Landgericht Bonn: Der Geschädigte muss sich nicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers durch Partnervertrag verbundene Fachwerkstatt verweisen lassen (5 S 96/08 vom 20.08.2008).

Die 5. Zivilkammer als Berufungskammer des LG Bonn hat mit Urteil vom 20.08.2008 (5 S 96/08) die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund der Berufung des Klägers gegen das am 27.02.2008 verkündete Urteil des AG Euskirchen -13 C 189/07- verurteilt, an den Kläger weitere 387,58 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision ist durch das LG Bonn zugelassen worden.

Aus den Gründen:

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der restlichen Sachschäden sowie eines Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalles, für dessen Folge die Beklagten unstreitig allein einzustehen haben, in Anspruch. Das Amtsgericht Euskirchen hat die Klage abgewiesen. Dabei hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Kläger sich bei fiktiver Schadensabrechnung auf die Stundenverrechnungssätze der Firma T & X verweisen lassen müsse. Der Kläger hätte ohne nennenswerte Nachteile sein Fahrzeug bei der genannten Firma reparieren lassen können. Die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, gebiete es, die günstigeren Stundenverrechnungssätze seiner Abrechnung zugrunde zu legen.

Dagegen richtet sich die Berufung die im Ergebnis auch Erfolg hat.

Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls über den von den Beklagten bereits regulierten Betrag hinaus ein weiterer Anspruch auf Ersatz des Sachschadens in Höhe von 338,85 € aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 7 StVG, 3 PfIVG zu.

Dass die Beklagten dem Kläger gegenüber für die Folgen des Unfalles in vollem Umfange einzustehen haben, ist unstreitig. Uneinigkeit besteht lediglich darüber, ob die Beklagten bei der vom Kläger vorgenommenen Abrechnung auf Gutachtenbasis auch zum Ersatz der in dem Gutachten des Sachverständigen U. ausgewiesenen Arbeitskosten für Karosserie- und Lackierarbeiten, denen ein Stundenverrechnungssatz von 89,50 € sowie ein Lackmaterialaufschlag von 40% zugrunde liegt, verpflichtet sind oder ob deren Ersatzpflicht sich der Höhe nach auf die Stundenverrechnungssätze der T & X GmbH mit dem Arbeitslohn Karosserie 73,00 € bzw. Arbeitslohn Lackierung inklusive Lackmaterialaufschlag von 98,00 € beschränkt.

Art und Umfang des zu leistenden Schadensersatzes bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB n. F. Das schadensersatzrechtliche Ziel der Restitution beschränkt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf die Wiederherstellung der beschädigten Sache. Es besteht vielmehr in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das schädigende Ereignis bestehenden hypothetischen Lage entspricht (BGH, NJW 2007, 67, 68). Dabei stehen dem Geschädigten bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs nach der Rechtsprechung des BGH im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution offen, nämlich einerseits die Reparatur des Unfallfahrzeuges, andererseits die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs ( BGH, NJW 2005, 2541). Sieht der Geschädigte davon ab, eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen, wie hier, so kann er gemäß § 249 Abs. 2 BGB Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten einer fiktiven Reparatur geltend machen. Dabei hat der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH NJW 2003, 2086).

Der Geschädigte ist allerdings unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei genügt aber im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern dieses Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfes im Rahmen von § 249 BGB darf aber nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH NJW 2003, 2086, 2087). Vorliegend bestreiten die Beklagten nicht, dass die vom Sachverständigen U. im Schadensgutachten zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze den bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Lohnkosten entsprechen. Sie berufen sich lediglich darauf, dass die von ihr benannten Firma T & X GmbH aufgrund eines mit der Beklagten zu 2) bestehenden Partnervertrages Kunden, für deren Reparaturkosten die Beklagte zu 2. einzutreten hat, günstigere Stundensätze berechnet.

