AG Koblenz: Die bloße Angabe, es handele sich um einen ISO-zertifizierten Betrieb reicht alleine für eine Darlegung der Gleichwertigkeit nicht aus (Urt. v. 4.11.2010 – 131 C 3135/09 -).

Auch nach dem sogenannten Eurogarant-Urteil des BGH vom 13.7.2010 – VI ZR 259/09 – stellen die von den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen vorgelegten Prüfberichte der verschiedenen Prüfdienstleister die Untergerichte vor Entscheidungen, ob die in den Prüfberichten aufgeführten Kriterien für eine Verweisung des Geschädigten auf die günstigeren Stundensätze der Alternativwerkstatt ausreichend sind oder nicht. So musste auch die Amtsrichterin der 131. Zivilprozessabteilung des AG Koblenz darüber entscheiden, ob der geschädigte Kfz-Eigentümer eines neun Jahre alten Mercedes-Benz-Pkw, der seinen Unfallschaden fiktiv abrechnen wollte, auf eine von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung benannte freie Werkstatt verwiesen werden konnte. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige hatte in seinem Schadensgutachten Netto-Reparaturkosten von 2.427,30 € sowie eine Wertminderung von 120,– angenommen, wobei er die Stundenverrechnungssätze der Mercedes-Vertragswerkstatt in Koblenz zugrunde gelegt hat. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die Reparaturkosten um 793,50 €, wobei sie die niedrigeren Stundensätze der freien Werkstatt zugrunde gelegt hat. Weitere Kürzungen erfolgten mit Hinweis auf den  Reparaturweg. Auch die geltend gemachte Wertminderung wurde von der Beklagten nicht anerkannt. Der geschädigte Kfz-Eigentümer klagte den Differenzbetrag ein und hatte überwiegend Erfolg. Hinsichtlich der Frage des Reparaturweges hat das Gericht  Beweis erhoben durch das Gutachten eines Gerichtssachverständigen. Nachfolgend das bemerkenswerte Urteil der Amtsrichterin der 131. Zivilabteilung des AG Koblenz vom 4.11.2010 zu der Frage der Verweisung und der behaupteten Gleichwertigkeit:

Amtsgericht Koblenz – 131 C 3135/09 –                                verkündet am 4.11.2010

IM NAMEN DES VOLKES

U r t e i l

in dem Rechtsstreit

des ……                             Klägers

Prozessbevollmächtigte: RAe. …

g e g e n

die Versicherung          Beklagte

Prozessbevollmächtigte; ….

hat das Amtsgericht Koblenz durch die Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 719,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2009 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger zu 21% und die Beklagte zu 79%.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht ein weiterer Schadensersatz von 719,51 € aus den §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB zu.

Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belaufen sich die Nettoreparaturkosten auf 2.427,30 €, worauf die Beklagte 1.633,80 € gezahlt hatte. Die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge in Höhe von 793,50 € sind bis auf einen ganz geringen Teil nicht berechtigt. Die Beklagte war nämlich nicht berechtigt, die im Schadensgutachten ermittelten Reparaturkosten hinsichtlich der angesetzten Stundenverrechnungssätze zu kürzen. Der Kläger ist vielmehr berechtigt, seinen Schaden auf der Basis der Stundensätze der Markenfachwerkstatt zu berechnen.

Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen aus den jüngsten Urteilen (BGH NJW 2010, 606; NJW 2010, 2118; NJW 2010, 2725; NJW 2010, 2727 und NJW 2010, 2941) wird der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen gerecht, wenn er seiner Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat oder die Erforderlichkeit durch eine entsprechende Reparaturkostenrechnung nachweist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Geschädigte mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf die er sich im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht gem. § 254 BGB verweisen lassen muss (BGH aaO.). Eine solche gleichwertige Reparaturmöglichkeit setzt voraus, dass die vom Schädiger angeführte, günstigere Reparaturmöglichkeit dem Qualitätsstandard einer Markenfachwerkstatt entspricht, mithin technisch mit einer dortigen Reparatur gleichwertig ist (BGH aaO.). Aber auch wenn die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Werkstatt feststeht, kann es für den Geschädigten unzumutbar sei, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies ist grundsätzlich bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren der Fall. Bei älteren Fahrzeugen kann das zutreffen, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein berechtigtes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (BGH aaO.).

