Richterin des AG Berlin-Mitte setzt sich intensiv mit BGH VI ZR 357/13 auseinander und verurteilt die HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 28.11.2014 – 124 C 3091/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

man hat schon längere Zeit darüber gegrübelt, warum der VI. Zivilsenat in den Entscheidungen vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947) und vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – so voneinander abwich, ohne dass ein richterlicher Hinweis gegeben wurde. Nachfolgend geben wir Euch ein Urteil der Richterin des AG Mitte in Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG bekannt. Die zuständige (junge) Richterin des AG Mitte in Berlin  hat sich hierbei offensichtlich intensiv mit den beiden letzten BGH-Urteilen vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – und vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – auseinandergesetzt und das zugrunde liegende Urteil des AG Lebach beigezogen. Danach betraf der dem Rechtsstreit VI ZR 357/13 zugrunde liegende Tatbestand eine Abtretung an Erfüllungs statt gemäß 364 BGB. Nach dieser Info muss man die BGH-Entscheidung vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – wohl komplett neu bewerten, zumal dort nur eine Abtretung gemäß § 398 BGB erwähnt wird. Das ist unserer Meinung nach „ein dicker Hund“ und muss im BGH-Urteil unbedingt geändert werden. Das erklärt nun auch, warum gerade dieser Rechtsstreit zur Revision durch die Berufungskammer des LG Saarbrücken zugelassen wurde. Da ist der Kläger wohl in die Falle der Freymann-Berufungskammer und Bundesrichter Wellner gelaufen? Dann macht nämlich auch der Hinweis zur Kürzungsmöglichkeit und die augenscheinliche Abkehr zu VI ZR 225/13 plötzlich einen Sinn. Eine weitere, nicht verständliche Nummer im BGH-Urteil VI ZR 357/13 besteht dann darin, dass dieser wesentliche Umstand, nämlich Abtretung an Erfüllungs Statt gemäß § 364 BGB  in VI ZR 357/13 mit keiner Silbe erwähnt wurde und damit suggeriert wird, dass es wohl bei allen Abtretungen so gelten solle, wie vom BGH entschieden wurde. Das ist aber nicht der Fall, wie in dem nachfolgenden Berliner Urteil nachvollziehbar erklärt wird. Damit stellt sich immer mehr heraus, dass es sich bei der Entscheidung VI ZR 357/13 um eine Einzelfallentscheidung handelt, die nicht auf sämtliche abgetretene Restforderungen anwendbar ist. Bei einer Abtretung „erfüllungshalber“ kann der SV – im Gegensatz zu einer Abtretung „an Erfüllungs statt“ – den Kürzungsrest ja jederzeit beim Geschädigten geltend machen. Das streitgegenständliche Urteil des AG Lebach, aus dem die Abtretungsform hervorgeht, hatten wir bereits am 18.03.2013 hier im Blog veröffentlicht. Am Ende noch ein Hinweis in eigener Sache. Woher wohl hatte die Berliner Richterin das Urteil des AG Lebach? Einfach das Aktenzeichen bei Google eingeben: 14 C 43/12. Captain HUK ist eben doch Gold wert. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße uns einen schönen vierten Advent
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil

Geschäftsnummer:   124 C 3091/14                                            verkündet am:      28.11.2014

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die HUK 24 AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Detlef Frank und Günther Schlechta, Marburger Straße 10, 10789 Berlin,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 124, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 07.11.2014 eingereicht werden konnten, durch die Richterin Dr. S.

f ü r  R e c h t  e r k a n n t :

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 202,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens aus abgetretenem Recht.

Dem Zedenten, Herrn M. , dessen Fahrzeug von einem Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde, steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der für das Schadensgutachten entstandenen Kosten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu. In Höhe vorgerichtlich regulierter 729,00 EUR ist der Anspruch bereits erloschen, § 362 BGB. Auch die weiteren, bislang nicht ausgeglichenen Kosten in Höhe 202,29 EUR waren entgegen der Auffassung der Beklagten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, weswegen der Geschädigten Ersatz in dieser Höhe verlangen kann. Diesen Anspruch hat der Geschädigte wirksam an den Kläger abgetreten, § 398 BGB.

Der Geschädigte ist hinsichtlich des Anspruchs vor der Abtretung aktivlegitimiert gewesen. Zwar wurde die Aktivlegitimation von der Beklagten bestritten. Das Bestreiten stellt sich aber als unzureichend dar. Denn die Beklagte hat vorprozessual einen Großteil des Schadens des Zedenten reguliert ohne dessen Aktivlegitimation in Frage zu stellen. Insoweit reicht ein pauschales Bestreiten im Prozess nicht aus, vielmehr müssen dann konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die im Nachgang entstandenen Zweifel an der Aktivlegitimation ergeben.

Der Geschädigte Herr M. durfte mit der Schätzung der Schadenshöhe an dem durch den Unfall beschädigten Pkw einen Sachverständigen beauftragen und von der Beklagten als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – =NJW 2014, 1947; BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Als erforderlich sind dabei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH a. a. O.).

Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf aber nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH a. a. 0.).

Auch bei der Beauftragung eines Sachverständigen zur Schadensschätzung darf der Geschädigte auf einen für ihn ohne weiteres verfügbaren Sachverständigen zurückgreifen,, ohne zunächst Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen betreiben zu müssen (zuletzt BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Er genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach §287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags i. S. v. § 249 Abs. 2 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH a. a. O.). Etwas anderes gilt nur, wenn der Geschädigte erkennen konnte, dass die von dem Sachverständigen berechneten Preise erheblich über den üblichen Preisen liegen (BGH, a. a. 0.). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, a. a. 0.).

Es wurde keine Umstände vorgetragen, aus denen sich entnehmen ließe, dass der Geschädigte die – behauptete – deutliche Überhöhung des Honorars erkennen konnte. Insbesondere muss der Geschädigte nicht das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung kennen (BGH, NJW 2014, 1947, 1948). Das zwischen der Beklagten und dem BVSK zustande gekommene Gesprächsergebnis, an dem die Beklagte laut ihrem Vortrag die Zahlung auf die Sachverständigenkosten ausrichtete, ist schon nicht geeignet die Angemessenheit einer Sachverständigenvergütung allgemeinverbindlich festlegen. Verlässliche Anhaltspunkte zur Frage der Üblichkeit ergeben sich allein aus einer Markterhebung, wie die BVSK-Honorarbefragung sie dargestellt.

