Rechtspfleger des AG Halle (Saale) wendet beim Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.09.2015 – 104 C 996/14 – trotz entgegenstehender BGH-Rechtsprechung JVEG an.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend geben wir Euch hier einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des AG Halle an der Saale zu einem Verfahren, bei dem der  Sachverständige selbst das Klageverfahren geführt hatte, bekannt. Das zugehörige Urteil hatten wir bereits am 22.04.2015 hier veröffentlicht. Auf der Passivseite war, wie sollte es anders sein, die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Diese hatte sich gegen den Kostenfestsetzungsantrag des klagenden Sachverständigen gewandt – und im Ergebnis auch noch Recht bekommen. Der zuständige Rechtspfleger hat meines Erachtens zu Unrecht das JVEG zugrunde gelegt und ist dabei der – unsinnigen – Argumentation der HUK-COBURG gefolgt. Dabei hat er unberücksichtigt gelassen, dass nach § 1 JVEG der Anwendungsbereich beschränkt ist, nämlich auf Verfahren, in denen der Sachverständige vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft beauftragt wurde. Das ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Sachverständige im regulären Rechtsstreitsverfahren als Kläger, nicht als Sachverständiger, aufgetreten ist. Schon von daher war das JVEG gar nicht auf das vorliegende Streitverfahren anwendbar. Aber man erkennt aus diesem Kosttenfestsetzungsbeschluss, dass auch Rechtspfleger den abwegigen Argumenten der HUK-COBURG folgt. Haben die in Coburg eigentlich keine Rechtsanwälte? Jeder Rechtsreferendar weiß,  dass der Anwendungsbereich des JVEG auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt ist. Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter ist nicht angebracht (vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Daher verbietet sich nach der BGH-Rechtsprechung auch eine analoge Anwendbarkeit. Lest selbst den Kostenfestsetzungsbeschluss und  gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Insbesondere sind die mitlesenden Juristen um ihre sachliche Meinung gefragt. M.E. müßte der Beschluss mit Rechtsbehelfen angegriffen werden.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

104 C 996/14                                                                                Halle (Saale), 08.09.2015

Kostenfestsetzungsbeschluss

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1,
96442 Coburg

Beklagte

werden die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts in Halle (Saale) vom 19.02.2015

von der Beklagten

an den Kläger

zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 228,30 EUR (i.W. zweihundertachtundzwanzig Euro und dreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 10.03.2015.

Die Berechnung ist zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die Einwendungen haben teilweise Erfolg. Die Gründe sind nachfolgend dargestellt.

Begründung:

Der Kläger hat in diesem Verfahren obsiegt; zu seinen Gunsten besteht eine Kostengrundentscheidung, die seine entstandenen und notwendigen Kosten dem Grunde nach der Gegenseite auferlegt.

Mit Antrag vom 05.03.2015 hat der Kläger von seinem Recht Gebrauch gemacht und die ihm in diesem Verfahren entstandenen Kosten geltend gemacht. Die im weiteren Verlauf entstandene Auseinandersetzung zwischen den Parteien hinsichtlich Form und Ausgestaltung der Vollmacht der Beklagtenseite kann hier vernachlässigt werden, da insoweit die Verpflichtung zur Prüfung der Entstehung und Notwendigkeit der beanspruchten Kosten dem Gericht ohnehin obliegt.

Die Ausführungen zum Zinsanspruch im Antrag, offensichtlich noch unter dem Eindruck der Gerichtsverhandlung, können hier ebenfalls keine Berücksichtigung finden, da insoweit § 104 ZPO einschlägig ist.

Das Kostenfestsetzungsverfahren im Anschluss an das eigentliche Streitverfahren dient lediglich der Bestimmung der Verfahrenskosten der Höhe nach und schafft insofern einen zur Vollstreckung geeigneten Titel zu Gunsten der Partei, die gemäß Kostengrundentscheidung obsiegt hat.

