Weiteres wichtiges BGH-Urteil zum Sachverständigenhonorar (X ZR 42/06 vom 10.10.2006)

Weiteres wichtiges BGH-Urteil zum Sachverständigenhonorar

Gerne will die HUK Coburg in ihren belehrenden Textbausteinen an die Adresse von Unfallopfern verschweigen, dass sie ein weiteres Revisionsverfahren vor dem BGH verloren hat.
Mit Urteil vom 10.10.06 zum Az: X ZR 42/06 hat der BGH für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 14.02.06 verkündete Urteil der 55. Zivilkammer des LG Berlin aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.“

Aus den Gründen:

„Der Kläger ist Kfz-SV. Die Beklagte war mit ihrem PKW an einem Verkehrsunfall beteiligt und erteilte dem Kläger am 11.10.04 den schriftlichen Auftrag, ein Gutachten über die Unfallschäden an ihrem Fahrzeug zu erstellen. In dem Auftrag heißt es: „Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass sich das Grundhonorar des SV nach der Höhe des tatsächlichen Schadens am Kfz bestimmt.“.

Die maßgebliche Textpassage des Urteils gebe ich im Folgenden wörtlich wieder:

„Wie der Senat in dem bereits genannten Urteil vom 04.04.06 (BGH-Report 2006, 1081, und BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131 = NJW 2006, 2472) ausgeführt hat, kann als übliche Vergütung vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei SV der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine am Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger 1 Peters, 11GB, Bearbeitung 2003, § 632, Randnr. 38), neben die aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche „Ausreißer“ treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb deren die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne Weiteres auszumachen und ggfls. durch den Tatrichter zu ermitteln ist.“

Fazit:

Mit dieser Entscheidung hat der BGH die BVSK-Honorarbefragung 2005 / 2006 hoffähig gemacht.

Seit dieser BGH-Entscheidung steht fest:

– Die übliche Vergütung für ein Sachverständigenhonorar besteht nicht in einem festen und bestimmten Betrag.

– Als üblich kann eine Vergütung angesehen werden, die sich im Rahmen einer bestimmten Bandbreite bewegt.

Sie gewinnen jeden Rechtsstreit um das Gutachterhonorar, wenn sie dieses Urteil und die BVSK-Honorarbefragung 2005 / 2006 im Rahmen ihrer Klagebegründung vorlegen und darlegen, dass sich das streitgegenständliche Sachverständigenhonorar im Rahmen des HB­III-Korridors sowohl beim Grundhonorar als auch bei den Nebenkosten hält.

Der Streit um das Gutachterhonorar dürfte vor diesem Hintergrund eigentlich nicht mehr stattfinden.

Euer Willi Wacker

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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12 Antworten zu Weiteres wichtiges BGH-Urteil zum Sachverständigenhonorar (X ZR 42/06 vom 10.10.2006)

  1. Skydiver sagt:

    @Willi Wacker

    ich denke, dass wir auch so jedes Verfahren gewinnen, und wenn wir wirklich mal Argumentationshilfen benötigen sollten, sind es mit Sicherheit keine veralteten Honorarkungeleien. Aber für interessierte und betroffene Sachverständige stellen wir in kürze unsere Urteilsdatenbank mit weit über 1000´ gewonnen Honorurteilen gegen die HUK-Coburg zur gefälligen Bedienung.

    Dies sind keine geschäftsmäßigen Absprachen zwischen einer dubiosen Firma und irgendeinen Verband, sondern tausendfache erwirkte Gerichtsentscheidungen von wirklich unabhängigen verbandsfreien Einzelkämpfern „URTEILE im Namen des Volkes“

  2. virus sagt:

    Abrufbar auch unter „Wichtige BGH-Urteile“

    Urteil des X. Zivilsenats vom 10.10.2006 – X ZR 42/06.

    Ich führte gestern in etwa folgendes Telefongespräch mit einem Unfallverursacher, versichert bei der HUK Coburg:

    Er wollte mal nachfragen,

    – warum er nun Gutachterhonorar bezahlen soll, wo er doch kein Gutachten in Auftrag gegeben hat?

    – dass doch gar kein Gutachten für den Geschädigten erforderlich war.

    – dass doch die Versicherung das Recht hätte, zu sagen, dass das Honorar zu hoch ist.

    Meine Antworten darauf:
    – Er habe einen Schaden verursacht und der Geschädigte hätte von seinem Recht Gebrauch gemacht, einen Gutachter seines Vertrauens zu beauftragen.
    Er als Verursacher zwar seinen Vertragspflichten durch Zahlung seiner Versicherungsprämie nachgekommen ist, seine Versicherung jedoch ihren Vertrag nicht vollumfänglich erfüllen will.

