Erneut Schlappe für die HUK-Coburg vor dem LG Regensburg.

Mit gerichtlicher Verfügung der 2. Berufungskammer des LG Regensburg vom 26.7.2010 – 2 S 156/10 – hat die zuständige Zivilkammer des LG Regenburg die HUK-Coburg darauf hingewiesen, dass die von ihr eingelegte Berufung gegen das Urteil des AG Regensburg vom 20.5.2010 – 3 C 573/10 – keine Aussicht auf Erfolg bietet. Es ist beabsichtigt, noch nicht einmal mündliche Verhandlung anzuberaumen, sondern durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 II ZPO die Berufung zurückzuweisen.

Die angegriffene Entscheidung hat rechtsfehlerfrei den geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers bejaht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH hat eine Preiskontrolle zu unterbleiben, so lange der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt bleibt. Zur Beurteilung der Frage inwieweit der Rahmen des Erforderlichen noch gewahrt wird, hat das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung zutreffender Weise  auf die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 abgestellt. Da sich das vom Kläger geltend gemachte Sachverständigenhonorar in etwa an das Ergebnis dieser Honorarbefragung hält, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu, da der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen nicht verlassen worden ist.

Anderweitig vertretene Auffassungen, so in der zitierten Entscheidung des AG Regensburg vom 5.5.2010 – 10 C 572>/10 – stehen nicht in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung und geben auch nicht die Auffassung der Berufungskammer des LG Regensburg wieder. Da es nach der Rechtsprechung des BGH allein darauf ankommt, dass bei dem Aufwand zur Wiederherstellung der beschädigten Sache der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt wird, hat die Überprüfung der einzelnen Positionen, insbesondere der einzelnen Nebenkosten grundsätzlich zu unterbleiben.

Insgesamt steht die Rechnung des Klägers in Übereinstimmung mit dem Rahmen, der sich aus der BVSK-Honorarbefragung 2008/ 2009 ergibt. Selbst wenn man diejenigen Werte, die sich aus der Tabelle der Nebenkosten der BVSK-Honorarbefragung 2008/ 2009 nicht ergeben ( Kopiekosten für Handakte, Datenbank, Büromaterial, Faxkosten und Restwerteanfrage), ergibt sich ein Honorar nach BVSK-Tabelle von 830,89 € netto, während der Kläger ein Honorar von 839,35 € verlangt. Somit bewegt sich die klägerische Rechnung noch im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen.

Die Berufungsklagepartei erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen. Zugleich wird die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass bei einer Rücknahme der Berufung anstelle der sonst anfallenden vier Gerichtsgebühren lediglich zwei Gerichtsgebühren anfallen und somit weitere Kosten eingespart werden können.

So die gerichtliche Verfügung der Berufungskammer des LG Regensburg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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