Die Einwendungen der Beklagtenseite sind mehrheitlich berechtigt, vorliegend fehlt zum Antrag teilweise die Anspruchsgrundlage, das betrifft vor allem die Vorbereitungskosten. Zu berücksichtigen sind die tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten im Sinne des § 91 ZPO. Das sind grundsätzlich verauslagte Gerichtskosten, eventuelle Rechtsbeistandskosten und Auslagen der Partei im Rahmen des § 91 ZPO. Wobei hier der Verweis auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) beachtlich ist.

Unstreitig verauslagt und zu erstatten sind die Gerichtskosten (105,00 EUR). Aktenkundig hat der Kläger zudem zwei Gerichtstermine wahrgenommen, so dass die dafür beanspruchten Fahrtkosten gem. JVEG zu erstatten sind (24 km x 0,25 €). Nach aktueller Rechtsprechung des OLG Naumburg kann der Kläger als Selbständiger auch seinen Verdienstausfall gem. JVEG insoweit geltend machen (pro Termin 2 Stunden, damit 4 x 21,00 € = Höchstsatz ohne besonderen Nachweis). Für die darüber hinaus geltend gemachten Kosten und Ausgaben fehlt die Anspruchsgrundlage. Auch kann eine Partei selbst keine Pauschalen geltend machen, es sei denn das Gesetz ermächtigt dazu. Am hiesigen Gericht werden für die Parteien auch notwendige Kopien zur Erstattung für zulässig erachtet. Allerdings werden pro Kopie 0,10 € als ortsüblich angemessen zuerkannt. Anhand der sehr umfangreichen klägerischen Schriftsätze und jeweils beigefügten diversen Anlagen wird die beanspruchte Anzahl hier nicht angezweifelt und fließt insoweit in die Festsetzung ein (333 x 0,10 €).

Der darüber hinausgehende Antrag, auch bezüglich der beanspruchten Mehrwertsteuer, war vorliegend zurückzuweisen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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23 Antworten zu Rechtspfleger des AG Halle (Saale) wendet beim Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.09.2015 – 104 C 996/14 – trotz entgegenstehender BGH-Rechtsprechung JVEG an.

  1. Zweite Chefin sagt:

    M.E. ist die Entscheidung korrekt.
    Der Kläger hat sein Verfahren als normaler Bürger selbst geführt, nicht als Sachverständiger.
    Welche Kosten hat er denn zur Festsetzung angemeldet ? Alternative zum JVEG wäre nur das RVG und das ist den Anwälten vorbehalten. Stundenaufwand o. Ä. ist nicht festsetzungsfähig.

  2. watsolls sagt:

    Lesen Sie sich einfach mal § 91 Absatz 1 ZPO bis zum Ende durch.

  3. RA Schepers sagt:

    Der Sachverständige, der sein Verfahren selber durchzieht, erhält für den Zeitaufwand wegen des Gerichtstermins 21,- € pro Stunde. Vorbereitungszeit wird nicht vergütet.

    Aus Sicht des Sachverständigen wäre es wohl wirtschaftlich sinnvoller gewesen, einen Anwalt zu beauftragen…

  4. Vaumann sagt:

    @WW
    bei deinen Kommentierungen ist eine zunehmende Verrohung in der Ausdrucksweise zu erkennen.
    Ich empfehle den Grundsatz „suaviter in modo,fortiter in re“ zu beherzigen.
    M.E.ist die Entscheidung des Rechtspflegers nicht falsch.

