ihnen zuzustimmen. Zwar kann nach dem VW-Urteil des BGH die Verweisung auf Werkstätten mit Sonderkonditionen durchaus auch auf Mietwagenunternehmen übertragen werden, denn der Geschädigte muss sich m.E. nicht auf Mietwagenunternehmen verweisen lassen, deren Preise auf Sondervereinbarungen mit der Versicherung beruhen. Denn derartige Preise sind keine marktgerechten Preise.

    Ebenso ist eine Verweisung des Geschädigten auf Preise, die auf Gesprächsergebnisse beruhen, die zwischen der größten Kfz-Haftpflichtversicherung und einem großen Sachverständigenverband abgesprochen wurden, unzumutbar, denn derartige vereinbarte Preise sind keine marktgerechtejn Preise.

    Eine Kostenminderungspflicht kennt das BGB nicht. Deshalb kann der Gesichtspunkt des § 254 BGB bei den reinen Kosten nicht greifen. Wenn der Geschädigte die Höhe der Kosten nicht bestimmen kann, weil er darauf keinen Einfluss hat, dann kann der Geschädigte dies Kosten schon gar nicht mindern, weil ihm einfach der Einfluss auf die Kosten fehlt.

    Dies gilt insbesondere für die Sachverständigenkosten. Diese fallen, wie Wildente zu Recht mit Kommentar vom 29.9.2011 21:00 h ausgeführt hat, zur Schadensfeststellung und zur Dokumentation des eingetretenen Schadens an, ohne dass der Geschädigte auf die Höhe der Kosten Einfluss nehmen könnte. Das vom Geschädigten in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ist die ausreichende Grundlage, den eingetretenen Schaden und deren Höhe darzulegen und zu beweisen, wenn das Gutachten so aufgebaut ist, wie Wildente es beschreibt. Wenn in einem Gutachten lediglich darauf verwiesen wird, dass ” Die Beschädigungen ergeben sich im Einzelnen aus der folgenden EDV-Kalkulation. …..” (siehe Kommentar Wildente), so ist das in meinen Augen kein Gutachten, dass den Schaden ordentlich darlegt und beweist. Denn die EDV-Kalkulation ist nur ein besserer Kostenvoranschlag. Insofern waren die Ausführungen von Wildente schon bemerkenswert und richtig, weil es hinsichtlich der Schadensfeststellung immer noch derartige Gutachten gibt, die bessere Kostenvoranschläge sind. Darauf wollte mit Sicherheit Wildente hinweisen.

    Noch einen schönen Einheitstag und
    schöne Grüße von der Halbinsel Walcheren
    (Wildenten gibts hier genug)
    Euer Willi Wacker

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