Ob dem Kläger hier die Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt unzumutbar war, kann dahinstehen. Die Beklagte hat den Kläger weder durch ihr vorgerichtliches Anschreiben noch durch den Prüfbericht des Dienstleisters, der dem Schreiben beigefügt war, auf eine gleichwertige mühelos und ohne weiteres zugängliche Reparaturwerkstatt hingewiesen. Die bloßen Angaben der Beklagten, bei der benannten Werkstatt handele es sich um einen zertifizierten Meisterbetrieb, der mit entsprechend ausgebildetem Personal und unter Verwendung von Original-Ersatzteilen qualitativ ebenso hochwertig arbeite wie eine Markenfachwerkstatt, ist insoweit nicht ausreichend. Bei diesen Angaben handelt es sich im Wesentlichen um bloße Schlagworte, die nicht ungeprüft übernommen  und für den Nachweis der Gleichwertigkeit als ausreichend angesehen werden können. So ist beispielsweise die Tatsache, dass es sich bei der referierten Werkstatt um einen Meisterbetrieb handelt, kein Qualitätsmerkmal, sondern gesetzliche Notwendigkeit für den Betrieb einer Kfz-Werkstatt. Auch der Hinweis auf eine Zertifizierung und Überwachung von unabhängigen Prüforganisationen ist insoweit nicht ausreichend. Eine Zertifizierung nach DIN ISO 9001 bietet zwar einen Anhalt dafür, dass die Betriebsabläufe geordnet und die einzelnen Arbeitsschritte einer Person nachgewiesen werden können. Eine Gewähr für eine bestimmte, insbesondere den Herstellervorgaben entsprechende Qualität der Arbeitsergebnisse bietet diese Zertifizierung jedoch ebenso wenig wie die Überwachung durch eine Organisation. Auch der Hinweis auf Verwendung von Original-Ersatzteilen ist insoweit nicht ausreichend. Zwar ist für eine Gleichwertigkeit der Reparatur unter dem Gesichtspunkt des Integritätsinteresses die Verwendung von  Original-Ersatzteilen zwingend notwendig. Die bloße Verwendung von Original-Ersatzteilen ist jedoch nicht genügend, wenn damit nicht mit evtl. erforderlichen Herstellerspezialwerkzeugen nach Herstellervorgaben verfahren wird (vgl. hierzu Ullmann NJW 2010, 489, 491).

Da der Geschädigte zu umfassenden Erkundigungen hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Reparatur in einer freien Werkstatt nicht verpflichtet ist, muss für ihn vom Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung nachvollziehbar und darstellbar vorgetragen sein, dass die Werkstatt, in die er verwiesen werden soll, genau die gleiche Arbeit leistet und dieselben Ergebnisse in Qualität und Quantität erzielt, wie eine vom Hersteller autorisierte markengebundene Fachwerkstatt. Notwendig für die behauptete Gleichwertigkeit ist es daher, dass die Beklagte konkret darlegt und beweist, dass der freien Werkstatt Herstellervorgaben und Qualitätsstandards durch regelmäßige Schulungen des Personals bekannt sind und durch die Mitarbeiter ordnungsgemäß umgesetzt werden sowie, dass notwendige herstellerautorisierte Spezialwerkzeuge verwendet werden und die Werkstatt Zugang zu den herstellerspezifischen Daten oder jedenfalls herstellerspezifische Datenblätter hat (Ullmann aaO.). Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan. Sie hat sich vielmehr nur auf pauschale Aussagen zur Vergleichbarkeit der Reparaturleistung beschränkt.

Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, die Reparaturkosten um die Kosten für das Farbmusterblech/Mischanlage und für die Beilackierung zu kürzen. Der Gerichtssachverständige hat in seinem nachvollziehbaren Gutachten ausgeführt, dass die Kosten für eine sach- und fachgerechte Reparatur auch diese Kosten umfassen. In der Praxis werden regelmäßig Beilackierungsarbeiten vorgenommen, um eine Farbtondifferenz zu vermeiden. Der Kläger kann allerdings nicht die Kosten einer Ofentrocknung und Montage von Sicherheitsrädern in Höhe von 73,99 € erstattet verlangen, denn eine Ofentrocknung führt nach den Angaben des Sachverständigen nicht zu einer Qualitätsverbesserung der Lackierung. Die Ofentrocknung soll lediglich die Reparaturzeit verkürzen, weil mit dem Erhitzen der Trocknungsvorgang der Lackierung beschleunigt wird. Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Zahlung einer Wertminderung zu. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen, dem sich das Gericht anschließt, ist kein merkantiler Minderwert anzunehmen. Zwar kann auch nach einer sach- und fachgerechten Reparatur ein zu ersetzender Vermögensschaden in Form eines merkantilen Minderwertes verbleiben, weil ein Fahrzeug, das einen Schaden von erheblichem Gewicht erlitten hat, im Verkehr in der Regel trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies. Da es sich bei den beschädigten Teilen am Fahrzeug des Klägers um angeschraubte Teile handelt, ohne dass es zu einem Eingriff in das Fahrzeuggefüge kommt, und die weitere Reparatur sich auf das Aufbringen einer qualitativ hochwertigen Lackierung mit Einlackieren angrenzender Karosseriezonen beschränkt, handelt es sich unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters und der Laufleistung nicht um einen derart erheblichen Schaden, der zu einem merkantilen Minderwert führt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO.

So das Urteil der Amtsrichterin aus Koblenz. Mit diesem Urteil kann man folgendes festhalten: Die bloßen Angaben der Beklagten, bei der benannten Werkstatt handele es sich um einen zertifizierten Meisterbetrieb , der mit entsprechend ausgebildetem Personal und unter Verwendung von Original-Ersatzteilen qualitativ ebenso hochwertig arbeite wie eine Markenfachwerkstatt, sind insoweit nicht ausreichend. Auch der Hinweis auf eine Zertifizierung und Überwachung von unabhängigen Prüforganisationen ist insoweit nicht ausreichend. Eine Zertifizierung nach DIN ISO 9001 bietet zwar einen Anhalt dafür, dass die Betriebsabläufe geordnet und die einzelnen Arbeitsschritte einer Person nachgewiesen werden können. Eine Gewähr für eine bestimmte, insbesondere den Herstellervorgaben entsprechende Qualität der Arbeitsergebnisse bietet diese Zertifizierung jedoch ebenso wenig wie die Überwachung durch eine Organisation. Also ist auch ein bloßer Hinweis auf einen ISO-zertifizierten Betrieb nicht ausreichend, um eine qualitative gleichwertige Reparatur in dem Referenzbetrieb zu beweisen. Folgerichtig müsste daher auch der reine Hinweis auf einen Eurogarant-Betrieb, ohne dass nähere Angaben zum Betrieb gemacht werden,  nicht mehr ausreichen.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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25 Antworten zu AG Koblenz: Die bloße Angabe, es handele sich um einen ISO-zertifizierten Betrieb reicht alleine für eine Darlegung der Gleichwertigkeit nicht aus (Urt. v. 4.11.2010 – 131 C 3135/09 -).

  1. wesor sagt:

    Eine Gewähr für eine bestimmte, insbesondere den Herstellervorgaben entsprechende Qualität der Arbeitsergebnisse bietet diese Zertifizierung jedoch ebenso wenig wie die Überwachung durch eine Organisation.

    Kann man dann für die Gleichwertigkeit fordern, dass die benannte Kfz-Werkstatt einen namentlichen Nachweis durch Schulung des Herstellers für die durchzuführenden Reparatur-Leistungen mit dafür vorbestimmten Werkzeugen (welches Richtbankfabrikat,- Punktschweißeinrichtung usw. ) für den jeweiligen Typ vom Hersteller vorgeschrieben ist?

