OLG Schleswig-Holstein sieht das Werkstattrisiko bei dem Schädiger und urteilt über die Höhe der Vorhaltekosten bei beschädigtem Lkw mit Berufungsurteil vom 13.11.2012 – 3 U 21/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein interessantes Urteil zur Reparaturverzögerung bei der unfallbedingten Reparatur eines Lkws.  aus Schleswig- Holstein bekannt. Für den Fall der konkreten Reparatur steht dem Geschädigten in diesem Fall grundsätzlich ein Ersatzfahrzeug oder Nutzungsausfallentschädigung in Form der Vorhaltekosten zu.  Die Klägerin des zunächst vom Landgericht Lübeck entschiedenen Rechtsstreites hatte nach Einholung eines qualifizierten Kfz-Sachverständigengutachtens einen Reparaturauftrag erteilt. Aufgrund von Verzögerung bei der Erstellung von Ersatzteilen dauerte die Reparatur insgesamt 18 Tage. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war nur bereit für 5 Tage Vorhaltekosten zu ersetzen. Hiermit war die  Klägerin nicht einverstanden und legte gegen das landgerichtliche Urteil der 10. Zivilkammer des LG Lübeck bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig Berufung ein. Diese war erfolgreich. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger. Das hat schon der BGH entschieden. Dass die Versicherer das nicht verstehen wollen. Lest das OLG-Urteil selbst und gebt  Eure Kommentare ab.

Viele Grüße

Willi Wacker

3 U 21/12
10 O 220/11 Landgericht Lübeck

verkündet am: 13. November 2012

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

der … vertreten durch …

– Klägerin und Berufungsklägerin –

gegen

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … als Einzelrichter f ü r  R e c  h t  erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Februar 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.267,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 603,70 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 3, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus den §§ 823 I, 831 BGB auch im Hinblick auf Vorhaltekosten für weitere 13 Tage à 118,34 € = 1.538,42 € und im Hinblick auf weitere vorgerichtliche Kosten von 96,20 € Anspruch auf Schadensersatz, so dass ihre Klage im Ergebnis in vollem Umfang Erfolg hat.

Hinsichtlich des Anspruchs dem Grunde nach wird auf die zutreffenden und im Berufungsverfahren nicht mehr streitigen Ausführungen des Landgerichts in seinem Urteil verwiesen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin Ersatz der Vorhaltekosten nicht nur für 5, sondern für insgesamt 18 Tage Ausfall der Nutzung des LKW wegen der von der Beklagten zu verantwortenden Beschädigung verlangen.

Zum Schaden nach § 249 BGB gehören beim gewerblich genutzten, durch das Schadensereignis ausgefallenen LKW auch die Kosten eines Ersatz-LKW oder alternativ die Vorhaltekosten (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. A. 2012, § 249 Rn. 39). Der Anspruch beschränkt sich auf die für Reparatur und Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung sind dem Schädiger zuzurechnen (BGH NJW 1982, 1519). Der Geschädigte darf die Erteilung eines Reparaturauftrags zurückstellen, bis das erforderliche Gutachten vorliegt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 37).

Im vorliegenden Fall ist die Höhe der Vorhaltekosten in dem von der Klägerin eingereichten Gutachten des Sachverständigen … vom 16. Juli 2010 dargelegt und nicht streitig.

Es steht fest, dass der Schaden selbst am 9. Juli 2010 (einem Freitag) morgens eingetreten ist, das Sachverständigengutachten aufgrund Auftrags vom 12. Juli 2010 (Montag) und gutachterlicher Besichtigung vom 13. Juli 2010 am 16. Juli 2010 erstattet worden ist und dass die Reparatur am 26. Juli 2010 abgeschlossen wurde.

Der Sachverständige hat insbesondere festgestellt, dass die beschädigte Heck-Plattform aus Alu komplett zu demontieren, komplett zu erneuern und zu lackieren und neu einzubauen sei. Er hat eine Reparaturdauer von 4 bis 5 Arbeitstagen prognostiziert, aber bereits auf S. 10 des Gutachtens hinzugefügt, Wartezeiten infolge der Beschaffung der Ersatzteile seien dabei nicht berücksichtigt.

Eine schadensbedingt längere Verweildauer bei der Reparaturfirma als im Gutachten vorgesehen, ist von der Klägerin zu beweisen, die die Vorhaltekosten für 18 Tage als Schaden geltend macht. Sie hat indes bereits erstinstanzlich vorgetragen, die Reparatur habe deshalb 18 Tage in Anspruch genommen, weil notwendige Ersatzteile nicht so schnell hätten beschafft werden können. Dafür hat sie sich zum Beweis auf das Zeugnis des Herrn … von der Reparaturwerkstatt … berufen. Dieser Vortrag ist ausreichend substantiiert, denn er benennt einen Verzögerungsgrund, der bereits in dem Gutachten als Möglichkeit der Reparaturdauerverlängerung angesprochen worden ist. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass eine konkrete Benennung der Ersatzteile, die die Verzögerung verursacht haben, hier nicht erforderlich ist und die Anforderungen an die Substantiierung insoweit überspannt worden sind. Es geht nicht um die Frage, welche Ersatzteile konkret nicht zur Verfügung standen (die an die Klägerin gerichtete Reparaturrechnung der Firma … vom 28. Juli 2010 benennt ohnehin neben der Plattform keine weiteren Ersatzteile, wollte man nicht die erneuerte Warnmarkierung und Beschriftung auch noch als solche ansehen) , sondern darum, ob die mit der Reparatur beauftragte Fachfirma das Fahrzeug wegen nicht vorrätiger und deshalb zu beschaffender notwendiger Ersatzteile erst am 26. Juli 2010 abschließend reparieren konnte.

Der Einzelrichter des Senats hat deshalb in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens den Zeugen … von der Reparaturfirma … gehört. Dieser hat zwar bestätigt, den Reparaturauftrag schon am 9. Juli 2010 erhalten zu haben, indes habe es sich bei der zu ersetzenden Plattform um ein Ersatzteil gehandelt, dass nicht nur hätte bestellt werden, sondern für diesen LKW auch speziell erst hätte hergestellt werden müssen. Nach seinen Aufzeichnungen sei die Lieferung von der mit der Herstellung beauftragten Firma bis Ende der 29. KW angekündigt worden, das wäre die Zeit vom 19. bis 25. Juli 2010 gewesen. Gewöhnlich erfolge die Lieferung erst am Ende der Woche. Nach Lieferung sei die Plattform ohne Verzögerung lackiert und am 26. Juli 2010 eingebaut worden.

Diese Ausführungen sind plausibel und überzeugend. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Zweifel.

Danach konnte der LKW schadensbedingt in der Zeit von der Beschädigung am 9. Juli 2010 bis zum Reparaturabschluss am 26. Juli 2010, also für 18 Tage nicht von der Klägerin genutzt werden, so dass auch für 18 Tage Vorhaltekosten als Schaden geltend gemacht werden können. Entsprechend erhöhen sich dann die der Klägerin zu ersetzenden vorgerichtlichen Kosten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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