OLG Rostock: Bei Mietwagenkosten ist die Schwacke-Liste maßgebend, nicht die Fraunhofer Tabelle (5 U 96/12 vom 23.05.2014)

Mit Datum vom 23.05.2014 (5 U 96/12) hat das OLG Rostock in der Berufung die Entscheidung des LG Rostock vom 08.06.2012 (9 O 207/11 (2)) gegen den Antrag der Versicherung bestätigt und im Sinne der Anschlussberufung des Klägers weitere Mietwagenkosten zugesprochen.

Das Landgericht Rostock hatte die Versicherung zur Freistellung von Mietwagenkosten für 52 Tage in Höhe von 3.574,18 € sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die Versicherung hatte in der Berufung beantragt, die Klage abzuweisen, der Kläger einen weitergehenden Anspruch in der Anschlussberufung verfolgt.

Das erstinstanzliche Gericht hatte die Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste berechnet. Dies ist vom Oberlandesgericht Rostock ausdrücklich bestätigt worden mit dem Hinweis, dass die Fraunhofer Tabelle keine Anwendung findet.

Aus den Entscheidungsgründen:

1.

Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

a. Dies gilt zunächst, soweit sich die Beklagte gegen den nach der Schwacke-Tabelle berechneten Mietzins wendet.

Gemäß §249 Absatz 1 BGB hat der zum Schadenersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen. Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte der im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2012 – VI ZR 40/10 -, juris).

Die Bemessung der Höhe des Schadenersatzanspruchs liegt im tatrichterlichen Ermessen gemäß § 287 ZPO. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche – die Entscheidung bedingende – Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen nicht auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung als Grundlage Verwendung finden.

Das Landgericht hat den Schadenersatz für die Mietwagenkosten auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels berechnet. Der Einwand der Beklagten, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel vorliegend als Grundlage der Schätzung ungeeignet sei, der Erhebung des Fraunhofer Instituts der Vorzug zu geben und die Ermessensentscheidung des Landgerichts damit fehlerhaft sei, greift nicht. Es bestehen keine greifbaren Bedenken, in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleizahlengebiet zu ermitteln (vgl. BGH Urteil vom 18. Dezember 2012 – VI ZR 316/11 -, juris). Ein Ermessensfehlgebrauch liegt hierin nicht.

Auch wenn eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der Fraunhofer-Liste, ebenso geeignet sein mag, durfte das Landgericht sich damit für die Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels entscheiden. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen.

Die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts bietet auch aus keinem anderen Grund Anlass, von der Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels abzusehen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Erhebung auf einer anonymen Befragung beruht und von diesem Ansatz her gegenüber der des Schwacke-Automietpreisspiegels vordergründig vorzugswürdig erscheint. Gegen die generelle Übernahme der Ergebnisse des Fraunhofer-Instituts spricht jedoch, dass die Untersuchungen mit der Differenzierung nach zwei Ziffern der PLZ bei weitem nicht so breit gestreut sind, wie sie es bei den nach drei PLZ-Gebieten strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind. Die Fraunhofer-Untersuchungen beziehen sich zudem hauptsächlich auf sechs Internetanbieter. Marktkonformer dürften dagegen jene Preise sein, die breit gestreut, möglichst ortsnah und unter der Prämisse eingeholt worden sind, dass der Wagen sofort zur Verfügung stehen muss. Dem Vorteil, dem die Anonymität der Anfragen des Fraunhofer-Instituts bieten mag, steht somit das im Verhältnis zum Schwacke-Automietpreisspiegel geringe Ausmaß der Datenerfassung gegenüber. Eine Gesamtbetrachtung führt daher nicht zu dem Ergebnis, dem Schwacke-Automietpreisspiegel die Grundlage als im Rahmen des § 287 ZPO geeigneten Schätzungsmaßstab zu entziehen.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2012 (a.a.O.) gerechtfertigt, mit der der BGH darauf hingewiesen hat, dass etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden könne. Zwar hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte vorliegend zu vermeintlich günstigeren Preisen andere Anbieter vorgetragen; dies reicht jedoch nicht aus, um die Geeignetheit des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage in Frage zu stellen. Kennzeichnend für die von der Beklagten vorgelegten Angebote ist, dass sich diese auf einen noch auf einen vorab zu bestimmenden konkreten Zeitraum der Anmietung beziehen; eine solche Festlegung aber ist einem Geschädigten im Regelfall nicht möglich. Dass die genannten Preise auch gewährt werden würden, wenn das Ende der Anmietung offen bleibt, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26. Februar2013 – 3 U 141/12-, juris).

b. Der Kläger hatte Anspruch auf einen Mietwagen während der gesamten Reparaturzeit.

Der Einwand der Beklagten, der Gesamtmietzins sei im Verhältnis zu dem eingetretenen Unfallschaden unverhältnismäßig hoch, weswegen der Kläger aus Wirtschaftlichkeitsgründen auf die Beschaffungsnotwendigkeit eines Ersatzwagens zu verweisen sei, greift nicht.

