HUK-Coburg bestreitet, und wird zur Zahlung restlichen SV-Honorars durch das AG Leipzig verurteilt (105 C 7544/07 vom 24.01.2008).

Das Amtsgericht Leipzig -105. Zivilabteilung- hat die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 24.01.2008 (105 C 7544/07) an das klagende Sachverständigenbüro 127,05 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung der nicht gezahlten restlichen Gutachterkosten aufgrund der Rechnung vom 23.05.2007 zu. Unstreitig haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach zu 100% aufgrund des Unfalles vom 22.05.2006 für Schadenersatzansprüche des geschädigten Kunden der Klägerin. Der BGH hat in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist.

Für die Bestimmung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB -in dieser Reihenfolge- ihre tatsächliche Absprache, eine evtl. vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Anderenfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen …..

In dem streitgegenständlichen Sachverhalt haben der Geschädigte, also der Kunde der Klägerin, und die Klägerin unstreitig vereinbart, dass die Honorartabelle, die der Auftragserteilung beiliegt bzw. auf der Rückseite abgedruckt ist, als Abrechnungsgrundlage dient. Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhe der Nettoreparaturkosten gestaffelt. Bei Totalschaden ist Berechnungsgrundlage des Sachverständigenhonorars der Brutto-Wiederbeschaffungswert. Das Fahrzeug des Geschädigten war ausweislich des Gutachtens der Klägerin noch reparaturwürdig. Die Nettoreparaturkosten beliefen sich auf 1.867,74 €. Demzufolge war nach der Honorartabelle ein Grundhonorar in Höhe von 315,00 € netto zzgl. der im Einzelnen aufgelisteten Nebenkosten geschuldet. Die Einwendungen der Beklagten, wonach dieses Sachverständigenhonorar nicht dem Grundsatz der “Billigkeit“ entspricht, greifen nicht durch. Der BGH hat in dem oben zitierten Urteil ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein gerechter Preis zu ermitteln ist. Vielmehr geht es grundsätzlich darum, ob sich die getroffene Bestimmung des Sachverständigenhonorars noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist. Vorliegend geht es primär jedoch nicht um die Überschreitung der Grenzen der Billigkeit des Sachverständigenhonorars, sondern um die Frage, wie weit die Honorarvereinbarung zwischen dem geschädigten Zedenten und dem Sachverständigen bindend ist oder nicht. Das Landgericht Leipzig hat in seinen Entscheidungen vom 14.10.2005 (16 S 238/05) und vom 09.02.2006 (12 S 549/05) sowie vom 22.12.2006 (16 S 409/06) entschieden, dass der Sachverständige sein Honorar frei kalkulieren und ggf. auch vereinbaren könne. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht die tatsächliche Vereinbarung des Sachverständigenhonorars vor und ist grundsätzlich wirksam. Unwirksam wäre sie nur dann, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass der abgeschlossene Werkvertrag eine sittenwidrige Preisvereinbarung enthält oder die Preisvereinbarung aus sonstigen Gründen unwirksam wäre. Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Es ist nämlich gerichtsbekannt, dass die Kfz-Sachverständigen in Leipzig und Umgegend in ihrer überwiegenden Anzahl ihr Kfz-Sachverständigenhonorar auf Basis von Tabellen mit Schadenhöhen der geschädigten Fahrzeuge abrechnen. Gerichtsbekannt ist auch , dass vor einigen Jahren die Versicherer, insbesondere auch die beklagteHUK-Coburg, versucht haben, die zahlreichen Kfz-Sachverständigen bei der Berechnung ihrer Gutachterhonorare auf die Honorartabellen des BVSK festzulegen, weil dies -bundesweit- die übliche Abrechnungsmethode sei. Nachdem nunmehr auch weitere Sachverständige, die nicht im BVSK angeschlossen waren, ihr Honorar an eine Tabelle anknüpfen, die das Sachverständigenhonorar an die Schadenhöhe anknüpft, kann grundsätzlich nicht erkannt werden, dass eine derartige Tabelle per se sittenwidrig oder unwirksam sei, zumal hierzu nichts Substantiiertes von der Beklagten vorgetragen worden ist.

a. Abrechnung nach Zeitaufwand

Die Ausführungen der Beklagten, wonach insbesondere bei einer Abrechung nach Zeitaufwand im zugrunde liegenden Schadenfall ein ganz geringer Zeitaufwand erforderlich ist und bei Stundensatzabrechnung ein entsprechend geringeres Honorar entstehen würde, ist vollkommen lebensfremd, da die Antragsannahme, Terminabsprache, die Schlussbesprechung und auch sonstige Bearbeitungsteile gerichtsbekanntermaßen nicht in 1 bis 2 bzw. 2 bis 5 Minuten abzuwickeln sind, wie dies die Beklagte vorträgt. Ebenso sind die Stundensätze nach dem JVEG nicht heranzuziehen. Das Regelwerk dieses Gesetzes ist in § 1 ausdrücklich bestimmt. Auf Gutachten für Verkehrsunfälle ist dieses Gesetz nicht anwendbar. Erwägungen aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) greifen ebenfalls nicht, weil auch dieses Gesetz einen anderen Regelungszweck verfolgt. Zur Sittenwidrigkeit oder zum Wucher, die der Honorarvereinbarung des Zedenten und der Klägerin zugrunde liegen, ist seitens der Beklagten nichts vorgetragen worden.

b. Auch die Nebenkosten sind nicht zu beanstanden.

Die Beklagte verkennt, dass zwar nach der Werbung Telekommunikationskosten und Kosten moderner Schreib- und Fototechniken fast nichts mehr kosten sollen, in der Realität tatsächlich aber erhebliche Kostensprünge nach oben stattfinden. Dass darüber hinaus auch moderne Technik nicht nur extrem schnell veraltet, sondern darüber hinaus auch einen erheblichen Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Wartungsaufwand erfordert, hat die Beklagte ebenfalls verkannt.

c. Fahrtkosten

Soweit die Beklagte die Fahrtkosten ursprünglich bestritten hat, ist sie dem Vorbringen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 10.12.2007 nicht entgegengetreten, wonach der Sachverständige J. G. am 22.05.2007 zur Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs in Leipzig hin- und zurückgefahren ist. Einwendungen der Beklagten, dass der Preis eines gefahrenen Kilometers mit 1,10 € überhöht sei sind nicht verständlich, insbesondere im Hinblick auf die stetig steigenden Benzinpreise.

d. Fotokosten

Der Ansatzpunkt der Beklagten, wonach Digitalfotos nicht mehr als 0,10 Cent kosten dürfen, entbehrt im tatsächlichen jeder Grundlage. Allein schon die Kosten für Patronen und Farbpatronen, unabhängig von den Amortisationskosten, Wartungskosten u. ä. sind auch exorbitant hoch. Die Ausführungen wonach Drucker/Kopierer Stückkosten von ca. 2,5 Cent pro Seite auflösen, sind gänzlich unsubstantiiert. Sogar die Papierpreise sind im Laufe der vergangenen 2 bis 3 Jahre erheblich gestiegen. Von Wucher kann daher bei den von der Beklagten im Einzelnen aufgelisteten Detailausschnitten herangezogenen Kosten nicht die Rede sein Die Geräte müssen nämlich personell bedient werden und Material muss beschafft werden. Beispielsweise kostet für Bedienstete des Freistaates Sachsen, soweit sie privat über Dienstgeräte Faxe empfangen oder versenden, die Seite -kostenneutral- 1,25 € bzw. die Folgeseite 1,00 €. Da der Freistaat Sachsen in diesem Bereich keine Gewinne erwirtschaftet und äußerst korrekt die reinen Kosten ermittelt hat, müssen die Ausführungen der Beklagten zu der Sittenwidrigkeit der Nebenkosten im Bereich Kopierer, Drucker, Papier, Telekommunikation usw. ins Leere laufen.

e. Nebenkosten nach Mietverhältnissen berechnet.

Soweit die Beklagte auf die Rechtsprechung der Gerichte bei Nebenkosten in Mietverhältnissen hinweist, verkennt die Beklagte, dass die Maßstäbe im Mietrecht insbesondere auch bei Nebenkosten im Mietrecht von den Oberstgerichten gesetzt werden und im allgemeinen Zivilrecht keine Anwendung finden. Gerade im Wohnungsmietrecht spiegelt sich der soziale Rechtsstaat wieder. Ein Vergleich mit den Sachverständigennebenkosten geht daher fehl.

Die Beklagte war daher antragsgemäß kostenpflichtig und verzinslich zu verurteilen. Die Berufung war nicht zuzulassen, da diese Rechtsstreitigkeit keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Landgericht Leipzig eine einheitliche und gefestigte Rechtsprechung vertritt.

So das ausführliche zu jedem einzelnen Punkt der Beklagten eingehende Urteil des Amtsrichters der 105. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Leipzig. Teile des Urteiles können als Baustein in den Erwiderungsschriftsätzen gegen das Vorbringen der HUK-Coburg Anwälte eingesetzt werden.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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60 Antworten zu HUK-Coburg bestreitet, und wird zur Zahlung restlichen SV-Honorars durch das AG Leipzig verurteilt (105 C 7544/07 vom 24.01.2008).

  1. Franz511 sagt:

    Rummmmssss,

    das war wieder einmal eine volle Breitseite gegen die HUK-Coburg.

    Es ist immer wieder interessant zu lesen, welche abstruse Argumente seitens der HUK-Anwälte ins Spiel gebracht werden. Mit welchen niederträchtigen Formulierungen versucht wird den Rechtsstaat in die Irre zu führen.

    Langfristig hat die HUK keine Chance mehr bei den Gerichten und Anwälte, die sich derart vor den Karren der HUK spannen lassen und derart abwegig argumentieren, sollten ihr Berufsbild einmal deutlich hinterfragen.

    Gruss Franz511

  2. Hunter sagt:

    Zwar ein faktischer Sieg des Geschädigten bzw. dessen SV, aber ein weiteres Urteil mit falscher Begründung, da wieder einmal die Angemessenheit des SV-Honorares eingehend überprüft wurde.

    Im Schadensersatz gilt jedoch nur die Erforderlichkeit!

    Dies hat der BGH mit Urteil vom 23.01.2007 (VI ZR 67/06) eindeutig klargestellt:

    „…Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars…“

    Genau genommen ist das o.a. Urteil des AG Leipzig also ein unterschwelliger Sieg der HUK, nachdem sie bzw. der Anwalt es wieder geschafft hat, das Gericht – um den BGH herum – auf die falsche Fährte der Angemessenheit zu „lotsen“.

  3. Der Hukflüsterer sagt:

    @ Hunter
    „Genau genommen ist das o.a. Urteil des AG Leipzig also ein unterschwelliger Sieg der HUK, nachdem sie bzw. der Anwalt es wieder geschafft hat, das Gericht, um den BGH herum, auf die falsche Fährte der Angemessenheit zu “lotsen”.“

    So sehe ich das auch, alle „schlauen“ SV u.RA welche sich zusätzlich auf das falsche Zahlenwerk des BVSK berufen und dessen Urheber nicht vor Gericht als Zeugen zerren, dürfen sich nicht wundern wenn SV in nächster Zeit nur noch das verlangen dürfen, was dieser äußerst, in meinen Augen wirkungsvolle Interessenverband der Versicherer, gegen die Interessen der unabhängigen SV ausheckt.

    Der Hukflüsterer

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Franz 511,
    Mr. Hunter hat recht. Das AG argumentiert zunächst über den Werkvertrag und die im § 632 BGB erwähnte Angemessenheit des Werklohnes. obwohl es im Schadensersatz nur auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB ankommt. Immer wieder wird durch die HUK-Anwälte versucht, das SV-Honorar im Schadensersatz an der Angemessenheit zu prüfen. Im Schadensersatzprozess ist es dem Gericht lt. BGH-Rechtsprechung nicht erlaubt eine Preiskontrolle, auch nicht der Sachverständigenhonorare durchzuführen. Dies muss immer und immer wieder betont werden!
    Das Ergebnis des Urteiles ist dann wieder richtig.
    Willi Wacker

  5. Benny W. sagt:

    Hi Hunter,
    bei dem von den HUK-Anwälten zitierten BGH-Urteil des 10. Zivilsenates ging es um die werkvertragliche Seite eines Sachverständigenvertrages. Der 10. Zivilsenat ist unter anderem auch für Werkvertrag zuständig. Im Rahmen des Werkvertrages wird dann auch die ANGEMESSENHEIT und ÜBLICHKEIT des Werklohnes, sprich Honorares, geprüft. Beim Schadensersatz geht es um die ERFORDERLICHKEIT im Sinne des § 249 BGB. Im Rahmen des Schadensersatzprozesses ist daher nur die Erforderlichkeit zu prüfen. Auf die Angemessenheit im Sinne des Werkvertrages, §§ 631, 632 BGB kommt es nicht an. Dem Gericht ist es sogar nicht erlaubt, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn die Einschaltung des Sachverständigen als Wiederherstellungsaufwand erforderlich war und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Dies hat der für Schadensersatz zuständige 6. Zivilsenat des BGH entschieden ( VI ZR 67/06 ). CH hat darüber bereits berichtet.
    Die Masche der HUK-Anwälte, auf die Angemessenheit und damit die werkvertragliche Seite abzustellen, verfängt sich hin und wieder. Die Angemessenheit ist nämlich geringer als die Erforderlichkeit. So kann ein SV-Honorar unangemessen, aber gleichwohl erforderlicher Wiederherstellungsaufwand sein.
    Den Auffassungen von Hunter und Willi Wacker ist zuzustimmen.
    Benny W.

  6. Joachim Otting sagt:

    …ist „linksrum gestrickt“ wirklich falsch? Was angemessen ist, ist auch erforderlich.Das ist nur eine andere Herangehensweise. Positiver Nebeneffekt: Damit wird auch der Verdacht gegenüber den Beteiligten, gar dem Kunden, ausgeräumt, das Honorar sei unangemessen hoch. Ich persönlich hätte lieber ein Urteil mit dem Inhalt „angemessen und deshalb auch erforderlich“ als ein Urteil mit dem Unterton „zwar ein Abzocker, aber schadenrechtlich nicht zu verhindern“.

    Falsch wäre nur ein Urteil „nicht erforderlich, weil nicht angemessen“. So eins ist mir aber noch nicht zu Gesicht bekommen.

    Mit sachlichen Grüßen,
    Joachim Otting

  7. RA Wortmann sagt:

    Hallo Herr Otting,
    „linksrum“ ist m.E. falsch, denn in § 249 BGB ist die Erforderlichkeit ( und nicht die Angemessenheit ) zu prüfen. Im Rahmen des Schadensersatzes die Angemessenheit zu prüfen, ist nicht nur „linksrum geprüft“, sondern schlichtweg falsch. Im Rahmen der §§ 631, 632 BGB ist die Angemessenheit und üblichkeit zu prüfen. Das Wort „erforderlich“ ist in den besagten Paragrafen nicht enthalten. Im § 249 BGB, der für den Schadensersatz einschlägigen Bestimmung ist aber das Wort „erforderlich“ vom Gesetzgeber bewußt aufgeführt, da der Schädiger dem Geschädigten den zur Wiederherstellung „erforderlichen“ Geldbetrag zur Verfügung stellen soll. Sie selbst hatten in Ihrem Beitrag in VersR. 1997, 1328 bereits darauf hingewiesen, dass im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen dürfen. Eine Prüfung der Angemessenheit im Rahmen des Schadenseratzes ist daher auch dogmetisch falsch, weil keine Norm im Schadensersatzrecht die Angemessenheit betont. Darauf kommt es schlichtweg nicht an. Deshalb hat auch der für Schadensersatz zuständige 6. Zivilsenat des BGH entschieden, dass es weder dem Schädiger noch dem Gericht erlaubt ist, eine Preiskontrolle , und zwar auch der Sachverständigenkosten, durchzuführen ( BGH VersR. 2004, 1189 ff. ). Die Instanzgerichte, u.a. das LG Saarbrücken vertreten auch die Ansicht des BGH.
    Ihnen ist insoweit zuzugeben, dass ein angemessenes Honorar immer erforderlich ist. Aber umgekehrt muss ein unangemessenes Honorar nicht unbedingt nicht erforderlich sein. Vielmehr kann ein unangemessenes Honorar durchaus erforderlich i.S.d. § 249 BGB sein. Man sollte daher auf die Prüfung der Angemessenheit im Rahmen des Schadensersatzes gem § 249 BGB gänzlich verzichten, da falsch!
    Mit koll. Grüssen
    RA. Wortmann

  8. Hunter sagt:

    @Joachim Otting

    Prozesse auf falschen Rechtsgrundlagen aufzubauen ist schlicht und ergreifend FALSCH!

    Auch dann, wenn es zum gewünschten Ergebnis führt.

    Das Gericht kann im Schadensersatzprozess ein Urteil sprechen, das im wesentlichen aus 2 Sätzen besteht.

    1.) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nach Überzeugung des Gerichts erforderlich (kein offensichtlich für den Geschädigten erkennbarer Bagatellschaden).

    2.) Der Schädiger hat im Schadensersatzprozess gemäß § 249 BGB die Kosten des Sachverständigengutachtens auszugleichen.

    Das wars!

    Das Gericht braucht sich also nicht damit befassen, ob hier abgezockt wurde oder nicht bzw. ob ein Gutachten erforderlich war weil angemessen ist usw.

    Es ist unverständlich, weshalb sich diverse Gerichte immer wieder seitenlang ausschwallen und damit unsinnige Urteilsbegründungen auf völlig verfehlter Rechtsgrundlage präsentieren.

    Und das nächste Gericht schreibt den Humbug dann wieder ab und dann das nächste usw….

    Genau dies war das Ziel der Rechtsverdreher von und im Auftrag der Versicherungswirtschaft.
    Mit dieser Masche haben es HUK & Co tatsächlich fertig gebracht, die Ansprüche aus dem Werkvertrag Geschädigter/Sachverständiger in den Schadensersatzprozess zu transportieren, bei dem jedoch ausschließlich die Erforderlichkeit massgebend ist.

    Das kann man nicht einfach mit einem tollen Ergebnis kompensieren und siegessicher die Sektkorken knallen lassen. Mittel zum Zweck oder so.

    Die Juristen sollten nicht nur auf das gewünschte Ergebnis schielen, sondern insbesondere die Qualität der Rechtsprechung nicht aus den Augen verlieren.

    Wenn ein Sachverständiger (im übertragenen Sinne) nur das Ergebnis im Blickfeld hat und die Qualität seines Gutachtens nichts hergibt, sind dessen Tage recht schnell gezählt. Dafür sorgen die Versicherer – garaniert.

  9. Schepers sagt:

    @ Hunter

    Das Gericht kann im Schadensersatzprozess ein Urteil sprechen, das im wesentlichen aus 2 Sätzen besteht.

    1.) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nach Überzeugung des Gerichts erforderlich (kein offensichtlich für den Geschädigten erkennbarer Bagatellschaden).

    2.) Der Schädiger hat im Schadensersatzprozess gemäß § 249 BGB die Kosten des Sachverständigengutachtens auszugleichen.

    Das wars!

    So lief früher die Argumentation auch beim Unfallersatztarif der Mietwagenfirmen. Das ganze hat sich dann so verselbständigt, daß der BGH korrigieren mußte.

    Eine Überprüfung des Sachverständigenhonorars durch Gerichte ist in gewissen Grenzen in Ordnung. Es gilt nur abzuklären, wo die Grenzen liegen.

  10. Hunter sagt:

    Mietwagenrechtsprechung und Sachverständigenhonorar sind 2 völlig unterschiedliche Paar Stiefel.

    Beim Mietwagen besteht die grundsätzliche Möglichkeit, dass der Geschädigte Angebote vergleichen kann. Der Tarif für einen VW Passat kann locker bei diversen Mietwagenfirmen erfragt werden. Bei Sachverständigenhonoraren geht dies jedoch nicht, da das Honorar von der jeweiligen Fallgestaltung und der Schadenshöhe abhängt und die Schadenshöhe erst zu ermitteln wäre.

    Kann man alles aus den unzähligen Urteilen entnehmen, bei dem eine Versicherung immer wieder versucht hatte, eine Analogie Mietwagen/SV-Honorar herzustellen.

    Trotz Vergleichsmöglichkeit bei Mietwagen und der Tatsache, dass in vergangenen Zeiten einige Mietwagenfirmen mit den Unfallersatztarifen (unberechtigterweise) richtig Kasse gemacht haben, halte ich die Rechtsprechung des BGH hierzu trotzdem in einigen Punkten für falsch, da der § 249 BGB hierbei unterlaufen wird. Diesem Zweifel begegnen auch diverse Instanzgerichte, die inzwischen teilweise den Aufstand gegen die BGH-Rechtsprechung proben und der Erstattungsanspruch auf niederem Niveau wieder angepasst wurde wurde.

    Eine Überprüfung des Sachverständigenhonorares durch Gerichte ist in gewissen Grenzen (im Schadensersatzprozess) eben nicht in Ordnung.