  5. Schlapphut sagt:

    Kollege Vaumann, du erwartest doch nicht, dass W.W. auf deinen Kommentar antwortet.
    Ich sehe bei den Kommentaren von W.W. keine „Verrohung“. Bisher waren seine Kommentare von zurückhaltender Sachlichkeit.
    Im Übrigen wäre dieser Blog ohne W.W. wohl schlecht dran?
    Mit Gruß aus dem stillen Briefkasten
    Schlapphut

  6. Iven Hanske sagt:

    91 ZPO „(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. “

    Also das Erstellen von Klageschriften und das Beantworten des Folgenden ist nicht zweckmäßig? Da ich hier noch keine Erfahrung habe, ist ja auch selten, so werde ich mir vorerst ein Bild von mehreren KFBs machen. Aber JVEG geht gar nicht, da gebe ich WW recht.

    Übrigens geht es hier nicht darum ob es sich rechnet, denn dass rechnet sich auch für einen Ra. bei diesen Streitwerten nicht wirklich. Deshalb mach ich ein paar Klagen selber (übrigens seit ca. 03. 2015 und noch habe ich keine verloren, aber bisher 9 erfolgreich abgeschlossen und 11 laufen noch). Mein Gedanke ist diesen Versicherungs-Gutachterstreit zu beeinflussen, denn vielleicht merken die dadurch nicht nur, dass sie ein Haufen Versichertengelder verschwenden, sondern auch noch den freien Gutachter, mit Ihren rechtswidrig Kürzungen, zusätzlich Geld zahlen müssen. Bei mir sind noch ca. 280 Fälle und das mal ca. 140,00 Euro ist doch nicht so schlecht. Wir wissen alle, den Versicherungen geht es nicht um den gekürzten Betrag sondern um die Verdrängung der Gutachter damit Sie noch besser rechtswidrig sparen können. Wenn nun aber der Gutachter noch mit Prozesskosten gestärkt wird, so ist die Verdrängung vielleicht kontraproduktiv und die rechtswidrigen Kürzungen unterbleiben.

  7. watsolls sagt:

    @Iven Hanske

    Sie haben den Absatz nicht zu Ende gelesen.

    „Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.“

  8. RA Schepers sagt:

    @ Iven Hanske

    Egal, ob es sich rechnet oder nicht. Sinnvoll ist es, wenn jeder in seinem Gebiet tätig wird. Meine ich zumindest. 20 Klagen. Sie schreiben selber, daß Sie noch keine Erfahrung haben und deshalb erst ein Bild machen werden (von mehreren KFBs). Das ist unnötige Ressourcenverschwendung. Wieso wollen Sie ein Jurastudium durch Selbstversuche ersetzen? 20 Klagen. Wieviel unbezahlte Arbeitszeit? 2 Stunden pro Klage? Oder 3?

    Nutzen Sie die Zeit doch lieber, um Gutachten oder Stellungnahmen zu (technischen) Kürzungen der Versicherung zu schreiben. Da haben Sie mehr von. Die Geschädigten auch. Die Versicherung nicht.

    Wenn die Versicherungen Gutachten in technischer Hinsicht kürzen, überprüfe ich das nicht selber. Vielleicht könnte ich mir das Wissen selber aneignen. Aber wozu? Ich leite den Kürzungsbericht an den Sachverständigen weiter. Der schreibt eine Stellungnahme zu den Kürzungen. Dafür berechnet er 90,- €. Das leite ich an die Versicherung weiter, die es dann bezahlt.

    Da habe ich mehr von. Der Geschädigte auch. Und der Sachverständige. Nur die Versicherung nicht…

  9. Karle sagt:

    @Ra Schepers

    1. haben die meisten Anwälte keine Lust wg. 50 oder 80 Euro zu klagen.

    2. verwendeten und verwenden viele Anwälte immer noch „hilfsweise“ die BVSK-Honorarbefragung in ihren Klageschriftsätzen. Wat nu, nach der neuen BVSK-Honorarbefragung?

