HUK-Coburg bestreitet, und wird zur Zahlung restlichen SV-Honorars durch das AG Leipzig verurteilt (105 C 7544/07 vom 24.01.2008).

Das Amtsgericht Leipzig -105. Zivilabteilung- hat die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 24.01.2008 (105 C 7544/07) an das klagende Sachverständigenbüro 127,05 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung der nicht gezahlten restlichen Gutachterkosten aufgrund der Rechnung vom 23.05.2007 zu. Unstreitig haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach zu 100% aufgrund des Unfalles vom 22.05.2006 für Schadenersatzansprüche des geschädigten Kunden der Klägerin. Der BGH hat in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist.

Für die Bestimmung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB -in dieser Reihenfolge- ihre tatsächliche Absprache, eine evtl. vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Anderenfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen …..

In dem streitgegenständlichen Sachverhalt haben der Geschädigte, also der Kunde der Klägerin, und die Klägerin unstreitig vereinbart, dass die Honorartabelle, die der Auftragserteilung beiliegt bzw. auf der Rückseite abgedruckt ist, als Abrechnungsgrundlage dient. Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhe der Nettoreparaturkosten gestaffelt. Bei Totalschaden ist Berechnungsgrundlage des Sachverständigenhonorars der Brutto-Wiederbeschaffungswert. Das Fahrzeug des Geschädigten war ausweislich des Gutachtens der Klägerin noch reparaturwürdig. Die Nettoreparaturkosten beliefen sich auf 1.867,74 €. Demzufolge war nach der Honorartabelle ein Grundhonorar in Höhe von 315,00 € netto zzgl. der im Einzelnen aufgelisteten Nebenkosten geschuldet. Die Einwendungen der Beklagten, wonach dieses Sachverständigenhonorar nicht dem Grundsatz der “Billigkeit“ entspricht, greifen nicht durch. Der BGH hat in dem oben zitierten Urteil ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein gerechter Preis zu ermitteln ist. Vielmehr geht es grundsätzlich darum, ob sich die getroffene Bestimmung des Sachverständigenhonorars noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist. Vorliegend geht es primär jedoch nicht um die Überschreitung der Grenzen der Billigkeit des Sachverständigenhonorars, sondern um die Frage, wie weit die Honorarvereinbarung zwischen dem geschädigten Zedenten und dem Sachverständigen bindend ist oder nicht. Das Landgericht Leipzig hat in seinen Entscheidungen vom 14.10.2005 (16 S 238/05) und vom 09.02.2006 (12 S 549/05) sowie vom 22.12.2006 (16 S 409/06) entschieden, dass der Sachverständige sein Honorar frei kalkulieren und ggf. auch vereinbaren könne. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht die tatsächliche Vereinbarung des Sachverständigenhonorars vor und ist grundsätzlich wirksam. Unwirksam wäre sie nur dann, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass der abgeschlossene Werkvertrag eine sittenwidrige Preisvereinbarung enthält oder die Preisvereinbarung aus sonstigen Gründen unwirksam wäre. Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Es ist nämlich gerichtsbekannt, dass die Kfz-Sachverständigen in Leipzig und Umgegend in ihrer überwiegenden Anzahl ihr Kfz-Sachverständigenhonorar auf Basis von Tabellen mit Schadenhöhen der geschädigten Fahrzeuge abrechnen. Gerichtsbekannt ist auch , dass vor einigen Jahren die Versicherer, insbesondere auch die beklagteHUK-Coburg, versucht haben, die zahlreichen Kfz-Sachverständigen bei der Berechnung ihrer Gutachterhonorare auf die Honorartabellen des BVSK festzulegen, weil dies -bundesweit- die übliche Abrechnungsmethode sei. Nachdem nunmehr auch weitere Sachverständige, die nicht im BVSK angeschlossen waren, ihr Honorar an eine Tabelle anknüpfen, die das Sachverständigenhonorar an die Schadenhöhe anknüpft, kann grundsätzlich nicht erkannt werden, dass eine derartige Tabelle per se sittenwidrig oder unwirksam sei, zumal hierzu nichts Substantiiertes von der Beklagten vorgetragen worden ist.

