Positiv aus Hamburg: LG lehnt in der Berufung Fraunhofer ab, da zum Schadenszeitpunkt noch nicht existent

Mit Urteil vom 05.02.2010 (331 S 142/08) hat das LG Hamburg im vom OLG Hamburg für „Fraunhofer-Gebiet“ erklärten Sprengel die Berufung der beteiligten Versicherung zurückgewiesen. Erstinstanzlich hatte das AG Hamburg-St. Georg die beklagte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 792,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Schätzung des Berufungsgerichts findet an der des AG Hamburg-St. Georg nichts auszusetzen, da zum Zeitpunkt des Unfalls die Fraunhofer Tabelle noch gar nicht erhoben war.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg St. Georg vom 2. September 2008 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

I.

Von tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs.1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO) wird gemäß den §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zahlung weiterer Mietwagenkosten zu leisten. Der vom Amtsgericht gemäß § 287 ZPO geschätzte Aufwand des geschädigten Zedenten der Klägerin für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs war erforderlich und damit erstattungsfähig.

Soweit die Parteien sich über die Frage streiten, welcher Mietwagenpreisspiegel einer Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde zu legen ist, ist auf den Einzelfall abzustellen. Im vorliegenden Fall führen die Parteien zugegebenermaßen jeweils beachtliche Argumente gegen die Verwendung der Listen von „Schwacke 2006″ bzw. „Fraunhofer“ an, jedoch ist das Amtsgerichts auch unter Zugrundelegung von „Schwacke 2006″ im Ergebnis zutreffend zu einem Tagesmietpreis von rund 75 € gelangt. Insoweit hält die Kammer diesen Betrag aufgrund einer eigenen Schätzung gemäß § 287 ZPO ebenfalls für sachgerecht und angemessen. Zutreffend weist der Klägervertreter darauf hin, dass die Nutzungsausfallentschädigung für den Zedenten in der Gruppe 5 bereits 43 € täglich beträgt. Diesen Vorhaltekosten ist jedoch noch ein „Unternehmergewinn“ hinzuzurechnen, so dass der zugrundegelegte Mittelwert der Liste „Schwacke 2006″ im vorliegenden Fall nicht überzogen und durchaus angemessen ist, um den erforderlichen Aufwand des Zedenten in dessen Postleitzahlengebiet zu bestimmen. Hinzu kommt ,dass die Anmietung in einem Zeitraum erfolgte, der vor den Erhebungen zur Liste „Fraunhofer“ lag. Danach sind die vom Amtsgericht zuerkannten Aufwendungen erforderlich, da ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und erforderlich halten durfte.

Die Kostenentscheidung beruhtauf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis folgt aus den §§ 708 Nr.10 und 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr.8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Soweit das LG Hamburg

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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