    Aktueller Fall eines studierten Juristen:

    HUK kürzt Sachverständigenkosten um 30 Euro. Der Anwalt des Geschädigten (Fachanwalt für Verkehrsrecht in einer reinen Verkehrsrechtskanzlei) vertritt die Auffassung, dass sich die Klage wg. der paar Kröten nicht lohnt. Er weist dem SV die vollen Sachverständigenkosten an und belastet die 30 Euro dem Geschädigten. Der Geschädigte hat in kurzer Folge einen neuen Schadensfall. Erst hier erfährt der SV von dieser Schweinerei durch den Geschädigten.

    Bei solchen Jura-Experten (und davon gibt es jede Menge) zieht man die Sache doch lieber selbst durch, oder?

    Das „Schuster bleib bei deinen Leisten“ Gedöns ist zwar ein schöner Traum. Die Realität ist jedoch eine völlig andere. Die meisten Anwälte haben keine Lust auf Klageverfahren wg. 50, 100, 200 oder 300 Euro. Sieht man auch bestens bei der fiktiven Abrechnung. Da wird das Prozessrisiko künstlich in die Höhe gejubelt, damit sich der Geschädigte in die Hose macht. Klage verhindert – Ziel erreicht.

  10. Iven Hanske sagt:

    Sorry, aber wenn ich verloren habe, so weil falsche Versicherung verklagt wurde oder die MwSt unberechtigt mit eingeklagt wurde oder die letzte Zahlung nicht berücksichtigt wurde oder zum Zubehör des Fhz. nicht vorgetragen wurde, oder Bestreiten überlesen wurde, oder ….., das sind alles Kommunikationsschwächen, also muss ich eh alles vorbereiten. Da kann also die Klage gleich selber geschrieben werden, wird doch immer das Gleiche vorgebracht, ich werde aber nicht mit Druckerkosten sparen und auch sämtliche Anlagen inkl. Urteile beifüge. Wann ich dann einen Ra. hinzuziehe kommt auf den Gegner an. Dieses rechtswidrige Verhalten der Versicherer rechnet sich für keinen Beteiligten, es ist nur die Grundsatzfrage auf die es hier ankommt – Die Gutachter sind uns ein Dorn im Auge und wer braucht schon dieses Unwesen? – Dabei wird auf Anweisung gelogen und betrogen und zwar von den Versicherungsanwälten, die sind die Einzigen die das Interesse an dieser sinnlosen Zeitverschwendung haben.

  11. RA Schepers sagt:

    @ Karle

    Der Anwalt, der nur 100,- € Klagen macht, ist nicht lange am Markt, da gebe ich Ihnen Recht. Aber wer als Anwalt auch mal für 100,- € (oder weniger) erfolgreich klagt, macht gute Werbung in eigener Sache.

    Allerdings kenne ich auch Fälle, in denen Sachverständige und Rechtsanwälte gut zusammenarbeiten. Es sollte doch sowohl Ihnen als auch Iven Hanske möglich sein, einen Rechtsanwalt zu finden, mit dem das möglich ist.

    Wenn mein Auto beschädigt wird, schätze ich den Schaden nicht selber, sondern gebe es an einen Sachverständigen. Wenn mein Auto kaputt ist, repariere ich es nicht selber. Ich gebe es in die Werkstatt. Wenn ich mit einer Werkstatt schlechte Erfahrungen mache, wechsele ich die Werkstatt.

    Wenn Sie oder Iven Hanske die Sache lieber selbst in die Hand nehmen, ist das für mich völlig in Ordnung.

    P.S. eine kleine Anmerkung zu den Anwälten, die das Kostenrisiko angeblich künstlich in die Höhe jubeln. Über das Kostenrisiko muß ich aufklären. Realistisch aufklären. Ich bin aber gerne bereit, Kontakte herzustellen, wenn Sie Mandanten das Kostenrisiko abnehmen wollen…

  12. Bösewicht sagt:

    @Karle

    wenn der Kunde schon durch einen RA vertreten wird, ist doch sinnvoll, dass der Kunde via RA zunächst die Honorarforderung des Sachverständigen ausgleicht. Der Sachverständige gibt dem Kunden (falls keine Rechtsschutz vorhanden ist) eine Deckungszusage für die Klagekosten und dann heißt es AST gegen VN! Wo ist das Problem ?