Wenn der BGH in seiner Entscheidung vom 22. Juli 2014 ausführt, dass es entgegen der Revision nicht zu beanstanden sei, wenn „ der – vom Geschädigten zu keinem Zeitpunkt beglichenen -Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen hat“, ist hierbei nicht davon auszugehen, dass der VI. Zivilsenat des BGH damit seine – zuletzt im Februar desselben Jahres bestätigte – Rechtsprechung ändern wollte und nun der Rechnung die Indizwirkung generell absprechen will, wenn der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat. Vielmehr lag diesem Urteil der besondere Fall zugrunde, dass der Sachverständige selbst, aus abgetretenem Recht, sein Honorar einklagte. Die Abtretung erfolgte ausweislich des Tatbestandes der Vorinstanz (AG Lebach, Urt. v. 22.02.2013 14 C 43/12) an Erfüllung statt, § 364 Abs. 1 BGB. Dass insofern der Rechnung an den Geschädigten eine Indizwirkung abgesprochen wird, ist verständlich. Denn hier geht es nur noch um das Verhältnis zwischen Sachverständigem und Schädiger. Der Geschädigte mit seinen in der Regel beschränkten Erkenntnismöglichkeiten ist an der Sache nicht mehr beteiligt; die Forderung des Sachverständigen gegen ihn ist erloschen.

Hier liegt der Fall aber anders: Zwar hat auch hier der Geschädigte die Rechnung nicht bezahlt. Der Rechnung kommt aber die oben näher beschriebene Indizwirkung zu, da der Geschädigte in Höhe der noch offenen 202,29 EUR noch immer noch zur Zahlung verpflichtet ist. Zwar hat er seinen Anspruch gegen die Beklagte erfüllungshalber an den Kläger, den Sachverständigen, abgetreten. Insoweit die Beklagte gegenüber dem Kläger die weitere Zahlung verweigert, kann dieser jederzeit wieder auf seinen Vertragspartner, den Geschädigten, zurückgreifen und ihn in Anspruch nehmen. Der beklagtenseits zitierte, vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall, war insofern nicht vergleichbar, als dort die Abtretung an Erfüllung statt erfolgte und somit dem Sachverständigen jeglicher Rückgriff auf den Geschädigten verwehrt war.

Auch zu einem Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB wurde beklagtenseits nichts dargelegt. Allein die Tatsache, dass das Grundhonorar des Gutachters die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen üblichen Honorare überschreitet, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes nämlich nicht (BGH, NJW 2014, 1947, 1948).

Im Übrigen liegen die Nebenkosten im konkreten Fall ohnehin jeweils im Bereich des HB V Korridors. Es ist auch nicht ersichtlich weswegen man neben einer Grundpauschale keine Nebenkosten verlangen dürfen sollte, zumal dies offensichtlich der Üblichkeit entspricht. Das Grundhonorar liegt zwar außerhalb des HB V Korridors; allerdings liegt es gerade einmal 7 EUR über dem Höchstwert des Korridors, so dass auch hier kaum von einer deutlichen Überhöhung ausgegangen werden kann.

Soweit die Beklagte von einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten ausgeht, weil er einen Sachverständigen, den Kläger, beauftragte, der nicht in Berlin ansässig ist, ist ihr zwar zuzugeben, dass es dem Geschädigten zuzumuten gewesen wäre, einen in Berlin ansässigen Sachverständigen zu beauftragen, auch wenn der Kläger ihm persönlich empfohlen wurde. Allerdings sind im konkreten Fall hierdurch keine Mehrkosten entstanden, weil der Kläger nur Fahrtkosten für eine Fahrt innerhalb Berlins abrechnete. Fahrtkosten in diesem Umfang fallen aber auch bei einer Auftragsvergabe innerhalb Berlins an. Eine Verpflichtung des Geschädigten, das ihm nächstgelegene Sachverständigenbüro ausfindig zu machen, kann aber nicht angenommen werden.

Die Abtretung dieses Anspruchs war nicht wegen eines Verstoßes gegen §5 Abs. 1 S. 1 RDG unwirksam.

Die Einziehung von Sachverständigenkosten, die – wie hier – nur der Höhe nach in Streit stehen, stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine erlaubte Nebentätigkeit des Sachverständigen im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 RDG dar (vgl. nur BGH, NJW 2012, 1005 Rn. 6 ff. für Mietwagenkosten).

Die Abtretung war auch nicht mangels Bestimmtheit unwirksam. Eine Abtretung ist nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Lehre nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, NJW 2011, 2713, NJW 1974, 1130). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung als dingliches Rechtsgeschäft. Es fehlt an der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, NJW 2011, 2713 m. w. N.).

Hier wurde nur der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten des Bruttoendbetrags der Rechung abgetreten und somit eine selbstständige Forderung. Diese ist auch bestimmbar, so dass unschädlich ist, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die genaue Höhe des Anspruchs noch nicht feststand.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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33 Antworten zu Richterin des AG Berlin-Mitte setzt sich intensiv mit BGH VI ZR 357/13 auseinander und verurteilt die HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 28.11.2014 – 124 C 3091/14 -.

  1. Franz H. sagt:

    Sehr geehrte Redaktion!

    Das mit Google dürfte wohl der Ritterschlag für Captain-Huk sein. Captain-Huk setzt sich eben durch. Es dauert vielleicht einige Zeit, aber dann ist es gewiss, dass kluge Köpfe bei diesem Blog mitarbeiten, und das dann auch noch unentgeltlich in ihrer Freizeit. Das kann nicht oft genug erwähnt werden.
    Macht weiter so.

    Grüße aus Oberbayern.

  2. Heinz-Werner K. sagt:

    Denmach ist BGH VI ZR 357/13 nur anwendbar, wenn eine Abtreteung an Erfüllungs Statt gemäß § 364 BGB vorligt. Also doch nur ein konkreter Einzelfall aus dem Saarland, der letztlich von dem BGH entschieden wurde.