    Wie im Urteil ausgeführt, wird doch von den Versicherern nie mehr angeführt als der Name und die Anschrift.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo wesor,
    ja eben! Weil die Haftpflichtversicherer die ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast locker übergehen und meinen, mit der Benennung der Alternativwerkstatt und der Zertifizierung eines solchen sei es getan, ist hier immer wieder – auch unter Bezugnahme auf die Instanzrechtsprechung – darauf hingewiesen worden, dass darlegungs- und vorgerichtlich beweisverpflichtet für die behauptete Gleichwertigkeit der Reparatur der Schädiger ist. (vgl. BGH DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann) Daran ändert auch das Eurogarant-Urteil des BGH vom 13.7.2010 nichts. Die Eurogarantzertifizierung alleine reicht für den Beweis der Gleichwertigkeit nicht aus. Hinzu müssen noch weitere nachvollziehbare Angaben zu der Alternativwerkstatt kommen (vgl.AG Hamburg-Wandsbek BeckRS 2010, 09327). Zurecht hat AG HH-Wandsbek den Verweis nur aufgrund des Hinweises die freie Werkstatt sei DEKRA-zertifiziert nicht ausreichen lassen. Aus AG Koblenz hat ISO-Zertifikat alleine ohne weitere Angaben nicht ausreichen lassen. [Vgl. zu diesem Thema: Aufsatz von Wortmann, Die Stundenverrechnungssätze im Lichte der Rechtsprechung des BGH seit dem Porsche-Urteil bis zum Eurogarant-Urteil vom 13.7.2010 in DS 2010, Heft 12 – erscheint mit freundlicher Genehmigung des C.H.Beck-Verlages demnächst auch in diesem Blog.] Gerade deshalb ist es auch so wichtig, hier sämtliche Urteile bekannt zu machen, die sich gegen die Meinung stellen, mit dem Eurogarant-Urteil sei die Gleichwertigkeit durchgewunken. Das ist bei den Untergerichten bis zu den Landgerichten zutreffenderweise nicht der Fall.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Andreas sagt:

    Das einfachste ist, als Geschädigter, dessen Anwalt oder dessen SV die aufgeführten Betriebe anschreiben und zur Übersendung von Unterlagen auffordern, aus denen hervorgeht, dass die durchgeführten Qualifikations- und Weiterbildungsmaßnahmen von dem jeweiligen Hersteller des Fahrzeugs des Geschädigten anerkannt oder zumindest gleichwertig ist.

    Da kam bisher nie etwas von den entsprechenden Betrieben… Und somit ist die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen und das kann so in den Prozess eingeführt werden. Dem Geschädigten muss sich ja sogar der Verdacht aufdrängen, der Betrieb hätte etwas zu verbergen, wenn er sich nicht rührt.

    Viele Grüße

    Andreas

  4. Glöckchen sagt:

    Hi Andy
    super Idee!
    Textbaustein: „SgDuH

    Die HUK-Coburg benennt Sie uns als
    Fachwerkstatt,die in der Lage ist,
    Karosserie- und Lackierarbeiten an
    Kraftfahrzeugen in herstellergleicher
    Qualität auszuführen.

    Übermitteln Sie uns bitte binnen einer
    Woche geeignete Referenzen,Urkunden
    und Schulungsnachweise,anhand derer
    wir diese Qualifikationen nachvollziehen
    können.
    Bitte bestätigen Sie uns gleichzeitig,
    dass evevtuell in Verlust geratende
    Herstellergarantien von Ihnen übernommen
    werden und dass Sie ausschliesslich
    Originalersatzteile verwenden;wir sind
    dann in der Lage,Bonitätsauskünfte über
    Ihr Unternehmen einzuholen.