  13. Karle sagt:

    @Bösewicht

    Wo das Problem ist? Das Problem ist, dass Sie den Kommentar offensichtlich nicht richtig gelesen haben. Der RA hat den SV ausgebootet, indem er ihn über die Kürzung nicht informiert hatte und der Kürzungsbetrag dem Geschädigten klammheimlich aufgebrummt wurde.

    @RA Schepers

    „Es sollte doch sowohl Ihnen als auch Iven Hanske möglich sein, einen Rechtsanwalt zu finden, mit dem das möglich ist.“

    Nein, ist es nicht. Alle örtlichen RA hier sind Pflaumen. Der im obigen Kommentar beschriebene „Verräter“ gehört zu den hiesigen Besten der Besten, sofern man das Wort „Beste“ hier etwas besudeln darf. Ähnliche Erfahrungen gibt es wohl auch bei Iven Hanske, sofern ich das richtig interpretiert habe? Sofern man das gesamte Anwaltsgeschreibsel ständig kontrollieren und korrigieren muss, kann man gleich selbst das Klageverfahren führen. Dann braucht man sich auch nicht mit dem „hilfsweisen“ BVSK Müll auseinandersetzen oder mit einem unmotivierten Anwalt herumstreiten, warum der nicht den VN der Versicherung in Anspruch nehmen will.

    Das Problem mit unfähigen, faulen oder Kanzlei betriebswirtschaftlich orientierten Rechtsanwälten gibt es zu Hauf von Nord nach Süd und von Ost nach West. Das pfeifen die Sachverständigen von allen Dächern der Republik.

    „Über das Kostenrisiko muß ich aufklären. Realistisch aufklären.“

    So ist es – REALISTISCH aufklären. Ihre werten (klagefaulen) Kollegen malen jedoch in vielen Fällen den Teufel an die Wand (insbesondere bei den kleinen Kürzungsbeträgen s.o.), damit der Geschädigte das Hosenflattern bekommt und der Klagewunsch husch husch vom Tisch ist. Da können Sie schönreden wie Sie wollen. Das Nest wird einfach nicht sauber.

  14. RA Schwier sagt:

    @Bösewicht
    Das Problem ist, dass diese Vorgehensweise mit sehr viel Fingerspitzengefühl geführt werden muss, denn Geschädigte klagen nicht gerne, auch wenn Deckungszusage seitens des SV besteht. Dies kann man als RA schwerlich oder nur mit viel Aufwand verkaufen, auch wenn ich diese Vorgehensweise (wegen einer einfacheren Klage) selbst begrüßen würde.

    @RA Scheepers
    „Der Anwalt, der nur 100,- € Klagen macht, ist nicht lange am Markt, da gebe ich Ihnen Recht.“
    Bedingt Herr Kollege. In meinem jugendlichen Wahnsinn bin ich der Auffassung, dass pro ‚Monat ca. 15 SV-Klagen für einen jüngeren RA ausreichend sind.
    (15 x ca. 200,00 €)=3.000,– bei einem Zeitaufwand von ca. 45 Stunden (hoch gegriffen)

    @Ivan Hanske
    Fragen Sie doch man Herrn We**ke, denn mit Herrn We**ke habe ich schon den ein oder anderen Fall erfolgreich und ohne Rückgriff auf Honorarumfragen durchgebracht. Auch die Berechnung der Umsatzsteuer stellt kein Problem dar. Sogar innerhalb der Umsatzsteuer für die RA-Gebühren. Die Bearbeitungszeit hatte sich für die Klage auf ca. 1 Stunde reduziert.
    Daher ist meine Einschätzung, dass man als RA auch mit nur 100,00 € Klagen durchkommen kann, nicht aus der Luft gegriffen.