    Bei den üblichen Abtretungen erfüllungshalber verbleibt es bei den Grundsatzentscheidungen VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13.

    Solangsam kommt jetzt auch Licht in das Dunkel derBGH-Entscheidungen. Danke an die Redaktion und W.W., dass ihr das aufgeklärt habt. Nicht umsonst leuchtet morgen die vierte Adventskerze und bald erstrahlt der ganze Baum.

    Ich wünsche der Redaktion bereits jetzt frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr. Macht weiter so.

  3. Klaus L. sagt:

    Dieser wichtige Beitrag sollte für einige Tage oben gehalten werden.
    Er muss möglichst vielen Lesern sofort ins Auge springen.

    Auch von mir herzlichen Dank für die interessante Info!

    Grüße
    Klaus L.

  4. Logopäde sagt:

    Ja, W.W., da hatte der BGH für eine irrtümliche Auslegung gesorgt, der eine neugierige Richterin des AG Berlin-Mitte jedoch nicht auf den Leim gegangen ist. Danke nach Berlin und Danke für die Richtigstellung. Zum Anstoß mit Champagner reicht dieses BGH-Urteil freilich jetzt wohl kaum noch.

    Logopäde

  5. DerHukflüsterer sagt:

    @ Franz H.
    „Das mit Google dürfte wohl der Ritterschlag für Captain-Huk sein. “

    Hi,
    was ist mit Google?
    Lasst mich nicht dumm sterben. Lol.

  6. Glöckchen sagt:

    Indizwirkung nur für bezahlte Rechnungen ist NONSENS.
    Das führte nämlich zu einer Ungleichbehandlung liquider und illiquider Unfallopfer.
    BGH VI ZR 357/13 ist daher mehrfach falsch.

    Mit der Abtretung an Erfüllungs Statt bezahlt der Geschädigte den Werklohn an den SV.
    Die Erfüllung tritt frühestmöglich mit der Vornahme dieses Erfüllungsgeschäftes ein.
    Der BGH hätte deshalb in der VI ZR 357/13 folgerichtig von BEZAHLTER Rechnung ausgehen müssen,was auch von der Berufungskammer übersehen wurde.
    Jetzt gibt es das Ergebnis,dass laut BGH nur bar bezahlte Rechnungen Indizwirkung haben und durch Abtretung an Erfüllungs statt bezahlte Rechnungen keine Indizwirkung haben.
    Wo ist die Rechtsgrundlage für diese Differenzierung,oder gibt es dafür nur eine finanzielle Grundlage oder kennen die beim BGH den Sachverhalt nicht über den sie entscheiden?
    Das Ansehen des VI. Senats schwindet gegen NULL!
    Mal ehrlich:
    Wo ist der nachvollziehbare Rechtsgrund dafür,zwischen bezahlter und unbezahlter Rechnung bei der Schadensdurchsetzung zu differenzieren?
    §249II,1 BGB sagt genau das Gegenteil!
    Wenn es den Differenzierungsgrund nicht gibt,dann ist BGH VI ZR 357/13 schon deshalb absoluter Schrott und für jeden gestandenen Juristen nicht zitierfähig.

  7. Iven Hanske sagt:

    Danke CH für dieses tolle Weihnachtsgeschenk. Das “ Erfüllungs statt “ haben wir wohl alle überlesen? Ist dass Arglist, wenn der BGH, im Namen des Volkes, nicht verständlich die Sprache des Volkes benutzt und selbst Richter (gerade und gern in Halle) Rechnungsprüfung bei „Erfüllungshalber“ auf dem Rücken des Geschädigten durchführen? Die „HUK-Banditen“ wussten es, so dass man die unseriöse agierende HUK hier nur am Rande und bei der BaFin als Hauptthema beachten sollte, denn die „HUK-Banditen“ schädigen den eh schon Geschädigten vorsätzlich erneut und viele Richter spielen vorsätzlich dieses ekelhafte Spiel unterstützend mit Willkür und Rechtsbeugung mit, warum? Wieviele angebliche Würdenträger sind der persönlichen Vorteilsnahme, Dank unseres Rechtssystems mit tollen Richterinnen wie hier, überführt? Ich wünsche allen Ehrlichen und für das Recht seriös Streitenden frohe Weihnachten, ho ho ho

  8. Karle sagt:

    Das ist nicht nur ein Weihnachtsgeschenk, sondern auch Silvesterböller und Leuchtrakete zugleich!

    Eine Abtretung an Erfüllungs statt ohne jeglichen Hinweis? Was sich der BGH mit dem Urteil VI ZR 357/13 alles geleistet hat, ist einfach nur noch unglaublich. Rechtsdogmatische Fehler wohin man blickt bis zur Rechtbeugung und dann noch Unterschlagung von prozessrelevanten Tatsachen? Ich kenne derzeit kein Urteil, das diesen Schrott noch toppen könnte. Dagegen sind die Fehlurteile einiger Amtsgerichte und die „Freymannschen Abgründe“ noch wahre Glanzleistungen.

    Mein Vorschlag für das Unwort des Jahres: 6. Zivilsenat!

  9. Babelfisch sagt:

    Die Tatsache, dass in dem Urteil des BGH vom 22.07.2014 vom Senat mit KEINEM Wort erwähnt wurde, dass es sich um eine Abtretung an Erfüllung statt handelte, läßt eine Absicht erkennen und man ist entsprechend verstimmt. So vergeigt man auch sein Ansehen. Nebenbei: Das Urteil haben 5 (!) BGH-Richter unterzeichnet.

  10. Karle sagt:

    @Babelfisch

    „Nebenbei: Das Urteil haben 5 (!) BGH-Richter unterzeichnet.“

    Das glaube ich erst, wenn ich es mit eigenen Augen gesehen habe. Ich habe bisher noch kein einziges unterschriebenes Urteil gesehen.
    Stichwort: Richterhaftung in der Deutschland GmbH!

