VHV mal wieder „abgesoffen“: AG Bielefeld verurteilt VHV Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars, das außergerichtlich durch die VHV gekürzt worden war (Az.: 403 C 397/14 vom 16.02.2015)

Hier ein aktuelles Urteil aus Bielefeld zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung und deren Versicherungsnehmer. Mit Entscheidung vom 16.02.2015 (403 C 397/14) wurde die VHV Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Bielefeld zur Erstattung außergerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten verurteilt. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um eine positive Entscheidung. Bemerkungen wie die folgende sind jedoch entbehrlich:

„Auch die Schreibkosten sind erstattungsfähig. Die Klägerin hat hierzu substantiiert dargelegt, dass vom Sachverständigen eine Schreibkraft beschäftigt werde, die für die Abfassung des vom Sachverständigen diktierten Gutachtens eingesetzt werde.“

Weshalb sollte der Geschädigte im Schadensersatzprozess (Geschädigter gegen Schädiger) darlegen, ob der Sachverständige eine Schreibkraft hat oder nicht? Gibt es vielleicht keine Schreibkosten, wenn der SV das Gutachten selbst schreibt? Ist ein Sachverständiger „ehrenamtlich“ für die Versicherer tätig?

Gemäß aktueller Entscheidung des BGH muss z.B. eine Versicherung bei der Auszahlung einer Kapital-Lebensversicherung dem Kunden nicht einmal offenlegen, wie sich die Gewinnanteile und Überschüsse für das eingezahlte Kapital des Versicherten zusammensetzen bzw. wie diese ermittelt werden. Die können bei den Riesensummen also immer schön weiter die Leute „an der Nase herumführen“ und mit ihrer „Blackboxes“ machen, was ihnen gefällt. Selbst dann, wenn der Kunde im 4-, 5- oder 6-stelligen Euro-Bereich übervorteilt werden sollte.

Der Sachverständige hingegen soll wegen ein paar korrekter Euro Schreibkosten oder Fahrtkosten gegenüber seinem Kunden oder beim Amtsgericht die Hosen runter lassen, wie oder weshalb diese ermittelt wurden? Gehts noch? Einige Gerichte sollten mal wieder auf den Boden der Tatsachen zurükkehren und die Kirche im Dorf lassen. Die Zerlegung von Einzelpositionen der Sachverständigenrechnung hat im Schadensersatzprozess nichts verloren (VI ZR 67/06). Ein Schadensersatzprozess ist eben kein Werkvertragsprozess. Auch wenn die Versicherer und/oder ein gewisser BGH-Richter dies gerne so hätten. Und im Schadensersatzprozess zählt eben nur die Erforderlichkeit und die Sicht des Geschädigten (VI ZR 225/13).

Hier noch einige Erläuterungen des Einsenders:

Die VHV hatte aussergerichtlich zunächst unter Verweis auf LG … und AG … weitere SV-Nebenkosten  mit der Begründung abgelehnt, diese seien als originäre Bestandteile der Gutachtenerstellung bereits mit der Grundgebür abgegolten und könnten daher nicht noch einmal gesondert in Rechnung gestellt werden. Anderenfalls würde eine doppelte Vergütung derselben Tätigkeit erfolgen.

Wir haben dazu – ohne Erfolg – ausführlich Stellung genommen und uns insbesondere in der Stellungnahme ausführlich mit der Entscheidung des LG Baden Baden auseinandergesetzt, in welcher das Gericht die Erstattung der als „EDV-Kosten“ bezeichneten Nebenkosten nicht als erstattungsfähig angesehen hatte, da „Kosten für den Einsatz von speziellen Programmen zur Erstellung des Gutachtens oder auch zur Nutzung von Datenbanken bereits im Grundhonorar enthalten seien“. Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidungen dazu, dass der Gutachter die Restwerte konkret zu ermitteln und dreifach zu benennen hat erscheint uns diese Rechtsprechung als unzutreffend; wir kennen aber natürlich den Vortrag dazu innerhalb des Verfahrens nicht. Letztlich kann die Entscheidung des LG … aber unter keinem Gesichtspunkt geeignet sein, die Ansprüche zu kürzen. Die VHV hat diese, unsere, Argumentation nicht überzeugt und so kam es dann zu dem Verfahren mit dem jetzt mitgeteilten Ausgang. Die VHV hatte im Prozess noch vortragen lassen, die Fahrtkosten seien insgesamt nicht angefallen, da das Fahrzeug fahrbereit gewesen sei und die Geschädigte daher auch den Gutachter selbst hätte aufsuchen können. Zudem seien die geltend gemachten Fotokosten (1,80 Euro für den ersten und 1,10 Euro für den zweiten Fotosatz) überhöht, da bei den „Entwicklungskosten“ durchaus auf günstige Fremdanbieter www…. zurückgegriffen werden könne und der mit der Aufnahme der Fotos verbundene Aufwand bereits mit dem Grundhonorar abgegolten sei. Ferner seien gesonderte Schreibkosten nicht zu erstatten, da solche Schreibkosten bei der Kalkulation unter Verwendung der üblichen EDV-Programme nicht anfielen. All diesen Einwänden sind wir einzeln und dezidiert entgegen getreten.

