Leitfaden zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

Die Wettbewerbszentrale  hat einen neunseitigen Leitfaden zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) erstellt, der die Struktur und die wesentlichen Inhalte der europäischen Vorgaben darstellt.

“Leitfaden zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
– Neue Regeln für Werbung und Vertrieb -”

Der Leitfaden zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken stellt eine Pflichtlektüre für jeden dar, der im Schadengeschäft tätig ist. In dem Wissen, dass das Schadenmanagement der Versicherer in seiner immer aggressiver werdenden Form den Anspruchsteller im Schadenfall zunehmend  seiner selbstbestimmten Handlungsweise  beraubt, ist nach dem Inhalt des Leitfadens wie folgt 

Die rechtlichen Regelungen werden jeweils durch konkrete Fallbeispiele veranschaulicht. Entscheidend nach der UGP-Richtlinie ist, wann eine Geschäftspraxis als unlauter zu beurteilen ist. Dafür enthält die UGP-Richtlinie ein dreistufiges Modell, die Schwarze Liste von Geschäftspraktiken, die in jedem Fall unzulässig sind (sog. Per-se-Verbote), irreführende und aggressive Geschäftspraktiken und als letztes die Generalklausel.

eine Lektüre des selbigen auch unbedingt “ Jedermann“ zu empfehlen. Wer erstmal weiß, was unter aggressiven Geschäftpraktiken zu verstehen ist, dürfte sodann kein Opfer mehr von FairPlay, Vertrauenswerkstatt  und Restwertbörsen seitens Versicherer von A wie Allianz bis Z wie Zurich werden.  

Der Auszug Seite 9 des Leitfadens liest sich wie folgt:

II. Aggressive Geschäftspraktiken
Das Verbot aggressiver Geschäftspraktiken soll bewirken, dass der Verbraucher eine von äußeren und inneren Zwängen freie Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung treffen kann.
Formen äußeren Zwangs sind Belästigung und Nötigung einschließlich körperlicher Gewalt (Art. 8 UGP-Richtlinie).
Innerer Zwang bei der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers wird durch unzulässige Beeinflussung ausgeübt (Art. 8 UGP-Richtlinie). Bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind
o Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des eingesetzten Mittels
o Verwendung drohender oder belästigender Formulierungen oder Verhaltensweisen
o Ausnutzung von Unglückssituationen oder anderer Umstände, die das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen
o belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse, mit denen der Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte gehindert werden soll
o Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen (Art. 9 UGP-Richtlinie).
Unzulässig ist eine Geschäftspraxis, wenn sie die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Verbrauchers tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt, und er veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (Art. 8 UGP-Richtlinie).

Quelle: http://www.wettbewerbszentrale.de/, alles lesen:  >>>>>>>>>>>

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3 Antworten zu Leitfaden zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

  1. Gottlob Häberle sagt:

    Schön das es diese Richtlinie gibt. Sie wird jedoch m. E. bei einigen Versicherern die gleiche Anerkennung finden wie die BGH Rechtsprechung.

    Die Zukunft wird zeigen, ob die Wettbewerbszentrale nur an der Entwicklung des Leitfadens interessiert ist, oder auch an dessen Umsetzung und Einhaltung.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  2. virus sagt:

    Hallo Gottlob Häberle,

    der Versicherungswirtschaft kann nur soweit die UGP-Richtlinie am H… vorbeigehen, wie es der Verbraucher in Person bzw. in Vertretung durch seinen Rechtsbeistand zulässt. Keiner stellt doch wirklich noch außer Frage, dass einer daherkommt, um ihn an die Hand zu nehmen. Auch die Wettbewerbszentrale steht auf verlorenem Posten, wenn sie als alleiniges Heilmittel zur Einhaltung und/oder Umsetzung von Wettbewerbsrechten eines jeden Einzelnen bzw. jedes am Wettbewerb beteiligten Unternehmen herhalten soll.

    Nach dem Motto – wer lesen kann ist klar im Vorteil – gilt dies umsomehr, dass nur, was er da so liest verinnerlicht und entsprechend umzusetzen in der Lage ist. Genauso wie der Blog hier die Problematik des Versicherungs-Schadensmanagementes nur aufzeigen kann, bleibt es jedem Leser von CH überlassen, den Umfang seines Engagements, welches er im Interesse der Gemeinschaft erbringen möchte, selbst zu bestimmen. Einzig, bei CH darf es immer mehr als „Null“ sein.

    Allen ein schönes Wochenende wünscht

    Virus

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Gottlob Häberle,
    die obige Leitlinie wird m.E. die gleiche Wirkung haben wie das Merkblatt der BaFin, nämlich keine. Obwohl nach dem Merkblatt der BaFin der Versicherer der BaFin Anzahl und Qualifikation der sachverständigen Mitarbeiter anzugeben hat, habe ich bisher keinerlei Auskünfte dazu erhalten. Die Versicherungen scheren sich einen feuchten Kehricht um die Umsetzung. Ebenso wird es mit der obigen Richtlinie sein. Man wird sehen, was die Wettbewerbszentrale in Zukunft machen wird.
    Herzliche Grüße in den wilden Süden
    Ihr Willi Wacker

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