AG Langen verurteilt DEVK Allg. Vers.-AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.12.2010 -2 C 750/10 (I)-.

Wie so oft ging es auch in diesem Rechtsstreit um die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Auch in dem jetzt beginnenden Jahr wird Captain-Huk ausreichend Gelegenheit haben, über Sachverständigenhonorarprozesse zu berichten und entsprechende Urteile hier einzustellen. Nachfolgend ein Urteil aus 27607 Langen.

Amtsgericht Langen
-Zivilabteilung-
2 C 750/10 (I)

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Zivilsache

1.
des Herrn …

2.
des Herrn …

– Kläger

gegen

die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG, Hamburger Allee 20-22, 30161 Hannover

– Beklagte

hat das Amtsgericht 27607 Langen am 10.12.2010 gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch die Richterin am Amtsgericht … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 69,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von der Erfassung des Tatbestandes ist gem. § 313 a ZPO abgesehen worden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Kläger machen Ansprüche aus abgetretenem Recht des … geltend. Dieser hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenkosten, die für die Erstellung eines Gutachtens über die Höhe der Reparaturkosten des an dem Fahrzeug des Herrn … entstandenen – durch einen bei der Beklagten versichertes Fahrzeug – verursachten Schaden angefallen sind. Die alleinige Haftung des Unfallgegners, der bei der Beklagten versichert ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach den §§7, 17 StVG i. V. m. § 115 VVG hat die Beklagte dem Zedenten Schadensersatz zu leisten. Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (so Palandt/Grüneberg, 69. Aufl., § 249, Rdnr. 58). Eine Ersatzpflicht besteht in der Regel auch dann, wenn die Kosten des Gutachtens überhöht sind (Palandt aaO). Zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen kommt bezüglich der Erstattung des Gutachtens ein Werkvertrag zustande. Bindende Gebührensätze wie etwa bei Ärzten, Rechtsanwälten oder Architekten bestehen hier nicht. Da in der Regel auch keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, stünde dem Sachverständigen gem. § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung zu. In der Praxis hat sich bisher keine übliche Vergütung durchgesetzt, deshalb ist der Sachverständige berechtigt, nach § 315 BGB die Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Kfz-Sachverständige kann das Honorar für Routinegutachten ohne Angabe des Zeitaufwands nach dem Gegenstandswert festsetzen (Palandt aaO, BGH NJW 2006, 2472/74; 2007, 1450). Vorliegend haben die Kläger eine Grundvergütung abgerechnet, die sich eben gerade nicht an dem zeitlichen Aufwand orientiert. Auch eine solche Abrechnung ist zulässig.

Die Frage, ob die in Rechnung gestellten Fahrtkostenpauschale, Auslagen für Lichtbilder etc. angemessen und ortsüblich sind, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, im Interesse des Schädigers vor der Beauftragung mehrere Sachverständige nach der Höhe des Honorars und ihrer Auslagen zu befragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Geschädigten von vornherein erkennbar ist, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Kosten verlangt, die außerhalb des Üblichen gelten. Hierzu ist aber kein Sachvortrag der Beklagten erfolgt. Im Ergebnis könnte daher der Zedent … gegen die Beklagte ein Anspruch Zahlung der Sachverständigenkosten von 649,62 € verlangen. Diesen Anspruch hat er zur Sicherung des Anspruchs der Kläger gegen ihn, d. h. erfüllungshalber, an die Kläger abgetreten. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Sicherungsabtretungserklärung Anlage K 3 dort drittletzter Absatz.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Ziff. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

So die Richterin am Amtsgericht in Langen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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11 Antworten zu AG Langen verurteilt DEVK Allg. Vers.-AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.12.2010 -2 C 750/10 (I)-.

  1. Andreas sagt:

    Hat die DEVK doch tatsächlich auch mal wieder versucht zu kürzen… Wurde bei uns auch vor einigen Jahren versucht, ließ sich aber mit einer Vorstandsbeschwerde „regeln“. Vor allem als ich den Sachbearbeiter, der mir „im Namen des Vorstandes“ zurückschrieb telefonisch mitgeteilt habe, dass ich bei seiner Gesellschaft nicht mit einem Wasserträger diskutieren will, sondern mit einem, der was zu sagen hat. Mein Ton war vielleicht etwas scharf, aber immerhin wurde prompt nachreguliert und es wurden keine Kürzungen mehr versucht…

    Viele Grüße

    Andreas

  2. Franz511 sagt:

    Sauberes Urteil ohne jeglichen Hinweis auf BVSK!

    Die Richterin versteht offensichtlich ihr Handwerk – oder liegt es auch an Captain-HUK?

    Allen Lesern ein gesundes neues Jahr!

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Franz511,

    auch Dir ein gutes und gesundes neues Jahr.

    Ob die Richterin der 2. Zivilabteilulng des AG Langen Diesen Blog liest, ist der Redaktion nicht bekannt. Aber manche Urteile deuten darauf hin, dass die Richter und Richterinnen ihre Urteilsargumente auch hier aus dem Blog beziehen. Das ist doch ein schöner Erfolg.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. Gregory sagt:

    Willi Wacker Donnerstag, 06.01.2011 um 20:50

    …..Ob die Richterin der 2. Zivilabteilulng des AG Langen Diesen Blog liest, ist der Redaktion nicht bekannt. Aber manche Urteile deuten darauf hin, dass die Richter und Richterinnen ihre Urteilsargumente auch hier aus dem Blog beziehen. Das ist doch ein schöner Erfolg.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

    Lieber willi Wacker,

    die Richterinnen und Richter an den hiesigen Amtsgerichten im Umkreis von ca.60 km lesen fast alle das, was auf captain-huk.de veröffentlich wird. Ich will nicht verschweigen, dass die Verwirklichung ein hartes Stück Informationsarbeit war, aber jetzt funktioniert es und viele Organe der Justiz sind dankbar dafür.

