AG Köln spricht weitere Mietwagenkosten zu

Mit Urteil vom 17.12.2008 (261 C 212/08) hat das AG Köln weitere Mietwagenkosten in Höhe von 794,28 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Köln nimmt die Schwacke-Liste als Berechnungsgrundlage, die Fraunhofer Tabelle wurde nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Beklagte schuldet der Klägerin aus dem abgetretenem Recht der jeweiligen Unfallgeschädigten die Erstattung restlicher Mietwagenkosten von insgesamt 778,55 €.

Die Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

Als Vergleichs- und Schätzgrundlage für die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO ist nach wie vor der Schwacke – Mietpreisspiegel 2007 hinreichend geeignet. Hiervon ist offensichtlich auch der BGH ausgegangen, der in seinen Entscheidungen vorn 19. April 2005,18. März 2008 und 24. Juni 2008 die Ausführungen der Berufungsgerichte zur Heranziehung dieser Liste zitiert und hierzu keine Bedenken geäußert hat.

Bei der Bildung der gewichteten Mittelwerte bzw. Moduswerte hat sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert. Die Schwacke – Organisation tritt dabei als neutrale Sachverständigenorganisation auf. Zwar werden hierfür lediglich die häufigsten Nennungen herangezogen und wird nicht, wie man denken könnte, ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet. Hieraus ergibt sich jedoch keine völlige Ungeeignetheit der Schwacke – Liste. Warum es nicht repräsentativ sein soll, wenn diese Liste nur einen Teil der Mietwagenfirmen befragt oder die häufigsten Preisnennungen zugrunde gelegt hat, ist nicht nachzuvollziehen. Schwacke hat allein im Jahr 2007 mehr als 6300 Vermietstationen befragt und pro Vermietstation mehr als 600 Einzelinformationen In die Datenbank eingestellt. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die befragten Mietwagenunternehmen völlig aus dem üblichen Preisrahmen herausfallen.

Im Vergleich zu der seit Jahren bewährten Schwacke – Liste bietet die Mietpreiserhebung des Fraunhofer Instituts keine geeignetere Schätzgrundlage. Diese Studie ist für die im Jahre 2007 abgewickelten Autovermietungen schon deshalb nicht heranzuziehen, weil sie sich auf eine erst im Zeitraum von 19. Februar bis 16. April 2008 durchgeführte Internet-Erhebung stützt. Diese Erhebung umfasste 1529 Anmietstationen, die auf nur 6 verschiedene, überregionale Anbieter entfielen. Die Verfasser der Studie beschränkten ihre Erhebung außerdem auf einen Anmietzeitpunkt zwischen Donnerstag 14.00 Uhr und Montag 9.00 Uhr, mit der nicht belegten Begründung, dass der Anmietzeitraum nur in äußerst seltenen Fällen Einfluss auf den Preis habe. Sondertarife würden dabei nicht berücksichtigt und flössen auch nicht in die Durchschnittpreise ein. Außerdem wurde jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt und die Aussagekraft der Erhebung dadurch weiter gemindert. Schließlich sind die Erhebungsgebiete mit der Aufteilung nach den jeweils ersten beiden Ziffern der Postleitzahlen derart groß gewählt, dass ein Vergleich mit dem kleineren Gebieten der Schwacke – Liste kaum möglich ist. Da ein Geschädigter grundsätzlich eine Anmietung in Wohnort- oder Werkstattnähe vornimmt, können weiter entfernte Mietwagenbieter in einem groß gewählten Gebiet die Preise erheblich verzerren. Nach gefestigter Rechtsprechung insbesondere im Kölner Bezirk ist ein Zuschlag wegen des unfallbedingten Mehraufwandes vorzunehmen und gemäß § 287 ZPO pauschal auf 20 % zu schätzen. Bei der Frage, ob ein „Unfallersatztarif‘ erforderlich war, konnte sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfaiigeschädigte allgemeinen einen Aufschlag rechtfertigen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2008, VI ZR 234/07). Dies ist zu bejahen. Die Geschädigten können – wie in den vorliegenden Fällen – zumeist die Mietzeit nicht im Voraus bestimmen. Andererseits müssen sie keine Sicherheit hinterlegen und nicht in Vorleistung gehen. Auch erfolgt die Anmietung nicht mit Vorlauf, sondern kurzfristig.