Hier nun das Urteil:

403 C 397/14

Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der …

Klägerin,

gegen

1. Herrn …
2. die VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand Thomas Voigt, Dr. Per-Johann Horgby, Jürgen A. Junker u. Dietrich Werner, VHV-Platz 1, 30177 Hannover,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Bielefeld
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 16.02.2015
durch die Richterin …
für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 53,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist auch begründet.

I.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Gemäß § 249 BGB haben die Beklagten den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzliche auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war.

Die Klägerin ist vorliegend – unabhängig davon, ob sie die Kosten für das Gutachten bereits an den Sachverständigen gezahlt hat oder nicht – nicht auf einen Freistellungsanspruch verwiesen, sondern kann Zahlung der notwendigen Sachverständigenkosten in Geld verlangen. Zwar richtet sich der Schadensersatzanspruch, wenn der Geschädigte den Sachverständigen noch nicht bezahlt hat, nach gefestigter Rechtsprechung zunächst nur auf Freistellung von der Honorarverbindlichkeit (vgl. nur OLG Rostock, OLG-Report 2009, 134; OLG Hamm, VersR 2001, 249; LG Saarbrücken vom 19.10.2012 – 13 S 38/12 m.w.N.). Durch eine ernstliche und endgültige Leistungsverweigerung des Schädigers – wie sie hier in der verweigerten Schadensregulierung liegt – wandelt sich dieser Befreiungsanspruch jedoch gemäß § 250 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt in einen Zahlungsanspruch um, in dem der Berechtigte Geldersatz fordert (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 17.02.2011 – Az.: III ZR 144/10 m.w.N.).

II.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz sämtlicher geltend gemachter Kosten. Grundsätzlich kann der Geschädigte Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die angesetzten Rechnungspositionen insoweit erstattungsfähig.

1.

Nach Auffassung des Gerichts sind die Kosten für zwei Fotosätze grundsätzlich erstattungsfähig. Denn hier müssen nach Ansicht des Gerichts die Motivauswahl und Bearbeitung sowie der Ausdruck (ggf. auf Fotopapier unter Einsatz eines eigenen Druckers) mitkalkuliert werden dürfen. Dabei handelt es sich auch tatsächlich um Unkosten, die durch den Sachverständigen zulässigerweise umgelegt werden können.

2.

Auch die Schreibkosten sind erstattungsfähig. Die Klägerin hat hierzu substantiiert dargelegt, dass vom Sachverständigen eine Schreibkraft beschäftigt werde, die für die Abfassung des vom Sachverständigen diktierten Gutachtens eingesetzt werde.

3.

Die Fahrtkosten sind dem Grunde nach ebenfalls erstattungsfähig. Hier hat die Klägerin substantiiert dargelegt, für welche Strecke diese angefallen sind. Dass eine Begutachtung des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt stattgefunden hat, ist nicht zu beanstanden.

III.

Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist nicht zu beanstanden.

1.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweislast zur Schadenshöhe grundsätzlich durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

2.

Dem Schädiger steht zudem die Möglichkeit zu, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH, a.a.O.).

3.

Ein Verstoß gegen das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot oder die Schadensminderungspflicht ist nicht gegeben. Hier ist nämlich weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Klägerin hätte erkennen können, dass das geltend gemachte Honorar die in der Branche üblichen Preise (vermeintlich) übersteigen würde. Das Gericht ist hierbei der Ansicht, dass die Tabelle der BVSK-Honorarbefragung für die Beurteilung, welche Preise von Kfz-Sachverständigen üblicherweise verlangt werden herangezogen werden können. Aus den Erläuterungen zur Honorarbefragung für das Jahr 2013 geht hervor, dass an ihr 840 Standorte der BVSK-Mitglieder teilgenommen haben, was laut dem BVSK einer Quote von über 95% der Mitglieder entspricht. Vor diesem Hintergrund kann die Befragung nach Ansicht des Gerichts als repräsentativer Querschnitt angesehen werden. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in seiner oben zitierten Entscheidung selbst eine Beauftragung eines Sachverständigen, dessen Preise die BVSK-Höchstsätze überschritten nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht angesehen. Die von dem Sachverständigen geltend gemachten Honorarsätze bewegen sich
sämtlich innerhalb des Rahmens der nach den BVSK-Honorarbefragungen
üblicherweise veranschlagten Preise. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin weder gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot noch ihre Schadensminderungspflicht verstoßen und die Sachverständigenkosten sind ihr in voller Höhe zu ersetzen.

4.

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

B.

Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits beruhtauf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert, wird auf 53,93 Euro festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, VHV Versicherung abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert