AG Reinbek verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restl. SV-Honorars

Das AG Reinbek (Schleswig-Holstein) hat mit Urteil vom 09.08.2007 – 5 C 23/07 – die HUK-Coburg sowie ihren VN als Gesamtschuldner verurteilt, mit befreiender Wirkung an das SV-Büro B. 169,19 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Aus den Gründen:

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 169,19 Euro an das Sachverständigenbüro zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die dem Kläger entstandenen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24.09.2006 ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein, in welchem Umfang die Beklagten dem Kläger die ihm entstandenen Gutachterkosten zu erstattet haben.

Nach § 249 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befrie­digen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (BGH, NJW 2007 1450 ff.). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess be­rechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständi­genhonorars (BGH aa.O.). Maßgeblich ist danach, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten bzw. zu zahlenden Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Ge­sichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH a.a.O.) Der Geschädigte ist im Regelfall berechtigt, einen qualifizieren Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist dabei grundsätz­lich auch berechtigt, einen Gutachter zu beauftragen, der sein Honorar in Relation zur Scha­denshöhe berechnet (vgl. BGH aa.O,). Er kann zwar vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Ge­schädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist jedoch nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständi­gen ausfindig zu machen (BGH a.a.O.).

Die vom Kläger verursachten Gutachterkosten halten sich im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO, dass das vom Sachverständigenbüro B. in Rechnung gestellte Grundhonorar sowie die Nebenkosten sich im Rahmen des Üblichen halten. Das Gericht hat sich dabei an der Honorarbefragung 2005/2006 des BVSK orientiert.

Die Beklagte war daher zu verurteilen.

Das Urteil ist vom Grundtenor her überzeugend. Allerdings geht der Hinweis auf die BVSK-Honorarbefragung wiederum fehl, da diese nur im Verhältnis zwischen Sachverständigen und Kunden im Rahmen der BVSK-Mitglieder überhaupt Geltung haben kann.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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