Restwertangebote aus den Restwertbörsen grundsätzlich wertlos (BGH V ZB 1/08 vom 17.07.2008)?

Hier der interessante Kommentar von „Leser“ vom 12.09.2008 11:00 zur Restwertproblematik unter Bezugnahme auf ein BGH-Urteil.

BGH V ZB 1/08 vom 17.07.2008

Ein Zwangsversteigerungsverfahren hat zu folgendem Ergebnis geführt:

ZVG § 85a
Das Gebot eines Beauftragten des Gläubigers, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen von § 85a Abs. 1 und Abs. 2 ZVG herbeizuführen, ist unwirksam.

Jetzt muß man in dem Urteil nur noch ein paar Begriffe auswechseln und schon paßt es auch für Angebote aus Restwertbörsen. Vermutlich hat der BGH hier schon seine Urteilsbegründungen für die künftige Restwertrechtsprechung vorbereitet.

Die Rechtsauffassung des 5. Senats kann demzufolge entsprechend analog für die Handhabung der Haftpflichtversicherer bei der momentanen Restwertermittlung herangezogen werden, indem hier der Schuldner versucht, mit Hilfe von Restwertbörsen, „einen Schnitt“ zu machen. Das gleiche gilt z.B. auch für das Thema „rechtswidrige Kürzungen rechtskonformer Sachverständigengutachten“ durch die „Streicherkolonnen“ im Auftrag der Versicherer..

Wieder ein erfreulicher Sargnagel auf dem Weg zur Grube für die Restwertbörsen und das rechtswidrige Schadensmanagement der Versicherer!!

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6 Antworten zu Restwertangebote aus den Restwertbörsen grundsätzlich wertlos (BGH V ZB 1/08 vom 17.07.2008)?

  1. Fred sagt:

    @Leser

    Das ist ja quasi ein Textbaustein für die tägliche Praxis. etwa so:

    Die auftragsgemäß herunter gerechnete Schadenshöhe eines Beauftragten (controlexpert usw.) der Versicherung, die ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten der Versicherung und zu Lasten des Geschädigten die Rechtsfolgen … herbeizuführen, ist unwirksam.

  2. SV sagt:

    Wenn die Werte aus den Gutachten, wie Restwerte, Wiederbeschaffungswerte und Reparaturkosten bestehend aus Stundenlöhnen und Ersatzteilbeschaffung usw. des SV vom Geschädigten den Versicherern dazu dienen, anhand dieser eine Korrektur zum Nachteil des Unfallopfers vorzunehmen, dann wird der Geschädigte seines Rechtes beraubt, den durch seine Vertrauensperson ermittelten und somit erforderlichen Schadenbetrag zum Ausgleich des tatsächlichen erlittenen Vermögensverlustes zu erhalten.
    Aus meinem Rechtsverständnis haben daher Restwertbörsen und Kürzungfirmen Null Daseinsberechtigung im Haftpflichtschadenbereich.
    Bedenkt man weiterhin, dass Restwerte durch Versicherungen vorgegeben werden (wie hier bereits geschildert) bzw. die Datenerfasser wohl keine qualifizierten Sachverständige sein dürften, bleibt als logische Konsequenz, Unternehmen wie controlexpert und eucon eine weitere Betätigung auf diesen Gebieten zu untersagen. Sei dies durch eine Unterlassung bzw. durch ein ähnliches Urteil wie oben veröffentlicht.

    Eine Aufgabe mit der sich jeder Rechtsanwalt, welcher in Sachen Verkehrsrecht tätig ist, vordergründig widmen sollte.

    Gruß SV

  3. Siegfried Sturm sagt:

    Hi SV,
    ich fürchte nur, dass die Versicherer, selbst wenn ein entsprechendes Urteil vorliegt, dieses dann fehlinterpretieren, wie dies auch schon bei dem bekannten Porsche-Urteil der Fall ist. Publizität ist der einzig wahre Weg. Es muss in der Öffentlichkeit immer und immer wieder aufgezeigt werden, wie gesetzeswidrig die Versicherungen regulieren und sich dabei beauftragter „Streichfirmen“ bedienen.
    Siegfried Sturm

  4. Smeilii sagt:

    @Siegfried Sturm

    Natürlich werden etliche Leute in unserer Republik fürs Fehlinterpretieren bezahlt. Ein Solcher hat einmal gesagt: „Wir prüfen jeden Einzelfall“. Der Name fällt mir jetzt nicht ein, aber er soll Märchenerzähler von Beruf gewesen sein.

    So ein Textbaustein kann aber schon als Antwortschreiben auf die Textbausteine der BLD-Connection verwendet werden.

  5. Hunter sagt:

    Natürlich werden die betroffenen Versicherer alles daran setzen, um die krummen Touren fortzusetzen. Die Luft wird jedoch Tag für Tag dünner.

    Ich für meinen Teil freue mich schon heute auf die künftigen detaillierten BGH-Urteile zum Thema Schadensmanagement, wenn im Anschluss daran, einer Zunami-Welle gleich, nicht verjährte Restforderungen auf die Versicherer zurollen und dem Bürger hierdurch zu seinem Recht verholfen wird.

    Der Aufruf zur Realisierung der Restforderung erfolgt dann flächendeckend in allen bekannten Medien. Versprochen.

  6. Elisabeth Schwabe sagt:

    Der Text von Hunter gefällt mir sehr!
    Flächendeckend in allen Medien Rechtsmissbrauch aufzudecken, das ist und bleibt aber sicher ein Wunschtraum! Recht bekommt immer nur der, welcher sich einen oder mehrer teure Anwälte leisten kann. Begehrt ein Armer Schadensersatz gemäß § 839 BGB, kann dessen berechtigte Klage immer nur rechtshängig, aber niemals rechtsanhängig werden, sie landet im Archiv, weil kein Rechtsanwalt gegen einen Kollegen, Beamte, Rechtspfleger oder Richter Rechtsunterdrückungklagen/Berufsverfehlungen vertreten will! Ich spreche aus Erfahrung!

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