    Die Juristen wollen aber oft nicht verstehen, wenn man mit „geringerem Widerstand“ schneller zum Ziel kommt.
    Und genau deshalb können wir uns heute mit dem Schlamassel der falschen Urteilsbegründungen befassen und müssen mühsam darauf hin arbeiten, einiges wieder gerade zu rücken, um zu verhindern, das künftig etwas aus dem Ruder läuft.

  11. Schepers sagt:

    @ Hunter

    Der BGH hatte irgendwann einmal entschieden, daß die Versicherung auch den Unfallersatztarif erstatten muß. Damals ging es nur um einen geringen Betrag, ein paar Prozent waren es.

    Nach dieser Entscheidung entwickelte sich der Unfallersatztarif teilweise exorbitant, z.T. das 3- bis 4-fache des Normaltarifs.

    Das die Versicherungswirtschaft das nicht hingenommen hat, verwundert mich nicht. Daß der BGH seine jahrzehntelange Rechtsprechung zu diesem Thema dann abgeändert (korrigiert) hat, wundert mich auch nicht. Die Begründung des BGH ist streitbar, und für die Praxis mit Problemen behaftet. Der BGH hätte es auch anders lösen können. Hat er aber nicht, so daß wir damit umgehen müssen.

    Auch bei den Unfallersatztarifen haben die Versicherungen vorher immer und immer wieder Prozesse verloren, genauso wie jetzt bei den SV-Honoraren.

    Aber die Sachverständigen können doch nicht ernsthaft erwarten, daß das von ihnen in Rechnung gestellte Honorar völlig jeder Kontrolle entzogen ist, und von den Versicherungen in jeder Höhe zu erstatten ist, nur weil der Geschädigte sich keine Gedanken über die Höhe des Honorars macht und nicht vergleichen kann (wieso kann er eigentlich nicht vergleichen)?

    Diese Argumentation geht irgendwann in die Hose. Deswegen wird es früher oder später von Gerichten zu entscheiden sein, welches Honorar der Sachverständigen noch angemessen ist.

    Anstatt über Vokabeln (Gebühren oder Honorar?) zu diskutieren, anstatt immer wieder darauf hinzuweisen, daß den Gerichten im Rahmen des § 249 BGB keine Überprüfungskompetenz hinsichtlich der Honorarhöhe zusteht, anstatt immer wieder auf den BVSK und dessen Honorarbefragung zu schimpfen, sollten die Sachverständigen sich lieber überlegen, wie sie ihre Honorarhöhe als angemessen begründen können. Früher oder später werden sie es müssen. Und die Begründung können wir Anwälte nicht anstelle der Sachverständigen (selbst wenn wir mal nicht den Weg mit dem geringeren Widerstand wählen).

    Das kann doch alles nicht so schwer sein. Orientierung an der Schadenhöhe kann man gut begründen, ist auch allgemein anerkannt, und gibt es auch in anderen Bereichen: Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Provisionszahlungen der Versicherungen an ihre Makler etc.

    Bedeutung des Gutachtens für den Geschädigten, aber auch für den Schädiger, nicht nur Schadenhöhe, sondern auch Beweissicherung. Vermeidung gerichtlicher selbständiger Beweissicherungsverfahren, Rückgriff gerichtlich bestellter Sachverständige auf das Beweissicherungsgutachten, falls es doch zu einem Prozeß kommt.

    Verschärfung der wirtschaftlichen Situation der Sachverständigen durch Schadenmanagement der Versicherung, gezielten Eingriff in den Markt der freien Sachverständigen etc. Schadenkürzung durch Versicherungsgutachter.

    Machen Sie es den Gerichten doch leicht zu sagen, die Höhe des vom Sachverständigen XY in Rechnung gestellten Honorars ist in Ordnung. Das ist doch besser als: Die Höhe des vom Sachverständigen XY in Rechnung gestellten Honorars ist einer Prüfung durch das Gericht entzogen.

    Wenn Sie sich schon mit dem Schlamassel der falschen Urteilsbegründungen befassen und mühsam darauf hinarbeiten müssen, einiges wieder gerade zu rücken, dann machen Sie es auch richtig.

    Und wenn Sie nicht jedes Argument der Versicherung niedermachen würden, nur weil es von der Versicherung kommt, werden Sie erkennen, daß sich so manches Argument der Versicherung hören lassen kann.

    Als Jurist habe ich gelernt, mir die Argumente der Gegenseite anzuhören, und zu versuchen, sie sinnvoll zu widerlegen, anstatt sie einfach niederzubrüllen.

  12. Hunter sagt:

    @Schepers

    Der BGH hat die Marschrichtung doch eindeutig vorgegeben.

    § 249 BGB – Schadensersatzprozess = kein Werkvertragsprozess.

    VI ZR 67/06

    “…Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars…”

    Einfacher geht´s nimmer.

  13. Willi Wacker sagt:

    Lieber Herr Schepers,
    wenn hier in Kommentaren darauf hingewiesen wurde, dass es dem Schädiger und den Gerichten versagt ist, eine Preiskontrolle auch hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenhonorare vorzunehmen, so handelt es sich um einen Satz aus dem BGH-Urteil 23.01.2007 – VI ZR 67/07 -, abgedruckt in DS 2007,144 mit zutreffender Anm. Wortmann. In diesem vorerwähnten Urteil nimmt der BGH auch Bezug auf sein Urteil BGH NJW 2004, 3326 = VersR. 2004, 1189, 1190 f. Der BGH hat in dem Urt. vom 23.01.2007 weiterhin ausgeführt, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, wobei dann auf BGH NJW 2005, 356 = DS 2005, 108 und BGH NJW-RR 1989, 953, 956 noch Bezug genommen wird.
    Insoweit wird man dem 6. Zivilsenat durchaus zugestehen dürfen, die Sach- und Rechtslage durchaus korrekt beurteilen zu können.
    Ein Vergleich mit den Mietwagenkosten ist nicht möglich, da der Tagessatz für das Ersatzfahrzeug vorher feststeht, während die Kosten des Sachverständigen sich nach der Schadenshöhe richten ( BGH DS 2007, 144 ). Gegen die Verknüpfung des SV-Honorars mit der Schadenshöhe bestehen aus Sicht des BGH ( Urt. v. 23.01.2007, a.a.O. ) keine Bedenken aus schadensrechtlicher Sicht.
    Niemand versucht Ihre Argumente niederzubrüllen. Hier werden durchaus auch kritische Anmerkungen zu – im Ergebnis erfreulichen – Urteilen abgegeben.
    Ich habe noch kein Argument der Versicherungen gehört, das sich hören lassen kann. Welches Argument der Versicherungen sollte akzeptabel sein?
    MfG
    Willi Wacker

  14. Joachim Otting sagt:

    @ Willi Wacker

    Sorry, ich will ja nicht klugscheißern, aber im hier diskutierten Fall standen die SV-Kosten vorher fest. Es wurde nämlich eine Tabelle vereinbart. Und die ist mit Tabellen anderer SV ohne weiteres vergleichbar. Was fehlte, war offenbar nur noch die Schadenhöhe, um die Spalte der Tabelle festzulegen. Ein feiner, aber ggf. bedeutsamer Unterschied, der zu einem akzeptablen Argument führen kann. Und weil mehr und mehr SV mit solchen transparenen Preisvereinbarungen arbeiten, steigt die Gefahr.

    Die Vereinbarung in BGH VI ZR 67/06 war eine intransparent verklausulierte.

    Richtig ist und bleibt dogmatisch, dass wir im Schadenersatzrecht sind und nicht im Werkvertragsrecht. So haben wir es bei den Mietwagen auch gesehen (bezogen auf das Mietrecht). Und dann kam der Schlenker des BGH mit dem ausgeschalteten marktwirtschaftlichen Wettbewerb. Das ist, Herr Wortmann, ein Aspekt, den ich in meinem ’97er Beitrag im VersR noch nicht gesehen habe, auf den Schepers aber hinweist.

    Mit sachlichen Grüßen,
    Joachim Otting

  15. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    Es geht nicht darum, daß meine Argumente niedergebrüllt werden, sondern die Argumente der Versicherung. Und das, ohne sich mit diesen Auseinanderzusetzen. Früher oder später wird das aber kommen müssen.

    Argumente der Versicherung, die sich hören lassen können, sind:

    – Sachverständige dürfen nicht auf Kosten der Versicherung unkontorollierbar hohe Honorare einseitig (willkürlich) festsetzen.

    – Der Sachverständigenmarkt ist geprägt dadurch, daß fast alle Gutachten von Versicherungen bezahlt werden und nicht von den Geschädigten (Haftpflicht- und Kasko). Einen „freien Markt“ ohne Versicherung gibt es praktisch nicht.

    – Gerichtlich bestellte Sachverständige sind nach Zeitaufwand zu vergüten. Warum dann nicht auch Privatgutachter, wenn sie auf Kosten eines Dritten tätig werden (wobei noch nichts über die Höhe des Stundensatzes gesagt ist).

    Ich sage nicht, daß diese Argumente zutreffend sind. Ich sage aber, daß diese Argumente nicht so abstrus sind, als daß man sich nicht mit ihnen auseinandersetzen soll. Natürlich kann man sich darauf zurückziehen zu sagen, der BGH hat entschieden (die Rechtsprechung ist mir bekannt, ich bin seit knapp 10 Jahren im Verkehrsrecht tägig).

    Aber erstens hilft das nicht, wenn der Wechsel in der Rechtsprechung kommt (im Verkehrsrecht gibt es in den letzten Jahren immer wieder neue Vorgaben durch den BGH, aber auch in anderen Bereichen, z.B. Mietrecht).

    Und zweitens gibt es immer wieder Amtsrichter, die sagen: Was zitieren sie immer den BGH, Karlsruhe ist weit weg.

    Es ist ja schön, daß hier jedes positive amtsgerichtliche Urteil ausführlich dargestellt und (nach meiner Auffassung überflüssiger Weise mit der Vokabel „zutreffend“) kommentiert wird. Aber es ist produktiver, wenn Sie einen Schritt weiter denken.

    Es wäre z.B.hilfreich, wenn – neben der Urteilsliste – eine Liste der guten, überzeugenden Argumente geführt wird.

    Die Richter beim AG Köln interessiert nicht großartig, wie das AG Rostock oder das LG Coburg einen vergleichbaren Fall entschieden haben. Mit Urteilslisten kann ich die Richter nicht überzeugen. Aber ich kann sie mit Argumenten überzeugen. Und so weit es um Belange der Sachverständige geht, wäre es für uns Anwälte hilfreich, wenn die Sachverständigen uns das ein oder andere Argument mitteilen. Wir Anwälte können auch nicht jedes gute Argument selber ausdenken.

