AG Aachen weist mit Urteil vom 9.12.2009 -111 C 370/09- auf die Darlegungspflicht des Schädigers hin.

Hallo Leute, damit ihr über die Weihnachtstage auch etwas zu lesen habt,
hier noch ein gut begründetes Fiktivurteil aus Aachen – auch unter Berücksichtigung des VW-Urteils. Insbesondere die dem Schädiger obliegende Darlegungs- und Beweislast wurde vom erkennenden Gericht
angesprochen. Lest bitte selbst.

111 C 370/09                                          verkündet am 09.12.2009

AMTSGERICHT AACHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 111

auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2009

durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 622,90 € sowie weitere 46,41 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2009 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers abwenden, indem sie Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 09.06.2009 wurde das Fahrzeug des Klägers der Marke Mercedes Benz zu dem amtlichen Kennzeichen … durch den Pkw zu dem amtlichen Kennzeichen … , der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, bei einem Parkvorgang beschädigt. Der Hergang des Unfalles und der Haftungsgrund der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger holte nach dem Unfall ein Schadensgutachten des Sachverständigen … ein, das den Schadensbetrag mit 1.809,41 € ansetzte und für das dem Kläger 426,02 € in Rechnung gestellt wurden. Hinsichtlich der einzelnen Schadensposten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift vom 20.07,2009 sowie auf das zur Akte gereichte Gutachten (Bl. 4 und Bl. 20 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte leistete hierauf insgesamt 1.637,53 €. Sie begründete gegenüber dem Kläger den von ihr vorgenommenen Abzug in Höhe von 622,90 € damit, dass eine Reparatur des Unfallschadens unter Berücksichtigung der Stundenverrechnungssätze einer von ihr benannten Partnerwerkstatt in Jülich, bei der es sich ebenfalls um eine Mercedesfachwerkstatt handelte, zu einem Gesamtpreis von 1.186,51 € möglich sei. Hinsichtlich des beklagtenseits hierzu eingeholten Prüfberichtes des Dipl. Ing. … wird auf die Anlage K 1 zur Klageerwiderungsschrift vom 09.09.2009 (Bl. 53 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, der von ihm geltend gemachte Schaden sei – insbesondere unter Berücksichtigung der darin zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze – insgesamt ersatzfähig. Insbesondere müsse er sich nicht auf etwaige Stundenverrechnungssätze einer Partnerwerkstatt des Haftpflichtversicherers des Unfallschädigers beschränken.

Er beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der Kläger gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen habe, indem er das beklagtenseits unterbreitete Reparaturangebot abgelehnt habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Schadenersatzanspruch in Höhe von 622,90 € gemäß §§ 7, 18 StVG iVm § 115 VVG iVm §§ 249 ff. BGB zu.

Die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der Höhe des auf dem streitgegenständlichen Unfall beruhenden Schadens kann der Kläger von der Beklagten die in dem Gutachten des Sachverständigen … angesetzten Stundenverrechnungssätze beanspruchen. Abgesehen von der Höhe der Stundenverrechnungssätze hat die Beklagte das klägerseits eingeholte Gutachten nicht beanstandet. Die Ersatzfähigkeit der aus dieser Schadensberechnung noch offenen Summe von 622,90 € ergibt sich daraus, dass der Geschädigte gemäß § 249 BGB verlangen kann, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er ohne das Schadensereignis hypothetisch stehen würde, wobei er gemäß § 249 Abs. 2 BGB den Ersatz der Kosten einer fiktiven Reparatur – soweit diese objektiv erforderlich sind – verlangen könnte. Gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, zit. nach juris (sog. „Porsche-Urteil“) hat der Geschädigte insoweit auch einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Diese – auch in der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.10.2009 dem Grundsatz nach bestätigte – Rechtsprechung hält das Gericht für überzeugend. Im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 1 BGB lediglich gehalten, den ihm zumutbaren Weg der wirtschaftlichen Schadensbehebung zu wählen, wobei er aber in der Wahl der Mittel dieser Schadensbehebung dem Grunde nach frei ist. Insbesondere genügt es insoweit, wenn er den Schaden in diesem Rahmen auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Privatgutachtens unter Zugrundelegen der Konditionen einer markengebundenen Fachwerkstatt berechnet. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, sein Fahrzeug in einer bestimmten Fachwerkstatt reparieren zu lassen bzw. deren Reparaturkonditionen zugrunde zu legen. Selbst wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers insoweit – wie vorliegend – auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen Fachwerkstatt hinweist, die auf Sondervereinbarungen zwischen dem Haftpflichtversicherer und dieser Werkstatt beruhen, muss der Geschädigte diesem Angebot nicht nachgehen (vgl. LG Bonn, Az 8 S 95/08, Urteil vom 02.10.2008; LG Aachen, Az 6 S 12/09; Urteil vom 22.05.2009 jeweils m.w.N.). Letztendlich würde ein solcher Verweis dazu führen, dass die Höhe der ersatzfähigen Kosten allein davon abhängen würde, bei welchem Haftpflichtversicherer der Geschädigte versichert ist und welche konkreten Sonderkonditionen dieser mit etwaigen Markenwerkstätten getroffen hat. Eine solche dem Zufall des konkreten Falles überlassene Schadensberechnung ist – auch und gerade im Fall der fiktiven Schadensberechnung – mit dem bereits dargestellten Grundsatz des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht vereinbar, da dieser eine objektivierte Betrachtungsweise voraussetzt. Dieser Würdigung steht auch nicht der Inhalt der beklagtenseits angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09 = VW-Urteils) entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof insoweit klargestellt, dass eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Werkstatt zulässig sein kann, wenn der Geschädigte konkret die Vergleichbarkeit der Reparaturleistung darlegt. Dies steht aber nicht im Gegensatz zu den vorgenannten Grundsätzen. Dass eine solche gleichwertige Reparaturmöglichkeit – die der Bundesgerichtshof ausdrücklich unter erhebliche Einschränkungen stellt – im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Umstände gegeben sein kann, ist nachvollziehbar. Sie kann aber unter Verweis auf den Regelungsinhalt des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht allein deshalb angenommen werden, weil aufgrund etwaiger Sonderkonditionen mit einem Haftpflichtversicherer günstigere Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt werden (vgl. LG Bonn a.a.O). Andernfalls hinge die Vergleichbarkeit im Einzelfall von der Verhandlungsmacht des jeweiligen Haftpflichtversicherers des Schädigers ab, was dem Erfordernis einer grundsätzlich objektivierten Schadensberechnung entgegenstünde.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten beruht auf §§ 280, 286 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 690,22 €

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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