  11. Glöckchen sagt:

    Tja,Empörung gross!
    Die Instanzgerichte verweigern hier dem BGH die Gefolgschaft völlig zu Recht.
    Richtig sein kann nur OLG Naumburg NJW RR 2006,1029f.
    Die Abtretung -wurscht welche!- lässt die rechtliche Beurteilung der abgetretenen Forderung unberührt!
    DIESE Begründung sollten sich die Instanzgerichte angewöhnen,denn alles Andere ist dogmatisch nicht korrekt.
    Achja:Richter F soll sich am vergangenen Freitag darüber aufgeregt haben,dass der Sachverständige seiner Urteilsverkündung nebst Erläuterung ferngeblieben ist.
    Der ist abgehoben,oder!
    Vielleicht sollte der Klägervertreter neben der jetzt fälligen Gehörsrüge schon mal herausfinden,ob Richter W. bei der folgenden zweiten Aufführung vor dem BGH wieder mitentscheiden würde.
    Seine Ablehnung wäre dann unausweichlich in Anbetracht dessen,was dieser Herr am Kaffeetisch gelegentlich seines letzten Seminarvortrages zum Besten gegeben hat.
    In dieser Runde standen spitze Ohren und flinke Federn! LOL,LOL!
    Klingelingelingelts?

  12. virus sagt:

    Für alle diejenigen, die die Nachtigall im Mai 2012 nicht tapsen hören wollten:

    50. Verkehrsgerichtstag in Goslar vom 25. – 27. Januar 2012 – Leitung des AK IV – W. Wellner, Richter am BGH, VI. Zivilsenat

    http://www.captain-huk.de/haftpflichtschaeden/50-verkehrsgerichtstag-in-goslar-vom-25-27-januar-2012-leitung-des-ak-iv-w-wellner-richter-am-bgh-vi-zivilsenat/

  13. Zampano sagt:

    Hallo, Willi, Du schreibst in Deinem Kommentar:

    „Danach betraf der dem Rechtsstreit VI ZR 357/13 zugrunde liegende Tatbestand eine Abtretung an Erfüllungs statt gemäß 364 BGB.

    Nach dieser Info muss man die BGH-Entscheidung vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – wohl komplett neu bewerten, zumal dort nur eine Abtretung gemäß § 398 BGB erwähnt wird.

    Das ist unserer Meinung nach “ein dicker Hund” und muss im BGH-Urteil unbedingt geändert werden.“

    Ist eine solche Änderungsnotwendigkeit durch das Gesetz geregelt oder kann der BGH-Senat schreiben, was er will ?

    Gruß
    Zampano

  14. SV Wehpke sagt:

    Interessant auch die deutlichen Ausführungen betreffend BVSK. Da wird schon sauber differenziert zwischen „BVSK-HUK Abkommen“ einerseits und „BVSK-Befragung“ andererseits.
    Zum Abkommen…
    …“Das zwischen der Beklagten und dem BVSK zustande gekommene Gesprächsergebnis, an dem die Beklagte laut ihrem Vortrag die Zahlung auf die Sachverständigenkosten ausrichtete, ist schon nicht geeignet die Angemessenheit einer Sachverständigenvergütung allgemeinverbindlich festlegen.“
    – und weiter zur Befragung-
    „Verlässliche Anhaltspunkte zur Frage der Üblichkeit ergeben sich allein aus einer Markterhebung, wie die BVSK-Honorarbefragung sie dargestellt.“

    Was nach hiesigem Verständnis lediglich bedeutet, dass Honorarbefragungen allgemein verlässliche Anhaltspunkte sein können, – nicht mehr und nicht weniger.
    Wehpke Berlin.

  15. Rüdiger sagt:

    Das Übereinkommen der UN aus dem Jahr 2003 zu den Antikorruptionsgesetzen wurde in Deutschland nun doch im November 2014 ratifiziert. Wer hätte das gedacht, da insbesondere Abgeordnete aus den Reihen der CDU/CSU-Union sowie der FDP immer wieder versucht hatten, entsprechende Gesetze gegen die Bestechlichkeit von Abgeordneten zu verhindern? Es gab zwar eine klitzekleine Verzögerung durch die Blockade der deutschen Politik von läppischen 11 Jahren, in der über 160 andere Staaten der UN diese Vorgaben im eigenen Land bereits umgesetzt hatten. Aber immerhin hat man Nordkorea, Somalia, dem Sudan und Syrien wohl ein Schnippchen geschlagen und ist der Mit-Klassifizierung als „korrupter Schurkenstaat“ in letzter Minute entkommen. Und zwar durch vorherige Verabschiedung eines löchrigen „Gummiparagraphen“ im Strafgesetzbuch (§ 108e StGB). Vielleicht gab es zur Umsetzung der UN-Verordnung auch nur einige „gerechtfertigte Vorteile“ aus Wirtschaft und Industrie, da von dieser Seite schon seit längerem auf Ratifizierung der UN-Verordnung gedrängt wurde. Die zögerliche Haltung der „Bananenrepublik Deutschland“ und die Nähe zu den sog. „Schurkenstaaten“ war inzwischen einfach zur Hemmschwelle fürs internationale Geschäft vieler DAX-Konzerne geworden.

    https://www.youtube.com/watch?v=aIPFcjVUwHU

    https://www.youtube.com/watch?v=JA1AWIq7pMg

    https://www.youtube.com/watch?v=m85MwPuFERo

    https://www.youtube.com/watch?v=c6tjIJ1rfAg

    https://www.youtube.com/watch?v=605sTnLiKX4

    https://www.youtube.com/watch?v=rI1truK2Zmc

    https://www.youtube.com/watch?v=vVZlw7Lb-us

    https://www.youtube.com/watch?v=WQ8uD7860_0

    https://www.youtube.com/watch?v=bPRWV7DQPuo

    Gelten Rechtsfolgen aus korrupten Handlungen eigentlich auch für alle Richter – oder sind die BGH-Richter davon ausgenommen?

