Und noch einmal AG Saarlouis im Sachververständigenkostenrechtsstreit, dieses Mal 25 C 839/09 vom 26.08.2009.

Dieses Mal wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg, vertr. durch d.Vorstand durch die Amtsrichterin der 25. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarlouis in vollem Umfang verurteilt. Kläger war das Sachverständigenbüro A.. Beklagte, wie sollte es anders sein, die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg. Die Amtsricherin verurteilt die Beklagte mit Urteil vom 26.8.2009 – 25 C 839/09 – zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten Sachverständigenkosten. Nachfolgend das Urteil der Amtsrichterin in Saarlouis. Die Amtsrichterin hat sich dabei ausführlich mit der Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigenbüros auseinander gesetzt und ausführlich den zugesprochenen Sachverständigenkostenrestbetrag begründet.

IM NAMEN DES VOLKES

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 128,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.5.2009 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a I ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars aus den §§ 7 StVG, 115 I S.l Nr.l VVGn.F., 249 ff, 398 BGB.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte der Klägerin in voller Höhe für die Folgen des Verkehrsunfalls am 14.3,2009 in Wallerfangen haftet. Die Parteien streiten lediglich über die Aktivlegitimation der Klägerin und die Höhe des erforderlichen Schadensersatzes.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Die durch den Geschädigten … am 30.3.2009 erklärte Abtretung (§ 398 BGB) seiner Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte in Höhe der Gutachterkosten einschl. Mehrwertsteuer ist nicht wegen Verstoßes gegen die §§ 2,3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam.
Zur alten Rechtslage vor Inkrafttreten des RDG hat das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 4. Zivilsenat folgendes ausgeführt (Urteil vom 20.1.2006, 4 U 49/05, zitiert nach Juris):
„Hat sich ein Kraftfahrzeugsachverständiger von einem Verkehrsunfallgeschädigten im Rahmen einer Sicherungsabtretung den Ersatzanspruch gegen den Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe der Gutachterkosten abtreten lassen, ist er im entsprechenden Schadensersatzprozess aktivlegitimiert. Die Sicherungsabtretung verstößt auch nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB, wenn die Vereinbarung nach ihrem Wortlaut keine Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung der damit verbundenen rechtlichen Angelegenheiten darstellt.
Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, indem sie durch das Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 RDG, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), § 2 Abs. 2 S. 1 RDG.
§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG, der den Anwendungsbereich gegenüber § 2 Abs. 1 RDG erweitert („unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1“), findet keine Anwendung, weil die Klägerin den Forderungseinzug nicht als eigenständiges Geschäft (Inkassodienstleistung) betreibt. Die Klägerin betreibt ein Sachverständigenbüro. Zu ihrer Haupttätigkeit gehört die Erstellung von Schadensgutachten, während sich die Forderungseinziehung als bloße Nebenleisttmg darstellt (vgl. § 5 RDG).
Einschlägig ist vielmehr § 2 Abs. 1 RDG. In diesem Zusammenhang kommt nicht darauf an, ob die Angelegenheit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Maßgeblich ist primär die Frage, ob es sich um die Tätigkeit in einer fremden oder einer eigenen Angelegenheit handelt. Dass das Tatbestandsmerkmal der fremden Angelegenheit gesondert zu prüfen ist, folgt daraus, dass eine Tätigkeit in einer eigenen Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, keine registrierungspflichtige Rechtsdienstleistung darstellt. Das bedeutet, dass das Tatbestandsmerkmal „rechtliche Priifung des Einzelfalls“ erst dann zum Tragen kommt, wenn eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit bejaht wurde. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist mithin die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Angelegenheit vorliegt. Diese Abgrenzung richtet sich nach Auffassung des Gerichts nach der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 1 § 1 RBerG, weil das Merkmal „fremde Angelegenheit“ durch die neue Rechtslage nach dem RDG keine Änderung erfahren sollte.
Geht es dem Sachverständigen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt er keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern seine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Sachverständigen die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden dem Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten. Allerdings ist es durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Sachverständigen bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin
keine Rechtsangelegenheiten des Geschädigten, sondern eigene Angelegenheiten aufgrund
der ihr eingeräumten Sicherheit besorgt.
Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Abtretungserklärung (Bl. 9 d.A.). Die Klägerin hat
sich nämlich nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten
lassen, die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Gutachterkosten
einschließlich Mehrwertsteuer beschränkt. Dies spricht gegen eine umfassende Besorgung
fremder Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG.
Für eine Besorgung eigener Angelegenheiten spricht auch, dass die Ansprüche der Klägerin
nach dem Wortlaut der Abtretungserklärung gegenüber dem Geschädigten unberührt bleiben
sollen, die Klägerin sich also die Möglichkeit offenhält, gegen den Geschädigten wegen des
Sachverständigenhonorars vorzugehen. Der Klägerin geht es ausweislich des Wortlautes der Abtretungserklärung somit um die Verfolgung eigener Interessen, nicht um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.
Die Abtretung erweist sich damit nicht als unwirksam wegen Verstoßes gegen das RDG (§ 134 BGB).

