Landgericht Landau in der Pfalz ändert im Berufungsverfahren Urteil des Amtsgerichtes Germersheim ab.

Das Landgericht Landau in der Pfalz ändert im Berufungsverfahren (1 S 9/08) Urteil des Amtsgerichtes Germersheim vom 04.12.2007 dahingehend ab, dass die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt wird, an die Klägerin 349,76 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 57,86 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist hinsichtlich der angefochtenen Mietwagenkosten begründet. Zutreffend ist das Erstgericht im Einklang mit der neueren und neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 160, 377, BGB VersR 2005, 239) und der darauf basierenden ständigen Rechtsprechung des Landgerichtes Landau in der Pfalz in diesen Fällen (vergl. etwa Urteil vom 22.04.2008 -1 S 135/07-) davon ausgegangen, dass für die Berechnung der hier einzig noch im Streite stehenden Mietwagenkosten bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifes im Hinblick auf den erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand gem. § 249 BGB der Schwacke Mietpreisspiegel herangezogen werden kann (vergl. BGB Urteil vom 09.10.2007 –VI ZR 27/07 = VersR 2007, 1577), bei einem Unfall wie hier, aus dem Jahre 2005 der Schwacke Mietpreisspiegel aus dem Jahre 2006, wobei auf den dort als Modus bezeichneten Mittelwert abzustellen ist (LG Landau Urteil vom 12.02.2008 -1 S 101/07-).

Weiterhin zutreffend hat das Erstgericht auch den vollen Betrag der Haftungsfreistellungskosten für den Mietwagen als erstattungsfähigen Schaden im Sinne von § 249 BGB anerkannt. Bei der Hinzuziehung des Schwacke Mietpreisspiegels zur Schadensberechnung handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO. Entgegen der gefestigten Rechtsprechung des LG Landau hat das Erstgericht es jedoch unterlassen, auf den gemäß dem Schwacke Mietpreisspiegel ermittelten Normaltarif einen pauschalen Aufschlag von 20 % hinzuzurechnen, um den besonderen betriebswirtschaftlichen Anforderungen an den Unfallersatztarif Rechnung zu tragen, wie dies ebenfalls in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist (BGH Urteil vom 30.01.2007 –VI ZR 99/06– NJW 2007, 1124). Diesen pauschalen Aufschlag schätzt die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung und Anlehnung an einen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Köln NZV 2007, 199) auf 20 %, im vorliegenden Fall auf 222,00 €. Insgesamt ergibt sich daraus ein erforderlicher Aufwand für die Anmietung des streitgegenständlichen Fahrzeuges über den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 1.332,00 € zzgl. Haftungsfreistellungskosten in Höhe von 332,00 €, also 1.664,00 €, wovon 16 % Mehrwertsteuer abzuziehen sind aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin, wie dies das Erstgericht zutreffend angewandt hat. Von dem verbleibenden Betrag in Höhe von 1.397,76 € sind der von der Beklagten hierauf gezahlte Betrag von 1.048,00 € abzuziehen, so dass ein Restbetrag in Höhe von 349,76 € verbleibt, was einem Erfolg der Berufung unter Anrechnung des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages von 186,48 € in Höhe von 163,28 € entspricht. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

So das Berufungsurteil der 1. Zivilkammer vom 14.05.2008 des Landgerichtes Landau in der Pfalz.

Urteilsliste „Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu Landgericht Landau in der Pfalz ändert im Berufungsverfahren Urteil des Amtsgerichtes Germersheim ab.

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Leute,
    jetzt kommen die Mietwagenwagenurteile aber Schlag auf Schlag. Wie ich gerade festgestellt habe, ist auch eine neue Urteilsliste „Mietwagenkosten“ aufgelegt worden. Dem Chefredakteur und seiner Mannschaft muss daher Dank ausgesprochen werden.
    Ein schönes unfallfreies Wochenende
    Werkstatt-Freund

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