    P.S.
    Ich vertrete regelmäßig Geschädigte und nicht Versicherungen.

  16. Hunter sagt:

    @ RA Schepers
    —–
    „Ich vertrete regelmäßig Geschädigte und nicht Versicherungen.“
    —–
    Bei der bisher dargestellten Rechtsphilosophie wird es sicher bald entsprechende Angebote aus der Versicherungswirtschaft geben. Captain HUK als Jobbörse für Rechtsanwälte mit Verständnis für die armen Versicherer. Mal was Neues.
    —–
    Zu 1.) „Sachverständige dürfen nicht auf Kosten der Versicherung unkontrollierbar hohe Honorare einseitig (willkürlich) festsetzen.“
    —–
    Die ausführliche Beantwortung dieser Frage gibt es wieder einmal beim BGH (X ZR 80/05 und X ZR 122/05) zum Thema Werkvertragsprozess.
    —–
    Zu 2.) „Der Sachverständigenmarkt ist geprägt dadurch, daß fast alle Gutachten von Versicherungen bezahlt werden und nicht von den Geschädigten (Haftpflicht- und Kasko). Einen “freien Markt” ohne Versicherung gibt es praktisch nicht.“
    —–
    Versicherungen leisten Schadensersatz an den Geschädigten. und erstatten erforderliche Aufwendungen, also auch das Sachverständigenhonorar. Versicherer „bezahlen“ keine Gutachten.
    Das Tätigkeitsfeld der Sachverständigen ist vielschichtig und umfasst nicht nur die Begutachtung von Unfallschäden.
    —–
    Zu 3.) „Gerichtlich bestellte Sachverständige sind nach Zeitaufwand zu vergüten. Warum dann nicht auch Privatgutachter, wenn sie auf Kosten eines Dritten tätig werden (wobei noch nichts über die Höhe des Stundensatzes gesagt ist).“
    —–
    Gerichtlich bestellte Sachverständige erhalten eine Entschädigung und sollen keine Gewinne erwirtschaften. Dieses Argument wurde hier schon des öfteren diskutiert und zigfach bei Gericht abgestraft.

    Die o.a. Standardsprüche der Versicherer sind keine diskussionswürdigen Argumente, da wir uns im Schadensersatzrecht befinden. Aber wie man sieht, hat die Gebetsmühle in Richtung Angemessenheit des SV-Honorares im Schadenesersatzprozess schon gute Arbeit geleistet. Zumindes bei einigen Anwälten der Geschädigten.

    Dem Geschädigten dürfen aus einem Unfallereignis keine Nachteile entstehen. Deshalb sind sämtliche erforderliche Kosten zu erstatten, sofern kein Auswahlverschulden vorliegt oder die Vergütung zur Leistung für einen Laien erkennbar in einem offensichtlichen Missverhältnis steht.
    —–
    „Aber erstens hilft das nicht, wenn der Wechsel in der Rechtsprechung kommt (im Verkehrsrecht gibt es in den letzten Jahren immer wieder neue Vorgaben durch den BGH, aber auch in anderen Bereichen, z.B. Mietrecht).“
    —–
    Wer sagt, dass ein Wechsel in der Rechtsprechung kommt? Aber selbst wenn, dann sind alle reell arbeitenden Sachverständigen in der Lage, das Sachverständigenhonorar zu begründen bzw. kalkulatorisch zu belegen. Warum über ungelegte Eier den Kopf zerbrechen?
    —–
    „Und zweitens gibt es immer wieder Amtsrichter, die sagen: Was zitieren sie immer den BGH, Karlsruhe ist weit weg.“
    —–
    Döskappen“ und Ignoranten gibt es natürlich überall und in allen Lebenslagen. Auch bei Gericht.
    —–
    „Es ist ja schön, daß hier jedes positive amtsgerichtliche Urteil ausführlich dargestellt und (nach meiner Auffassung überflüssiger Weise mit der Vokabel “zutreffend”) kommentiert wird. Aber es ist produktiver, wenn Sie einen Schritt weiter denken.“
    —–
    Ich für meinen Teil finde es nicht nur „schön“, dass hier jede Menge Urteile eingestellt werden. Ich finde den Einsatz der CH-Leute aussergewöhnlich. Welche Aktivitäten zur flächendeckenden Information der Öffentlichkeit zum Thema rechtswidriges Schadensmanagement haben die meisten Anwälte bisher praktiziert? Gibt es einen Schepers-Blog?
    —–
    „Es wäre z.B.hilfreich, wenn – neben der Urteilsliste – eine Liste der guten, überzeugenden Argumente geführt wird.“
    —–
    Hilfreich für wen? Für faule Rechtsanwälte, oder für die mitlesenden Versicherer, die dann gleich eine entsprechende Gegenstrategie entwickeln können?

    Mann o Mann!

    Und die Quintessenz aus all der Diskussion:

    Offensichtlich gibt es nicht nur beratungsresistente Versicherer.

  17. Andreas sagt:

    Ums mal ganz einfach zu machen:

    Selbst bei einsehbarer Honorartabelle kann nicht vor der Fertigstellung des Gutachtens vorausgesagt werden, welches Honorar anfällt, weil vorher gar nicht bekannt ist, welcher Fahrzeugschaden tatsächlich entstanden ist, wieviele Bilder ich machen muss, um den Schaden zu dokumentieren, ob ich nachbesichtigen muss, etc.

    Sollte ich aber tatsächlich ein überhöhtes Honorar (in Bezug auf die Leistung) berechnen, dann muss die Versicherung dieses dem Geschädigten bezahlen, weil für ihn das Gutachten zur Bezifferung seines Schadens notwendig war.

    Allerdings hat die Versicherung selbstverständlich einen Regressanspruch gegen den Sachverständigen. Aber wieso macht kein Versicherer von diesem richtigen Weg Gebrauch?

    Genau, weil dann der Versicherer nachweisen muss, dass das Honorar unangemessen ist und das dürfte im Regelfall scheitern. Gleichzeitig kann man noch einen Keil zwischen den Geschädigten und seinem SV treiben, positiver „Nebeneffekt“.

    Die angeführten und zum Nachdenken aufgeführten Argumente von Herrn Schepers sind selbstverständlich nachvollziehbar, denn dem findigen Versicherer fallen immer neue Argumente ein, die zwar in einem Prozess nichts verloren haben, aber angebracht werden.

    Ich habe schon ein paar Kollegen gesagt: Hebt auf das Schadenersatzrecht ab, aber vermeidet es, nicht auf die teilweise hirnrissigen Argumente einzugehen. Denn es gibt genug Amtsrichter, die nur sehen, dass der SV 500,- Euro in Rechnung stellt und damit „ja fürstlich entlohnt“ wurde.

    Diesen Richter habe ich in der mündlichen Verhandlung nicht mit dem Hinweis auf den BGH umstimmen können. Erst als ich ihm mal klar gemacht habe welcher Zeit- und Arbeitsaufwand in einem Gutachten steckt, hat er plötzlich gesehen, dass der Preis mit Sicherheit angemessen ist.

    Was bringt es mir Recht zu haben, wenn ich nicht Recht bekomme? Gar nichts. Und wenn ich mit einer falschen Begründung des Richters einen Prozess verliere, dann interessiert das hinterher auch niemanden mehr. Nur die HUK interessiert das, denn die geht mit diesen Urteilen hausieren…

    Grüße

    Andreas

  18. Joachim Otting sagt:

    Jetzt sind wir wieder da, wo wir früher schon mal waren. Hinter pseudonymen Tarnkappen immer unter die Gürtellinie.

    Sollen wir mal ein wenig rückwärts blättern zu all den hämischen und natürlich inkognito verfassten Berichten zur bombemsicheren „es gibt keine sechs-Monatsfrist“-Rechtsprechung der Instanzgerichte? Da war auch der eine oder andere beratungsresistente Jäger des Rechtes unterwegs. So kommen wir nicht weiter.

    Mit traurigen Grüßen,
    Joachim Otting

  19. Schepers sagt:

    @ Hunter

    „Offensichtlich gibt es nicht nur beratungsresistente Versicherer.“

    Stimmt. Offensichtlich gibt es auch beratungsresistente und ignorante Sachverständige.

    Aber wie dem auch sei, zu meinen Ausführungen stehe ich mit meinem Namen, und nicht mit einem Pseudonym.

    „Hilfreich für wen? Für faule Rechtsanwälte, oder für die mitlesenden Versicherer, die dann gleich eine entsprechende Gegenstrategie entwickeln können?“

    Irgendwann werden vielleicht auch Sie verstehen, daß ich letztendlich die Interessen des Sachverständigen vertrete, wenn ich für den Geschädigten den Ersatz der Sachverständigenkosten einklage.

    Und die Verfahren, die ich aufgrund einer Abtretung für den Sachverständigen selber geführt habe, habe ich auch gewonnen. Aber das war als „fauler“ Anwalt wahrscheinlich nur Zufall.