    Es ist also die Aufgabe jedes einzelnen, mit der gebotenen Zurückhaltung in seinem Landgerichtsbezirk die Justiz wertfrei darüber zu informieren, dass das Internetportal http://www.captain-huk.de eine fundierte Informationsquelle bietet, wenn es rund um die Kfz-Schadenregulierung geht. Die Industrie-und Handelskammern, die Anwaltschaft und das Kfz.-Gewerbe sollten ebenfalls über den Nutzen einer umfassenden Information Kenntnis erhalten. Letztlich sind die Verbraucherschutzorganisationen nicht zu vergessen und alle Abgeordneten des Deutsche Bundestages sowie die Justizministerien in den Bundesländern und die Innenministerien sowie die fortschrittlichen Deutschen Automobilclubs. Aber auch die Tagespresse rund um Coburg wäre nicht zu vernachlässigen. Bis wann haben wir insoweit mehr erreicht?… ist die spannende Frage und alle Erfolsmeldungen wird die Redaktion sicherlich gern entgegen nehmen.

    Die Schubursache einer Rakete ist doch zumindest allen Technikern bekannt. Worauf warten wir dann noch ? Dass wir dazu die Zeit finden oder einfach nur kreativer, unabhängiger und mutiger werden ?

    Mit freundlichem Gruß

    Gregory

  5. Willi Wacker sagt:

    Lieber Herr Gregory,
    da Sie offenbar im Umkreis von 60 Kilometern um Langen in Niedersachsen wohnen, kennen Sie offenbar die dortigen Gegebenheiten, und sicherlich auch die Richter bzw. -innen des dortigen AG Langen. Die Gerichte im hiesigen Bereich sind so groß, dass man schon die einzelnen Richter nicht mehr kennt.
    In der Sache selbst haben Sie selbstverständlich recht, dass dieser Blog einem noch größerem Publikum bekannt gegeben werden muss. Werden Sie Autor und helfen Sie mit, dass dieser Blog noch bekannter wird! Das hilft sämtlichen Unfallgeschädigten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Willi Wacker

  6. Klaus Kannenberg sagt:

    Hi Andreas,
    die DEVK macht doch fast alles nach, was die HUK-Coburg vormacht, also auch die Kürzungen der Sachverständigenhonorare. Wenn die HUK irgendeine Kürzungsmasche versucht, macht es wenige Tage später auch die DEVK.
    Grüße Klaus

  7. Gregory sagt:

    Klaus Kannenberg Freitag, 07.01.2011 um 18:33

    Hi Andreas,
    die DEVK macht doch fast alles nach, was die HUK-Coburg vormacht, also auch die Kürzungen der Sachverständigenhonorare. Wenn die HUK irgendeine Kürzungsmasche versucht, macht es wenige Tage später auch die DEVK.

    Grüße Klaus

    Hi, Klaus,
    ja, das kann man fast vermuten wie auch, dass dies nach dem Motto verläuft:“Jetzt wird es aber höchste Eisenbahn,“ wobei die schon sprichwörtlichen Verspätungen und sonstigen Pannen ignoriert bzw. überhaupt nicht wahrgenommen werden. Man vermißt leider auch hier inzwischen den Respekt und das Verständnis vor den Belangen der Unfallopfer. Ein solches System führt aber über lang oder lang in die Sackgasse.

    Gruß

    Gregory

  8. VAUMANN sagt:

    Unfallopfer von Heute sind Versicherungsnehmer von Morgen,vorausgesetzt,sie sind nicht von Gestern!

  9. Klaus Kannenberg sagt:

    Hi Gregory,
    bei der Eisenbahnversicherung dann eher in den Sackbahnhof oder aufs Abstellgleis, statt in die Sackgasse. Verspätungen oder Ausfälle, sei es im Sommer die Klimaanlage oder seien es im Winter die vereisten Weichen und Kreuzungen, sind bei der Eisenbahn doch schon Programm. Der Kunde oder das Unfallopfer sind doch nur noch diejenigen,die übervorteilt werden können. Das hat man sich dann von der HUK-Coburg abgeschaut.
    Grüße Klaus

  10. VAUMANN sagt:

    Hallo Klaus
    es sind ja auch die Kopf-Bahnhöfe,die abgeschafft werden!
    LOL

  11. Klaus Kannenberg sagt:

    Hi Vaumann,
    „Sackbahnhof“ war doch in Anlehnung an „Sackgasse“ gewählt worden. Bei „Kopf-Bahnhof“ habe ich immer die Verbindung zu „Brett vor dem Kopf“
    Selbst wenn einzelne Kopf-Bahnhöfe abgeschafft werden sollen (–> Stuttgart Hbf.), so bleiben noch München Hbf, Frankfurt Hbf., Leipzig Hbf, Hamburg-Altona und Kiel Hbf. Bestimmt gibt es noch paar weitere. Die alle abzuschaffen, schafft die Eisenbahn nicht.
    Grüße Klaus

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