  16. Glöckchen sagt:

    @Wehpke
    BGH VI ZR 225/13 RZ.10:
    „Dem Käger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein.“

  17. Gottlob Häberle sagt:

    @ Karle

    „Mein Vorschlag für das Unwort des Jahres: 6. Zivilsenat!“

    Das liegt wohl vor allem auch daran, dass ein Richter des 6. Zivilsenats wichtigeres zu tun hat.
    Siehe auch: https://www.youtube.com/watch?v=O9d3XE_gqJ0&feature=youtu.be ab ca. Minute 1:37 – Richter Wellner.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  18. BORIS sagt:

    Hi, Glöckchen, und selbst wenn man Gegenteiliges als Selbstverständlichkeit unterstellen würde, wäre damit doch wohl kein Rechtfertigungsgrund anzunehmen, gegen die Schadengeringhaltungspflicht verstoßen zu haben, zumal wenn der Sachverständige einem solchen Verband überhaupt nicht angehört. Nach meinen bisherigen Erfahrungen sind jedenfalls unter dem Strich Honorarbweichungen von bis zu 40% keine Seltenheit, ohne dass man gleich argwöhnen müsste, dass der Sachverständige etwas abgerechnet habe, was nicht erforderlich war. Bei gegenteiliger Annahme sollte man den Infragesteller seitens des Gerichts unnachgiebig verpflichten, für diese Behauptung im konkreten Fall zunächst einmal den Beweis anzutreten, denn der Beweis beschränkt sich in fast allen Fällen auf heiße Luft, d.h. hier wird quasi ins Blaue hinein etwas behauptet, um damit das Gericht zu veranlassen, wegen der behaupteten Nichterforderlichkeit bzw. Überhöhung eine „Überprüfung“ vorzunehmen und wenn es denn mal gelingt, wird die schadenersatzrechtliche Betrachtung ins Abseits gestellt und munter unter werkvertraglichen Gesichtspunkten gestritten. Bei dieser Art von Rechtstreitigkeiten scheint es geboten, dass die Gerichte ihr Gespür dafür schärfen, an welcher Stelle eines klageabweisendes Vortrages solche Fußangeln ausgelegt sind.

    BORIS

  19. Karle sagt:

    @Gottlob Häberle

    Bingo! vielen Dank für diesen wertvollen Link.

    Ich bin so im Jahr so zwischen 50 und 60.000 km auf den Straßen

    Endlich ein Nachweis (Beweis) für die unglaubliche Reisetätigkeit des BGH-Richters W.

  20. RA Schepers sagt:

    Ich verstehe die beiden BGH-Urteile VI RZ 225/13 und VI ZR 357/13 anders als viele Kommentatoren und auch anders als das AG Berlin-Mitte.

    BGH VI ZR 357/13 erwähnt zwar an einer Stelle, daß die SV-Rechnung noch nicht bezahlt wurde (Rn. 19), und verweist an anderer Stelle auf die Indizwirkung der beglichenen Rechnung (Rn. 16). In BGH VI ZR 225/13 spielt dieser Aspekt keine Rolle.

    Aber ich meine, daß dieser Aspekt letztendlich auch für BGH VI ZR 357/13 unerheblich ist. Der BGH sagt in dieser Entscheidung nicht, die Indizwirkung der SV-Rechnung entfalle, weil die Rechnung noch nicht bezahlt sei!

    Der BGH hat keine grundsätzlichen Bedenken, wenn bestimmte Pauschbeträge als erkennbar deutlich überhöht gewertet und der Rechnung (insoweit?) keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen wird. (Rn. 19)

    ABER:

    Der Schätzung des Gerichts müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muß dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.
    Leitsatz b)

    Das Landgericht Saarbrücken hat nach Auffassung des BGH 2 Fehler gemacht (Rn. 21):

    1. Einerseits legt das LG den Werkvertrag zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigen (Ingenieur) dahingehend aus, daß die Ingeniertätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein solle und er daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlange. Andererseits wurden EDV-Abrufgebühren sowie die Schreibgebühren vom LG nicht berücksichtigt. Das läßt sich miteinander nicht in Einklang bringen.

    2. Unabhängig davon hat das LG die von ihm in Routinefällen generell als erforderlich anzusehnde „Nebenkostenpauschale“ von 100 € unter Vertstoß gegen § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO losgelöst von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Klägers berechnet. Die Schätzung nach § 287 ZPO muß einzelfallbezogen erfolgen. Die Vorlage der SV-Rechnung ist konkret und einzelfallbezogen. Wenn das Gericht im Rahmen der Schätzung hiervon abweichen will, muß es auf den konkreten Fall abstellen und einzelfallbezogen Argumente anführen, die die Indizwirkung der Rechnung entkräften.

    Letzendlich sagt der BGH also nichts anderes als:

    Keine pauschale Kappung der Nebenkostenpauschale

    losgelöst von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Sachverständigen. Auf den Einzelfall kommt es an!

    Ob die SV-Kosten abgetreten wurden oder nicht, ist hierfür irrelevant. Ob die Abtretung erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt erfolgt, ist hierfür irrelevant.

    Der Umstand, daß in VI ZR 357/13 die Rechnung noch nicht bezahlt war, wirkt sich auf die Entscheidung nicht aus. Die Erwähnung dieses Umstandes in Rn. 19 (und indirekt in Rn. 16) ist mißverständlich. Es dürfte sich um ein redaktionelles Versehen handeln.

    Keinesfalls aber ist der Umkehrschluß zu ziehen, eine noch nicht bezahlte Rechnung habe keine Indizwirkung um Rahmen des § 287 ZPO!

    Das hat der BGH nicht gesagt! Dann sollten wir das auch nicht in die Entscheidung hineinlesen…

  21. Vaumann sagt:

    @ Schepers
    in der VI ZR 357/13 war die SV-Rechnung durch Abtretung an Erfüllungs statt bezahlt!
    Vor diesem Hintergrund ist das Urteil doch „für die Tonne“!

  22. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    dem Revisionsurteil VI ZR 357/13 lag ein Fall einer Abretung an Erfüllungs Statt gemäß § 364 BGB vor. Durch die Abtretungsvereinbarung war die Forderung des Sachverständigen erfüllt. Es war so, als ob der Geschädigte die Rechnung voll bezahlt hätte. Er hat die Abtretung wie eine Erfüllung angesehen. Siehe daher einmal § 364 BGB. Dieser Paragraf steht unter dem Abchnitt Erlöschen der Schuldverhältnisse durch Erfüllung.

    Damit war die Rechnung des SV praktisch bezahlt. Nunmehr klagt aber gleichwohl der SV auf Erstattung des Restbetrages gegen den Schädiger. Damit macht der SV nunmehr eigenes (Werklohn-) Recht geltend. Und insoweit sind dann auch werkvertragliche Überlegungen der Üblichkeit und der Angemessenheit anzustellen. Nur das hätte der VI. Zivilsenat klarer und deutlicher herausstellen müssen. Das gehört nämlich auch zur Rechtssicherheit, die durch die Revisionsentscheidungen hergestellt werden soll.