  20. peter pan sagt:

    hallo kollegen schepers und hunter
    präziser schlagabtausch!die leser sagen dank!
    zur dispositionsfreiheit und fiktiver abrechnung bitte unbedingt die argumente aus dem aufsatz von weber in VersR 1990,934ff in den schriftsätzen verwenden!
    der mann war einfach nur genial!!
    ansonsten argumentieren mit der alleine zulässigen ex-ante-betrachtung aus der sicht des geschädigten.
    in vier revisionen hat der bgh entschieden,dass der geschädigte einen SV beauftragen darf,der seinen werklohn aus der zu ermittelnden schadenshöhe berechnet.
    darf man den geschädigten für ein solch rechtmässiges handeln im nachhinein mit einem „selbstbehalt“ von teilen der gutachterkosten bestrafen?
    jeder richter -auch der bekloppteste- wird diese frage verneinen.
    die bgh-urteile bedeuten,dass der geschädigte mit den gutachterkosten einen schadensposten zulasten des schädigers auslösen darf,dessen höhe im zeitpunkt der beauftragung niemand kennen kann!
    ergo bedeutet die zulassung eines honorars in abhängigkeit von der schadenshöhe per se die unzulässigkeit jeglicher ex-post-betrachtung für die frage der erforderlichkeit i.s.v.§249 BGB!
    ich kenne huk-anwälte,die es schaffen,vor diesem hintergrund auf über zwanzig seiten ausschliesslich themaverfehlungen niederzuschreiben!
    m.e.wäre es verfehlt,darauf dezidiert einzugehen,denn damit wird versucht,die rechtsfindung auf juristisches nonsensniveau herunterzuziehen.
    stattdessen sollte man solche argumentiererei als unsinn entlarven unter darlegung der hypothetischen situation,die einträte,wenn die huk mit ihren argumenten recht bekäme.
    dann würde man den geschädigten mit der klageabweisung im ergebnis damit bestrafen,die gutachterkosten selbst bezahlen zu müssen,obwohl sich der geschädigte bei der beauftragung des gutachters völlig rechtskonform verhalten hatte.
    ich zitiere immer gerne palandt 67.auflage 2008 § 249 Rz.40 weil jeder richter dieses buch in armreichweite hat:
    „selbst überteuerte gutachterkosten sind vom schädiger zu ersetzen m.w.n.“—–natürlich ist nichts richtiger als dieser satz,denn ansonsten würde man den geschädigten für seine unfähigkeit hellzusehen bestrafen!
    —–und immer schön möglichst genau auf die zwölf!
    euer peter pan

  21. RA. Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers, hallo Herr Kollege Otting,
    sachliche Kritik ist auch hier im Blog bestimmt immer herzlich willkommen. Unverständlich ist allerdings für mich, dass die Argumentation der Versicherer hier als bedenkenswert angegeben wird. Für mich sind die Argumente der Versicherer teilweise dogmatisch schlichtweg falsch und teilweise abwegig. Im Schadensersatzrecht haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Wenn die Versicherungen so argumentieren, so ist das als abwegig zu bezeichnen. Es muss doch erlaubt sein, Kritik an den Vorträgen der Versicherungsanwälte zu üben. Diese Kritik ist auch nicht unterhalb der Gürtellinie. Die Versicherungen müssen diese Kritik auch aushalten können.
    Mit freundlichen Grüssen
    RA. Wortmann

  22. RA Schepers sagt:

    Hallo Herr Kollege Wortmann,

    Kritik ist kein Problem, bin mir sicher, Versicherungsanwälte können diese auch aushalten, wenn sie hier überhaupt mitlesen.

    Das, was die werkvertraglichen Gesichtspunkte dogmatisch aus dem Schadensrecht fernhält, ist die Vokabel „erforderlich“ in § 249 II BGB.

    Mal sehen, wie lange noch Sachverständigenhonorare unabhängig von der Höhe erforderlich sind. Unfallersatztarif bei Mietwagen war auch Jahrzehnte erforderlich, egal, wie hoch er war. Und dann ist plötzlich die Höhe doch maßgeblich für die Erforderlichkeit.

    Dogmatik ist schön und gut, insbesondere für die Lehre. Aber in der Praxis werden Fälle entschieden, auch wenn die Dogmatik nicht paßt. Und wenn schon das Gesetz dogmatisch falsch ist (Umsatzsteuer nur, wenn sie tatsächlich anfällt), dann fällt es den Gerichten um so leichter, undogmatische Entscheidungen zu treffen.

  23. borsti sagt:

    Die Argumentation von RA Schepers sollte eher als Anlaß zur Nachdenklichkeit verstanden werden.
    Bei allem Respekt, – so manches Honorar ist im Wesentlichen nur durch die eigene Wertschätzung, – und nicht etwa betriebswirtschaft (incl. ordentlichem Gewinn) begründet.

    Gäbe es das deutsche Schadenrecht ab morgen nicht mehr, – so könnten 95% aller Unfallschadengutachter ihre Büros zu machen.

    Ein durchaus „überlebenswerter“ Aspekt die „Honorarschraube“ nicht zu überdrehen.

  24. F.Hiltscher sagt:

    @RA Schepers
    „Mal sehen, wie lange noch Sachverständigenhonorare unabhängig von der Höhe erforderlich sind. Unfallersatztarif bei Mietwagen war auch Jahrzehnte erforderlich, egal, wie hoch er war. Und dann ist plötzlich die Höhe doch maßgeblich für die Erforderlichkeit.“

    Hallo Herr RA Schepers,
    wer eine qualifizierte Beweissicherungstätigkeit mit einer Mietwagenfirma gleichstellt, vergleicht die berühmten „Äpfel mit Birnen“.
    Nach was ruft der „unwissende“ RA fast in jedem Schriftsatz? Nach einem Autoverleiher, oder einem Sachverständigenbeweis?

    @borsti

    Die Argumentation von RA Schepers sollte eher als Anlaß zur Nachdenklichkeit verstanden werden.
    Bei allem Respekt, – so manches Honorar ist im Wesentlichen nur durch die eigene Wertschätzung, – und nicht etwa betriebswirtschaft (incl. ordentlichem Gewinn) begründet.
    Gäbe es das deutsche Schadenrecht ab morgen nicht mehr, – so könnten 95% aller Unfallschadengutachter ihre Büros zu machen.
    Ein durchaus “überlebenswerter” Aspekt die “Honorarschraube” nicht zu überdrehen.“

    Hi Borsti,

    man stelle sich vor es würde 95% der SV nicht mehr geben, wie ständen die Anwälte/Richter denn da, mit Ihrem geballten Sachverstand, keine Schadenbezifferung, keine Unfallanalysen, keine technischen Untersuchungen, keine Biomechanischen GA und und und..
    In meiner Eigenschaft als Honorarspezialist, welcher sich nun seit über 15 Jahre intensiv mit der Honorarstruktur befasst, kann bestätigt werden, dass die überwiegende Zahl der mir bekannten ca. 1500 unabhängigen SV aus den verschiedensten Gruppierungen, naherzu die gleichen prozentualen Verhältniszahlen, Gegenstandswert Brutto-SV zum Honorar Brutto umsetzen u. berechnen wie vor 14 Jahren.
    Das ist durchaus beweisbar.
    Nur Behauptungen u.Umrechnungen von „Rechenkünstlern“, DM in Euro, Brutto u. Nettovergleiche zwischen Netto Gegenstandswerten u. Brutto Honoraren, sowie Abschlagkalkulationen in das falsche Verhältnis mit Zuschlagskakulationen gesetzt,Taschenspielertricks mit der Mehrwertsteuer,geben eine unrichtige Honorrarsituation bzw.Höhe wieder.
    Eine wahre Tatsache ist , dass die Honorare zu 95% im gleichen Verhältnis zum Gegenstandswert stehen wie es vor 15 Jahren aufwändig festgestellt wurde.
    Dass einige Versicherer die seit 15 Jahren nahezu gleichgebliebenen Honorare nicht bezahlen möchten, liegt an der Tatsache dass seit 1995 (öffnung der Binnenstaaten) mit den Haftplichtprämien unbeschränkt Gewinne gemacht werden dürfen.Vorher als die Gewinne gesetzlich auf 3% begrenzt waren, war auch ein Schadenmanagement nicht attraktiv, jetzt um so mehr. Die Möglichkeit einen Großteil der einbezahlten Prämien selbst einzubehalten beflügelt zahlreiche Versicherer sogar kriminell zu agieren.
    Zudem betreiben etlichhe Versicherer eine verfehlte Prämienpolitik u. haben nebenbei bemerkt viel Geld ihrer VN verzockt. Der SV soll da der Sündenbock sein!!!
    Die in fälschlicher Weise zu hoch eingeschätzten SV Honorare , sind da nur als „falsche Fährte“ zu werten.
    Unabhängige SV verhelfen/ermöglichen dem Geschädigten zu vollem Schadenersatz, was aber keineswegs erwünscht ist.
    Also Leute glaubt nicht alles nur weil gezielte Falschinformationen gestreut werden.
    Was die Kritik der Wertschätzung des einzelnen SV betrifft , so sage ich nur, Qualität hat nun mal seinen Preis u. ist nicht unbegrenzt vorhanden.
    Deshalb gibt es überall Preis- u. qualitätsunterschiede. Man nennt so etwas auch Wettbewerb.
    Wer zu Dumpingpreisen arbeiten möchte u. von sich selbst nicht überzeugt ist, kann doch das tun. Für die Statistik braucht man auch Niedrigstwerte u. fachliche Nieten.
    Was man aber nicht braucht sind Leute, welche falsche bzw. unzureichendes Gegebenheiten nachplappern u. weiter verbreiten.
    Selbstverständlich gibt es einige SV welche exorbitante Honorare verlangen, die kann man aber an 10 Fingern abzählen.
    Mit fachlichen Grüßen
    F.Hiltscher ö.b.u.b. Honorarsachverständiger

  25. insider sagt:

    ….nun ja, abgesehen von der reinen Lehre geben schon eine Reihe von Rechnungen der Schadengutachter Rätsel auf. Zumindest jemandem, der vor lauter grundsätzlichen rechtlichen Betrachtungen nicht den Blick für das Verhältnis zwischen Aufwand und Honorar verliert.

    Ich kenne nicht nur einen Richter, der die – aus meiner Sicht – teilweise wirklich durch nichts zu rechtfertigenden Honorare der Schadengutachter in Relation zu dem setzt, was ein ausschließlich für Gerichte unfallanalytisch arbeitender Sachverständiger erhält.

    Der ist fachlich in aller Regel nun wirklich qualifiziert und kann von 75 EUR die Stunde leben, ohne dabei zu verhungern.

    Ich kann dem Ansatz von Herr Schepers unter Beachtung der Änderung der Rechtssprechung in den genannten Punkten ohne weiteres folgen und halte dessen Ausführungen sogar für vernünftig.

    Mein Eindruck ist aber, dass es hier nicht um Vernunft geht und man sich zwanghaft an sicher nicht unumstößliche Dogmen klammert, nur weil sie die eigenen Ansichten stützen.

    Wenn der Schuss mal nicht nach hinten losgeht….

  26. Hunter sagt:

    @Insider

    „Ich kenne nicht nur einen Richter, der die – aus meiner Sicht – teilweise wirklich durch nichts zu rechtfertigenden Honorare der Schadengutachter in Relation zu dem setzt, was ein ausschließlich für Gerichte unfallanalytisch arbeitender Sachverständiger erhält.

    Der ist fachlich in aller Regel nun wirklich qualifiziert und kann von 75 EUR die Stunde leben, ohne dabei zu verhungern.“

    Grundsätzlich falscher Ansatz!

    Der gerichtlich bestellte Gutachter erhält eine „Entschädigung“ für seine Aufwendungen. Er arbeitet dem Gesetze nach nicht gewinnorientiert, also lediglich kostenneutral. Ein freier Schadsensgutachter hingegen muss unbestritten, analog den Gesetzen der freien Marktwirtschaft, „gewinnorientiert“ arbeiten und hat demzufolge abweichende kalkulatorische Grundlagen als die Entschädigungsvoraussetzungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.

