Wieder Urteil gegen HUK-Coburg – AG Nürnberg vom 05.11.2008 – 31 C 4713/08

Das AG Nürnberg hat mit Endurteil vom 05.11.2008 (31 C 4713/08) die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungs-Kasse kraftf. Beamter und ihren VN als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 860,00 € nebst Zinsen sowie 120,67 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Gründen:

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 31.10.2007. Dieser Unfall ist durch den Beklagten zu 1. als Fahrer des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeuges alleine verschuldet worden. Das Fahrzeug der Klägerin erlitt durch den Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Klägerin beauftragte das Sachverständigenbüro … mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Nach dem Gutachten des Sachverständigen … vom 05.11.2007 hatte das klägerische Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 11.800,00 € sowie einen Restwert von 1.300,00 €. Den Reparaturaufwand kalkulierte der Sachverständige mit 28.085,17 €.

Die beklagte Haftpflichtversicherung versandte an die Klägerin ein Schreiben vom 31.10.2007 in dem es unter anderem hieß: “Falls am Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten sein sollte, weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass wir die Höhe des zu erzielenden Restwertes in jedem Fall einer konkreten Prüfung unterziehen werden. Wir bitten daher von einer Veräußerung des verunfallten Fahrzeuges zunächst abzusehen. Nach Erhalt der Unterlagen melden wir uns wieder bei ihnen…“ Mit Schreiben vom 07.11.2007 setzte die K1ägerin der beklagten Haftpflichtversicherung eine Regulierungsfrist bis zum 14.11.2007. Die Klägerin verkaufte das verunfallte Fahrzeug am 09.11.2007 für einen Betrag von 1.500,00 € weiter. Am 13.11.2007 ging bei der Klägerin ein Restwertangebot der beklagten Haftpflichtversicherung über 2.360,00 € ein. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, mit der Verwertung ihres unfallbeschädigten Fahrzeuges so lange zu warten, bis ihr die zuständige Haftpflichtversicherung ein Restwertangebot unterbreitet hat. Sie sei vielmehr berechtigt, unmittelbar nach Vorlage des Sachverständigengutachtens das Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen geschätzten Restwert zu veräußern. Auf einen höheren Ankaufspreis spezieller Restaufkäufer brauche sie sich nicht verweisen zu lassen, ebensowenig auf einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, als sie das Fahrzeug noch innerhalb der Regulierungsfrist zu einem geringeren Preis verkauft habe. Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, der Klägerin sei es zumutbar gewesen, mit dem Verkauf noch kurzfristig zu warten. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.2007 gebeten wurde, mit dem Verkauf zuzuwarten, bis die beklagte Haftpflichtversicherung den Restwert des Fahrzeuges überprüft habe. Die Beklagten sind der Auffassung, dass in den Fällen, in denen der Haftpflichtversicherer rechtzeitig auf die Notwendigkeit einer Prüfung hinweist und zeitnah seriöse Angebote unterbreitet, der Geschädigte hierauf einzugehen habe. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 860,00 €. Nach § 249 ff. BGB durfte die Klägerin den Schaden an ihrem Fahrzeug auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. … berechnen lassen und auch verwerten. Bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte zwar grundsätzlich im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. Diesem Gebot wird im allgemeinen damit Genüge geleistet, dass der Verkauf auf der Grundlage des von dem Sachverständigen genannten Restwertes erfolgt. Im vorliegenden Fall erfolgte der Verkauf sogar zu einem Preis, der um 200,00 € über dem vom Sachverständigen ausgewiesenen Restwert liegt. Die Klägerin durfte daher im vorliegenden Falle das Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ausgewiesenen Restwert verkaufen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 06.04.1993 (VI ZR 181/92) ausgeführt, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis nach § 249 Satz 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen.

Eine etwaige objektive Unrichtigkeit der Angaben des Sachverständigen kann dem Geschädigten nicht angelastet werden. Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung ist der eingeschaltete Sachverständiger nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Ein Verstoß der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte unter besonderen Umständen gehalten sein kann, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Geschädigten bei dem Verkauf ohne über obligationsmäßige Anstrengungen es möglich ist, einen tatsächlich höheren Preis zu erzielen. Soweit die Beklagten der Auffassung sind, die Klägerin habe verfrüht das Fahrzeug weiterveräußert, ohne ein Restwertangebot der Beklagten abzuwarten, so geht diese Auffassung fehl. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten liegt bereits deshalb nicht vor, wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug zu dem vom Gutachter ermittelten Restwert veräußert, ohne abzuwarten, ob der Haftpflichtversicherer ein höheres Kaufangebot übermittelt (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005 –1 U 128/05-). Da der Geschädigte ein berechtigtes Interesse daran hat, seinen Schaden so schnell wie möglich zu regulieren, kann er auch das Unfallfahrzeug zügig verwerten. Dies geschieht häufig, um mit dem erzielten Verkaufserlös schnell ein Ersatzfahrzeug finanzieren zu können.  Hierdurch wird auch der Nutzungsausfallschaden gering gehalten, was ebenfalls im Interesse der beklagten Versicherung liegt. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.2007 gebeten wurde, von der Veräußerung des verunfallten Fahrzeugs zunächst abzusehen, um der beklagten Haftpflichtversicherung die Möglichkeit der Überprüfung des Restwertes zu geben. Durch dieses Schreiben ist eine Obliegenheit der Klägerin jedoch nicht entstanden. Dieses Schreiben ist absolut allgemein gehalten. Es wurde noch nicht einmal angekündigt, dass ein Restwertangebot unterbreitet wird. Da nach Ansicht des Gerichtes für die Geschädigte eine Wartepflicht nicht besteht, durfte die Klägerin ohne Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit das Unfallfahrzeug zu dem Preis von 1.500,00 €, und damit 200,00 € über dem vom Sachverständigen geschätzten Restwert, verkaufen. Unter Berücksichtigung des erzielten Restwertes verbleibt ein Differenzbetrag von 860,00 €, den die beklagte Haftpflichtversicherung zu wenig reguliert hat. Als Gesamtschuldner sind die Beklagten daher zu verurteilen, den nicht regulierten Restwert zu zahlen. Die Verzinsungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz. Ebenso die Kostentragungspflicht.