    Ihr ergebener Fiktivabrechner“

    Es ist zwar nicht Aufgabe des Geschädigten,die Gleichwertigkeit darzulegen.
    Wenn er aber auf eine solche Anfrage noch nichteinmal eine Antwort erhält,dann geht der Luftnummer der HUK die Luft so schnell aus,wie einem geplatzten Reifen!
    Jeder,aber auch wirklich JEDER Fiktivabrechner muss unmittelbar nach einem Unfall zum Anwalt!
    Klingelingelingelts

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    gute Idee, die ich noch weiterführe. Den Textbaustein kann auch der Anwalt des Fiktivabrechners benutzen und noch einen Absatz hinzufügen:
    „… Sollten Sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die Unterlagen übersandt haben, gehen wir davon aus, dass die entsprechenden Nachweise nicht erbracht werden können. “
    Das kann dann später dem Gericht vorgelegt werden. Entweder erkennt das Gericht sofort, dass die von dem eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer genannte No-name-Werkstatt nicht gleichwertig reparieren kann, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind, oder dass es sich um eine Referenz- oder Partnerwerkstatt der Versicherung handelt und deren Sätze nicht marktüblich sind (vgl. VW-Urteil!).
    Ansonsten bin ich ganz bei Dir und vernehme deutlich das Bimmeln der Glocken. Sind das die Alarmglocken, die anzeigen, dass HUK und anderen die Luft ausgeht?
    Sicherlich muss jeder Geschädigte nach dem unverschuldeten Unfall zum Anwalt. Wer kennt als unbedarftes Unfallopfer schon Eurogarant- oder VW-Urteil des BGH. Also müssen immer mehr Menschen sensibilisiert werden. Immer mehr Aufklärung muss erfolgen. Da sind zum Beispiel nicht nur die anwaltlichen Standesvertretungen, sondern auch die Sachverständigenverbände aber auch die Automobilclubs aufgerufen, die entsprechende Aufklärung zu bereiten. Auch dieser Blog muss dazu beitragen. Veröffentlichungen in juristischen und in Sachverständigen- Zeitschriften helfen auch. Also sollten alle Interessierten anpacken. Gemeinsam ist man auch gegenüber HUK & Co. stark.
    Noch einen schönen Sonntag
    Willi

  6. Babelfisch sagt:

    Vorschlag für einen weiteren Zusatz in einem solchen Anschreiben an die empfohlene Werkstatt:

    „Bitte bestätigen Sie uns darüber hinaus, dass zwischen Ihnen und der betreffenden Versicherung keine Kooperations- bzw. Partnerverträge bestehen.“

    Es ist nämlich festzustellen, dass enige Partnerwerkstätten, welche bis vor kurzem noch vertraglich von den Versicherungen verpflichtet wurden, Schilder mit dem Hinweis „Partnerwerkstatt der XY-Versicherung“ o. ä. aufzuhängen, diese inzwischen nicht mehr ausstellen ….

    Warum wohl?

  7. Willi Wacker sagt:

    @ Babelfisch 14.11.2010 14.59

    Da befürchte ich, dass die Partnerwerkstätten das nicht einräumen werden, weil die von den Versicherern bereits so geknebelt werden, dass sie sogar ihre Schildchen verstecken müssen. Nach außen hin müssen sie ihre Verbindung zur Versicherung verheimlichen, damit die Versicherung – wiederum rechtswidrig -, weil in Wirklichkeit doch Sondervereinbarungen bestehen und diese in irreführender Absicht dem Geschädigten verheimlicht werden sollen, Schadenkürzungen dem Geschädigten gegenüber vorgenommen werden können. Machen sich die Werkstattinhaber der Irreführung dann nicht auch schuldig?
    Das Abmontieren der Schilder ist Konsequenz aus den BGH-Urteilen nach dem VW-Urteil. Die Untergerichte hatten ja bereits deshalb die Verweisung auf diese Referenzwerkstätten als unzumutbar abgelehnt. Eigentlich sind alle von der Versicherung oder dem Dienstleister im Auftrag der Versicherung benannten Werkstätten solcher, die mit den Versicherungen zusammenarbeiten und mir Sondervereinbarungen verbunden sind. Woher wissen sonst die Versicherungen von den günstigeren Stundensätzen? Also muss das Werkstattnetzwerk insgesamt als mit Sondervereinbarungen mit den Versicherungen verbunden anfgesehen werden.
    Noch einen schönen verregneten Sonntag mit Überschwemmungen

