AG Merzig verurteilt HUK-Coburg

Das AG Merzig hat die HUK-Coburg und ihre VN als Gesamtschuldner mit Urteil vom 3.11.2008 ( 3 C  587/08 ) verurteilt, an die Klägerin 256,03 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und im ausgeurteilten Umfang begründet. Das angerufene AG Merzig ist örtlich zuständig, weil der streitgegenständliche Unfall im Gerichtsbezirk des AG Merzig erfolgt ist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Teiles des Sachverständigenhonorares in Höhe von 256,03 Euro gem. der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 1 S. 1 BGB…. Sachverständigenkosten sind gem. § 249 Abs.2 S.1 BGB vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind ( BGH NJW 2007, 1450; BGH VersR 2005, 380; LG Saarbrücken Urt. v. 21.2.2008 – 11 S 130/07 -; LG Saarbrücken Urt. v. 30.5.2008 – 13 S 20/08-; LG Saarbrücken Urt. v. 29.8.2008 – 13 S 112/08 -). Ob und in welchem Umfang Herstellungskosten und damit auch Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf ( BGH NJW 2007, 1054).

Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, wenn er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann ( BGH NJW 2007, 1054 ). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Falle so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte ( BGHZ 132, 373 ). Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, folgt die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist ( BGH Z 132, 373; BGHZ 163, 362; LG Saarbrücken a.a.O. ).

Der Geschädigte ist grundsätzlich zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes nicht verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preiswerten Sachverständigen zu finden. Weil es jedoch im Gegensatz zu dem Mietwagenmarkt bei Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und auch an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich ermöglichen würden, fehlt, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfalllenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen ( LG Saarbrücken a.a.O. ). Erst wenn für ihn  feststeht, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinanderstehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann er vom Schädiger nicht mehr vollen Schadensersatz verlangen ( LG Saarbrücken a.a.O.; OLG Hamm NZV 2001, 433).  Wahrt jedoch der Geschädigte den vorstehend beschriebenen Rahmen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozeß berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen ( BGH NJW 2007, 1490 ).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 256,03 Euro zu. Die Abrechnug des Sachverständigen anhand der Schadenshöhe und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand ist unbedenklich ( BGH NJW 2007, 1460 ). Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt nämlich dem insoweit entscheidenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststelllung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist ( BGH a.a.O.; LG Saarbrücken Urt. v. 29.8.08- 13 S 112/08).  Die Höhe der Abrechnung des Sachverständigen R. begegnet unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken.

Mit der Weigerung der beklagten Versicherung mehr als 136,13 Euro zu zahlen, hat sich der ursprüngliche Freistellungsanspruch der Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Das Schreiben vom 9.7.2008 stellt eine endgültige und ernsthafte Erfüllungverweigerung dar ( vergl. BGH  Urteil vom 13.01.2004 – XI ZR 355/02 ). Es ist daher unerheblich, ob die Klägerin den geltend gemachten Betrag an den Sachverständigen gezahlt hat oder nicht.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

So das Urteil des Amtsrichters der 3. Zivilabteilung des AG Merzig (Saar).

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