Württembergische die 2. – AG Stuttgart, AZ: 42 C 4919/10 – 23.09.2011, entscheidet wegen Restforderung zu Gunsten des Sachverständigen-Büros

BESSER SPÄT ALS  NIE

Auch die Stuttgarter Justiz nähernd sich allmählich der bundesweiten allgemeinen Rechtsprechung in Sachen rechtswidriger Kürzungen von Sachverständigenhonoraren an. Zwar noch etwas unbeholfen unter Zuhilfenahme der BVSK Tabelle, ist dies dennoch für die dort ansässigen SV-Büros ein ausgesprochen erfreulich positives Signal.

Insbesondere die Ausführungen des Gerichts zur Aktivlegimitation machen dieses Urteil lesenswert.

Da sich die Württembergische VS nun auch von Herrn RA M. aus K.  SV-Honorarstrategisch beraten lässt, wird das nachstehende Urteil der HUK-Coburg sicher nicht so gefallen.

Am 23.09.2011 verkündete das AG Stuttgart unter dem

Aktenzeichen 42 C 4919/10

in dem Rechtsstreit

-Klägerin-

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Württembergische Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart

-Beklagte-

Prozessbevollmächtigter:

wegen Restforderung

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO das nachfolgende Urteil.

 

1. Die Beklagt wird Verurteilt, an die .Klägerin 219,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.07.2010, sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 39,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, hieraus seit 03.07.2010 zu bezahlen.

2.  Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: € 219,23

 Tatbestand

 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

 Entscheidungsgründe

 Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung ihrer Sachverständigenkosten gemäß den §§ 7, 18 StVG, § 249 BGB i.V. von § 115 VVG.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretung der Geschädigten an die Klägerin ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Die vorgelegte Abtretung verstößt nicht gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 RDG. Zwar stellt die Geltendmachung des Unfallschadens im Umfang der Sachverständigenkosten die Erbringung einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG dar, weil sie eine Einziehungstätigkeit zum Gegenstand hat, die sich aus streitigen Ansprüchen bezieht und sei es nur, weil die Höhe der Sachverständigenkosten spätestens im Verlauf der Einziehungstätigkeit streitig wird (vgl. BT-DRS, 16/3655 S. 47 – Sabel in ZV, 2008, 6,10). Sie ist jedoch eine nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Tätigkeit. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.

Um eine solche Nebenleistung handelt es sich hier. Die Geltendmachung von Sachverständigenkosten bei der Unfallschadensregulierung ist nämlich schon nach der Gesetzesbegründung als Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit namentlich genannt (BT-DRS, 16/3655, S. 53). Entsteht in solchen Fällen Streit über die Höhe des Anspruchs, belegt gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer, die in § 5 Abs. 1 RDG geforderte Zugehörigkeit zu dessen Hauptleistung. Dem Sachverständigen ist es danach erlaubt, den Unfallschaden jedenfalls im Umfang seiner Honorarforderung aufgrund wirksamer Abtretung geltend zu machen. Der Sachverständige ist eher als sein Kunde in der Lage, darzulegen und zu beweisen, dass er für die erbrachte Hauptleistung die in Rechnung gestellte Vergütung tatsächlich verdient hat.

Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass die Abtretung hinreichend bestimmt ist. Auch wenn man Zweifel bezüglich der Bestimmtheit der Sicherungsabtretungserklärung vom 15.03.2010 haben könnte, ist jedenfalls die Abtretungserklärung vom 15.11.2010 (Anlage K9) ausreichend bestimmt.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von insgesamt 899,45 € für das von ihr erstellte Gutachten. Sie hat damit auch einen Anspruch auf den klagweise geltend gemachten Restbetrag in Höhe von 219,23 Euro

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger den zur Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, erforderlichen Geldbetrag verlangen. Von der Ersatzpflicht umfasst sind auch Kosten der Schadensfeststellung und damit Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Der Geschädigte kann zwar auch Sachverständigenkosten nur dann und insoweit geltend machen, als es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er trägt das Risiko, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachten sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, NJW 2007, 1450 ff). Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Weil es im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, darf der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligem Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen (vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008).