  27. RA Wortmann sagt:

    Hallo Insider,
    weshalb ein gerichtlich bestellter Gutachter und ein freier Schadensgutachter unterschiedlich honoriert werden sollen, ist doch klar und ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften. Der eine wird nach dem JVEG entschädigt, der andere erhält von seinem Auftraggeber Werklohn, den dieser im Falle des unverschuldeten Unfalles als Schadensposition dem Schädiger in Rechnung stellt. So einfach ist das.
    RA. Wortmann

  28. Joachim Otting sagt:

    …nicht nur die Rechtsprechung ist manchmal im Fluss, von Zeit zu Zeit ändern sich sogar Gesetze.

    Zu Zeiten des ZSEG bekam der Gerichtsgutachter tatsächlich nur eine „Entschädigung“. Deshalb hieß es auch „Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz“.

    Das „neue“ Gesetz (seit 1.7.2004) heißt „Justizvergütungs-und Entschädigungsgesetz (JVEG)“. Mit ihm wurde das Entschädigungsprinzip für Sachverständige durch ein Vergütungsprinzip ersetzt, das sich laut Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/1971, Seite 2, zu finden unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/019/1501971.pdf)“an dem Bild des selbständig und hauptberuflich tätigen Sachverständigen“ orientiert.

    Entschädigt werden weiterhin die Zeugen.

    Dass dem Gesetzgeber der Umstieg auf eine echte Vergüung im wirtschaftlichen Ergebnis nicht gelungen ist (vermutlich weil es regelmäßig um „Staatsknete“ geht), ist unbestritten. Dennoch ist das Argument der Entschädigung nicht mehr haltbar.

    Es bleibt aber dabei, dass das JVEG nur auf die gerichtliche Tätigkeit Anwendung findet und nicht auf die freiwirtschaftliche.

    Insider hat ja nur darauf hingewiesen, dass mancher Richter den rein zahlenmäßigen Vergleich zieht, wissend, dass das Gesetz nicht passt. Und wenn er es wegen „grundsätzlich falscher Ansatz“ nicht darf, so tut er es trotzdem.

    By the way: Sogar Urteile, die hier im Blog hochgelobt werden, verzichten nicht auf eine Angemessenheitsprüfung. Im hier jüngst wiedergegebenen Urteil des AG Coburg 12 C 293/08 lese ich wörtlich:

    „Setzt man den im Gutachten festgestellten Schaden in Höhe von insgesamt 2.804,34 € ins Verhältnis zu den gesamten SV-Kosten in Höhe von 527,91 €, so liegen diese bei 18,82 % und sind daher nicht zu beanstanden…“

    Trotz dieser Passage wurde es von Allen, die sich dazu geäußert haben, positiv kommentiert. Es ist ja auch gut. Aber die Hardliner unter uns meinen doch, da müsste stehen: „Ganz gleich, wie hoch das Honorar ist, es ist immer und unter allen Umständen erforderlich.“

    So, jetzt ziehe ich schon mal den Kopf ein,

    Joachim Otting

  29. F.Hiltscher sagt:

    @Insider

    Beratungsresistenz , Missgunst, Neid u. betriebswirtschaftlicher Unverstand, sind die Triebfedern aller bezahlten Honorarkritiker.
    MfG
    Franz Hiltscher

  30. insider sagt:

    @F. Hiltscher

    Es würde – zumindest meiner unmaßgeblichen Meinung nach – nicht schaden, sich auch einmal gedanklich mit Argumenten zu befassen, die der eigenen, offensichtlich geradezu festbetonierten Meinung entgegenlaufen.

    Wenn man seine Ansicht danach immer noch als die allein selig machende hält, ist das ok. Wenn man aber jeden mit anderer Meinung als „bezahlten Honorarkritiker“ bezeichnet, stellt man sich aber nicht nur selbst ins Abseits sondern fördert es noch, dass CH in anderen Foren (z.B. motor-talk) von vielen Nutzern als Pöbelforum bezeichnet wird.

    Und das haben die Leute, die hier eine Menge Zeit aufwenden, um objektiv zu informieren oder sachlich zu disktutieren, nun wirklich nicht verdient.

  31. insider sagt:

    …eins hatte ich noch vergessen:

    Dass die hier offensichtlich von einigen propagierte reine Lehre

    „Ganz gleich, wie hoch das Honorar ist, es ist immer und unter allen Umständen erforderlich.“ (sehr schöne Formulierung, Herr Otting!)

    auch von Richtern verschiedener Instanzen offensichtlich schon heute nicht als der Weisheit letzter Schluss angesehen wird, sieht man schon daran, dass es sogar einen Sachverständigen gibt, der für

    Kraftfahrzeugausfallschäden und Honorare von Kfz-Sachverständigen

    öffentlich bestellt und vereidigt ist. Der Gute bekommt bundesweit Aufträge…

    Ja ich weiß, jetzt kommt wieder das Argument der dummen, uninformierten Richter. Ob Sie es glauben oder nicht, einige von denen sind weder dumm noch uninformiert, sondern wollen die Honorare im Wissen bewertet haben, dabei gegen die reine Lehre zu verstoßen.

  32. Joachim Otting sagt:

    …@ RA Wortmann

    Hallo Herr Wortmann,

    mit meinem „anonym unter die Gürtellinie“ – Hinweis war nicht die Kritik an den Versicherungsanwälten gemeint. Es ging mir darum, wie RA Schepers von Hunter angegangen wurde.

    Ich habe vorhin noch mal ein wenig in alten Beiträgen gestöbert. Was waren sich Alle sicher, dass es bei durchgeführter 130er – Reparatur gegen Rechnung keine Sechs-Monats-Frist gibt!

    Ich zitiere aus der damaligen Kommentierung zu BGH VI ZR 56/07:

    „hallo juristen
    bitte das urteil lesen,BEVOR dazu etwas geschrieben wird!
    der fall betraf einen selbtreparierer,nicht die fachgerechte reparatur in einer fachwerkstatt im rahmen der 130%-grenze!
    an dem beitrag von willi wacker hat sich nichts geändert!
    wer grundsätze der fiktiven abrechnung-um die ging es hier-mit denjenigen der konkreten abrechnung vermischt,macht als jurist blamable fehler!“

    Wer damals zur Vorsicht mahnte, bekam schnell die „bezahlte Honorarkritiker“ – Schelle umgehängt und die „Auf welcher Seite stehen Sie eigentlich?“ – Frage auf den Leib tätowiert.

    Und jetzt sind sich wieder Alle gaaanz sicher. Ich vertrete Ihre Position ja durchaus auch (außer, dass Gerichtsgutacher noch entschädigt werden…), aber ich sehe eben auch Risiken. Das muss erlaubt sein.

    Oder man hält es mit Christian Morgenstern:

    „Und er kommt zu dem Ergebnis:
    ‚Nur ein Traum war das Erlebnis.
    Weil‘, so schließt er messerscharf,
    ’nicht sein kann, was nicht sein darf.'“

    Gute Nacht,
    Joachim Otting

  33. F.Hiltscher sagt:

    @Insider
    „Es würde – zumindest meiner unmaßgeblichen Meinung nach – nicht schaden, sich auch einmal gedanklich mit Argumenten zu befassen, die der eigenen, offensichtlich geradezu festbetonierten Meinung entgegenlaufen.“

    Hallo Herr Insider,
    es gibt Meinungen, das sind die Ihren und es gibt fundierte Tatsachen im Honorarbereich, welche von mir u. anderen Honorarspezialisten ermittelt wurden.
    Wenn aber hier jedesmal, eine entsprechende richtige Tatsache von anonymen und beratungsresistenten Personen durch ihre unsubstantierte Meinung infrage gestellt wird, frage ich mich schon, wer sich hier da selbst disqualifiziert.
    Die meisten SV haben es wirklich nicht verdient von Leuten kritisiert u. herabgewürdigt zu werden, welche außer einer anonymen „Heckenschützentätigkeit“ nichts auf dem Kasten haben.
    MfG
    F.Hiltscher

  34. F.Hiltscher sagt:

    @Joachim Otting

    „Trotz dieser Passage wurde es von Allen, die sich dazu geäußert haben, positiv kommentiert. Es ist ja auch gut. Aber die Hardliner unter uns meinen doch, da müsste stehen: “Ganz gleich, wie hoch das Honorar ist, es ist immer und unter allen Umständen erforderlich.”
    So, jetzt ziehe ich schon mal den Kopf ein,
    Joachim Otting“

    Hallo Herr Otting,
    übertreiben Sie hier nicht etwas und was hat eine Honorarhöhe mit der Erforderlichkeit gemein?
    Ist ein hohes Honorar grunsätzlich auch nicht erforderlich?
    @J.Otting
    “Setzt man den im Gutachten festgestellten Schaden in Höhe von insgesamt 2.804,34 € ins Verhältnis zu den gesamten SV-Kosten in Höhe von 527,91 €, so liegen diese bei 18,82 % und sind daher nicht zu beanstanden…”

    Ich bewundere immer wieder jene Leute welche aus den 3 vorgenannten Zahlen, den Umfang u. die Qualität dieser SV-Leistung beurteilen können.
    Frage ich einen RA was ein Zivilprozess mit einem Gegenstandswert von € 2.804,34 kostet erhalte ich entrüstet Erklärungen wie etwa, das kommt darauf an, wie viele Zeugen,wie viele Instanzen, wird ein Vergleich geschlossen, benötigt man einen SV-Beweis und und und?
    Man frägt sich schon warum kann man das bei RA nicht genau beurteilen wenn doch feststeht wie hoch der Gegenstandswert ist?
    Bei der Beurteilung der Honorierung von Sachverständigengutachten brauchen gewisse Leute doch auch nur 2 Zahlen um sofort eine Angemessenheit zu erkennen.
    Vielleicht denkt da mal jemand nach, dass man zuvor eine Werkleistung in allen Detaills kennen muß, um sie auch bewerten zu können.
    MfG
    F.H.

  35. Schepers sagt:

    @ Hiltscher

    „Vielleicht denkt da mal jemand nach, dass man zuvor eine Werkleistung in allen Detaills kennen muß, um sie auch bewerten zu können.“

    Genau das hatte ich ja angeregt, daß die Sachverständigen uns Anwälten Argumente zur Verfügung stellen, um dazulegen, daß es sich NICHT um exorbitant hohe Honorarforderungen handelt, die in keinem Verhältnis zur Leistung (=Gutachten) stehen.

    Die Antwort hier war: Solche Gesichtspunkte haben im Schadensersatzrecht nichts zu suchen.