    Es handelt sich mithin eindeutig um eine Einzelfallentscheidung im Fall einer Abtretung an Erfüllungs Statt gemäß § 364 BGB.

    Bei Abtretungen erfüllungshalber verbleibt es bei den Grundsatzurteilen zu den Sachverständigenkosten bei VI ZR 67/06 (BGH NJW 2007, 1450) und VI ZR 225/13 (BGH NJW 2014, 1947).

    Im Übrigen sollten Sie mal überlegen, ob der SV aus abgetretenem Recht überhaupt noch hinsichtlich des restlichen Schadensersatzes klagebefugt ist, wenn seine Rechnung bereits voll bezahlt ist?
    Dann fehlt ihm die Aktivlegitimation.

    Die Indizwirkung der bezahlten Rechnung bezieht sich nur auf die Geltendmachung des nicht erstatteten Rests durch den Geschädigten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung.

    Also sollten von nun an die Geschädigten die Rechnung des SV voll ausgleichen und dann unter Bezugnahme auf VI ZR 225/13 die Resterstattung erfolgreich einklagen. Mehr als die Indzwirkung können und brauchen die Anwälte der Geschädigten dann nicht vorzutragen und Bezug nhmen auf BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13. Der Erfolg muss gewiß sein.

  23. virus sagt:

    @ Rüdiger says:
    22. Dezember 2014 at 13:50

    „Aber immerhin hat man Nordkorea, Somalia, dem Sudan und Syrien wohl ein Schnippchen geschlagen und ist der Mit-Klassifizierung als “korrupter Schurkenstaat” in letzter Minute entkommen.“

    Unsere Abgeordneten haben den von dir klassifizierten Staaten kein Schnippchen geschlagen. Vielmehr wurde denen eine Blaupause zu Verfügung gestellt, dass und wie man ein Gesetz nicht nur zahnlos sondern mit mehrfach gebrochenem Kiefer auf den Weg bringen kann. Und dies ohne jegliche öffentlich rechtliche Berichterstattung trotz zwangsfinanziertem „Volksverdummungsvertrag“

    http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl114s0410.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s0410.pdf%27%5D__1419189839144

    4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar
    1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie
    2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.

  24. DerHukflüsterer sagt:

    @

    Wenn ich die Anwälte mit ihren Argumentationen und Rechtsansichten betrachte, welche aus den aüßerst fragwürdig gesprochenen Gerichtsurteilen hervorgehen, fällt mir spontan ein Kongress von Farbenblinden ein, die sich gegenseitig bezichtigen die Farben falsch zu sehen.
    Ja, macht weiter so, auch Captain-Huk braucht satirisches.
    Sachverständige sind sich oft auch nicht einig, wenn es um die Schadenersatzkosten geht, aber so verdreht und abgefahren wie Juristen normale Vorgänge (eigentlich logisch für vernünftig denkende Menschen) sehen, „schlägt dem Fass den Boden aus“.
    Mann bin ich froh, nicht zu der Gilde dieser „Antinormalisten „zu gehören.

  25. Glöckchen sagt:

    @ Willi
    Das ist so nicht richtig!
    Mit der Abretung seiner Schadensersatzforderung auf Erstattung der Gutachterkosten an Erfüllungs statt erlischt die Werklohnforderung des SV,weil der SV diese Abtretung als Erfüllungsäquivalent akzeptiert.
    Der SV hat mit diesem Rechtsgeschäft die Schadensersatzforderung des Unfallopfers gegen dessen Schadensersatzschuldner erworben und macht folglich dessen ehemaligen Schadensersatzanspruch geltend,nicht Werklohn!
    Der Fehler des BGH besteht also infolge unzureichender Sachverhaltskenntnis in der irrigen Annahme,die Werklohnforderung des SV gegen seinen Kunden sei noch nicht vom Kunden bezahlt worden und daher gebe es keine Indizwirkung der Erforderlichkeit dieser Rechnung .
    Klingelingelingelts?

  26. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    Damit macht der SV nunmehr eigenes (Werklohn-) Recht geltend. Und insoweit sind dann auch werkvertragliche Überlegungen der Üblichkeit und der Angemessenheit anzustellen.

    Glöckchen hat schon zutreffend darauf hingewiesen, daß das nicht richtig ist. Der Sachverständige macht einen Schadensersatzanspruch geltend, und zwar aus abgetretenem Recht. Ob die Abtretung erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt erfolgte, ist unerheblich. Forderungsübergang ist Forderungsübergang und ändert den Charakter der Forderung (= Schadensersatzforderung) nicht.

    @ Glöckchen

    Der Fehler des BGH besteht also infolge unzureichender Sachverhaltskenntnis in der irrigen Annahme,die Werklohnforderung des SV gegen seinen Kunden sei noch nicht vom Kunden bezahlt worden und daher gebe es keine Indizwirkung der Erforderlichkeit dieser Rechnung.

    Das ist nicht richtig. Der BGH hat nicht gesagt, eine noch nicht bezahlte Rechnung habe keine Indizwirkung um Rahmen des § 287 ZPO!
    Der BGH hat nur gesagt: Zwar darf das Gericht im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO entgegen der Indizwirkung der SV-Rechnung die Rechnung kürzen (genauer: lediglich einen geringen als den Rechnungsbetrag für erforderlich im Sinne des § 249 Absatz 2 BGB erachten). Aber dann müssen dieser Schätzung (Kürzung) tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muß dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.