  8. Glöckchen sagt:

    Hallo Babelfisch
    gute Idee,aber wieso „betreffende Versicherung“?
    Ich habe schon festgestellt,dass Betriebe,die mit der DEVK Stundenverrechnungssätze vereinbart haben,von der HUK als Verweisungsbetriebe benannt werden.
    Formulierung daher:“Unterhalten Sie Preisabsprachen mit Versicherungsgesellschaften,wenn ja,zu welchen Konditionen“
    Klingelingelingelts

  9. Andreas sagt:

    Hallo Babelfisch,

    das ist ein guter Hinweis! Auch mir ist aufgefallen, dass eine Firma, die ca. 10 Versicherungsschilder draußen hängen hatte, mittlerweile keines mehr öffentlich ausgehängt hat, aber dennoch Vertragswerkstatt dieser Versicherer ist.

    Viele Grüße

    Andreas

  10. Mister L sagt:

    Nicht zu verachten ist auch die Flut von Anschreiben, die aufgrund der vielen Anfragen an die sog. Referenzbetriebe dann gesandt werden.

    Man sollte davon ausgehen können, dass

    1. Diese Betriebe wegen der vielen „Fanpost“ nicht mehr als Referenzangabe in den Schreiben der Versicherungen genannt werden wollen

    und/oder

    2. aufgrund der Menge der Anfragen (die Beantwortung, natürlich unter Fristsetzung gestellt) diese Firmen resignieren und die angeforderte Rückantwort nicht mehr stattfindet.

    Ganz zu schweigen von den Portokosten für die vielen Rückantwortschreiben 😉 .

    Da dann seitens der benannten Werkstätten kein Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht wurde, könnte dies vor Gericht nur zum Vorteil des Geschädigten sein.

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    die Versicherer allesamt haben Kooperationspartnerwerkstattnetze aufgebaut. Wegen des etwas mißglückten Wortlautes im VW-Urteil meinen die Versicherer nunmehr, wenn die Versicherung A eine Kooperationswerkstatt benennt, die mit der Versicherung Z kooperiert, dann wäre eine Verweisung durch die Vers A auf die Referenzwerkstatt der Vers Z zumutbar. Deshalb ist es wichtig, dass hier eine Liste der Referenzwerkstätten gleich welcher Versicherung erstellt wird, wenn die Versicherer schon die Schilder als Negativwerbung abbauen, obwohl in dem Partnervertrag zwischen Autohaus … und HUK-Coburg in der Anlage zum Partnervertrag unter Standards noch angegeben und gefordert.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  12. Udo sagt:

    Ich lese immer Schilder abmontieren. Bei unseren Vertrauenswerkstätten wurden bisher keine Schilder abmontiert. Woher kommt diese Information?

  13. Klaus Kannenberg sagt:

    Hi Udo,
    dann gib der Redaktion per Fax oder E-Mail doch die Pertnerwerkstätten bekannt. Und die Liste wächst.

  14. Willi Wacker sagt:

    Wenn alle Leser, so wie Udo, die ihnen bekannten Partnerwerkstätten zur Listung bekannt geben, dann haben wir bei durchschnittlich täglich 1000 Lesern in 2 Tagen die HUK-Partner-Werkstätten (nach eigenen Angaben 1.500) gelistet.
    Ein Partnerwerkstatt-Netzwerk, das bekannt ist, ist dann eine gute Hilfe zum Kontern bei dem Versuch der Versicherer, die Verweisung auf eine benannte Werkstatt als zumutbar i.S. des VW-Urteils hinzustellen. Ich verweise insofern auf das Urteil des AG Holzminden, das hier im Blog bereits angegeben worden ist. Wenn der Geschädigte und sein Anwalt dann positiv wissen, dass es sich bei der von der Versicherung benannten Werkstatt um eine Partner- oder Referenzwerkstatt handelt, wie im Fall in Holzminden, dann kann entsprechend vorgetragen werden und das Gericht muss Beweis erheben, am besten durch eidliche Vernehmung des Werkstattinhabers oder des Geschäftsführers, wenn es sich um eine GmbH handelt. Und der Drops ist gelutscht. Also ran ans Werk und Partnerwerkstätten mitteilen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  15. Babelfisch sagt:

    so: entsprechend den bisherigen Erörterungen sind bei einem der jüngsten Fälle die drei benannten Referenzwerkstätten angeschrieben worden und um entsprechende Auskünfte gebeten worden. Zusätzlich wurde um Benennung der Stundensätze im Privatkundenbereich gebeten.

