AG Landau in der Pfalz verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 1366/08 vom 11.02.2009)

Mit Urteil vom 11.02.2009 (1 C 1366/08) hat das AG Landau in der Pfalz die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 308,31 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe das gel­tend gemachten Betrages von 308,31 €. Die Berechnung beruht auf den Darlegungen in dem Schriftsatz vom 30.07.2008 und ist insoweit nicht zu beanstanden. Es werden weniger Mietwagenkosten verlangt, als die Rechnung vom 22.01.2008 ausweist.

Wenn und soweit der Geschädigte zu einem Unfallersatztarif angemietet hat, so kann dies nicht von vornherein als unberechtigt angesehen werden. Namentlich die Rechtsprechung des BGH geht davon aus, dass nicht von einem Mitverschulden des Geschädigten ausgegangen werden kann, wenn er einen Mietwagen zum Unfallersatztarif anmietet. Diese durchgängige Rechtspre­chung hat der BGH bis in die neueste Zeit hinein beibehalten, wie sich aus der Entscheidung vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 – ergibt (DAR 2008, 643).

Nach dieser Rechtsprechung ist der Ta­trichter auch frei im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO einen Mietwagentarif zu ermitteln. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des  Geschädigten ermitteln (BGH a.a.O.). Diese Ausführungen zeigen, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel vom Tatrichter nicht einfach anzuwenden ist, sondern dass er berechtigt ist, auf der Grundlage dieses Mietpreisspiegels die erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen, wobei der BGH betont, dass der Tatrichter bei der Berechnung nach § 287 ZPO besonders frei ist (a.a.O.). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Tatrichter nicht gehalten ist, das konkrete Zahlenwerk aus dem Schwacke-Mietspiegel zu übernehmen, sondern dieses nur als Schätzungsgrundlage ansehen kann. Welche Aufschläge auf den Normaltarif vorzunehmen sind, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich
gehandhabt. Es kommt dabei teilweise zu Zuschlagsquoten bis zu 40%. Wenn der Kläger seiner Forderung einen Zuschlag von 20% zugrundelegt, so liegt dies noch im vertretbaren Rahmen. Gemessen daran sind die hier geltend gemachten Kosten angemessen, was das Gericht nach § 287 ZPO schätzt. Dies gilt in gleicher Weise für die gel­tend gemachten Nebenkosten, die ebenfalls auf der Grundlage der Schwacke-Mietpreisliste beru­hen.

Von weiterer Bedeutung ist aber auch die Tatsache, dass dem Geschädigten gar kein anderer berechtigt, zu den angebotenen Bedingungen anzumieten, die er dann auch als erforderlich im Sin­ne von § 249 BGB ansehen durfte (Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 26.06-2007 – 1 S  34/06 (n.w.N). Dabei obliegt es dem Schädiger, darzulegen und gegebenenfalls zu bewei­sen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne Weite­res“ zugänglich gewesen ist (BGH, a.a.O.). Dafür trägt die Beklagte nicht ausreichend vor. Es ist zu erwähnen, dass für die Berechnung angemessener Mietwagenkosten nicht auf irgendwel­che Kosten aus dem Internet abgestellt werden kann. Dabei ist es so, dass sich ein Geschädig­ter wegen günstigerer Angebote schon nicht auf das Internet verweisen lassen muss. Das Inter­net ist zwar zwischenzeitlich als verbreitetes Medium anzusehen, woraus aber keineswegs folgt, dass es für jedermann zugänglich ist. Auch insoweit ergeben sich keine Anhaltspunkte, von der vorgenommenen Schätzung abzuweichen.

Die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger nach §§ 286,288 BGB verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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