Amtsrichterin des AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und verwirft das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg mit Urt. v. 28.12.2010 -31 C 8164/10-.

Wie so oft beruft sich die HUK-Coburg auf Sachverständigenhonorarbeträge nach dem Gesprächsergebnis zwischen ihr und dem BVSK als als die erforderlichen Beträge im Sinne des § 249 BGB. Sie verkennt dabei, dass es sich um Preise aufgrund einer Sondervereinbarung handelt, die der BGH gerade im VW-Urteil als nicht marktgerecht bezeichnet hat und es für den Geschädigten auch unzumutbar ist, auf diese nicht marktgerechten Preise verwiesen zu werden. Daher liegt mit diesem Urteil wieder ein weiteres Urteil vor, das explizit das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg als Schätzgrundlage verwirft. Wann lernt die HUK-Coburg endlich, dass das Sachverständigenhonorar erforderlicher Wiederherstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB ist und vom Schädiger zu erstatten ist, und zwar auch dann, wenn es überhöht sein sollte. In diesem Falle ist es dem Schädiger unbenommen, sich eventuell zustehende Bereicherungsansprüche abtreten zu lassen und dann im Wege des Regresses gegen den Bereicherten vorzugehen. Allerdings trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für seine angebliche Bereicherungsbehauptung.

Nachfolgend gebe ich das Urteil der Amtsrichterin der 31. Zivilprozessabteilung bekannt. Was meint ihr dazu?

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 31 C 8164/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht … am 28.12.2010 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 236,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 37,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.11.2010 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 236,74 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage war begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 236,74 € gemäß §§ 823, 249 BGB, 7, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

Gegenstand der Klage sind restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 01.07.2010, für dessen Folge die Beklagte zu 100 % eintrittspflichtig ist. Die Klägerin ließ ein Sachverständigengutachten durch das Sachverständigenbüro … erstellen, wofür der Sachverständige … der Klägerin einen Betrag in Höhe von 866,74 € in Rechnung stellte. Dabei kalkulierte der Sachverständige die voraussichtlichen Nettoreparaturkosten am verunfallten klägerischen Fahrzeug auf einen Betrag von 5.420,34 €, den Wiederbeschaffungswert auf einen Betrag von 5.000,00 € und einen Restwert auf netto 701,68 €. Die Beklagte zahlte auf das Sachverständigenhonorar einen Betrag in Höhe von 630,00 €.

Die Beklagte hat der Klägerin auch den Differenzbetrag in Höhe von 236,74 € zu erstatten. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind gemäß § 249 BGB grundsätzlich erstattungsfähig. Dabei hat der Schädiger dem Geschädigten die Kosten für ein Sachverständigengutachten auch dann zu erstatten, wenn seine Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt, § 249 RdNr. 40 mit weiteren Nachweisen). Der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn ein Auswahlverschulden oder eine offenkundige Unrichtigkeit der Rechnung vorläge. Hierfür fehlt es jeodch an jeglichen Anhaltspunkten. Der Sachverständige hat bei einem Fahrzeugschaden von 4.165,00 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ein Grundhonorar von 530,00 € sowie diverse Auslagen- und Kostenpositionen in Rechnung gestellt. Diese Beträge erscheinen nicht unangemessen hoch. Insbesondere musste die Klägerin insoweit keine Preisvergleiche anstellen oder gar den günstigsten Sachverständigen vor Auftragserteilung ermitteln. Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen der Schädiger und dessen Versicherung, jedoch nicht der Geschädigte. Auch auf die Gesprächsergebnisse des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen oder aber auf die BVSK-Honorarbefragung muss sich die Klägerin nicht verweisen lassen. Angesichts der streitgegenständlichen Rechnung musste die Klägerin, von der auszugehen ist, dass sie nicht über gesonderte Kenntnisse über durchschnittliche Sachverständigenhonorare verfügt, keine Zweifel an der Richtigkeit der gestellten Rechnung anbringen. Dies entspricht auch der Rechtssprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Dieses hat in seinem Urteil vom 07.07.2010, Az: 8 S 2757/10, ausgeführt, dass es einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten ist, Marktforschung zu betreiben und mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen. Weiter führt das Landgericht aus, der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten könne nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Dieser Auffassung folgt das Gericht.

Insgesamt bestehen keine Bedenken gegen die Angemessenheit der vorliegenden Berechnungshöhe.

Auch die geltend gemachten Nebenkostenpositionen waren zu erstatten. Weder die pauschalen Fahrtkosten in Höhe von 32,00 €, noch Kosten für Lichtbilder zu je 2,50 €, Kosten für Lichtbilder für die Duplikate zu je 1,00 € noch pauschale Schreibgebühren in Höhe von 39,00 € insgesamt erscheinen unangemessen hoch. Dass diese Kostenpositionen tatsächlich angefallen sind, bestreitet die Beklagte nicht. Nach Ansicht des Gerichts geht es bei der Frage, ob diese Kostenpositionen vom Schädiger zu erstatten sind, allein darum, ob der Geschädigte vernünftigerweise Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung hätte haben müssen. Dies wird selbst dann nicht der Fall sein, wenn die Kosten im Einzelfall überhöht erscheinen. Denn ein durchschnittlicher Geschädigter hat in der Regel keine Einblicke oder Erfahrungswerte bezüglich der Preisgestaltung und -kalkulation eines Sachverständigen. Im Übrigen ist es nach Auffassung des Gerichts einem Geschädigten nicht zumutbar, die Kosten eines von ihm in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens auch nur teilweise nicht zu begleichen und es insoweit auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen. Dies dürfte allenfalls bei eklatant überhöhten Sachverständigenhonararen im Einzelfall in Frage kommen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Als weitere Schadensersatzposition hat die Beklagte auch die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in der geltend gemachten Höhe zu erstatten.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO , die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So die Amtsrichterin der 31. Zivilprozessabteilung des Amtsgerichtes Nürnberg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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