    1. Werkstatt A hat geantwortet. Teilt mit, dass es sich um einen Eurogarant-Fachbetrieb handelt und Verrechnungssätze von 79,00 €/Std für Blecharbeiten und 81,65 €/Std plus Lackmaterial nach AZT (100 %)erhebt. Es wird übersandt eine Mitteilung des ZKF (Zentralverband Karrosserie- und Fahrzeugtechnik e. V.) zum BGH-Urteil vom 13.07.2010, und die „Kriterien und Anforderungen“ an den Fachbetrieb für Unfallinstandsetzung, welche hier noch einmal eingesehen werden können:

    http://www.zkf.de/fileadmin/redaktion_oeffentlich/aktuelleDownloads/Stellungnahme_Fachbetrieb_fuer_Unfallinstandsetzung_September_2010.pdf

    Die Bitte um Mitteilung, ob ein Kooperations-/Partnervertrag mit einer Versicherung besteht, wird geflissentlich übersehen. Recherchen haben ergeben, dass Versicherungen an diese „Partnerwerkstatt“ verweisen.

    2. Werkstatt B hat ebenfalls geantwortet: es wurden folgende Nachweise übersandt:
    – Zertifikat ISO 9001:2008 bescheinigt durch DEKRA (Näheres hierzu: http://de.wikipedia.org/wiki/Qualit%C3%A4tsmanagementnorm )
    – Handwerkskarte
    – Eurogarant-Nachweis
    – 28 Nachweise über Teilnahme von Mitarbeitern an verschiedenen Seminaren, angeboten u. a. über Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, Gesprächsführung-Kommunikationstechniken, Gas als Antrieb, Schweißtechniken, Umgang mit Airbag und Gurtstraffern und Sonderlehrgang Schadenservice HUK-Coburg zur Instandsetzung von Steinschlagschäden an Verbundglasscheiben sowie Ein- und Ausglasen von Scheiben.
    Stundenverrechnungssätze wurden nicht bekannt gegeben, auch Auskunft über Verträge mit Versicherungen wurde nicht erteilt.

    3. Werkstatt C: keine Antwort

    Mein Fazit: Was nachgewiesen wurde ist, dass die Referenzwerkstätten natürlich dem Lager der Versicherungen zuzurechnen sind und m. E. damit die Grenzen der Zumutbarkeit für die Geschädigten bei weitem überschritten sind.

    Sollte sich Werkstatt C noch melden, werde ich dies auch tun.

  16. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    das Ergebnis ist doch klar. Die Verweisung des Geschädigten auf eine der drei Werkstätten ist unzumutbar i.S.d. VW-Urteils.
    1. die Werkstatt A ist nicht mühelos und ohne Weiteres für den Geschädigten zu erreichen gewesen, denn zur mühelosen Erreichbarkeit gehört es, dass der Schädiger bzw. sein Versicherer darlegt und beweist.- Wenn erst der Geschädigte derartige Nachforschungen anstellen muss, ist das nicht mehr mühelos erreichbar. Der Hinweis auf Eurogarant alleine reicht nicht.
    2. bei Werkstatt B gilt ähnliches. ISO-Zertifikat der DEKRA alleine reicht nicht.
    3. bei Werkstatt C ist mangels weiterer Darlegungen und Beweise durch Schädiger und Versicherer schon gar keine Verweisung möglich. Beweise im Prozess kommen zu spät.

    Mit freundlichern Grüßen
    Willi

  17. Andreas sagt:

    Den Hinweis auf die ISO 9001 habe ich auch mal von einer Werkstatt bekommen. Auf meine Nachfrage was das denn mit Reparaturqualität zu tun hat, bin ich ohne Antwort geblieben. Ist natürlich auch eine Antwort, wenn man es so will.