    Restforderungsstelle für SV-Klagen, ich würde es machen, denn Musterklagen liegen im Büro, so dass die Ausfertigung nurnoch das Ändern der notwendigen Daten (Ablehnungsschreiben der Versicherung, Sicherungsabtretung, Gutachten, evtl. AGB sowie 105,00 € Gerichtskosten) bedarf.
    Nach Erhalt der Unterlagen wird die Klage ausgefertigt, eingereicht (man bedenke, dass ca. 50% sofort bezahlen), Replik fertigen und abwarten. KFB abwarten und die Umsatzsteuer auf die RA-Gebühren (ca. 177,00 -212,00 € Kopfwerte) anrechnen. Erspart gegenseitigen Buchungsaufwand.

    Danach ist der Fall abgeschlossen. Ich bin da für jede Schandtat, auch gegen den VN, bereit.

  15. Iven Hanske sagt:

    #Ra. Schwier
    Iven nicht Ivan. Iven geht auf das Wort ‚iwa‘ (Eibe) zurück, das auch ‚(Pfeil-)Bogen aus Eibenholz‘ bedeuten kann; der Name bedeutete darum vielleicht im übertragenen Sinn ‚der Bogenschütze‘ .

    Ich habe sehr gute Anwälte hier, die zur Zeit locker mit 50 Klagen unterwegs sind, mein Ziel ist ein beschriebenes anderes Ziel: Danke für den nächsten 150 Euro Auftrag – Prozesskosten, ihr Versicherer kriegt mich nicht klein, ich kämpfe um mein Recht!!!

    Auch gibt es immer die Option der mdl. Verhandlung, wo ich dann, wie schon öfters, den Ra. beauftrage, damit es dann noch teuer für diese rechtswidrigen Kürzer wird, die Drohung vorab brachte aber nicht den gewünschten Erfolg.

    # Ra. Schepers, ich gebe Ihnen Recht jeder soll bei seinem Gebiet tätig werden, es ist gerade nur einer von vielen versuchen, hier die Vernunft und die Seriosität wieder herzustellen, denn daran will ich den Glauben nicht verlieren, obwohl ich weis das Glauben in die Kirche gehört und die Versicherer und Ihre Anwälte bestimmt das Weihwasser fürchten 😉 Aber jeden Märchen siegt doch das Gute und dafür kämpfe ich…..

  16. Zweite Chefin sagt:

    Wir auch, haben wir auch für Mietwagenreste gemacht.

  17. Bösewicht sagt:

    @Karle

    Ja der hatte eben keinen Bock zu klagen. Hier muss man direkt die Reißleine ziehen und darf mit so einem „Anwalt“ nicht mehr zusammen arbeiten. Sollten Kunden dennoch direkt mit diesem Anwalt ankommen, dann haben Sie halt Pech gehabt.

    Ich merke es auch bei anderen Anwälten, welche früher auch aus angetretenem Recht geklagt haben. So langsam aber sicher wollen auch diese am Liebsten direkt das Komplettpaket haben – nur geht das halt nicht immer.

    Wie an den ganzen Factoring-Urteilen hier zu sehen ist, kann man auch aus abgetretenem Recht noch gewinnen (alle diese Urteile kamen von mir). Allerdings ist diese Factoring-Standard-Klagegeschichte direkt gegen den Versicherer nix für mich, daher habe ich das auch wieder beigelegt …

  18. Karle sagt:

    Iven Hanske

    „Ich habe sehr gute Anwälte hier, die zur Zeit locker mit 50 Klagen unterwegs sind,…“

    Sofern dies tatsächlich stimmen sollte – herzlichen Glückwunsch zur gefundenen Nadel im Heuhaufen. Wenn ich aber bei den Urteilen aus Halle sehe, dass nach wie vor die Versicherung verklagt wird, habe ich so meine Zweifel. Klarheit bringt hier meist die Nachfrage bei den Geschädigten, ob der jeweilige bei der Abwicklung seines Fiktivschadens zufrieden war. Da gibt es in der Regel schon die eine oder andere Überraschung zur Anwaltsqualität.

