LG Bielefeld (20 S 112/07 vom 17.01.2008): keine 6-monatige Nutzung bei konkreter Abrechnung im 130 % Fall

Auch das LG Bielefeld bestätigt, dass bei konkreter Abrechnnung im 130 % Fall keine weitere Nutzung zum Nachweis eines Integritätsinteresses erforderlich ist, wenn der Geschädigte fachgerecht reparieren lässt und die Reparaturkosten bezahlt hat. Der Schadensersatzbetrag in Höhe der Reparaturkosten wird in diesem Fall sofort nach Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen fällig. Eine 6 -monatige Nutzung sei keine weitere Fälligkeitsvoraussetzung.

Das LG hebt unter Bezug auf den BGH (zuletzt 27.11.2007) hervor, dass auch dieser die 6-Monatsfrist nicht als Fälligkeitsvoraussetzung deklariere. Dies sei auch dogmatisch nicht zu rechtfertigen. Die 6-Monatsfrist beziehe sich vielmehr auf eine Beweisfrage in Bezug auf das Integritätsinteresse.

Gruß

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Über Ralph Burkard

Fachanwalt für Verkehrsrecht 53340 Meckenheim
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8 Antworten zu LG Bielefeld (20 S 112/07 vom 17.01.2008): keine 6-monatige Nutzung bei konkreter Abrechnung im 130 % Fall

  1. RA Burkard sagt:

    Nachtrag:

    LG Bielefeld, 20 S 112/07

  2. Peacemaker sagt:

    Manche Versicherungen brauchen doch gar keine klaren Urteile. Ist in dem Urteil vielleicht auch ein Satz, der, aus dem Zusammenhang gerissen, genau das Gegenteil besagt?

  3. downunder sagt:

    hallo herr burkard
    richtiges urteil!
    mit dieser auffassung hat mein RA schon vor ca. 6 monaten ein verfahren vor dem ag augsburg gegen einen huk-vn gewonnen;das war damals ein fall mit reparaturkosten zwischen WBW und WBA.
    sydney´s finest

  4. RA Wortmann sagt:

    Wie bereits hier im Blog hingewiesen, und in der Februar-Ausgabe des Sachverständigen zu lesen, hat sich die Rechtsprechung der unteren und mittleren Instanz durch die Argumentation der Versicherungswirtschaft nicht irre leiten lassen. Das OLG Celle hat bereits zutreffend entschieden, jetzt auch die Berufungskammer des LG Bielefeld. Bei konkreter Abrechnung unter Vorlage einer Reparaturrechnung gelten die beiden Urteile des BGH vom 13. und 27. 11. 2007 eindeutig nicht. Wenn Herr Kollege Rebhan mitliest, wovon ich ausgehe, mag er sich an seine früheren Worte erinnern.
    Ihm sei gesagt, daß bei 130%- Abrechnung im konkreten Bereich die 6-Monats-Frist nicht gilt.
    MfG
    RA Wortmann

  5. Joachim Otting sagt:

    @ RA Burkard und RA Wortmann

    Ich lese das LG Bielefeld-Urteil 20 S 112/07 anders (zu finden unter http://www.nrw-e.de): Sechs Monate ja, aber das ist nur eine Beweisfrage (letzteres hat ja auch der BGH klar gesagt). Der Anspruch ist also, was für die Verzinsung und die Prozesskosten von Bedeutung ist, von Anfang an fällig.

    Die Frage „mit oder ohne Rechnung“ spielt nach meinem Verständnis in dem Bielefelder Urteil keine Rolle.

    Das Urteil hilft aber im Ergebnis auch bei den Gerichten, die auch bei Rechnung eine Halteabsicht verlangen, weiter.

    Es weist ist folglich den Königsweg, wenn man angesichts der Leitsätze und der Begründungspassagen in den beiden neuen BGH – Urteilen die Betroffenen nicht in am Ende vielleicht trügerischer Sicherheit wiegen möchte. Denn darin finden sich Bemerkungen zur Unterscheidung, wenn die Reparaturkosten „vom Wert gedeckt“ sind und wenn sie es eben nicht sind. Ergo: Ob uHu-Grundsätze auf üHu-Fälle übertragbar sind, bleibt m.E. offen.

    Also im Prozess hilfsweise mit Bielefeld argumentieren.

    Mit sachlichen Grüßen

    Joachim Otting

  6. RA Burkard sagt:

    Hallo Herr Kollege Otting,

    ich habe ebenfalls nur von sofortiger Fälligkeit gesprochen, wie es im Urteil steht. Ob der Betrag behalten werden darf, wenn vor Ablauf von 6 Monaten verkauft wird, ist auch m.E. eine andere Frage, die gesondert zu diskutieren ist.

    Ich lese das Urteil bezüglich der Fälligkeitsvoraussetzungen etwas anders als Sie. Das LG verlangt in seiner Begründung die Bezahlung der Reparaturkosten als Fälligkeitsvoraussetzung des Anspruches. Das setzt nach meinem Verständnis den Bestand einer Rechnung voraus. Die Bezahlung einer Schwarzarbeit wird nicht gemeint sein.

    Mfkg
    Ralph Burkard

  7. versicherungsanwalt sagt:

    @burkard,@otting
    da das recht keinen unterschied zwischen fiktiver und konkreter naturalrestitution macht,ist der auffassung von otting der vorzug zu geben.
    ob fiktiv oder konkret,die fälligkeit tritt sofort ein!
    andererseits:
    der rückzahlungsanspruch des haftpflichtschuldners steht unter der bedingung der veräusserung vor ablauf der 6 monatsfrist;
    damit steht auch die beweislastverteilung fest:die anspruchsvoraussetzungen für den rückzahlungsanspruch und damit auch den bedingungseintritt hat der haftpflichtschuldner zu beweisen

  8. RA Burkard sagt:

    Klarstellung:

    Ich habe das Urteil des LG ZITIERT, welches einen Fall der konkreten Abrechnung vor der Flinte hatte und die Zahlung als Voraussetzung für die Fälligkeit ausdrücklich anspricht. Ich habe nur meine Lesart des Urteils dokumentiert, nicht meine Meinung dazu.

    Dass ich in jedem Fall einer fachgerechten 130 % Reparatur, auch bei fiktiver Abrechnung, von einer sofortigen Fälligkeit ggf. mit Rückforderungsvorbehalt ausgehe, scheint einer Klarstellung zu bedürfen, die ich hiermit vornehme 😉

    Gruß

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