    Es gibt viele Argumente für die Honorarhöhe, auf die ich als Anwalt komme. Und es gibt sicherlich viele weitere Argumente für die Honorarhöhe, auf die ich als Anwalt nicht komme, auf die aber die Sachverständigen kommen. Warum verweigern sich die Sachverständigen dann bei der Argumentation?

    Das Anwaltshonorar ist im Voraus nicht sicher zu benennen, weil das RVG sowohl am Gegenstandswert als auch am Aufwand anknüpft. Dieser Ansatz ist verständlich, weil es einerseits Arbeitsaufwand, andererseits Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes und wirtschaftliche Bedeutung für den Mandanten berücksichtigt. Dieser Ansatz ist verständlich, aber nicht zwingend.

    Den gleichen Ansatz könnten Sachverständige wählen, müssen sie aber nicht. Sie können auch nur nach Schadenhöhe ihr Honorar berechnen. Und sie können auch nur nach Zeitaufwand ihr Honorar berechnen. Alles ist möglich, nichts davon ist unzulässig.

    Aber, und das dürfte doch wohl allen klar sein: Letztendlich kommt es darauf an, was hinten rauskommt, und zwar unabhängig von der Berechnungsmethode.

  36. Hunter sagt:

    Das prozentuale Verhältnis zum Schaden soll also nach Meinung einiger „Kritiker“ künftig als praktikable Messlatte für die Angemessenheit eines Sachverständigenhonorares im Schadensersatzprozess herangezogen werden?

    Erforderlichkeit ade? Der Geschädigte als Hellseher des zu erwartenden Sachverständigenhonorares?

    18,82% zum Gegenstandswert (Schaden) ist angemessen?

    Wo liegt dann die Grenze? Bei 20% oder 25%?

    Mancherorts wurden sogar schon 30% gerichtlich als angemessen betrachtet.

    Gut zu wissen!

    Die prozentuale Grenze sollte man deshalb zuerst bei einem Schaden von EUR 750,00 austesten.
    750,00 EUR deshalb, um nicht mit dem ebenso falschen Argument einer Bagatellschadensgrenze zu kollidieren, die angeblich (nach Meinung der „Kritiker“ aus der Versicherungswelt) bei EUR 750,00 liegen soll und von vielen Gerichten inzwischen genauso falsch postuliert wird.
    750,00 EUR aber auch deshalb, da dort der höchste prozentuale Anteil des Sachverständigenhonorares „verkauft“ werden kann.

    Die Sachverständigen werden sich insbesondere bei den 10.000, 20.000, 30.000 ……100.000 Euro-Schäden dann immer gerne an diese „Prozentregel“ erinnern.

    Warum wurde dieser Abschnitt des o.a. Urteils von Vielen nicht in Frage gestellt?

    Weil das prozentuale Verhältniss so ein Schwachsinn ist, dass die hier Kommentierenden möglicherweise schon gar nicht mehr darauf eingehen.

    Vergleichbar mit der Berechnung der Wertminderung nach Ruhkopf-Sahm.

    9,9% = Wertminderung 0,00.
    10,1% = Wertminderung z.B. EUR 1.000,00

    18,82 % aus EUR 100.000,00 = EUR 18.820,00 Grundhonorar!!

    Lasst uns träumen: Honorargrenze = 20%, 25% 30%!

    Wenn dem so ist, dann muss man alle Sachverständigen dazu auffordern, künftige Honorarprozesse nur noch am Stammsitz der Versicherung in Coburg zu führen!

    Diese Versicherung ist übrigens die einzige der vielen Versicherungskonzerne Deutschlands, die das Sachverständigenhonorar schon seit Jahrzehnten in seiner Höhe immer und immer wieder gerichtlich in Frage stellt und jedesmal auf´s Neue die amtliche Bestätigung erhält, dass das Sachverständigenhonorar zu erstatten ist. Sowohl nach den RICHTIGEN Grundsätzen der Erforderlichkeit, als auch nach der FALSCH überprüften Angemessenheit einiger Gerichte.
    Und die Urteile eines ganz bestimmten Richters im Saarland, der, aufgrund der ständigen Intervention der „Kritiker“ aus der Versicherungswirtschaft, die Angemessenheit akribisch hinterfragt hatte mit seitenlangen Beweisen dafür, dass er entgegen den juristischen Grundlagen zumindest den Dreisatz beherscht, wurden dann, vergleichsweise kurz gehalten, beim Landgericht „korrigiert“ mit dem lapidaren Hinweis auf die Erforderlichkeit und mit Verweis auf die Grundsätze des BGH.

    Wenn man die SV-Urteile der letzen 10 Jahre vergleicht, kann man erkennen, dass einige Gerichte, manipuliert durch die „Kritiker“ aus dem Versicherungslager, in der Tat plötzlich dazu übergegangen sind, die Angemessenheit im Schadensersatzprozess zu überprüfen. Nichtzuletzt mithilfe von gedrucktem Honorarerhebungs-Müll einiger Sachverständigenorganistationen. Der BGH hat die Sache dann wieder eindeutig rechtlich gerade gerückt, was die „Kritiker“ aber nicht davon abhält, weiterhin Nonsens zu verbreiten.

    Kompromisse oder Arrangements zu suchen, wenn das Recht in der einen oder anderen Instanz vermeintlich aus dem Ruder läuft, ist nicht nachvollziehbar.

  37. RA. Wortmann sagt:

    @ Otting 2.11.2008 23:58

    Hallo Herr Otting,
    Ihr Hinweis auf die Nutzungsfrist bei 130%-Fällen geht m.E. fehl. Bei dem von Ihnen angesprochen Fall handelt es sich um Abrechnung im Fiktivbereich, da Reparaturrechnung nicht vorgelegt wurde und auch nicht konnte, da Eigenreparatur. Bei Reparatur, und damit bei ernsthaftem Behaltenswillen, kann die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs nicht auf 6 Monate herausgezögert werden, dies widerspricht dem Schadensersatzrecht. Der Schaden ist durch den Schädiger in einem Augenblick verursacht worden. Der Schadensersatz ist sofort fällig!
    Im Falle des Fiktivabrechners ist daher die 6-Monatsfrist gerechtfertigt, nicht jedoch bei konkret abrechnenden Geschädigten.
    MfG
    RA. Wortmann

  38. insider sagt:

    …eigentlich gäbe es ja noch so einiges anzumerken, aber in dieser Form macht das nun wirklich keinen Spaß mehr. Und bevor ich mich auf das inzwischen erreichte Niveau begebe, lasse ich es lieber ganz.

    Allerdings nicht, ohne dem Vorwurf zu begegnen, ich hätte außer anonymer Heckenschützentaktik nichts auf dem Kasten. Im Gegensatz zu Herrn Hiltscher habe ich ein Universitätsstudium hinter mir und arbeite ausschließlich für Gerichte. Ich bin daher ganz gut auf dem Laufenden, halte es aber nicht für notwenidig, mich selbst zu beweihräuchern oder gar andere abzuqualifizieren.

    Abschließend mal ein schönes Beispiel dafür, wie die Hiltschersche „Argumentationsweise“ von anderen Gutachtern bewertet wird:

    http://www.motor-talk.de/forum/freiheit-der-gutachterwahl-t1279790.html?page=2

    Gut, dass der Beitrag schon aus 2006 stammt, sonst würde mir sicher vorgeworfen, ich hätte ihn selbst verfasst.

    Ich jedenfalls habe jetzt die Nase von CH voll. Ein Diskussionsforum, wo man seine Meinung nur solange ohne üble persönliche Angriffe sagen darf, wie sie mit der des gröSVaZ übereinstimmt, hat seinen Zweck verfehlt.

  39. Zwilling sagt:

    Ist immer wieder erstaunlich, auf welche Argumentationen sich einige einlassen.

    Ich habe letztens den Disput in der mir ureigensten Humoristischen Art beigelegt:
    “ Wenn Sie in eine Kneipe gehen und ein Bier trinken, wer bestimmt dann den Preis des Bieres ? Der Wirt oder Sie ?”
    Antwort:
    “ Natürlich der Wirt”
    Meine Erwiderung:
    “Und warum versuchen Sie als Versicherung den nun den Bierpreis zu reglementieren ?”

    Um das ganze auf die HUK umzulegen:
    Ein 5-Gängemenü in eine 3 Sterne Restaurant verspeisen, aber nur den Preis eine Curry-Wurst bezahlen wollen.

    Mahlzeit

  40. F.Hiltscher@web.de sagt:

    @RA Schepers
    „Es gibt viele Argumente für die Honorarhöhe, auf die ich als Anwalt komme. Und es gibt sicherlich viele weitere Argumente für die Honorarhöhe, auf die ich als Anwalt nicht komme, auf die aber die Sachverständigen kommen. Warum verweigern sich die Sachverständigen dann bei der Argumentation?“

    Hallo Herr RA Schepers,

    Lesen Sie doch mal meinen Aufsatz “ SV-Honorare verständlich umrissen“ in Verkersunfall u. Fahrzeugtechnik März 1999, Heft 3Seite 87-90.
    Oder leihen Sie sich das Buch von Hiltscher/Hittinger ( „das Honorar des SV, erfasst,differenziert u. ausgewertet“) von einem der 765 Amtsgerichtsarchive aus, damit erfahren Sie schon sehr viel, voraussichtlich man befasst sich damit.
    Oder verlangen Sie von jedem SV, dass er ständig zu seiner Honorarrechnung eine offene Jahresbilanz beifügt.?

    Eine Frage noch,wurden Sie schon mal aufgefordert, Ihr Anwaltshonorar welches durch einem sehr hohen Gegenstandswert (evtl. auch mehrere Millionen) zustande kam nach Aufwand u. Erforderlichkeit aufzuschlüsseln?
    Bei einem Gegenstandswert von € 250.- mit dem entsprechenden Honorar werden Sie bestimmt nicht danach gefragt, oder?
    Die Bemessung der SV Honorare kennt aber nur Gegenstandswerte von max. 300.000, welche aber gemessen an der Häufigkeitsverteilung, nur wenige SV in ihrer Beruflichen Tätigkeit, wenn überhaupt, erreichen.
    Die meisten Schäden ca 65% bewegen sich in einem Bereich von – 4.000 €, alles andere unterliegt einer Häufigkeitsverteilung, wo beispielsweise bei Gegenstandswerten von über € 15.000 eine Schadenveteilung von insgesamt 2% zu erwarten ist, gemessen an allen Gegenstandswerte im laufe eines Jahres.
    Ein „Unwissender“ nimmt dieses sehr seltene Ereignis dazu um neidvoll unrichtig hochzurechnen und reisserisch eine falsche Sachlage darzustellen.
    MfG
    Franz Hiltscher

  41. Joachim Otting sagt:

    @ RA Wortmann

    BGH, VI ZR 237/07. Die Sechs-Monats-Behaltefrist gilt. Und das wurde hier ja mit Vehemenz bestritten! Siehe das Zitat, und das ist nur eines von vielen.