    @ Der Hukflüsterer

    Wenn ich die Anwälte mit ihren Argumentationen und Rechtsansichten betrachte,…

    Ein super Beitrag, der uns alle weiterbringt…

  27. Karle sagt:

    @Glöckchen

    „Der Fehler des BGH besteht also infolge unzureichender Sachverhaltskenntnis in der irrigen Annahme,die Werklohnforderung des SV gegen seinen Kunden sei noch nicht vom Kunden bezahlt worden und daher gebe es keine Indizwirkung der Erforderlichkeit dieser Rechnung.“

    Das ist nur einer von vielen Fehlern in diesem Pamphlet. Der schwerwiegendste Fehler ist, dass der BGH mit seiner blöden Bemerkung

    „Entgegen der Auffassung der Revision ist es allerdings grundsätzlich
    nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht verschiedene der vom Kläger zur Berechnung seines Aufwendungsersatzanspruchs in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge … als erkennbar deutlich überhöht gewertet … hat.“

    die Möglichkeit der willkürlichen Kürzung im Schadensersatzprozess eröffnet hat. Das ist völliger Schwachsinn und in der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Einzelpositionen sowieso völlig falsch.
    Maßgebend ist und bleibt die Sichtweise des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung und bestenfalls eine für den Geschädigten erkennbare deutliche Überhöhung der Kosten nach der Rechnungstellung (Wuchergrenze). Alles andere geht über den Forderungsausgleich.

    2,45 Euro/Lichtbild und 1,05 Euro/km sind für den Geschädigten wohl nicht erkennbar deutlich überhöht, wenn schon im JVEG als Entschädigung 2,00 Euro/Lichtbild vorgesehen sind und es Fahrzeuge in der ADAC-Tabelle gibt, die mit 1 Euro und mehr/km ausgewiesen sind. Ganz zu schweigen, wenn man Fotokosten von gewerblichen Fotografen zum Vergleich heranzieht. Sachverständige sind nämlich Profifotografen (sollten sie zumindest sein) und keine Hobbyknipser, die die Urlaubsfotos bei DM abholen. Wo gibt es z.B. in der Profifotografie ein Lichtbild für EUR 2,45 (erstellt, bearbeitet und ausgedruckt)? Schon daran kann man erkennen, dass der BGH das Thema völlig verfehlt hat. Setzen 6!

    Auch die Unterscheidung zwischen bezahlter und nicht bezahlter Rechnung ist völlig daneben. Was ist, wenn der 6. Zivilsenat des BGH bei einer nicht bezahlten Rechnung Kürzungen vornimmt und der Sachverständige danach den Rest bei seinem Kunden einklagt und hierbei beim 10. Zivilsenat festgestellt wird, dass die werkvertragliche Forderung völlig korrekt war? Zahlt BGH-Richter W. dann die Differenz und sämtliche Verfahrenskosten aus seiner eigenen Tasche?

    Es gibt keine rechtliche Differenzierung zwischen bezahlter und nicht bezahlter Rechnung. Eine Rechnungsschuld ist eine Verbindlichkeit und rechtlich genauso zu werten, wie eine bezahlte Rechnung. Bei dem obigen Urteil des AG Berlin wurde dieser Umstand sehr eindrucksvoll herausgearbeitet. Vielen Dank übrigens dafür nach Berlin.

    @RA Schepers

    „Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt
    der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen.“

    War das auch ein „redaktioneller Fehler“, wie so viele in diesem Pamphlet? „Redaktionelle Fehler“ bei dem höchsten deutschen Zivilgericht sind für mich eklatante Rechtsfehler.

  28. Willi Wacker sagt:

    @ Glöckchen

    Du hast Recht. Mit der Abtretung an Erfüllungs Statt und der Annahme derselben durch den SV ist die ursprüngliche Forderung des SV auf Werklohn aus dem Werkvertragsverhältnis gemäß § 364 BGB erloschen. Damit ist das Werkvertragsverhältnis so zu sehen, also der Kunde bezahlt hätte. Eben an Erfüllung (sprich: Bezahlung!) den Schadensersatzanspruch hingegeben hat. An Stelle der Bezahlung den Schadensersatzanspruch hingegeben.

    Der SV hat dafür jetzt den (Rest-) Schadensersatzanspruch des Geschädigten. Aus diesem kann er aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger bzw. dessen regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer vorgehen. Gegenstand ist das Schadensersatzrecht gem. §§ 7, 17 StVG, 249, 823 BGB i.V.m. § 398 BGB. Das hatte ich bei meiner ersten Überlegung nicht mehr richtig auf dem Schirm. Aber du hast Recht.

    Da die Annahme der Forderun an Erfüllungs Statt das Schuldverhältnis erlöschen läßt, genau so wie die Erfüllung selbst, ist die Annahme an Erfüllungs Statt wie die Bezahlung zu sehen. Deshalb hat auch in diesem Fall eine Indizwirkung der bezahlten SV-Kosten-Rechnung vorgelegen. Ob bezahlt oder Annahme an Erfüllungs Statt ist dabei gleichgültig. Durch beide ist die Forderung erloschen, §§ 362 ff. BGB.

    Der VI. Zivilsenat hat mit VI ZR 357/13 einen anders gearteten Sachverhalt entschieden, der gar nicht vorlag. Der Fehler lag aber bereits bei der Freymann-Kammer, die ebenfalls in der Berufung den Tatbestand auf eine noch nich vollständig bezahlte Werklohnforderung reduzierte, während in Wirklichkeit der Werklohn voll ausgeglichen war durch Leistung an Erfüllungs Statt, § §64 BGB. Der Fehler liegt daher in Saarbrücken.

    Ob dieser Fehler bewußt oder irrtümlich erfolgt ist, wage ich nicht zu beurteilen. Der Berufungskammer in Saarbrücken traue ich aber einiges zu. Denn nach VI ZR 225/13 war bei der SV-Rechnung des Sachverständigen aus dem AG-Bezirk Lebach (Saar) Indizwirkung eingetreten. Und das hätte die Berufungskammer erkennen müssen und können.

    Trotzdem wünsche ich frohe Weihnachten
    Willi Wacker

  29. Gottfried Gänseklein sagt:

    Die Papstkritik kurz vor dem Weihnachtsfest2014 passt auch auf das Management der HUK-Coburg und einiger Plagiatsexperten, wie die Faust auf´s Auge. Danach ist Kirchgang zum Weihnachtsfest nicht mehr als Heuchelei. Hier ein Kleiner Auszug aus den Überlegungen eines mehr als mutigen Papstes, jedoch „passend“ leicht abgewandelt auf die besonderen Exemplare des homo sapiens, die auch sonst noch gemeint sein könnten:

    1. Die Krankheit, sich für unverzichtbar zu halten.
    Eine Versicherung, die nicht zur Selbstkritik fähig ist, die sich nicht erneuert, die nicht versucht, sich zu verbessern, ist ein kranker Leib. Dies sei die Krankheit derer, die sich in Herren verwandelten und sich über allen und nicht im Dienst aller fühlten. Diese Krankheit entstamme oft der „Pathologie der Macht“, dem „Komplex, sich erwählt zu fühlen“, dem Narzissmus.

