OLG Naumburg zu den Voraussetzungen, unter denen Vergleichangebote für Mietwagen einzuholen sind

Mit Urteil vom 12.10.2006 (4 U 60/06) hat das OLG Naumburg festgestellt, dass Alternativangebote nicht unter allen Umständen eingeholt werden müssen.

Aus den Entscheidungsgründen (Auszug):

Bei den Mietwagenkosten hat das Landgericht richtigerweise nur die im Gutachten ausgewiesene Reparaturdauer zugrunde gelegt, da die Klägerin nicht dargelegt hat, wieso sie den Ersatzwagen so lange mieten musste. Soweit sie nun in der Berufungsbegründung hierzu unter Vorlage des Reparaturablaufplans vorträgt, bleibt sie damit gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO ausgeschlossen. Da die Beklagten bereits in der Klageerwiderung den insoweit unzureichenden Vortrag der Klägerin gerügt haben, bedurfte es eines weiteren Hinweises durch die Kammer nicht mehr.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Höhe des Mietwagentarifs nicht zu beanstanden. Zwar kann der Geschädigte nur die objektiv erforderlichen Kosten erstattet verlangen, so dass ihm in der Regel zugemutet wird, sich vor der Anmietung nach den anfallenden Kosten zu erkundigen und zwei oder drei Vergleichsangebote einzuholen.

Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin angesichts der verhältnismäßig geringen Beschädigungen nicht von einer ungewöhnlich langen Mietdauer und damit verbundenen hohen Mietwagenkosten ausgehen musste. Außerdem waren ihr günstigere Angebote nicht bekannt; sie hat sich nach ihren nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schlicht auf die Erklärung der Firma E.          , die ihr das Mietfahrzeug besorgen wollte, verlassen. Ihr war auch nicht bekannt, dass der Tarif im Vergleich zum Normaltarif verhältnismäßig teuer war. Hinzu kommt, dass sie angesichts der fortgeschrittenen Zeit am Unfalltag und der Tatsache, dass sie sogleich am nächsten Morgen für ihre Fahrt zur Arbeitsstelle einen Pkw benötigte, unter Zeitdruck stand und zudem an ihrem ländlichen Wohnsitz nur mit Mühe anderweitige Angebote hätte einholen können (vgl. zu diesen Gesichtspunkten auch BGHZ 132, 373 sowie 163, 19). Vor diesem Hintergrund sieht der Senat den der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagentarif als objektiv erforderlichen Schadensbetrag an.

 Auch die weitere Schadensschätzung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden; insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Allerdings ist dem Landgericht insofern ein Fehler unterlaufen, als bei den Mietwagenkosten, die es mit 493,- EUR errechnet hat, die Mehrwertsteuer nicht hinzugerechnet wurde. Richtigerweise ergeben sich deshalb 571,88 EUR, so dass der Gesamtschadensbetrag nicht 5.488,28 EUR sondern 5.567,16 EUR beträgt. Hiervon sind von den Beklagten 2/3, also 3.711,44 EUR zu tragen.

Soweit das OLG Naumburg

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