AG Darmstadt verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht ( Urt. v. 20.9.2010 – 309 C 120/10 ).

Wieder einmal musste ein Kfz-Sachverständigenbüro gegen die HUK-Coburg bzw. ihren VN gerichtlich vorgehen, weil die Coburger Versicherung außergerichtlich nicht in der Lage war, den Schaden des Unfallgeschädigten nach Recht und Gesetz zu regulieren. Nachdem die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung den Unfallschaden, den der Fahrer ihrer VN am 30.1.2010  schuldhaft verursacht hatte, nicht korrekt ausgeglichen hatte, dies galt insbesondere für die Sachverständigenkosten der Klägerin, war die Klägerin gezwungen, die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gerichtlich bei dem örtlich zuständigen AG Darmstadt geltend zu  machen. Die Klägerin, ein Sachverständigenbüro aus G., beschritt durch ihren Prozessbevollmächtigten zunächst den Weg des gerichtlichen Mahnverfahrens gegen den VN der HUK-Coburg, der auch Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges ist. Gegen den Antragsgegner erging Vollstreckungsbescheid des Zentralmahngerichtes Hünfeld, gegen den Einspruch eingelegt wurde, so dass das „streitige“ Verfahren vor dem  Amtsgericht Darmstadt als dem Gericht des Sitzes der Beklagten, durchgeführt werden musste, wollte die Klägerin nicht auf die ihr zustehenden Honorarbeträge verzichten. Nachstehend das Urteil:

Amtsgericht Darmstadt

Geschäfts-Nr. 309 C 102/10

Im Namen des Volkes

U r t e i l

In dem Rechtsstreit

Sachverständigenbüro …

– Klägerin-

Prozessbevollmächtigte:

g e g e n

…. GmbH ( VN der HUK-Coburg)

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Darmstadt durch die Richterin am AG … im schriftlichen Verfahren gem. 3 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung nach dem Verfahrensstand vom 20.9.2010 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 341,48 € abzüglich am 10.5.2010 durch die HUK-Coburg gezahlter 292,80 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.4.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen gem. ZPO.

Entscheidungsgründe:

Der Anspruch der Klägerseite folgt aus dem schlüssigen und unstreitig gebliebenen klägerischen Vortrag. Die Beklagtenseite wurde mit Beschluss vom 12.7.2010 darauf hingewiesen, dass nach Ablauf einer Frist von drei Wochen nach Zustellung der Klageschrift eine Entscheidung nach Lage der Akte ergehen kann. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 15.7.2010. Bis zum 20.9.2010 lag keine Klageerwiderung der Beklagtenseite bei Gericht vor, die gesetzte Frist zum Eingang einer Klageerwiderung lief aber bereits am 5.8.2010 Eingang bei Gericht ab.

Nach dem somit als zugestanden anzusehenden Sachverhaltes ist die Klage aus §§ 7 StVG, 249, 398 BGB begründet. Die Beklagte haftet als Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen DA-….für die Schäden aus dem Unfall vom 30.1. 2010. Der Geschädigte gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag, das ihm mit 585,48 € in Rechnung gestellt wurde. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte hierauf lediglich 244,– €, obwohl die Gutachterkosten in voller Höhe zu erstatten sind ( vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06). Begründete Einwände gegen die Höhe der Sachverständigenkosten wurden nicht geltend gemacht. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten am 10.5.2010 weitere 292,80 € zahlte, sind noch 48,68 € offen. Der Geschädigte hat seinen Anspruch auf Schadensersatz am 1.2.2010 an die Klägerin abgetreten, die damit Anspruchsinhaberin geworden ist, § 398 BGB.

Der Zinsanspruch ist gem. §§ 286, 288 BGB begründet.

So das Urteil der Darmstädter Amtsrichterin.

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3 Antworten zu AG Darmstadt verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht ( Urt. v. 20.9.2010 – 309 C 120/10 ).

  1. Andreas sagt:

    Na, das nenne ich mal kurz, schmerzlos und einwandfrei. 🙂

    Und die Firma X als VN ist durch das Regulierungsverhalten der eigenen Haftpflichtversicherung dazu verurteilt worden auch noch die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Glückwunsch!

    Zahlt denn wenigstens die HUK diese Kosten zurück?

    Viele Grüße nördlich des Weißwurstäquators. 🙂

    Andreas

  2. Volker Vonderort sagt:

    Das Urteil zeigt m.E. klar und deutlich, wie wichtig es in diesem Fall ist und war, nicht die in Coburg sitzende Versicherung, sondern den VN der Versicherung in Darmstadt zu verklagen. In diesem Fall war es die Fahrzeughalterin, die nun von den Machenschaften ihrer Kfz-Versicherung überdeutlich Kenntnis erhielt. Zu allem Überfluss hat dann die VN auch noch die durch die Versicherung verbockten Kosten des Rechtsstreites auch noch zu zahlen. So muss es laufen. Das hat erzieherischen Wert. So werden auch die Versicherungen demaskiert und zeigen ihren VN ihr wahres Gesicht. Jeder erfährt, in was für einer Versicherung er ist. Wie hält es die Versicherung mit dem Recht und Gesetz. Jeder VN erfährt dann, wie mit seinen Prämien umgegangen wird. In diesem Fall weiß die VN nunmehr, dass die Versicherungsprämien für sinnlose Prozesse verschleudert werden. Anwälte macht weiter so. Wegen der nicht regulierten Schadensbeträge i.d.R. nicht mehr die Versicherung, sondern, wie in diesem Fall deutlich wurde, die VN verklagen. Immerhin kann man sich aus der Mege der Fahrer, Halter und Versicherung einen aussuchen, denn Fahrer, Halter und Versicherung haften als Gesamtschuldner.

  3. Willi Wacker sagt:

    Guten Morgen Andreas,
    auf Deine Frage, ob die HUK wenigstens die Kosten zurückzahlt, antworte ich Dir ja, denn aufgrund des Versicherungsvertrages hat der Versicherer den VN von sämtlichen Forderungen aus dem Ereignis freizustellen, deshalb ist man ja auch versichert. Die Huk wird letztlich alle Kosten übernehmen müssen.
    Wichtig bei diesem Fall war jedoch, einmal mitzuteilen, wie der VN in Anspruch genommen und dem VN die Augen über die eigene Haftpflichtversicherung geöffnet werden konnten.
    Grüße zurück südlich des Weißwurstäquators
    Dein Willi

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