Weiteres neues Honorar-Urteil gegen die HUK-Coburg Versicherung

Das Amtsgericht Osterburg verkündete am 27.11.2007 unter dem Aktenzeichen 31 C 48/07 (I) im schriftlichen Verfahren durch den Direktor des Amtsgerichts, dass es für Recht erkennt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 228,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.05.2007 zu zahlen. Weiterhin sind 16,25 € ebenfalls nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Die Kosten haben die Beklagten (Versicherung und Versicherungsnehmer d.A.) als Gesamtschuldner zu tragen.

Als Entscheidungsgründe führt Richter T. unter anderem an:

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V. m. § 3 Pflichtversicherungsgesetz Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 04.10.2006. in Höhe der restlichen Gutachterkosten von 228,52 € verlangen. Dabei kann offen bleiben ob die Klägerin das Honorar laut Honorartabelle des Sachverständigen mit diesem vereinbart hatte oder ob der Sachverständige nach billigem Ermessen sein Honorar bestimmt hatte. Für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten ist lediglich entscheidend, ob der Geschädigten gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, 1, 3 Pflichtversicherungsgesetz einen Anspruch gegen die Beklagten zustand. Ob der Sachverständige nach Zeitaufwand oder Schadenhöhe abrechne, darauf kommt es ebenfalls nicht an.

Es ist den Beklagten im Verhältnis zur Klägerin verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen.

Der Geschädigten kann nicht zugemutet werden, Marktforschung zu betreiben und mehrere Kostenvoranschläge einzuholen (vgl. OLG Naumburg vom 20.01.2006 – 4 U 49/05). Weiter führt der Richter aus: Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.

In den weiteren Begründungen erteilt das Gericht dem Vergleich zur Mietwagenproblematik eine eindeutige Absage. Ein Auswahlverschulden konnte das Gericht ebensowenig feststellen. Anhaltspunkte für ein Missverhältnis der Reparaturkosten zur Sachverständigenhöhe konnten nicht gefunden werden.

Wieder einmal wurden Gelder der schützenswerten Versicherungsgemeinschaft zweckentfremdet, leichtfertig und zu Unrecht „zum Fenster hinaus geworfen“.

Die HUK wirbt ja bekanntlich als Versicherer auf Gegenseitigkeit gegenüber ihren Kunden wie folgt:

Zitat: „Darüber hinaus erwirtschaftete Gewinne werden jedoch nicht für eine Dividende an Kapitaleigner verwendet. Die HUK-COBURG gibt diese Gewinne vollständig an ihre Kunden weiter: als Beitrags-Rückerstattung.“

Eine Aussage, die in Anbetracht der bereits geführten, der noch anhängigen und der noch bevorstehenden Rechtsstreitigkeiten allein um die Sachverständigenhonorare als unwahr eingestuft werden muss. Allein in unserem Büro stehen zur Zeit drei Rechtsstreite an, es handelt sich dabei u.a. um Summen in Höhe von 30 und 11 Euro. Eine Nachfrage bei der HUK-Coburg, ob es tatsache gewollt ist, wegen 30,00 € einen Rechtsstreit führen zu wollen, wurde vom Sachbearbeiter Herrn G. dahingehend beantwortet, dass er sich nach der ihm vorliegenden Anweisung zu richten habe und daher den Fehlbetrag nicht ausgleichen dürfe.

In Anbetracht gleichlautender Aussagen von HUK-Coburg Sachbearbeitern in weiteren Fällen, nur nach einer internen Honorarhöhenfestsetzung in Abhängigkeit zur Schadenhöhe Honorare erstatten zu dürfen und der entsprechenden Handhabung, stellt sich für mich die Frage: Inwieweit Beamte, welche in den Justizbehörden unseres Landes tätig sind, sich somit dem Recht verpflichtet haben aber oftmals in einem Versicherungs-Vertragsverhältnis zu einem wiederholt sich den Gesetzen und höchstrichterlichen Urteilen widersetzenden Unternehmen stehen, in der Ausübung ihrer Aufgaben noch vertrauensvoll gegenüber unserer Gesellschaft tätig sein können?

Chr. Zimper

Urteilsliste „SV-Honorar“ zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

9 Antworten zu Weiteres neues Honorar-Urteil gegen die HUK-Coburg Versicherung

  1. RA Wortmann sagt:

    Hallo SV Zimper,
    Ihre Anmerkungen zu dem erfreulich klaren Urteil des AG Osterburg sind überzeugend und bringen die Sache auf den Punkt. Es ist widersinnig, einerseits damit zu werben, daß Gewinne an die Versicherten weitergegeben werden, andererseits bundesweit sinnlose Honorarrechtstreite geführt werden, die zu Lasten der Versicherten Geld kosten, oder glauben Sie, die Sachbearbeiter, die den Schaden regulieren sollten aber rechtwidrig den Geschädigten prellen wollen, würden die verursachten Anwalts- und Gerichtskosten zahlen.
    Eine Versicherung, die so wirbt und trotzdem sinnlose, weil durch BGH schon entschieden, Prozesse führt, verdient nicht den Namen Versicherung. SV Zimper weiter so!
    MfG
    RA. Wortmann

  2. WESOR sagt:

    Man sollte am Beginn der Verhandlung den Richter befragen ob ein Vertragsverhältnis mit der HUK-Coburg Versicherung besteht. Wenn ja, dann als befangen ablehnen.