Ein weiterer Vortrag der Klägerin, weshalb den Geschädigten ein günstigerer Tarif nicht zugänglich war, ist nicht zu fordern. Andere Tarife, auf welche die Beklagte auch nur allgemein abstellt, waren für die Geschädigten in der Unfallsituation nicht ohne weiteres erreichbar. Ein niedrigerer Schadensersatz ist nur ausnahmsweise dann zu leisten, wenn feststeht, dass den Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war (BGH a.a.O.},

Mit Ausnahme des Zuschlags für die Winterreifen im ersten Fall (                        ) sind auch die Zuschläge für weitere Leistungen bzw. „Nebenkosten“ jeweils dem Grunde nach gerechtfertigt. Dies ist zunächst bei den Kosten für eine Kaskoversicherung (bzw. Haftungsreduzierung) unstreitig. Darüber hinaus ergibt sich aus den einzelnen Mietverträgen, dass jeweils ein zweiter Mieter bzw. Fahrer des Mietwagens angegeben wurde und somit zur zusätzlichen Fahrzeugnutzüng berechtigt war. Dies stellte somit eine vereinbarte Zusatzleistung der Klägerin dar.

Bezüglich der Zustell- und Abholkosten hat die Klägerin auf Seite 9-10 ihres Schriftsatzes vom 08. September 2008 substantiiert und schlüssig dargelegt, dass die Mietwagen jeweils am Sitz der Reparaturwerkstatt übergeben und von dort zurückgebracht wurden. Angesichts der Entfernung von 37,27 und 11 Km zwischen dem Geschäftssitz der Klägerin und den jeweiligen Werkstätten war dies eine nicht selbstverständliche Zusatzleistung, die auch zu entgelten ist. Ob und inwieweit dieser unter Beweis gestellte Sachvortrag bestritten werden soll, ist dem zu allgemein gehaltenen Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Bezüglich des Zuschlages für Winterreifen im ersten Fall (                       ) ergibt sich hierzu nichts aus dem zugrundeliegenden Mietvertrag. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Winterreifen bei der Anmietung im Februar 2007 schon seit längerem montiert waren und nicht für jeden Anmietfall eine Zusatzleistung darstellten.

Soweit die Zusatzkosten nach der „Nebenkostentabelle“ (Bundesdurchschnitt) zur Schwacke – Liste pauschaliert wurden, weichen diese teilweise erheblich nach oben oder unten von den in Rechnung gestellten Beträgen ab. Die Klägerin kann nach Auffassung des Gerichts im Rahmen einer notwendigen und angemessenen Entschädigung nur jeweils die niedrigeren Beträge beanspruchen. Soweit die Pauschalen höher sind als ihre Rechnung, ist sie an ihre eigene vorgerichtliche Forderung gebunden. Soweit sie niedriger sind, hätte die Klägerin angesichts des Bestreitens durch die Beklagte darlegen müssen, inwieweit die Rechnungsbeträge notwendig und angemessen sind.

Ein pauschaler Abschlag von 10 % auf die Schwacke – Listenpreise wegen ersparter Eigenaufwendungen der jeweiligen Geschädigten ist nicht gerechtfertigt. Unstreitig wählten die Geschädigten bei der Anmietung ein im Verhältnis zu den Unfallfahrzeugen jeweils klasseniedrigeres Ersatzfahrzeug. Das Gericht schließt sich der im Vordringen befindlichen Rechtsprechung an, wonach unter diesen Umständen kein zusätzlicher Abzug vorzunehmen ist, weil die Ersparnis durch die gleichwertige Nutzungseinschränkung kompensiert wird (s. die Nachweise bei Palandt- Heinrichs, 67. Auflage, § 249 BGB Randnummer 32).

Auf dieser Grundlage ergibt sich für die drei streitgegenständlichen Fahrzeug-Anmietungen folgende Einzelabrechnung:

… (wird ausgeführt)

Die jeweiligen Rechnungs- Endbeträge sind antragsgemäß ab dem jeweiligen Verzugsbeginn in der geforderten Höhe zu verzinsen (288 Abs, 1 BGB).

Soweit das AG Köln.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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