    – Die Erforderlichkeit eines Gutachtens bestimmt für sich ausschließlich der Geschädigte selbst.

    – Die Versicherung, wie in unserem Schreiben an ihm mitgeteilt, mehrfach per Urteil zur Kenntnis nehmen musste, dass die gerichtliche Prüfung unserer Rechnungen ergeben hat, dass hier keine Überhöhung des Honorars vorliegt.

    Und er soll sich doch mal vorstellen: Er trage einen Rechtsstreit vor Gericht mit seinem Nachbarn aus und gewinnt diesen Prozess. Nun komme der Nachbar daher und sagt ihm, das Urteil interessiert mich nicht – ich mache, was ich will.
    Wenn dir das nicht passt, dann kannst du mich ja wieder, wieder und wieder verklagen.

    Würde er dann nicht denken, er wäre im falschen Film und den Glauben an unseren Rechtsstaat verlieren?

    virus

  3. A(bra)K(ada)B(ra) sagt:

    „Bei Haftpflichtschäden ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. … Macht der Geschädigte seinen Ansporuch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach Erhebung des Anspruches verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, … so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gegen Mahnbescheid … hat der Versicherungsnhmer zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung nicht bis spätestens 2 Tage vor Fristablauf vorliegt. Wenn es zu einem Rechtstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen, auch dem von der Versicherung bestellten Anwalt Vollmacht und jede weitere Aufklärung zu geben.“ so isses nunmal!

  4. Sim sala bim sagt:

    Ach ne…

    Hauptsache der VN sieht wo er sich bisher sicher gefühlt hat.

    Gute Nacht!

  5. Zauberspruch sagt:

    @A(bra)K(ada)B(ra) Mittwoch, 23.05.2007 um 00:27

    Interessant,
    die Pflichten welche der VN bei der jeweiligen Versicherung hat scheint man zu kennen,die Rechte der Geschädigten bestreitet u. ignoriert man weitgehend.
    Kommt jetzt „nach Geiz ist geil“; „Beschiss ist geiler“, da sind wir uns sicher?

  6. downunder sagt:

    hi abrakadabra
    ihre verbrämung der akb finde ich toll.
    ihre anmerkungen zu den pflichten der versicherungsnehmer sind in ihrer absolutheit nicht richtig,aber gut geeignet,folgende fragen aufzuwerfen:
    1.was macht die versicherung,wenn ihr versicherungsnehmer trotzdem anerkennt,weil er die akb nicht kennt,oder nicht versteht,oder einfach vernünftig meint,den von ihm angerichteten schaden auch bezahlen zu müssen?
    kein vernünftiger versicherer wird seinem vn jetzt den vertrag kündigen;er wird ihn vielleicht ermahnen,ihm aber dennoch versicherungsschutz gewähren!
    2.was geschieht wohl,wenn der vn seiner meldepflicht nicht nachkommt?——-nichts anderes!
    3.und wenn der schädiger es versäumt,seinem versicherer anzeige von der klageerhebung zu machen,oder gegen einen mahnbescheid widerspruch zu erheben,weil er den werbeversprechungen der huk vertraut,dass sie sich im schadensfall um ALLES kümmert,und der vn beestens bei ihr aufgehoben ist?
    jeder richter würde es keinesfalls tolerieren,wenn in solcher situation dem versicherungsnehmer der versicherungsschutz versagt werden würde!
    4.und wenn dem versicherungsnehmer eine klage zugestellt wird und wenn er sich dann einen eigenen anwalt nimmt und dem anwalt seiner versicherung keine vollmacht erteilt?
    —–dann zahlt der versicherer eben auch diesen anwalt,andernfalls der vn eben alle verträge bei seiner tollen versicherung selbst kündigt und zu einer gescheiten versicherung wechselt(kündigungsrecht im schadensfall ist halt eine gute sache)!
    also:AKB=ASCHENBECHER KONKURSREIFER BELEHRUNGEN
    didgeridoos—PLAY LOUD

  7. Ene mene muh sagt:

    @A(bra)K(ada)B(ra)

    1.) Was hat der Versicherungseinwurf bezügl. AKB mit dem Thema “Weiteres wichtiges BGH-Urteil zum Sachverständigenhonorar” zu tun ?

    2.) Welcher Schädiger kennt schon die AKB seiner Versicherung ?

    3.) Die AKB des Schädigers interessieren den Geschädigten nicht im Geringsten (feuchter Kehricht oder so..).

    4.) Deshalb “pfeift” der Geschädigte auf die AKB der Versicherung des Schädigers und nimmt diesen, anstatt dessen zahlungsunwilligen Vertragspartner, direkt in Anspruch.

