… und zum Vierten: Wieder verhindert Versicherer durch Zahlung im Revisionsverfahren eine Entscheidung des BGH (BGH-Beschluss vom 16.10.2012 -VI ZR 127/12-).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die lockere Berichterstattung zum Thema „Taktische Verhinderung von Revisionsurteilen“ durch Anerkenntnis oder Erledigung setzen wir fort und geben Euch heute den Beschluss des VI. Zivilsenates des BGH vom 16.10.2012 – VI ZR 127/12 – bekannt. Da der Senat den Streitwert auf  knapp 159,– € festg4esetzt hat, ging es offenbar wieder einmal um restliche Sachverständigenkosten oder  sonstigen restlichen Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Damit das höchste deutsche Zivilgericht nicht grundsätzlich entscheiden kann, wurde der vorher nicht regulierte Betrag einfach im Revisionsverfahren gezahlt. Damit war dann die Hauptsqache erledigt und der Senat brauchte nur – und durfte nur – über die Kosten zu entscheiden. Schon allein die dargestellten  vier Beispiele zeigen, dass seitens der Versicherer Taktik dahinter steckt. Da kann der GDV erklären, was er will. Das ist nun mal so. Es werden bewußt und gezielt Revisionsurteile verhindert. Damit muss Schluss sein. Auch in derartigen Fällen sollte der BGH zur Sache und zur Aussicht der Revision Angaben machen. Das würde auch der einheitlichen Rechtsprechung dienen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Meinungen kund.

Viele Grüße
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZR 127/12

vom

16. Oktober 2012

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Streitwert des Revisionsverfahrens: 158,99 €

Gründe:

Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen und Kosten beglichen haben. Mit Schriftsatz vom 4. September 2012 haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach Belehrung der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) und mitgeteilt, die mit der Revision geltend gemachte Forderung werde anerkannt und sei zwischenzeitlich beglichen worden. Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§ 91a Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 – VI ZR 110/03, DAR 2004, 344 und vom 15. September 2011 – VI ZR 137/11, AGS 2012, 40).

Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die ausdrückliche Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird. Die Beklagten haben auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert, der Erledigungserklärung nicht widersprochen und die Kosten des Rechtsstreits gezahlt. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 – VI ZR 11/10 und vom 15. September 2011 – VI ZR 137/11, aaO, jeweils mwN).

Galke                                      Wellner                                       Diederichsen

.                         Pauge                                  von Pentz

Vorinstanzen:

AG Hersbruck, Entscheidung vom 14.04.2011 – 2 C 174/11 –
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 16.02.2012 – 2 S 3976/11 –

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