Ausgehend von der Verpflichtung des Schädigers, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, ist der Schaden primär subjektbezogen zu bestimmen. Dabei ist der tatsächliche Aufwand als Ausgangspunkt des vom Standpunkt ex ante zu bemessenden erforderlichen Betrages anzusehen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Juni 1976 – 4 U 57/78 -, juris).

Dies vorangestellt hat das Landgericht eine Verpflichtung zur Anschaffung eines Ersatzwagens anstelle der durchgeführten Reparatur it den damit verbundenen Mietwagenkosten zu Recht verneint. Die voraussichtliche Dauer der Reparatur überstieg zunächst nicht die gutachterlich geschätzte Zeit, deren Verhältnismäßigkeit die Beklagte – auch in Bezug auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges – nicht angreift. Dass sich diese verzögerte, war durch den Kläger nicht zu beeinflussen. Auch war er nach Kenntnis von der Verzögerung auf Grund der bisher angefallenen Reparaturkosten sowie der Wiederbeschaffungszeit nicht gehalten, im Nachhinein von der Reparatur abzusehen. Etwas anderes könnte allenfalls dann erwogen werden, wenn dem Kläger von vornherein die wirklich eingetretene Mietdauer von 64 Tagen bekannt gewesen wäre. Dieses war jedoch nicht der Fall.

Dies gilt auch mit Blick auf den Totalschaden an dem klägerischen PKW. Zwar kann der Vergleich der Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Ausfallzeiten bei Reparatur und Wiederbeschaffung in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen mit der Folge, dass die Kosten für einen vom Geschädigten in Anspruch genommenen Mietwagen bei Durchführung der Reparatur bedeutend höher liegen als bei einer Ersatzbeschaffung und im Vergleich der Gesamtkosten beider Wege der Restitution die 130 %-Grenze aus diesem Grund nennenswert überschritten wird (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90 -, juris). So liegen die Dinge hier aber nicht. Die vom Schadensgutachter für die Reparatur angesetzte Zeit von ca. 10 Arbeitstagen liegt unter der Wiederbeschaffungsdauer von ca. 12 Tagen. Dass sich die Reparaturzeit wegen Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung – unvorhersehbar – erheblich verlängert hat, geht allein zu Lasten der Beklagten als Haftpflichtversicherer des ersatzpflichtigen Schädigers.

Eine Ersatzbeschaffung war auch nicht aus anderen Kostengründen veranlasst. Nach den Feststellungen des Schadensgutachters belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 11.450,00 Euro. Die kalkulierten Reparaturkosten betrugen 12.836,26 Euro; den verbleibenden Minderwert hat der Gutachter mit 1.150,00 Euro beziffert. Damit liegen auch die voraussichtlichen Reparaturkosten zzgl. Minderwert mit 13.986,26 Euro unter der 130 %-Grenze von 14.885,00 Euro.

Da der Kläger demnach sein Fahrzeug auf Kosten des Beklagten instandsetzen lassen durfte und dies auch getan hat, sind ihm grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges während der Reparaturzeit zu ersetzen.

c. Schließlich ist ein Verstoß der Streithelferin gegen das RDG nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit ein solcher dem Kläger, der aus eigenem Recht klagt, entgegengehalten werden könnte.

2.

Die Anschlussberufung ist zulässig und teilweise begründet.

a. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unfallersatztarif – zumindest für einen Teil der Mietzeit – zu.

Das Landgericht hat bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs von dem für das Ersatzfahrzeug berechneten Mietzins 30% abgesetzt, die die Streithelferin im Rahmen eines Unfallersatztarifes über den „Schwacke-Normaltarif“ hinaus berechnet hatte. Diese Entscheidung ist nicht bedenkenfrei.

Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach „§ 249 Absatz 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand zwar nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif angemietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa Vorfinanzierung das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) allgemein und gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 – VI ZR 245/11 -, juris m. Hinw. auf ständ. Rspr.).

Die Prüfung darf sich nicht darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/06 -, juris). Für die Ersatzpflicht eines solchen Unfallersatztarifes kommt es entsprechend im Einzelfall darauf an, ob die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 – VI ZR 245/11 -, juris).

Hieran gemessen hat der Kläger hinreichend dargetan, dass und aus welchen Gründen am 14.04.2009 eine Eil- und Notsituation vorlag, die für den abzuschließenden Mietvertrag einen unfallbedingten Aufschlag von 30% gerechtfertigt hatte. Der Kläger selbst und auch seinen Ehefrau waren nicht gesund, insbesondere die Ehefrau bedurfte auf Grund ihrer Erkrankung durchgängig ärztlicher Hilfe, weswegen der Kläger auf die sofortige Zurverfügungstellung eines Ersatz-PKW angewiesen war. Er hat das Ersatzfahrzeug noch am Unfalltag anmieten müssen. In seiner Anschlussberufungsbegründung hat er hinreichend die unfallbedingten Mehrleistungen der Streithelferin vertieft, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht den aus dieser Eil- und Notfallsituation bedingten, gegenüber dem „Normaltarif“ höheren, Mietpreis rechtfertigen. Dass dem Kläger am 14.04.2009 eine Anmietung zum Normaltarif ohne weiteres möglich gewesen wäre, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte überdies nicht substantiiert dargetan.