Anhaltspunkte, dass dem Geschädigten hier ein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist, liegen nicht vor. Im Übrigen wurden zwischen der Klägerin und der Geschädigten durch die vertragliche Vereinbarung am 15.03.2010 eine bestimmbare Vergütung im Sinne des § 632 BGB vereinbart. In dem Formular für die Auftragserteilung war ausgeführt, dass für die Auftragsdurchführung die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma der Klägerin gelten. Hierzu hat das Gericht Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Geschädigten.

Diese hat in ihrer schriftlichen Aussage (Bl. 170/171 d. A.) .ausgeführt, dass ihr mit dem Auftrag zur Erstellung des Gutachtens die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Honorartabelle, sowie eine Nebenkostentabelle vorgelegt wurden. Sie habe selbst die Möglichkeit gehabt, die Unterlagen durchzulesen.

Damit sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unter Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag zwischen der Klägerin und der Geschädigten wirksam gemäß § 305 ff. BGB einbezogen worden. Aus § 8 der allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erstellung von Gutachten durch freie, qualifizierte Kfz-Sachverständige der Klägerin (Anlage K 12) ergibt sich, dass sich das Sachverständigenhonorar bei Schadensgutachten auf der Grundlage der Schadenshöhe berechnet und sich aus einem Grundhonorar und Nebenkosten zusammensetzt. Weiterhin kann die Honorartabelle gemäß § 8 der allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen des Sachverständigen eingesehen werden.

Wie oben ausgeführt hat die Zeugin glaubhaft angegeben, dass ihr diese Honorartabelle bei Gutachtenauftrag von Seiten der Klägerin vorgelegt wurde.

Die Vergütung der Klägerin war damit bestimmbar im Sinne des § 632 BGB. Aus der vorgelegten Honorartabelle ergibt sich, in welchem Verhältnis das Honorar zur Schadenshöhe stehen soll. Zwischen der Klägerin und der Geschädigten ist somit eine bestimmbare Vergütung vereinbart. Das Gericht geht auch davon aus, dass es sich vorliegend um eine übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB handelt, da ein Vergleich mit der BVSK Honorarbefragung 2008/2009 zeigt, dass die in Ansatz gebrachte Grundpauschale der Klägerin nur geringfügig höher liegt. In  der Honorarbefragung 2008/2009 ist ein Korridor zwischen 406,00 € und 468,00 € angegeben. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung erscheint ein Grundhonorar der Klägerin in Höhe von 542,37 € als angemessen. Bezüglich der Nebenkosten liegt ebenfalls nur eine geringfügige Überschreitung gegenüber der BVSK-Befragung vor, die nach Ansicht des Gerichts vertretbar ist.

Das Gericht kommt somit zum Ergebnis, dass der von der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag erforderlich und angemessen ist. Unter Berücksichtigung des bereits von der Beklagten bezahlten Betrages, war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Ausgehend von dem begründeten Klageanspruch in Höhe von 219,23 € war der Klägerin 39,00 € zuzusprechen.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.  Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Kosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Württembergische die 2. – AG Stuttgart, AZ: 42 C 4919/10 – 23.09.2011, entscheidet wegen Restforderung zu Gunsten des Sachverständigen-Büros

  1. BGH Leser sagt:

    Meines Erachtens gilt auch hier:

    Wer Teilzahlung leistet kann die Aktivlegitimation nicht ernsthaft anzweifeln. Sonst macht die Teilzahlung keinen Sinn.
    Siehe hierzu mustergültiges Urteil des AG Neubrandenburg: http://www.captain-huk.de/urteile/ag-neubrandenburg-verurteilt-die-wurttembergische-vers-ag-zur-zahlung-der-restlichen-sachverstandigenkosten-mit-urteil-vom-16-9-2011-16-c-38811

    Weiter bedarf es m. E. keiner Vergleichsbetrachtung mit BVSK.

    Immerhin, ein kleiner Schritt in die richtige Richtung für die Stuttgarter Justiz.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo virus,
    wie sah denn der Text der neuen Abtretungsvereinbarung zwischen Sachverständigem und Kunden hinsichtlich der Sachverständigenkosten aus? Das Gericht hat ja wegen der Bestimmbarkeit einige Klimmzüge machen müssen. Die erste Abtretungsvereinbarung war ja wohl an der BGH-Rechtsprechung gemessen wohl auch nicht wirksam gewesen. Aber immerhin ist der Mangel noch rechtzeitig ausgebessert worden.

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