    Viele Grüße

    Andreas

  18. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    dann sollte man mal ISO 9001 als Techniker so richtig auseinander nehmen. Wenn ich den im Kommentar obeb gegebenen Link richtig verstehe, hat ISO 9001 gar keine rechtliche Bedeutung. Was soll das dann? Ist das nur Augenwischerei? Im Link selbst wird auch angegeben, dass die Zertifizierung wichtiger ist als das Qualitätsmanagement.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  19. Andreas sagt:

    Das Qualitätsmanagement sagt eigentlich in Kurzform nichts anderes als dass Arbeitsabläufe vereinheitlicht werden. Wenn Mitarbeiter A die identische Arbeit wie Mitarbeiter B durchführt, dann sollte das Ergebnis identisch sein.

    In der Produktion macht es durchaus Sinn bestimmte Prozesse zu vereinheitlichen, da dies die Fehleranfälligkeit senkt. Das ist aber unabhängig von der ISO 9001!

    Die ISO 9001 sagt grundsätzlich gar nichts über die Qualifikation der Mitarbeiter aus, sondern nur wie etwas gemacht werden sollte. Beispielsweise kann IM QM-System zwar geregelt sein, dass nach jedem Lackiervorgang die Pistolen gereinigt werden, damit eine mangelhafte Nachfolgelackierung vermieden wird, auch wenn dies eigentlich selbstverständlich ist.

    Gleichzeitig kann aber eine Angabe der erforderlichen Qualifikationen und Weiterbildungen der Mitarbeiter völlig entfallen. Eine Bezugnahme auf die ISO 9001 ist völlig wertlos, sofern nicht das QM-Handbuch mitgeliefert wird…

    Viele Grüße

    Andreas

  20. Willi Wacker sagt:

    Andreas,
    Danke für die ausführlichen Hinweise. Sie werden evtl. bei Veröffentlichen nützlich sein, denn ich denke, dass das Thema Verweisung auf zertifizierte Alternativwerkstatt nicht vom Tisch ist. Die Versicherer werden mit allen zulässigen und vermutlich auch unzulässigen Mitteln versuchen, das VW-Urteil sowie die Folgeurteile fehlzuinterpretieren, wie dies auch schon bei dem Porsche-Urteil der Fall war. Selbst BGH-Urteile stören die Versicherer nicht. Es wird einfach weiter gemacht wie bisher.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  21. rainmaker sagt:

    Hallo!

    Hier geht’s auch um eine Kürzung der Reparaturkosten (Lackierkosten). Der Schaden am beschädigten VW Golf 6 EZ 2010 wurde auf Gutachterbasis reguliert. Allerdings nicht ganz: die Versicherung will nicht die kompletten Lackierkosten übernehmen und hat die anteiligen Kosten der Lackierung (6 AW = 66,30 € inkl. Lackmaterial) in Abzug gebracht. Zur Begründung führt die Versicherung aus, dass die Arbeitszeit für Farbmusterblech und Mischanlage in den Herstellervorgaben bereits enthalten sei und könne nicht doppelt berechnet werden.

    Trifft die Argumentation der Versicherung zu? Oder handelt es sich dabei um eine Behauptung ins Blaue hinein?

    Danke vorab!

  22. rainmaker sagt:

    Ich muss noch hinzufügen, dass diese Positionen (Farbmusterblech und Mischanlage) wohl von allen Karosserie- und Lackierfachbetrieben zusätzlich berechnet werden.

    Genügt dieser Umstand, um diese Kosten als Schadensersatz bei der fiktiven Abrechnung geltend zu machen?

  23. Andreas sagt:

    Hallo rainmaker,

    nach Angaben von VW sind die beiden Positionen Farbmusterblech und Farbe mischen bereits in der Vorbereitungszeit enthalten.

    Ausnahmen gibt es nur bei Sonderlackierungen, die nicht den werksseitigen Lackierungen entsprechen.

    Grüße

    Andreas

  24. rainmaker sagt:

    Andreas, vielen Dank für die Fachinfos.

    Die untenstehende Lackierung gehört wohl zu den werksseitigen Lackierungen, oder?
    Farbe: Reflexsilber metallic (A7W)
    Lackart: Metallic (2 Schicht)

  25. Andreas sagt:

    Ja, ist original.

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