    8. Die Krankheit der existentiellen Schizophrenie
    Diese Krankheit ist für Franziskus die Krankheit derer, die ein Doppelleben führten, „Frucht der Heuchelei, die typisch ist für die mittelmäßige und fortschreitende geistige Leere, die Studienabschlüsse und Titel nicht füllen können“.

    9. Die Krankheit des Geschwätzes und des Klatsches
    Diese Krankheit lasse den Menschen zum Säer von Unkraut werden, wie dies der Satan tue, und in vielen Fällen zu „kaltblütigen Mördern“ des guten Rufs der Mitbrüder und Kollegen. Es handle sich im die Krankheit der feigen Menschen, denen es am Mut fehle, direkt mit einem zu reden, so dass sie dies hinter seinem Rücken täten: „Hüten wir uns vor dem Terrorismus des Geschwätzes!“.

    10. Die Krankheit, die Oberen zu vergöttlichen.
    Die Krankheit derer, die die Oberen zu hofieren, der Opfer des Karrierismus und Opportunismus. Diese Menschen lebten den Dienst allein im Gedanken an ihren Vorteil, inspiriert „vom eigenen fatalen Egoismus“. Diese Krankheit könne auch die Oberen betreffen, wenn diese „einige Mitarbeiter hofieren, um deren Unterwerfung, Treue und psychologische Abhängigkeit zu erlangen. Doch das Endergebnis ist eine richtiggehende Komplizenschaft“.

    11. Die Krankheit der Gleichgültigkeit gegenüber den anderen
    Dies sei die Krankheit dessen, der nur an sich selbst denkt und die Aufrichtigkeit und Wärme in den zwischenmenschlichen Beziehungen verliere. So führten Eifersucht und angebliche Schläue dazu, dass man Freude empfinde, wenn man sehe, wie der andere falle, statt ihm beim Aufstehen zu helfen.

    12. Die Krankheit des „Gesichts wie bei einer Beerdigung“
    Es handelt sich um die Krankheit derer, die meinten, es genüge, ein trauriges oder schwermütiges, den anderen gegenüber strenges Gesicht zu machen, mit Rigidität und Arroganz. In Wirklichkeit aber „sind die theatralische Strenge und der sterile Pessimismus oft Symptome von Angst und mangelnder Selbstsicherheit“.
    Franziskus forderte dazu auf, auch selbstironisch und humorvoll zu sein: „Wie gut tut doch eine Dosis gesunden Humors!“.

    13. Die Krankheit des Anhäufens materieller Güter
    … sei die Krankheit des Managers, der versucht, eine existentielle Leere in seinem Herzen zu füllen, indem er materielle Güter anhäuft, „nicht aus Notwendigkeit, sondern allein um sich sicher zu fühlen“.

    15. Die Krankheit des weltlichen Profits, des Exhibitionismus
    Die letzte Krankheit stelle sich ein, wenn ein Manager seinen Dienst in Macht verwandle und seine Macht in Aktionen, um weltliche Profite oder mehr Macht zu erlangen. Es sei dies die Krankheit derer, die danach trachteten, unersättlich ihre Macht zu mehren, und zu diesem Zweck fähig seien, zu verleumden und die anderen in Misskredit zu bringen, „sogar in den Zeitungen und Zeitschriften. Dies natürlich, um zu zeigen, dass sie fähiger sind als die anderen“. Diese Krankheit sei für den Leib sehr schlimm, da sie die Menschen dazu bringe, jedes Mittel zu rechtfertigen, um dieses Ziel zu erreichen, oft im Namen der Gerechtigkeit, der Versicherungskunden und einer angeblich erforderlichen Transparenz.

    Frohe Weihnachten
    Gottfried Gänseklein

  30. DerHukflüsterer sagt:

    @RA Schepers says:

    @ Der Hukflüsterer
    Wenn ich die Anwälte mit ihren Argumentationen und Rechtsansichten betrachte….
    Ein super Beitrag, der uns alle weiterbringt…

    Hi,
    mir wäre es schon lieb, wenn so mancher Anwalt aus den Gerichtsurteilen das herauslesen würde, was da schriftlich fixiert ist.
    Verschwörungstheorien und gegensätzliche Rechtsmeinungen bringen uns hier auch nicht weiter. Gell.
    Es ist sehr anstrengend, die verschiedenen Rechtsmeinungen der hier postenden Rechtsanwälte, so zu sortieren, dass tatsächlich eine richtige Rechtsanwendung erkennbar u. auch möglich ist.
    Frohe Feiertage
    an alle C-H Poster

  31. BGH-Verehrer sagt:

    Unbeschreiblich. „Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch Verstand“ funktioniert nicht, weil die Ämter nicht von Gott kommen (sondern fast alle über Begünstigungen laufen) und Gott nun mal nicht existiert. Wer nicht existiert, ist nicht zuständig. Was nicht angeklagt ist, dafür ist der Richter nicht zuständig. IRRE; wahrhaft irre!
    (Verfasser unbekannt)
    BGH-Verehrer

  32. RA Schepers sagt:

    DerHukflüsterer

    mir wäre es schon lieb, wenn so mancher Anwalt aus den Gerichtsurteilen das herauslesen würde, was da schriftlich fixiert ist.
    Verschwörungstheorien und gegensätzliche Rechtsmeinungen bringen uns hier auch nicht weiter.

    So ist Ihr Beitrag verständlich. Und ich schließe mich dem an. 🙂

    Frohes Fest an alle

  33. Franz H. sagt:

    Sehr geehrte Redaktion,
    es ist schon bemerkenswert, dass über 12.000 (in Worten: Zwölftausend) Besucher dieses Urteil gelesen haben.
    Es war daher eine gute Entscheidung, dieses Urteil oben zu halten.

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