    5.) Folge:
    a.) Werbewirksames Gespräch zwischen Schädiger und dessen HUK-Versicherung und/oder

    b.) Schädiger kennt sich nicht aus und hat plötzlich vollstreckbaren Titel “am Hals” (Widerspruch gegen Mahnbescheid versäumt!) und/oder

    c.) Versicherung “bläst zum Rückzug” bevor das Spiel überhaupt erst beginnen konnte.

    6.) => Geschädigter hat nur Vorteile gegenüber direkter Inanspruchnahme der Versicherung.

  8. Ene mene meck sagt:

    Die Inanspruchnahme des Schädigers ist doch auch im Sinne der Versicherer.
    Die müssten eigentlich voll auf diesen Vorschlag abfahren.
    Die Versicherung des Schädigers hat doch nur Vorteile, wenn der Geschädigte den Schädiger direkt in Anspruch nimmt.

    100% Einsparung beim Schadensersatz, wenn die Versicherung dem Schädiger die Erstattung der Kosten versagen kann aufgrund von Verstössen gegen die AKB.

    Ist doch viel besser als den Geschädigten um 10, 20, 30 oder 40% seines rechtmässigen Anspruchs tagtäglich in mühevoller Kleinarbeit betrügen zu müssen.

    Eigentlich genial – warum sind die Versicherer bisher noch nicht selbst darauf gekommen.
    Oder vielleicht doch ?
    Schadensmanagement mit 100%-iger Kosteneinsparung infolge von Verstössen gegen die AKB!
    Keine Kosten für Streicherkolonnen, keine Rechtstreite mehr….
    Und vor allem – wenig Personaleinsatz und völlig legal.

    Unter dieser Betrachtungsweise versteht man nun auch das momentane Schadensmanagement.
    Den Geschädigten so lange unter Druck setzen, bis er sich direkt an den Schädiger wendet.

    Da kann man nur gratulieren – Ziel erreicht !

  9. Statistiker sagt:

    @Ene mene meck Mittwoch, 23.05.2007 um 09:59
    „Da kann man nur gratulieren – Ziel erreicht ! “

    Oder man erreicht das andere Ziel, dass der Geschädigte (VN) vor lauter Angst dass sein Beitrag steigt, den Schaden selbst bezahlt!(1. Form des Versicherungsgedankens „Angst“)
    Sehr lukrativ für die Assecuranz.
    Aber der VN hat doch die Wahl!

    Ja,oder der Geschädigte wird so hochgestuft, dass er innerhalb der nächsten 6-7 Jahre ca.an Mehrbeitrag 7x die durchschnittlich kalkulierte Schadensumme pro Versicherten bezahlt.(2.Form des Versicherungsgedankens, Rückforderung der bereits verplanten Beitragseinnahmen)
    Der Rest wird vom Rückversicherer getragen.

    Mein Gott was werden die Versicherer im Schadenfall doch ausgebeutet!!
    Da die Tränen meine Augen vor Mitleid verschleiern muss ich jetzt mit der Schreiberei aufhö…
    Schluchtz, Schnief,Tränenkuller..

  10. H(ok)U(s po)K(us) sagt:

    „Wird in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung … frei. … Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von maximal 2500,- Euro beschränkt.“ Na, alles lässt sich dann wohl doch nicht einsparen, aber wer schützt hier die Versicherungsnehmer? Immerhin besteht Versicherungszwang mit genau diesen, bei jeder Gesellschaft gleichen, Bedingungen! Versicherungsnehmer sind auch Verbraucher.

  11. SV Mann sagt:

    @Skydiver

    „ich denke, dass wir auch so jedes Verfahren gewinnen, und wenn wir wirklich mal Argumentationshilfen benötigen sollten, sind es mit Sicherheit keine veralteten Honorarkungeleien.“

    Ich lach mich kaputt. Am 22.05.2007 wurde in Sachen SV./.HUK vom AG Königstein ein Urteil gesprochen (kein Recht). Vorgelegt wurden unter anderem die aktuellen BGH-Entscheidungen. Offensichtlich wurden von der Richterin alle Nebenkosten gestrichen. Sobald ich das Urteil in den Händen habe, werde ich mich wieder melden. Leider ist es in unserem Rechtsstaat mittlerweile üblich, dass immer Urteile, aber seltenst Recht gesprochen wird.

  12. Skydiver sagt:

    @SV Mann

    Ausreißer wird es immer wieder geben, da wird Ihnen auch kein Abspracheergebnis von zwischen einem Verband und einer kriminellen Vereinigung aus Coburg etwas nützen!

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