    Dass das Behaltenmüssen nix mit der Fälligkeit zu tun hat, schreibe ich seit 2005. Übrigens ist es bei Fiktivabrechnern nicht anders: Nach sechs Monaten Behalten ist bewiesen, dass die Forderung von Anfang an fällig war. Das Behalten ist der Beweis für das anders nicht beweisbare Behalten wollen.

    Darf ich Ihr Schweigen zu der Thematik „keine Entschädigung mehr seit JVEG“ als stumme Zustimmung werten?

    Mit sachlichen Grüßen,

    Joachim Otting

  42. Buschtrommler sagt:

    Da diskutieren manche um ihr Leben und verkennen dabei,daß viele kleine Störfeuer das Spiel der Versicherer im Hintergrund munter weitergehen lässt…diesbezüglich möchte ich nur auf Stichwort „Schadensmanagement“ hinweisen.
    Wenn eine Vs „ein Werkstattnetz“ von hunderten Werkstätten „aus dem Hut“ zaubert geschieht dies keineswegs über Nacht,aber die Honorargerichtsfälle,die in monetärer Relation dazu wohl weniger groß ausfallen was die „Einsparungen“ und „Kosten“ betrifft,die werden ausdiskutiert bis zum Verlust von Sachlichkeit.
    Eine sachliche Diskusson fördert das ganze mehr wie Angriffe und Streiterei.
    Deshalb mal wieder meine (persönliche) Bitte:
    Bewahrt Respekt und Anstand,legt Fakten vor und verbleibt im Tonfall,als wäre es euer Bruder,dem ihr antwortet…ansonsten werdet ihr alle als „Lachnummer“ gehandelt.Denkt mal darüber nach….

    Gruss Buschtrommler

  43. F.Hiltscher@web.de sagt:

    @Insider
    „Im Gegensatz zu Herrn Hiltscher habe ich ein Universitätsstudium hinter mir und arbeite ausschließlich für Gerichte“

    So,So
    Mich stört Ihr Studium nicht, aber warum setzen Sie dann Ihr angebliches Uni-Wissen nicht sinvoll ein?
    MfG
    F.Hiltscher

  44. Joachim Otting sagt:

    @ Hunter

    …mit keinem Wort habe ich gesagt, dass es auf das prozentuale Verhältnis ankommt oder ankommen soll. Ich habe nur gesagt, dass das AG Coburg darauf abgestellt hat.

    Mitnichten wurde hier auf das Urteil hin geschwiegen, weil das völliger Unsinn sei, den zu kommentieren nicht lohne. Der eine Kommentator hat das als ein endlich richtiges Urteil „ohne unnötiges Geschreibsel“ bezeichnet („so muss Rechtsprechung sein“), der andere empfohlen, das möge doch zwanzigfach kopiert dem Sie-wissen-schon- Richter am AG B. als Muster übergeben werden. Das Internet – und schon deshalb sollten wir oberhalb der Gürtellinie agieren – vergisst nix.

    Auf Dauer macht es wenig Sinn, dass man mit einem Hinweis zur Vorsicht schon in eine Ecke gestellt wird.

    Mit sachlichen Grüßen,
    Joachim Otting

  45. Buschtrommler sagt:

    Zitat Otting:
    Nach sechs Monaten Behalten ist bewiesen, dass die Forderung von Anfang an fällig war. Das Behalten ist der Beweis für das anders nicht beweisbare Behalten wollen.
    ..nun mal ganz hypothetisch-theoretisch gefragt:
    Wenn der Schaden per WBA ausgeglichen wird,das Fahrzeug aber VOR 6 Monaten veräussert wurde,dann müsste eigentlich der „neue“ Besitzer Anspruch auf den restlichen Ausgleich haben nach Ablauf der Frist,wenn der den Schaden beheben lässt..?
    (Zumindest lässt dieser fiktive „Wunsch“-Gedanke „Spielraum“…)
    Gruss Buschtrommler

  46. RA. Wortmann sagt:

    Hallo Herr Otting,
    ich kann nicht immer sofort antworten. Zwischendurch muß ich auch noch ernsthaft Geld verdienen.
    Hier aber die Antwort: Auch das neue Gesetz heißt Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Mithin handelt es sich auch um ein Entschädigungsgesetz. Unabhängig von der Frage der Regelungsrichtung haben das JVEG und § 249 unterschiedliche Regelungsbereiche und daher nicht miteinander zu vergleichen. So auch die Rechtsansicht fast sämtlicher Instanzgerichte, die über Sachverständigenhonorare, die im Wege des Schadensersatzes bei unverschuldetem Verkehrsunfall geltend gemacht werden, zu entscheiden hatten. So viele Gerichte können doch nicht irren.

    MfG
    RA Wortmann

  47. Joachim Otting sagt:

    @ Buschtrommler

    …jetzt habe ich einen Moment gezögert zu antworten, weil mir nicht ganz klar ist, ob das nur Galgenhumor ist. Ernsthaftigkeit unterstellt hier die Antwort:

    Der Geschädigte muss das Integritätsinteresse haben und leben. Wenn er das Fahrzeug verkauft, ist das Schadenersatzrecht insoweit zu Ende. Das ist auch richtig so, denn die 130 Prozent – Rechtsprechung ist keine generelle Ausweitung der Grenzen ohne Voraussetzungen, sondern schützt nichts anderes als das wohlverstandene Integritätsinteresse.

    Mit sachlichen Grüßen,
    Joachim Otting

  48. Hunter sagt:

    Zitat Joachim Otting, 03.11.2008 11:17

    „Mitnichten wurde hier auf das Urteil hin geschwiegen, weil das völliger Unsinn sei, den zu kommentieren nicht lohne.“

    Es ging hier nicht um das Urteil als solches, sondern um den von Ihnen kritisierten Punkt bezüglich der nicht diskutierten Prozentregelung des Gerichtes.

    Zitat Hunter, 03.11.2008 09:46

    „Warum wurde dieser Abschnitt des o.a. Urteils von Vielen nicht in Frage gestellt?

    Weil das prozentuale Verhältniss so ein Schwachsinn ist, dass die hier Kommentierenden möglicherweise schon gar nicht mehr darauf eingehen.“

    Die Betonung liegt also auf „dieser Abschnitt des o.a. Urteils“ sowie „prozentuale Verhältnis = Schwachsinn“.

    Zitat Joachim Otting, 02.11.2008 17:27

    „Trotz dieser Passage wurde es von Allen, die sich dazu geäußert haben, positiv kommentiert.“

    Nein, nicht von allen!

    Zitat Hunter, 29.10.2008 13:03

    „Zwar ein faktischer Sieg des Geschädigten bzw. dessen SV, aber ein weiteres Urteil mit falscher Begründung, da wieder einmal die Angemessenheit des SV-Honorares eingehend überprüft wurde.“

    Aber eines ist in der Tat zutreffend. Das Internet vergisst nix!

  49. T. Benny sagt:

    Es ist doch ein mieses Verhalten der Versicherungen. Wenn ein Geschädigter, in der heutigen wirtschaftlichen Situation, die Reparatur „vorstrecken“ soll, ist dies in den meisten Fällen nicht möglich. Der Gesetzgeber hat aber eben dieses Integritätsinteresse (130%) eingeführt, damit der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen kann. Die Versicherungen streiten mit aller Macht dagegen. Warum? Zahlen müssen Sie den Reparaturaufwand doch sowieso. Wieso? spielen die Versicherungen Ihre Macht so aus? Raffgier! Mit Verzögerungstaktik Zinsen verdienen! Diese Verhalten kann juristisch gesehen gerne auf der einen oder auch auf der anderen Seite seine Richtigkeit haben. ABER: Welcher Geschädigte lässt sein Fahrzeug mit 130% reparieren ohne es auch nutzen zu wollen? Missbrauch? Mit welchem Hintergrund? Das Fahrzeug muss doch fachmännisch repariert werden. Sehen wir uns den Gebrauchtfahrzeug – Markt doch mal an. Fahrzeuge unter 3500€ sind doch teilweise in einem erbärmlichen Zustand. Ferner verkaufen die Autohändler solche Fahrzeuge doch überwiegen im „Auftrag“. Ein „Privatmann“ muss keine Garantie geben! Das Integritätsinteresse ist meiner Meinung nach heute noch wichtiger denn je. Kämpft für die Geschädigten. Niemand hat dem Unfallgegener gesagt „Fahr in mein Auto, ich liebe den Stress!“

  50. T. Benny sagt:

    Die Versicherungen legen Tabellen fest, wonach die „Sachverständigen“ abrechnen sollen. Gerne werden Vereinbarungen getroffen mit Verbänden(BVSK) wo der SV sich an einer an der Schadenhöhe bemessenem Honorar halten muss. DANKE, liebe Verbände. ABER: Warum wiedersprechen sich eben diese Versicherungen wenn ein unabhängiger SV sein Honorar an einer Schadentabelle festlegt. Ist es falsch, sein SV-Büro (mit Angestellten und Equippment)jedes Jahr neu zu bewerten? Wenn ich im Jahr 150 Unfallschäden reguliere ist doch diese Anzahl die Basis für meine Berechnungen im nächsten Jahr. Wenn dann der durchschnittliche Haftpflichtschaden (KASKO bekomme ich nicht von der Versicherung weil ich nicht im BVSK /TÜV / DEKRA etc. bin) 4.500€ beträgt ist doch die wirtschaftliche Berechnungsgrundlage für mein SV-Büro klar. ODER? Nach billigem Ermessen musss ich jährlich auf meine Kosten kommen. Was bitte ist daran immerwieder erklärungsbedürftig? Die Versicherungen können die KASKO-Schäden doch verteilen. Aber nein, lieber einzelnen Verbänden zukommen lassen und durch die Macht der Masse die Preise drücken. FURCHTBAR, diese Gier. Gutachten für 99,00€ sind im Internet zu finden. Selbst die SV´s, die den besagten Verbänden angehören sind froh, wenn sie einmal ein Haftpflichtschaden haben. „Jetzt wird ordentlich abgerechnet“ Nun kann ich dir auch mehr im Gutachten zugestehen ( Verbringungskosten etc.). Der Betrug läuft täglich. Die Versicherungen bekämpfen immer die Einzelkämpfer. DDRUCK ist etwas, mit dem umzugehen zu erlernen lohnt. KÄMPFT weiter!

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