a. Abrechnung nach Zeitaufwand

Die Ausführungen der Beklagten, wonach insbesondere bei einer Abrechung nach Zeitaufwand im zugrunde liegenden Schadenfall ein ganz geringer Zeitaufwand erforderlich ist und bei Stundensatzabrechnung ein entsprechend geringeres Honorar entstehen würde, ist vollkommen lebensfremd, da die Antragsannahme, Terminabsprache, die Schlussbesprechung und auch sonstige Bearbeitungsteile gerichtsbekanntermaßen nicht in 1 bis 2 bzw. 2 bis 5 Minuten abzuwickeln sind, wie dies die Beklagte vorträgt. Ebenso sind die Stundensätze nach dem JVEG nicht heranzuziehen. Das Regelwerk dieses Gesetzes ist in § 1 ausdrücklich bestimmt. Auf Gutachten für Verkehrsunfälle ist dieses Gesetz nicht anwendbar. Erwägungen aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) greifen ebenfalls nicht, weil auch dieses Gesetz einen anderen Regelungszweck verfolgt. Zur Sittenwidrigkeit oder zum Wucher, die der Honorarvereinbarung des Zedenten und der Klägerin zugrunde liegen, ist seitens der Beklagten nichts vorgetragen worden.

b. Auch die Nebenkosten sind nicht zu beanstanden.

Die Beklagte verkennt, dass zwar nach der Werbung Telekommunikationskosten und Kosten moderner Schreib- und Fototechniken fast nichts mehr kosten sollen, in der Realität tatsächlich aber erhebliche Kostensprünge nach oben stattfinden. Dass darüber hinaus auch moderne Technik nicht nur extrem schnell veraltet, sondern darüber hinaus auch einen erheblichen Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Wartungsaufwand erfordert, hat die Beklagte ebenfalls verkannt.

c. Fahrtkosten

Soweit die Beklagte die Fahrtkosten ursprünglich bestritten hat, ist sie dem Vorbringen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 10.12.2007 nicht entgegengetreten, wonach der Sachverständige J. G. am 22.05.2007 zur Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs in Leipzig hin- und zurückgefahren ist. Einwendungen der Beklagten, dass der Preis eines gefahrenen Kilometers mit 1,10 € überhöht sei sind nicht verständlich, insbesondere im Hinblick auf die stetig steigenden Benzinpreise.

d. Fotokosten

Der Ansatzpunkt der Beklagten, wonach Digitalfotos nicht mehr als 0,10 Cent kosten dürfen, entbehrt im tatsächlichen jeder Grundlage. Allein schon die Kosten für Patronen und Farbpatronen, unabhängig von den Amortisationskosten, Wartungskosten u. ä. sind auch exorbitant hoch. Die Ausführungen wonach Drucker/Kopierer Stückkosten von ca. 2,5 Cent pro Seite auflösen, sind gänzlich unsubstantiiert. Sogar die Papierpreise sind im Laufe der vergangenen 2 bis 3 Jahre erheblich gestiegen. Von Wucher kann daher bei den von der Beklagten im Einzelnen aufgelisteten Detailausschnitten herangezogenen Kosten nicht die Rede sein Die Geräte müssen nämlich personell bedient werden und Material muss beschafft werden. Beispielsweise kostet für Bedienstete des Freistaates Sachsen, soweit sie privat über Dienstgeräte Faxe empfangen oder versenden, die Seite -kostenneutral- 1,25 € bzw. die Folgeseite 1,00 €. Da der Freistaat Sachsen in diesem Bereich keine Gewinne erwirtschaftet und äußerst korrekt die reinen Kosten ermittelt hat, müssen die Ausführungen der Beklagten zu der Sittenwidrigkeit der Nebenkosten im Bereich Kopierer, Drucker, Papier, Telekommunikation usw. ins Leere laufen.

e. Nebenkosten nach Mietverhältnissen berechnet.

Soweit die Beklagte auf die Rechtsprechung der Gerichte bei Nebenkosten in Mietverhältnissen hinweist, verkennt die Beklagte, dass die Maßstäbe im Mietrecht insbesondere auch bei Nebenkosten im Mietrecht von den Oberstgerichten gesetzt werden und im allgemeinen Zivilrecht keine Anwendung finden. Gerade im Wohnungsmietrecht spiegelt sich der soziale Rechtsstaat wieder. Ein Vergleich mit den Sachverständigennebenkosten geht daher fehl.