    Strafanzeige gegen HUK-Coburg gestellt. Die Gründe für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens:
    Die Ermittlungen haben strafbares Verhalten nicht ergeben. Eine „Anstiftung zum Vertragsbruch“ mag zwar zivilrechtliche Ansprüche auslösen können. Strafrechtlich relevantes Verhalten liegt darin indes nicht, insbesondere sind die Tatbestandsmerkmale des Betruges damit nicht erfüllt. Auch unter wettbewerbs- und marktrechtlichen liegt ein Verhalten, das strafrechtlich zu sanktionieren ist, nicht vor.
    Der Generalstaatsanwalt Az 14Zs1915/06

  3. Wildente sagt:

    WESOR Dienstag, 22.01.2008 um 08:25 Man sollte am Beginn der Verhandlung den Richter befragen ob ein Vertragsverhältnis mit der HUK-Coburg Versicherung besteht. Wenn ja, dann als befangen ablehnen.

    Strafanzeige gegen HUK-Coburg gestellt. Die Gründe für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens:……
    ————————————————————–
    Wir haben bisher noch keinen Richter erlebt, der sich – obwohl bei der HUK-Coburg versichert – für befangen erklärt hätte.
    Wenn auch die Frage von der Sache her verständlich ist, besteht doch die Gefahr einer Solidarisierung mit der eigenen Versicherung und das muß man auch verstehen, denn Richter sind letzlich auch nur Menschen.

    Das geschilderte Verhalten der Staatsanwaltschaft ist völlig unverständlich und man muß hier einmal hinterfragen, ob nicht schon offensichtlich versuchter Betrug kein Straftatbestand sein sollte, wobei man doch wohl unterstellen darf, dass die Grundzüge des Schadenersatzrechtes auch jedem Staatsanwalt geläufig sein sollten. In einem Ermittlungsverfahren kann sich ein Staatsanwalt in vielfältiger Art und Weise weiter sachkundig machen und wenn auch “nur” über das Internetportal http://www.captain-huk.de, die ansonsten verfügbare Rechtssprechung und div. Pressemitteilungen. Oder sollte ein gestandenener Staatsanwalt als Diener dieses Rechtsstaates bis dato immer noch nicht wissen, wie seine Verpflichtungen bezüglich der korrekten Aufnahme und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens umrissen sind ? Befürchtet man, dass der Brocken so groß ist, um im Hals stecken bleiben zu können ? Befürchtet man eine Rüge von oben her ? Oder gibt es möglicherweise keinen Staats- anwalt mehr, der nicht bei der HUK-Coburg versichert ist. Eine unter rechtlichen/strafrechtlichen Gesichtspunkten dümmere Begründung, als hier nachlesbar, ist kaum vorstellbar. Wie sagte einmal ein Kollege? “Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom.” Ansonsten wird aber ersichtlich nach der Parole verfahren: Auf die Kleinen immer feste drauf hauen und die Großen, die einem möglicherweise im beruflichen Aufstieg doch einen Stein zwischen die Beine werfen könnten, mit Samthandschuhen anfassen. Wenn das der alte Kaiser Wilhelm noch erlebt hätte. Fazit: Klavierspieler gibt es auch in diesem Bereich genug und die Pianisten sind zunehmend Rarität, werden aber wie solche bezahlt. Ist eine solche Verhaltensweise mit der Politik unseres Bundesjustizministeriums und rechtsstaatlichen Grundsätzen noch vereinbar ?
    Welche Anforderungen an die Leistungserbringung haben hier eigentlich Priorität ? Es erhärtet sich ganz allmählich der Verdacht, dass vielleicht sogar “von oben her” Empfehlungen oder sogar Anweisunungen beachtet werden müssen, die ein solches Umfahren der Klippen erklären könnten. Konfrontieren Ssie doch einmal die Abgeordneten des Bundestages und die zuständigen Ministerien mit dieser Angelegenheit. Aber manchmal helfen ja auch schon einschlägige Fernsehmagazine, Focus, der Stern und die Bildzeitung weiter.

  4. WESOR sagt:

    @Wildente, wenn Sie RA sind, dann tragen Sie sich bitte im CH-Forum ein und ich nehme mit Ihnen Kontakt auf um i.d.S. bei einer anderen Staatsanwaltschaft nocheinmal Anzeige zu erstatten. Es gipfelte noch in der Tatsache, das Schaden Team sind ja Unbekannte.

    Also weis das HUK-Coburg Schaden Team genau wo es sich bewegt, am Übergang von Zivil- zum Strafrecht.

  5. downunder sagt:

    hallo widente,hallo wesor
    ich empfehle die lektüre „DER DEUTSCHLANDCLAN„ von JÜRGEN ROTH
    aber achtung:beim lesen niemals mehr als eine armlänge abstand zum kotzeimer einhalten.

  6. LawShock sagt:

    ist gegen den Einstellungsbeschluß keine Beschwerde möglich?

  7. WESOR sagt:

    @LawShock, das war bereits die Einstellung nach der Beschwerde.

  8. Wildente sagt:

    @Wildente, wenn Sie RA sind, dann tragen Sie sich bitte im CH-Forum ein und ich nehme mit Ihnen Kontakt auf um i.d.S. bei einer anderen Staatsanwaltschaft nocheinmal Anzeige zu erstatten.
    ———————————————————-
    Nein, Rechtsanwalt bin ich nicht.-

    Mit freundlichen Grüßen aus Hamburg

  9. Holger sagt:

    Wildente Dienstag, 22.01.2008 um 18:57

    …Konfrontieren Sie doch einmal die Abgeordneten des Bundestages und die zuständigen Ministerien mit dieser Angelegenheit. Aber manchmal helfen ja auch schon einschlägige Fernsehmagazine, Focus, der Stern und die Bildzeitung weiter.

    Da der tote Fisch zuerst am Kopf stinkt, immer ganz oben mit dem Sezieren anfangen, dann verfliegt der Gestank schneller
    und man hat auch sonst mehr davon.

    Mit freundlichen Grüßen
    von der Elbe

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert