AG Böblingen: KRAVAG muss auch Mietwagenkosten tragen bei geringer Fahrstrecke (Urt. v. 31.3.2010 – 20 C 2546/09 -).

Der Amtsrichter der 20. Zivilprozessabteilung des AG Böblingen (Baden-Württemberg) verurteilte mit Datum vom 31.3.2010 – 20 C 2546/09 – die beklagte, eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die KRAVAG Allgem. Versicherungs AG in Hamburg, zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der bisher nicht erstatteten Mietwagenkosten. Die beklagte Haftpflichtversicherung hat durch ihre Prozessbevollmächtigten doch allen Ernstes behauptet, die geschädigte Klägerin habe sich doch  mit Taxen oder öffentlichen Verkehrsmitteln behelfen können. Der Klägerin, die vor dem Unfall, den der VN der KRAVAG verursacht hat, ihren eigenen Wagen gefahren hat, soll sich nach dem Unfall zu Gunsten der eintrittspflichtigen Versicherung behelfen. Sie habe daher nicht ein Mietfahrzeug benötigt. Warum soll sich der Geschädigte nach einen unverschuldeten Verkehrsunfall behelfen? Nur weil jemand durch den VN der KRAVAG  geschädigt wird, soll dieser zu Gunsten der regulierungspflichtigen Versicherung seine Gewohnheiten ändern? Diese Logik, die durch nichts begründet ist, scheint es nur bei der KRAVAG zu geben! Folgerichtig ist  dieser arrogante Vortrag  – zu recht – vom Gericht zurückgewiesen worden. Lest selbst das komplette Urteil:


20 C 2546/09
Verkündet am: 31.3.2010

Amtsgericht Böblingen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

…..                          Klägerin

PBV: RAe. W.U.B.M.G. aus B.

g e g e n

KRAVAG Allgemeine Versicherungs AF, v.d.d.Vorstand, d.v.d.d. Vorstandsvorsitzenden … Hamburg                          Beklagte

PBV: RAe. NMV aus L.

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Böblingen durch den Richter a.AG. … auf die mündliche Verhandlung vom 17.3.2010 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einem Zahlungsanspruch des Autohauses … in Höhe von 939,37 € und vorgerichtliche Anwaltskosten der PBV der Klägerin in Höhe von 155,30 € freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt 10% der Kosten des Rechtsstreites und die Beklagte 90%.

Streitwert: bis 1.200,– €.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz geltend.

Am 23.6.2009 kam es in Böblingen zu einem Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin mit ihrem Pkw VW-Lupo, amtl. Kennzeichen …. sowie das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug Mercedes-Benz mit dem amtl. Kennzeichen …. beteiligt waren. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges trägt unstreitig die volle Haftung am streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Während der Dauer der Reparaturarbeiten nahm die Klägerin ein Mietfahrzeug vom 25.6. bis 9.7.2009 in Anspruch. während dieses Zeitraums legte die Klägerin mit dem Mietfahrzeug 298 km zurück.

Zwischen den Parteien ist streitig , ob die Beklagte zur Übernahme dieser Mietwagenkosten verpflichtet ist.

Die Klägerin behauptet, sie habe mit dem Mietfahrzeug pro Tag durchschnuttlich 21,29 km zurückgelegt. Da nur dann eine Verpflichtung zur erstattung der Mietwagen nicht bestehen würde, wenn die Klägerin mit dem Ersatzfahrzeug deutlich weniger als 20 km gefahren hätte, bestehe in Anbetracht der zurückgelegten Wegstrecke eine Verpflichtung zur Tragung der Mietwagenkosten. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei auch ein Mietvertrag zustande gekommen. Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von dem Zahlungsanspruch des Autohauses M. GmbH. i.H.v. 1.043,75 € freizustellen sowie von Gebührenansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten i.H.v. 155,30 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie behauptet, dass zwischen der Klägerin und der Fa. eine Vereinbarung mit dem Inhalt der streitgegenständlichen Mietwagenkostenrechnung zustande gekommen sei. Zudem werde die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietfahrzeuges bestritten. Die Anmietung verstoße gegen die Schadensgeringhaltungspflicht. Es werde bestritten, dass die Klägerin einen Fahrbedarf gehabt habe, der es nicht möglich gemacht habe, sich mit Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu behelfen. Zudem sei sie in dem Zeitpunkt der Anmietung nicht zur Arbeit gefahren. Sie sei vom 23.6. bis 3.7.2009 zu 100% und vom 4.7. bis 10.7. zu 50% in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem ausgeurteilten Rahmen begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von Mietwagenkosten in Höhe von 939,37 € nach den §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 3 PflVG.

Soweit die Beklagte das Vorliegen eines wirksamen Mietvertrages bestritten hat der Zeuge … der Behauptung der Beklagten widersprochen, wonach bei Anmietung des Fahrzeuges zwischen der Klägerin und dem Zeugen vereinbart wurde, dass keinerlei Kosten bei Anmietung des Fahrzeuges auf die Klägerin zukommen würden. Zudem hat die Klägerin durch Vorlage des von dem Zeugen und der Klägerin unterzeichneten Mietvertrages vom 25.6.2009 erwiesen, dass zwischen den Vertragsparteien ein Mietvertrag unter Vereinbarung des der Rechnung zugrundegelegten Mietpreises zustande gekommen ist.

Soweit die Beklagte darüber hinaus die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten bestreitet und auf einen nur geringen Fahrbedarf der Klägerin verweist, ergibt sich bereits aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung, dass der Geschädigte einen Mietwagen bei einem täglichen Fahrbedarf von mehr als 20 km auf Kosten des Schädigers in Anspruch nehmen darf (vgl. auch Palandt BGB, 65. Aufl. § 249 Rn. 31).

Vorliegend hat die Klägerin mit dem Mietwagen unstreitig insgesamt 298 km und damit täglich 21,29 km zurückgelegt. Da die Grenze, auch nach der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung, von 20 km somit überschritten ist, durfte die Klägerin – ohne Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht – einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Eine Zurückstellung ihres Fahrbedarfes und eine Anderung in ihren Lebensgewohnheiten durch Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels ist von der Klägerin auch unter Schadensminderungsgesichtspunkten somit nicht zu fordern. Da die Klägerin jedoch für ihr verunfalltes Fahrzeug VW-Lupo kein klassentieferes Fahrzeug, sondern ausweislich des Mietvertrages einen VW-Polo angemietet hat, hat sie sich im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10% der Mietwagenkosten anrechnen zu lassen. Die Berechnung der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus den § 286 ff. BGB aus Verzug.

So der Amtsrichter aus Böblingen, der zu Recht die behauptete Schadensminderungspflichtverletzung bei der Anmietung des Unfallersatzfahrzeuges zurückgewiesen hat. Auf Grund eines unverschuldeten Verkehrsunfalles ist kein Geschädigter verpflichtet, zu Gunsten der ersatzverpflichteten Kfz-Haftpflichtversicherung seine Lebensgewohnheiten zu ändern. Der diesbezügliche Vortrag der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung, der KRAVAG, zeigt eine menschenverachtende Tendenz. Wohin die Klägerin gefahren ist, hat die Beklagte gar nicht zu interessieren. Selbst bei geminderter Erwerbsmöglichkeit hat der freie Bürger das Recht, Fahrten mit dem Kfz. vorzunehmen. Der Geschädigte muss sich nicht für die KRAVAG oder andere Haftpflichtversicherer einschränken. Ein derartiger Rechtsgrundsatz existiert nicht.  In ihren Schriftsätzen konnte die KRAVAG eine ihre – irrige – Rechtsauffassung  stützende Rechtsgrundlage auch nicht benennen. Die KRAVAG sollte lieber daran denken, was ihr Geschäft ist, Schäden ihrer Versicherungsnehmer nach Gesetz und Rechtsprechung unverzüglich zu regulieren. Was meint ihr?

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Böblingen: KRAVAG muss auch Mietwagenkosten tragen bei geringer Fahrstrecke (Urt. v. 31.3.2010 – 20 C 2546/09 -).

  1. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    Die KRAVAG sollte lieber daran denken, was ihr Geschäft ist, Schäden ihrer Versicherungsnehmer nach Gesetz und Rechtsprechung unverzüglich zu regulieren. Was meint ihr?

    DAS müssen wohl noch viele Versicherer lernen. Selbst bei eindeutigen Schäden und Konstellationen empfiehlt sich der Gang zum Anwalt, sonst bleibt das deutsche Recht auf der Strecke! (Meine Meinung…)

  2. Burkhard Beilmann sagt:

    Dem kann ich nur beipflichten.

  3. Willi Wacker sagt:

    Das gilt dann aber nicht nur für die KRAVAG, sondern auch für HUK-Coburg und andere Versicherer.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. schöne bescherung sagt:

    am vergangenen freitag wurde in der uckermark der schulbus und taxiverkehr eingestellt, meiner meinung nach ist daher auch die 20 km grenze genauso menschenverachtend und diskriminierend wie auch der verweis auf eine noch kleinere wagenklasse als ein kleinstwagen.

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