Die Beklagte war daher antragsgemäß kostenpflichtig und verzinslich zu verurteilen. Die Berufung war nicht zuzulassen, da diese Rechtsstreitigkeit keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Landgericht Leipzig eine einheitliche und gefestigte Rechtsprechung vertritt.

So das ausführliche zu jedem einzelnen Punkt der Beklagten eingehende Urteil des Amtsrichters der 105. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Leipzig. Teile des Urteiles können als Baustein in den Erwiderungsschriftsätzen gegen das Vorbringen der HUK-Coburg Anwälte eingesetzt werden.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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60 Antworten zu HUK-Coburg bestreitet, und wird zur Zahlung restlichen SV-Honorars durch das AG Leipzig verurteilt (105 C 7544/07 vom 24.01.2008).

  1. WESOR sagt:

    Zum Betrügen gehören immer zwei. Einer der betrügt und einer der sich betrügen lässt. Da hab ich mir vorher die Kommentare im Motortalk durchgelesen. Da schreiben offensichtlich Versicherungs-Vertragssachverständige ihre Texte über freie Sachverständige.

    Ich bin der festen Überzeugung jedes Parteigutachten stellt die wirtschaftlichen Interessen seines Auftraggebers im technischen und wirtschaftlichen Rahmen dar. Dabei ist es doch offensichtlich, dass der geschädigte Versicherungsnehmer im Kasko-Fall einen klar vorgeschriebenen und vereinbarten Weg geht. Hier zeigt es sich doch sehr deutlich, dass der Versicherer bereits ein Regelwerk, das Sachverständigenverfahren im Versicherungsvertrag verankert hat. Weil es dem Versicherer bekannt ist dass seine Bewertung einseitig ist. Er regelt sogar die Kostenaufteilung im Sachverständigenverfahren.

    Also wird in der wirtschaftlichen Bewertung die beanspruchte Versicherung versuchen, die niedrigste Entschädigung mit ihrem Sachverständigen durchzusetzen.

    Der geschädigte Versicherungsnehmer dagegen muss auf sein Risiko eine Gutachten erstellen lassen wenn er dem Versicherungs-Sachverständigen nicht glaubt.

    Im Haftpflichtschaden ist es eben umgekehrt. Dort legt der Geschädigte sein Anspruchsgutachten vor und der beanspruchte Versicherer versucht mit seinem Gehilfen eine niedrige Entschädigung durchzusetzen.

    Dabei greift der Versicherer mit seinen Gehilfen zu unlauteren Methoden. Der Versicherer tut so als ob der Geschädigte nicht Herr über das Verfahren der Wiederherstellung wäre. Es wird mit allen Mitteln versucht, die niedrigste Entschädigung durchzusetzen.

    Der Druck für die Versicherungs-Sachverständigen lässt sich an der von mir nie vergessenen Seminaraussage im AllianzZentrumTechnik AZT-Ismaning festmachen:

    „Meine Herren Sachverständigen, wenn sie das nicht draussen beim Geschädigten durchsetzen können, müssen wir eben sie ersetzen!“

    Ein freier Sachverständiger ist niemals so einem Druck ausgesetzt. Ganz einfach, weil einer von vielen hundert Kunden niemals über die Zukunft eines freien Sachverständigen entscheidet. Dagegen ist der Arbeitsplatzverlust eines Versicherungs-SV ein enormer Druckbehälter. Er wird fast alles tun um seinen Arbeitgeber zufrieden zu stellen. Er hat wenigstens noch einen Kündigungsschutz. Dagegen die freien Auftragstreicher, können nur noch immer mehr streichen damit sie einen neuen Auftraggeber finden. Und irgendwann gibt es nichts mehr zum Kürzen. Dann verschwinden sie wieder, wie sie gekommen sind.

    Schade finde ich dabei nur, dass so viele Geschädigte dabei um ihr Vermögen gebracht werden.

  2. FRank sagt:

    …und schade, dass dabei sehr viele SV auf der Strecke bleiben. Was sicherlich gewollt und geplant ist.

  3. malo sagt:

    Kaum einer ist über die Höhe von Sachverständigenhonoraren so gut informiert, wie die Versicherungswirtschaft selbst – mal abgesehen von Herrn Hiltscher vielleicht. Huk und Co versuchen doch hier „nur“ ihrer Preisvorstellungen (BVSK-Liste) auf dem Markt durch Urteile durchzudrücken. Das werden sie immer tun – siehe die vielen sinnlosen Verfahren der vergangenen Jahre.
    Interessant sind für mich deshalb alle Argumente und Gegenargumente in dieser oder in anderen Fragen, um meine eigene Argumentation zu hinterfragen und zu stärken und um die Argumentationen der Gegenseite, in einer Diskussion am Telefon mit dem Sachbearbeiter oder im Gerichtsverfahren, zu entkräften.
    Aus diesem Grund lese ich die Beiträge und Kommentare in CH. Das letzte was mich hier interessiert sind persönliche Anfeindungen.
    Ich würde mich freuen, wenn hier in Kürze wieder zu einer sachlichen Dikussion zurück gefunden würde.
    Gruß malo
    P.S. Danke an die Macher von Captain Huk für ihr Engagement.

  4. T. Benny sagt:

    Mal allgemein: Ist euch ebenfalls aufgefallen, dass die Versicherungen zurzeit mit unglaublichen Ausreden und Tricks die Bearbeitung unnötig verzögern? Angeblich hat der Versicherungsnehmer noch keine Schadenmeldung abgegeben etc.

    Ist das der Ausläufer der Weltwirtschaftskrise? Wie wollen wir gegen diese unlauteren Maßnahmen vorgehen? Dankbar für jede Anregung lese ich nach wie vor täglich CH.

  5. peter pan sagt:

    hi.benny
    1:diktiergerät anschalten!
    2.VN verklagen
    3.nach klagezustellung kommt in der regel geld sofort!
    die versicherer wollen ihre bilanz zum jahresende schönen.
    didgeridoos.play loud

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo T.Benny,
    Ausreden zählen nicht. Wenn Haftpflichtversicherer nicht reagiert, Akte gegen Versicherung schliessen und Unfallverursacher direkt in Anspruch nehmen. Dann merkt der, in welch bescheidener Versicherung er versichert ist. Das hat erzieherische Wirkung.
    MfG
    Willi Wacker

  7. Gandolf sagt:

    Hallo T. Benny,
    ja, diese Ausrede bekam ich sogar schriftlich als Geschädigter in einem Haftpflichtschadenfall von der Gothaer Versicherung, welche ich allerdings mit einem Anruf beim Unfallverursacher innerhalb kürzester Zeit entkräften konnte.
    Weiterhin ist uns in unserem Geschäftsbereich Kaskoschadenabwicklung auch aufgefallen, dass wir auf telefonische Nachfrage bei der Versicherung (Allianz) die Auskunft bekamen, dass unsere Rechnung der Versicherung angeblich nicht vorliegen würde. Dass diese Information offensichtlich nicht der Tatsache entsprach, ergab sich später aus dem Datum des Prüfprotokolls, welches bereits zu einem 3 Wochen zurückliegenden Termin nur auf Grundlage der „nicht vorliegenden“ Rechnung erstellt werden konnte.

  8. Andreas sagt:

    Bei der Allianz geht alles drunter und drüber seit die Dokumentenerfassung zentralisiert worden ist… Genauso wie bei der Generali.

    Einziger Weg ist tatsächlich die Klage, denn sonst bewegt sich bei ein paar großen der Branche zur Zeit gar nichts, denn die Geschädigten wollen doch das Geld, das die Versicherung zwar hat, aber nicht ausgeben will…

    Grüße

    Andreas

  9. Nachdenker sagt:

    aber Andreas, es läuft doch, dank

    Control Expert, dem glorreichen Prozeßoptimierer!!!!!!!!!!!!

    Ratzfatz scannen, ratzfatz kürzen, ratfatz bescheisen und den Tritt in den Ar…

    Klappt doch.

    Weis gar nicht, was ihr habt……(LOL, Sarkasmus aus)

  10. Willi Wacker sagt:

    @ T. Benny 4.11.2008 20:21

    Hi T. Benny,
    ich finde Dein Interesse an CH gut, zeigt es doch, dass CH Leser anspricht und Anregungen bietet. Dem Redaktionsteam ist es aber auch wichtig, dass auch von Lesern gemachte Erfahrungen hier eingestellt werden oder von Lesern erstrittene Urteile bei CH veröffentlicht werden.
    MfG
    Willi Wacker

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