Der Anspruch auf Ausgleich des Unfallersatztarifes ist beschränkt auf den Zeitraum 14.04.2009 – einschl. 06.05.2009 (23 Tage), abzüglich der Zeiten vom 17.04.2009 – einschl. 28.04.2009 (12 Tage), für die ein Anspruch auf Zurückweisung durch das Landgericht nicht mehr geltend gemacht wird.

Für die Zeit ab dem 07.05.2009 (Tausch des PKW) vermag der Senat eine derartige Anmietsituation, in der der Kläger ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif hätte anmieten können, nicht mehr sehen. Hier bleibt allein der Umstand, dass er nicht über eine Kreditkarte verfügte. Eine besondere Eil- und Notfallsituation war nicht mehr gegeben. Im Zuge seiner Überlegungen, den zunächst gemieteten PKW umzutauschen, sowie mit Blick auf die weiterhin notwendige Anmietzeit, hätte es dem Kläger schadensmindernd oblegen, mit der Streithelferin zumindest den Normaltarif zu vereinbaren.

b. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Ersatz der in der Mietwagenrechnung der Streithelferin aufgeführten Zusatzkosten für das Verbringen des Mietwagens zu und von dem Autohaus, allerdings nur in Höhe von 30,00 Euro brutto. Die Beklagte hat diesen Betrag bereits vorgerichtlich durch Zahlung anerkannt, wenn es in ihrem Schreiben vom 24.06.2009 heißt: „Berücksichtigt ist dabei … auch ein Bruttopauschalbetrag von 30,00 Euro für Zustellung, Abholung u.a. Mahnleistungen.“ Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch erschließt sich nicht, da es dem Kläger möglich gewesen wäre, für 30,00 Euro den PKW selbst abzuholen und zurückzubringen. Dieses hat er sich in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht entgegenhalten zu lassen.

c. Im Ergebnis berechnet sich der Anspruch des Klägers auf Freihaltung wie folgt:

52 Tage Normaltarif (7 Wochen á 388,55 Euro, 3 Tage á 67,23 Euro)                    2.907,54 Euro

11 Tage Unfallersatztarif (30% auf 607,42 Euro (388,55 : 7 x 11))                           182,22 Euro

52 Tage Kaskoversicherung (3 Wochen á 117,65 Euro, 2 Tage á 16,81 Euro)          873,98 Euro

.                                                                                                                              3.963,74 Euro

zzgl. 19 % Umsatzsteuer                                                                                          753,11 Euro

.                                                                                                                              4.716,85 Euro

zzgl. Überführungskosten                                                                                           30,00 Euro

abzgl. vorgerichtliche Zahlung der Beklagten                                                            928,00 Euro

.                                                                                                                              3.820,85 Euro

d. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 280, 281 BGB. Die nach dem Gegenstandswert von bis zu 4.000,00 Euro berechneten Anwaltskosten, die der Kläger aus abgetretenem Recht seiner Rechtsschutzversicherung fordern kann, betragen 402,81 Euro. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 101 ZPO

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

5. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Absatz 2 ZPO liegen nicht vor.

Soweit das OLG Rostock.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu OLG Rostock: Bei Mietwagenkosten ist die Schwacke-Liste maßgebend, nicht die Fraunhofer Tabelle (5 U 96/12 vom 23.05.2014)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    der Senat beim OLG Rostock hat hervorragend die Vorzüge der Schwacke-Liste gegenüber der Fraunhofer-Erhebung herausgestellt, wohlwissend, dass beide Listen ihre Vor- und Nachteile besitzen. Dem Senat ist aber zuzugeben, dass die Vorteile des Schwacke-Mietpreisspiegels überwiegen. Daher eine schöne Entscheidung pro Schwacke.

  2. sanlucar sagt:

    Hallo, grds. besteht keine Nachforschungspflicht des Geschädigten bzgl. eines günstigeren Normal­tarifs. Ändert sich was daran, wenn die Anmietung erst zwei Wochen nach dem Unfall erfolgt?

    Danke

  3. sanlucar sagt:

    Schließlich kann sich der Geschädigte innerhalb dieser 2 Wochen bei den regionalen Autovermietungen über Mietpreise erkundigen?

  4. sanlucar sagt:

    Mittlerweile habe ich meine Frage selbst beantwortet. Erkundungspflicht des Geschädigten besteht jedoch nur dann, wenn sich aus der Höhe des Mietpreises Bedenken gegen dessen Angemessenheit ergeben können.

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