So das klare Urteil der Amtsrichterin der 31. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Nürnberg vom 05.11.2008.

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5 Antworten zu Wieder Urteil gegen HUK-Coburg – AG Nürnberg vom 05.11.2008 – 31 C 4713/08

  1. LawShock sagt:

    Wieder ein Urteil im nicht abreißenden Strom der Urteile gegen die HUK. Alles schon -zigfach da gewesen.
    Weiter so, Willi Wacker!

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Ja, ja, die HUK-Coburg lernt es nicht. Es besteht tatsächlich der Verdacht, dass die besagte Versicherung bewußt gegen Gesetz und Rechtsprechung reguliert. Eigentlich kann man nach der besagten Urteilsflut doch nicht so dumm sein, immer und immer wieder mit dem gleichen Kopf gegen die gleiche Mauer zu rennen. Das muß doch unheimlich Kopfschmerzen geben.
    Euer Werkstatt-Freund

  3. WESOR sagt:

    Das gibt keine Kopfschmerzen, die HUK verdient an den Kürzungen reichlich. Weil sich viel zu viel Geschädigte und deren Dienstleister die Unverschämtheiten gefallen lassen. Würden alle wegen 10 EURO einen Anwalt mit dem gerichtlichen Mahnantrag gegen den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg vorgehen, wäre dieser gerichtsbekannte Spuk bald vorbei und würde keine Nachahmer wie die DEVK finden.

    Die Angestellten dieser Versicherungen leben von den Kürzungen. Dann können sie nicht erwarten dass die zur Einsicht kommen, weil dann haben sie sich selbst entlassen. Ganz einfach geht der Gewinn zurück geht die Mitarbeiterzahl zurück und aus diesem Grunde, werden die es solange kürzen bis von oben ein anderes Signal kommt.

    Man muss nur jeden HUK-Coburg VN direkt einen Mahnantrag zustellen. Das funktioniert Heute elektronisch ganz einfach. Dann hat die HUK-Coburg/DEVK und Kürzerkompanien mit ihren VN so einen Ärger das sie es bleiben lassen. Weil die 3 wo Klagen doch in der Menge von 100 Schadensfällen untergehen. Aber ein VN der einen gerichtlichen Mahnantrag wegen seiner Haftpflichtversicherung erhält ist dermassen verärgert, dass er sich da nicht mehr versichert. Und erst wenn es einen auf die Anklagebank vor Gericht bringt, weil er auf anraten der HUK-Coburg ein Kreuzchen zum Widerspruch macht. Der Mahnantrag kostet bis 900 € Streitwert lediglich 23 € Gerichtsgebühr. Und mit diesen 23 € schaffen wir viel Unruhe bei der HUK-Coburg und vor allen deren Agenten. Die VN müssen mobilisiert werden. Die belagern den HUK-Coburg Aussendienst und dann ist es aus mit den Bauchempfehlungen im beamteten Bekanntenkreis.
    Beamte, öffentl. Angestellte usw… können mit einem Mahnbescheid wenig anfangen. Das ist ihnen fremd.

  4. Der Hukflüsterer sagt:

    @Werkstatt-Freund
    „Eigentlich kann man nach der besagten Urteilsflut doch nicht so dumm sein, immer und immer wieder mit dem gleichen Kopf gegen die gleiche Mauer zu rennen. Das muß doch unheimlich Kopfschmerzen geben.“

    Na ja,
    ganz so aussichtslos prozessiert die HUK nicht.
    Folgt man den Argumentationen der HUK-Anwälte, so steht es 50:50 mit den Erfolgsquoten der Gerichtsprozesse.
    Einmal verliert die HUK-Coburg, dafür gewinnt das andere mal der Geschädigte einen Prozess.
    Und solange die Prozessquote so günstig verteilt ist, wird weiter am „Erfolgskurs“ festgehalten.

    Oder für Humorvolle:
    Was ist der Unterschied zwischen der HUK-Coburg u. einer Tombola?
    Keiner!
    Bei Beiden sind 95% N….. vorhanden.(LOL)

    Oder,
    Frägt der Richter einen HUK-Anwalt bei einem Honorarprozess,ob die Anträge aus seinem Schriftsatz wie die fast aller anderen HUK-RA zentralisiert verfasst wurden, so antwortet dieser Anwalt;
    das wird mit Nichtwissen bestritten.(LOL,LOL)

  5. Frank sagt:

    Hallo Werkstattfreund,

    woher sollen denn Kopfschmerzen kommen wenn nichts im Kopf ist LOL

    Ist der Kopf erst einmal HOHL, fühlt der …… sich richtig WOHL

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