  19. Iven Hanske sagt:

    # Karle
    Deine Zweifel sind unberechtigt, beleidigend und mir egal. Ich werde nicht das Insolvenzrisiko verbunden mit Verjährungsrisiko gegenüber dem solventen Versicherer übernehmen. Zur Zeit werden alte Fälle aus 2012 und 2013 gegen den Versicherer geführt bzw. noch zu führen sein und neuere Fälle aus 2014 und 2015 werden gegen den Schädiger geführt. Übrigens war ich gestern bei Herrn Wellner und manche Aussagen hier kann ich nicht teilen bzw. nachvollziehen, er ist ein erfahrener BGH Richter mit Leidenschaft. Ich hoffe nur dass die zur Zeit erarbeitete BGH Entscheidung, nicht durch einen gierigen hirnlosen Gutachter mit völlig überhöhten Abrechnungen auf den Weg gebracht wurde.

  20. Rüdiger sagt:

    Die „Erfahrung“ des W. stand nie in Frage, sondern seine Unabhängigkeit und die Motivation, BGH-Urteile in Richtung der Versicherer zu beeinflussen. Es ist aber schon erstaunlich, wie schnell der W. in der Lage ist, Sand in die Augen seiner Zuhörer zu streuen und Gehirne umzupolen. Hört man immer wieder. Die Faktenlage, die gegen die richterliche Unabhängigkeit spricht, ist jedenfalls eine andere (siehe z.B. ARD-Beitrag vom 17.08.2015 u. die gesamte Rechtsprechung zu den Mietwagen bzw. zur fiktiven Abrechnung sowie aktuell Sachverständigenkosten BGH VI ZR 357/13).
    Der Fall, der derzeit wieder beim BGH liegt, ist VI ZR 357/13 die 2. = die erneute Revision aus LG Saarbrücken 13 S 41/13 vom 19.12.2014 (JVEG-Freymann).
    Ohne OLG München vom 12.03.2015 (10 U 579/15) hätte uns der W. JVEG bei den Sachverständigennebenkosten verpasst. Da bin ich mir sicher. War doch alles ein abgekartetes Spiel. Auch der F. vom BVSK war bei seiner Honorarbefragung schon voreilig auf diesen Karren aufgesprungen. Wie der wohl darauf gekommen ist? Interessant wird nun sein, mit welcher „Leidenschaft“ (für Versicherungsinteressen?) der W. sich nun um OLG München und VI ZR 67/06 herummogelt. VI ZR 357/13 war ein eindeutiges Versicherungsbonbon im krassen Widerspruch zu VI ZR 67/06, VI ZR 225/13, VI ZR 471/12 u. VI ZR 528/12 usw..
    Den W. hätte ich in dem anstehenden Verfahren (und anderen) schon lange wg. Befangenheit abgelehnt. Egal wieviel Sußholz er in seinen Versicherungssponsor-Seminaren raspelt.

  21. RA Schwier sagt:

    @Iven Hanske
    Ich werde nicht das Insolvenzrisiko verbunden mit Verjährungsrisiko gegenüber dem solventen Versicherer übernehmen.

    Mitunter besteht auch ein Zustellungsrisiko. Aber den VN selber auf die Palme zu bringen hat schon was. Hierfür haben wir immer vorab den VN nochmal gemahnt, dabei aber auch gleichzeitig auf die Sachbearbeitung durch die Versicherung hingewiesen. 🙂 Der oder die SB werden sich gefreut haben.

  22. Bösewicht sagt:

    @Rüdiger

    dem muss man nichts mehr hinzufügen !

