Schon wieder Sachverständigenhonorarurteil gegen HUK-Coburg

Jetzt hat das Amtsgericht Nienburg Zweigstelle Hoya mit kurzem und knappen Urteil vom 17.01.2008 -14 C 324/07 (II)- für Recht erkannt, dass die Beklagte (HUKCoburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse- kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G.) verurteilt wird, an den Kläger 280,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2007 zu zahlen hat. Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 32,50 € zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 6,50 € und Mehrwertsteuer in Höhe 7,41 €, mithin einen Betrag von 46,41 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

Das Amtsgericht hat das Urteil auf einer Seite kurz und präzise begründet.

Aus den Gründen:

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 1,3 PflVersG. §§ 823, 249 BGB weitere Sachverständigenkosten verlangen. Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (BGH NJW RR 89, 953/56). Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH NJW 2004, 3042). So liegt der Fall. Der Höhe nach kann der Kraftfahrzeugsachverständige sein Honorar für ein Routinegutachten ohne Angabe des Zeitaufwandes nach dem Gegenstandswert festsetzen (BGH NJW 2006, 2472/74). Unter Berücksichtigung eines festgestellten Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Fahrzeugs in Höhe von 4.025,00 € sowie eines Restwertes von 200,00 € erscheint ein Betrag in Höhe von 539,84 € zzgl. Mehrwertsteuer nicht unangemessen.

Der Kläger kann unter Berücksichtigung des Bestreitens der Berechtigung der Forderung auch Zahlung an sich selbst verlangen und nicht nur lediglich Freistellung gegenüber der Forderung des Sachverständigen.

Die Klage ist auch hinsichtlich des geltend gemachten Verzugsschadens begründet. Die Höhe des eingetretenen Schadens hat der Kläger durch Vorlage der Bescheinigung der Volksbank Grafschaft H. eG vom 03.09.2007 nachgeweisen. Bei der Begründetheit dieser Forderung kann es dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit der Zahlung von Schadensersatz in Verzug war. Denn die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ergibt sich bereits aus den bereits zitierten Vorschriften. Aus den vorgenannten Grunde ist auch die Forderung des Klägers hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begründet. Die Zinsforderung des Klägers ist gem. §§ 294, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

So das kurze und knappe Urteil gegen die HUK-Coburg. Der hier entscheidende Richter hat keine seitenlangen Klimmzüge angestellt, von wegen BVSK usw. Er hat festgestellt, dass das Sachverständigenhonorar zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war und angemessen ist. Und so nebenbei wurden auch noch die Anwaltskosten zugesprochen. Ein Richter mit Rückgrat und Rechtsverständnis.

Urteilsliste „SV-Honorar“ zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Schon wieder Sachverständigenhonorarurteil gegen HUK-Coburg

  1. virus sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    hätte ich einen Wunsch frei, dann wünschte ich mir noch mehr solcher sich kurz fassender Richter. Wenn sich dann noch die Zeit bis zur Urteilsfindung auf ein Minimum reduziert, wäre das Ziel erreicht.

    Gruß Virus

  2. RA Wortmann sagt:

    Hallo Herr Virus, Ihr Wunsch kann erfüllt werden, wenn möglichst viele Richter von diesem Blog Kenntnis erhalten. Immer und immer wieder Urteile und Beschlüsse hier einstellen. Nicht locker lassen!
    MfG
    RA: Wortmann

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