Die Klägerin kann von der Beklagten das volle Sachverständigeilhonorar in Höhe von 546,45 Euro ersetzt verlangen (§ 249 II BGB), wobei vorgerichtlich bereits ein Betrag von 417,86 Euro gezahlt worden war und weitere 128,59 Euro Gegenstand der vorliegenden Klage sind, so dass der Klägerin restliche Sachverständigenkosten wie erkannt zuzusprechen waren.
Die von der Beklagten erhobenen Einwände – im wesentlichen der Einwand, die Kosten, insbesondere die Nebenkosten für Fotos, Kopien und die Schreibkosten seien übersetzt— waren nicht durchgreifend.
Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt, 66. Auflage 2007, § 249 Rn.40).
Solange für einen Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fallt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht, kann er vom Schädiger Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen ( vgl. Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, München 2004, Kapitel 3 Rn.113, OLG Hamm NZV 2001, 433; LG Saarbrücken, Urteil vom 22.9.2006, 13A S 12/06, DAR 2007, 270, LG Saarbrücken, Urteil vom 29.8.2008, 13 S 112/08). Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages auch keine Marktforschung betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, im Regelfall wird der Geschädigte von der Notwendigkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 29.8.2008, 13 S 112/08).

Der Sachverständige kann auch nach einer Honorartabelle abrechnen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029).
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzurühren (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.2007 VI ZR 67/06, zitiert nach Juris).

Es ist also danach nicht Sache des Gerichts, eine umfassende Preiskontrolle durchzufuhren und Nebenkosten wie Schreibgebühren, Kopien, Fahrt- oder Telefonkosten nach eigenem Ermessen zu kürzen. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das angesetzte Honorar willkürlich erscheint und ob dies für einen Laien, der den Sachverständigen beauftragt, erkennbar ist.

Im vorliegenden Fall sind von der Beklagten keine Umstände vorgetragen worden, aus denen
geschlossen werden könnte, dass für den Geschädigten Jung eine gänzlich willkürliche
Abrechnungsweise des Sachverständigen erkennbar gewesen wäre.

Vorliegend wurden bei einem Nettoschaden von 2.164,87 Euro, für die reine Ingenieurtätigkeit
einen Betrag von 367 Euro abgerechnet, was geringfügig oberhalb des Honorarkorridor HB
III (312 bis 360 Euro) der Honorarliste der BVSK 2008/2009 liegt.  Die Schreibkosten pro
Seite (2,90 Euro) liegen innerhalb des HB III (2,19 Euro bis 3,40 Euro).
Die Fotokosten liegen mit 2,50 Euro pro Stück wiederum geringfügig oberhalb des HB III
(1,96 Euro bis 2,46 Euro).

Dass der Honorarkorridor gewahrt bzw. nur geringfügig überschritten wird, spricht gegen eine
erkennbare Unangemessenheit des Preises. Daher ist eine willkürliche Abrechnungsweise –
und nur eine solche wäre erheblich – aus Sicht des Geschädigten nicht erkennbar, so dass die
Sachverständigenkosten zu ersetzen sind.

Auch die Pauschale für Porto- und Telefonkosten ist – unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabes- nicht zu beanstanden. Eine Pauschalierung der Nebenkosten zur Vemeidung eines erheblichen Aufwandes bei einer Einzelabrechnung ist nach Ansicht des Gerichts zulässig. Zumindest ergibt sich hierbei keine erkennbar willkürliche Abrechnungsweise für den Unfallgeschädigten.

Zinsen aus den restlichen Sachverständigengebühren konnten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ab dem 16.4.2009 in gesetzlicher Höhe zugesprochen werden (§§ 280 I, II, 286
BGB). Im Schreiben der Beklagten vom 16.4.2009 liegt eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung, so dass gemäß § 286 II Nr.3 BGB Verzug ohne Mahnung eintrat.

Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren waren aus einem Gegenstandswert bis 300 Euro aus Verzugsgründen zu ersetzen (§§ 280 I, II, 286 BGB), so dass ein Betrag von 39 Euro zuzusprechen war (32,50 Euro und 6,50 Euro Auslagenpauschale).

Zinsen im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wiederum waren erst ab dem 15.5.2009 zuzusprechen: Insoweit trat Verzug gemäß den §§ 280 I, II, 286 BGB erst durch das anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 23.4.2009 mit Fristsetzung zum 14.5.2009 ein. Die Klage unterlag somit zum Teil der Abweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.ll, 711, 713 ZPO.

So das Urteil der Amtsrichterin der 25. Zivilabteilung des AG Saarlouis.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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