Wieder Sachverständigenhonorarurteil des Amtsgerichts Saarlouis

Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 04.07.2008 (29 C 604/08) der Geschädigten 741,95 € nebst Zinsen zugesprochen.

Aus den Gründen:

Die Beklagte schuldet der Klägerin die Urteilssumme aus den §§ 3 PflVG, 7, StVG, 249 BGB. Die vollständige Haftung der Beklagten für die der Klägerin infolge des Verkehrsunfa11es vom 21.12.2007 entstandenen Schäden ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung erforderlich ist. Erstattungsfähig sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf (vgl. BGH Urteil vom 23.01.2007-VI ZR 67/06).

Unstreitig hat die Klägerin mit dem Sachverständigenbüro R. einen schriftlichen Vertrag geschlossen. In diesen wurden wirksam allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen, die unter anderem die Berechnungsweise für die Höhe des Honorars des Sachverständigen enthalten. Gemäß §§ 4 und 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen orientiert sich die Grundvergütung des Sachveständigen an der Schadenshöhe. Dies ist nach weit überwiegender Meinung in der Rechtsprechung auch zulässig (vergl. LG Saarbrücken Urteil vom 25.O9.2003, -2 S 219/O2; Saarländisches OLG, Urteil v. 22.07.03, 3 0 438/02; BGH NJW 2006, 2472). Ob die sich aus den a1lgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigen R. ergebende Vergütung schadensrechtlich erforderlich ist, ergibt sich aus einem Vergleich mit der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006. Halten sich das Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors HB III, so kann nicht festgestellt werden, dass die vereinbarte Vergütung schadensrechtlich nicht erforderlich ist, da dann feststeht, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnen. Daraus ergibt sich auch weiterhin, dass der Geschädigte rege1mäßig keine Möglichkeit hat zu einer anderen Einschätzung zu kommen. Die Rechnung des Sachverständigen R. entspricht weitgehend den §§ 4 bis 12 seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.382,80 EUR stellt eine Grundvergütung in Höhe von 272,00 EUR eine angemessene Rechnungsposition dar. Der Honorarkorridor, den 40 bis 60 % der befragten Sachverständigen bei dieser Schadenshöhe einhalten, liegt zwischen 241,00 und 274,00 EUR, so dass eine Überhöhung des Grundhonorars nicht vorliegt. Die Fahrtkosten liegen leicht mit 0,01 EUR oberhalb, die Fotokosten, die Schreibkosten und die Kopierkosten wiederum vollständig innerhalb des Honorarkorridors HB III, die Kosten für den EDV-Abruf und für die Fahrzeugbewertung werden noch gesondert in Höhe von je 20,00 € berechnet. Das die Geltendmachung derartiger Zusatzkosten unüblich ist, kann nicht festgestellt werden. Nicht zugesprochen wurden die geltend gemachten Schadensfeststellungskosten.

So die Entscheidung des Amtsgerichtes Saarlouis.

Das Amtsgericht Saarlouis hat die Schadensfeststellungskosten (Kosten für Demontage der Anbauteile) nicht zugesprochen. Ich halte die Klageabweisung dieser Position für falsch. Auch Fremdkosten sind erstattungsfähiger Schadensersatzanteil. So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, das Kosten für Richtwinkelsätze, fremde Vermessungskosten, Verbringungskosten etc. rechnerischer Bestandteil des Schadensersatzanspruches sind. 

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1 Antwort zu Wieder Sachverständigenhonorarurteil des Amtsgerichts Saarlouis

  1. RA. Wortmann sagt:

    Hi Willi Wacker,
    Ihrem Abschlußsatz ist zuzustimmen. Wenn der den Unfallschaden begutachtende SV vorgibt, dass z.B. die Stoßstange abzumontieren ist, damit die dahinter befindlichen Kfz-Teile in Augenschein genommen und begutachtet werden können, so sind diese Kosten rechnerischer Bestandteil des Schadensersatzanspruches des Geschädigten gegen Schädiger und Haftpflichtversicherer. Der Gutachter sollte daher in seinem GA ausdrücklich daraufhinweisen, dass erst nach Teildemonontage des Kfz-Teiles die Begutachtung der dahinterliegenden Teile möglich war. In diesem Fall ist dann die durch die Werkstatt vorgenommene und zu berechnende Leistung „Teildemontage“ begründet und nachgewiesen. Es ergibt sich dann die Ersatzverpflichtung des Schädigers aus § 249 BGB.
    MfG
    RA. Wortmann

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