Den Beklagten ist im Grundsatz zuzugeben, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf diese verweisen lassen muss (BGH, NJW 2003, 2086, 2087). Von einer entsprechenden Konstellation kann indes in diesem Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich nach dem Sachvortrag der Beklagten bei der von ihr benannten Firma T & X GmbH um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt… Bei der dem Kläger seitens der Beklagten zu 2. aufgezeigten Reparaturmöglichkeit bei der Firma T & X GmbH handelt es sich aber bereits deshalb nicht um eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die der Kläger sich auch bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur verweisen lassen müsste, weil die Firma T & X GmbH mit der Beklagten zu 2. durch einen Partnervertrag verbunden ist, aufgrund dessen denjenigen Kunden, für deren Reparaturkosten die Beklagte zu 2. einzustehen hat, Sonderkonditionen angeboten werden, wie sich aus dem eigenen Sachvortrag der Beklagten ergibt. Es widerspräche nach Auffassung der Berufungskammer der Intention des § 249 Abs. 2 BGB, wenn der Geschädigte sich auf diese mit der Haftpflichtversicherung verbundenen Fachwerkstatt verweisen lassen müsste. Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 BGB ermöglicht nämlich dem Geschädigten durch die fiktive Schadensabrechnung einen Schadensausgleich, ohne dass dieser gehalten ist, dem Schädiger das verletzte Rechtsgut zur Naturalrestitution anzuvertrauen (vergl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 249 Rn. 5; Schiemann in: Staudinger, BGB, § 249 Rn. 210). Das Grundanliegen der Vorschrift, dem Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, die Schadensbehebung in eigener Regie durchzuführen, darf nach der Rechtsprechung des BGH auch bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 BGB nicht aus den Augen verloren werden (BGH, NJW 2003, 2086). Der Verweis des Geschädigten auf eine wirtschaftlich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers verbundene Fachwerkstatt entwertet aber das Recht des Geschädigten, die Reparatur zu üblichen Konditionen in Eigenregie vornehmen zu können. Zudem muss er aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer befürchten, dass dieser bei der Reparatur auch Interessen des Schädigers wahrnimmt, den Schaden möglichst gering zu halten (i. E. ebenso: AG Nürtingen, NJW 2007, 1143 f.; a. A. LG Köln, Urteil vom 29.01.2008, 11 S 1/07). Zu erstatten sind demnach die von dem Sachverständigen U. ermittelten Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.462,85 € abzüglich einer Wertverbesserung in Höhe von 120,65 €. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung der Beklagten auf die Reparaturkosten von 2.003,35 € verbleibt ein Betrag von 338,85 €. Insoweit war die Berufung erfolgreich.

Der Anspruch auf Ersatz der anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich ebenso wie der Zinsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Kammer lässt die Revision zu, weil angesichts divergierender Entscheidungen der lnstanzgerichte die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu Landgericht Bonn: Der Geschädigte muss sich nicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers durch Partnervertrag verbundene Fachwerkstatt verweisen lassen (5 S 96/08 vom 20.08.2008).

  1. downunder sagt:

    hi willi
    super urteil,überzeugend begründet!
    der i.S.v.§249 BGB erforderliche geldBETRAG hat eben schon nach dem WORTSINN nichts gemeinsam mit partnerwerkstattlöhnen oder BVSK-tabellen!
    dieses urteil bekommt gleich bei mir seinen eigenen textbaustein.
    didgeridoos,play loud

  2. Willi Wacker sagt:

    Hi Mr. Downunder,
    so sehe ich das auch! Im übrigen finde ich es nett, wenn auch einmal die hier eingestellten Urteile gelobt werden. Ich mache ja schon, was ich kann.
    Grüsse ins outback
    Willi Wacker

  3. Buschtrommler sagt:

    Auszug:
    ..bei der Firma T & X GmbH handelt es sich aber bereits deshalb nicht um eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit..weil die Firma..mit der Beklagten durch einen Partnervertrag verbunden ist, aufgrund dessen denjenigen Kunden, für deren Reparaturkosten die Beklagte zu 2. einzustehen hat, Sonderkonditionen angeboten werden..

    Dies dürfte den Schadensregulierern aber ein dicker Dorn im Auge sein..und hoffentlich manchen „Partnerwerkstätten“ die Augen öffnen..bleibt mal zu hoffen.

    Gruss Buschtrommler

  4. Werkstatt-Freund sagt:

    @ Buschtrommler 8.10.08 14.50 h

    Hallo Buschtrommler,
    gerade wegen der Ausführungen der Berufungskammer des LG Bonn ist das insgesamt beachtenswerte Urteil hier eingestellt worden. Mr. Downunder hat recht. Passagen dieses Urteil sollten als Textbaustein immer wieder verwandt werden. Die Inhaber der sog. Partnerwerkstätten sollten sich das Urteil auch einmal verinnerlichen. Ihre Sonderkonditionen können nicht mehr als Richtschnur genommen werden. Maßgeblich sind die Fachwerkstattpreise, wie sie z.B. im Schadensgutachten aufgeführt sind.
    MfG
    Werkstatt-Freund

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