  23. Iven Hanske sagt:

    #Rüdiger
    Danke für deinen Beitrag, ja Herr Wellner hat gesagt, dass er diesen Fall jetzt wieder zurück hat, ja für sein Saarland und gefühlt dem LG hat er Symphatie, ja auch die Kenntnis der negativ Presse und Meinungen hat er bestätigt, vom Urheberrecht im Bezug externe Prüfung (Kürzungsdienstleister) der Gutachten hält er auch nichts, dass der BGH das JVEG zu den Nebenkosten (entsprechend Vorinstanz) ablehnt schien ihm neu (jetzt nicht mehr 😉 ) zum Thema Indiezwirkung der bezahlte Rechnung (Ungleichbehandlung des liquiden zum iliquiden Geschädigten) gab es, trotz meiner Nachfrage, genauso wenig Antwort wie zu den unterschiedlichen BGH Urteilen aus 2014 im Bezug auf die unterschiedlichen Abtretungsformen erfüllungshalber und erfüllungsstatt.
    Nachdem er merkte, dass Gutachter im Raum waren, hielt er auch von seiner überzogenen Rhetorik zu den angeblich überzogenen Foto- und Fahrtkosten nicht mehr fest und meinte, dass hierzu noch nicht abschließende Meinung besteht und noch daran zu arbeiten wäre. Dass es hierbei nicht nur um die teure Kamera sondern auch um die Bearbeitungszeit geht sowie das auch der Handwerker seine An- und Abfahrt, da variierend und kein Handwerkerlohn, mit entsprechender Ausfallzeit berechnet, hat er nun auch von mir gehört. Übrigens ist sein Bruder selber Gutachter, was vielleicht den Kain und Abel Effekt und somit die Besorgnis (nur Besorgnis) der Befangenheit begründet. Zum Glück entscheidet ein Senat mit mehreren erfahrenen Richtern, so dass es spannend bleibt, ob und wie sich die (ohne Zweifel) sehr guten und kompetenten Erfahrungen des Herrn Wellner durchsetzen. Wobei er ganz klar nochmal betont hat, dass nach der Darlegungslast des Geschädigten nach 249 ZPO die Beweislast des Schädigers nach 254 ZPO folgt und natürlich nach 138 ZPO wahrheitsgemäß mit Nichtwissen bestritten werden kann, leider blieb meine Frage zur Wahrheit unbeantwortet, so dass ich Ihm auch nicht meine Frage stellen konnte, ob es der Wahrheit entspricht, wenn er Grundlagen, wie Abtretung erfüllungsstatt im Urteil 07.2014 nicht erwähnt oder die BGH JVEG-Nebenkostenentscheidung ignoriert? Aber dass es an einem Gericht 10 Richter mit 5 verschiedenen Meinungen gibt, hält er auch für unerträglich und peinlich für seinen Berufsstand.

    Schlussfolgerung: Es waren 8h voller WhW (Wellner hat Wissen), was mein Respekt verdient, jedoch wurde dieses Wissen zu 90 Prozent genutzt, um privaten Versicherungen das Leben in Haftungs- und Schadensersatzfragen leichter zu machen und was die Versicherungsnähe mit seinen vielen Seminaren begründet und Zweifel an seiner ausschöpfenden vom Staat bezahlten neutralen BGH Tätigkeit aufkommen läst.
    So wurde er auch zum Vorteilsausgleich sprachlos, wie auch zu meiner Kritik, warum Er nur den BVSK den vielen anwesenden Rechtsanwälten vermittelt obwohl Ihm die abgemahnte Versicherungsnähe des BVSK genauso bekannt ist wie die seriösen Verbände mit Ihren Befragungen. Ob es an seinem saarländischen Freund Elmar Fuchs (einziger Geschäftsführer des BVSK) liegt, welcher bekannt mit den Versicherern klüngelt und schon abgemahnte rechtswidrige Preisabsprachen tätigte, welche Ihm den weiteren beruflichen Weg bei den Versicherern sichert?

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