AG Esslingen verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.10.2008 (5 C 1397/08) hat das AG Esslingen die Beklagte zur Zahlung weiterer 194,15 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch hier hat die zuständige Richterin festgestellt, dass die Schwacke-Liste Anwendung findet im Gegensatz zur Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt -wie eingeklagt – 564,24 EUR brutto, sodass nach vorgerichtlicher Zahlung der Beklagten von 370,09 EUR brutto noch ein Restbetrag von 194,15 EUR brutto offen steht.

Die eingeklagten Mietwagenkosten der Gruppe 5, die insgesamt für die 5-tätige Mietzeit 398,– EUR netto und somit täglich 79,60 EUR netto betragen, entsprechen dem Normal-Tarif und sind somit der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Dabei ist der Schwacke-Automietpreisspiegel nach wie vor eine geeignete Grundlage für eine richterliche Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO.

Die Bedenken, die die Beklagtenseite in soweit gegen die Ermittlung der dieser Preisliste zugrunde liegenden Werte anführt, greifen im Ergebnis nicht durch.

Abgesehen davon, dass sich inzwischen etliche Gerichte (für die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels ab Ausgabe 2 006 auch OLG Karlsruhe, Schadenspraxis 2008, 218 OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008, 15 O 145/07, Landgericht Bielefeld NZV 2008, 352) dieser Preislisten bedienen, hat auch der BGH (BGH NJW 2008, 1519) den Mietpreisspiegel von 2006, der auf derselben Erhebungsmethodik beruhen dürfte, als solchen nicht beanstandet. Dass er auf einer „offenen“ schriftlichen Umfrage basieren mag, steht dem nicht entgegen.

Das beklagtenseits angeführte „kollusive“ Zusammenwirken der auskunftgebenden Autovermieter erscheint spekulativ. Entscheidend ist jedoch, dass die Erhebungsmethoden der Untersuchungen von Dr. Zinn und dem Fraunhofer Institut nicht die Gewähr dafür bieten, dass dort die Normalpreise zutreffender ermittelt wurden.

Die Untersuchung von Dr. Zinn beruht in der hier maßgeblichen Fahrzeugklasse 5 auf Angeboten von nur 30-35 % aller Anbieter. Zudem ist dort ebenso wie bei der Erhebung des Fraunhofer Instituts weder vorgetragen noch ersichtlich, ob es sich bei telefonischen Erhebungen nur um eine „Schnellabfrage“ handelte, bei der bekanntlich zunächst Basispreise genannt werden und/oder dem Anbieter auch unfalltypische Umstände (z. B. Unsicherheiten hinsichtlich der Mietdauer, keine Möglichkeit der Vorauszahlung, sofortige Verfügbarkeit usw.) unterbreitet worden sind.

Auch Mietpreiserhebungen im Internet, die sowohl Grundlage der Erhebung des Fraunhofer Instituts sind als auch in diesem Rechtsstreit beklagtenseits bei verschiedenen Autovermietern im Sommer 2008 aktuell eingeholt und dem Gericht vorgelegt worden sind, führen nicht dazu, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel für eine Schadensschätzung ungeeignet ist. Gerade im Internet werden dem Nutzer nämlich zunächst die günstigsten Raten gezeigt, während sich der Gesamtpreis sowie die Verfügbarkeit des Fahrzeugs erst später, je nach den vorliegenden Umständen, ermitteln lässt.

Dass es sich bei den im Schwacke-Automietpreisspiegel aufgeführten Beträgen um übliche Marktpreise handelt, ergibt sich vor allem jedoch auch aus den seit 1967 verwendeten Tabellen von Sanden/Danner, jetzt Küppersbusch/Seiffert/Kuhn. In diesen wird je Fahrzeugklasse der Wert des täglichen, zu ersetzenden Nutzungsausfalls für einen Pkw aufgeführt. Dieser beträgt 35 – 40 % der üblichen durchschnittlichen normalen Mietsätze für Pkw s. Im vorliegenden Fall beliefe sich die Nutzungsausfallentschädigung auf 43.– EUR pro Tag. Der hier eingeklagte Tagesssatz von 94,72 EUR brutto ist auch aufgrund dessen nicht zu beanstanden.

Zum reinen Mietpreis hinzuzurechnen ist der Vollkaskoschutz in Höhe von täglich 22,83 EUR brutto. Soweit die Beklagte vorgetreagen hat, dass in den von ihr vorgelegten Angeboten dieser bereits zum Teil enthalten ist, handelt es sich jedoch ausweislich der vorgelegten Unterlagen um eine Versicherung mit Selbstbeteiligung, während dem Geschädigten, der hier im Vergleich zu seinem verunfallten Fahrzeug, dass 1991 zugelassen worden ist, eine neueres, deutlich höherwertiges Mietfahrzeug benutzen musste, in einem derartigen Fall ein Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung zusteht (BGH NJW 2005, 1043) .

Im vorliegenden Fall besteht somit Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 587,75 EUR brutto, von denen allerdings ersparte Eigenaufwendungen abzusetzen sind, deren Höhe von 4% zum einen weder bestritten und zum anderen im Hinblick auf den technischen Fortschritt im Automobilbau nicht zu beanstanden ist.

Es war daher wie geschehen zu entscheiden.

Soweit die Ausführungen des AG Esslingen, wobei die Argumente mit der Höhe des Nutzungsausfalles nicht uninteressant erscheinen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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