Amtsgericht Hattingen verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht (5 C 160/08 vom 08.01.2009)

Das Amtsgericht Hattingen hat mit Urteil vom 08.01.2009 (5 C 160/08) den Schadensverursacher und HUK-VN verurteilt, an den klagenden Sachverständigen restliche 184,30 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Der Beklagte verursachte einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Auftraggebers des Klägers geschädigt wurde. Für die Erstellung des Gutachtens hat der Kläger einen Betrag in Höhe von 693,78 € brutto in Rechnung gestellt. Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hat 509,48 € gezahlt, sodass noch ein Restbetrag von 184,30 € bestand, der erfolgreich mit der Klage geltend gemacht wurde.

Gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen keine Bedenken, da dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch ein wirksamer Abtretungsvertrag zwischen der geschädigten Frau D. K. und dem Kläger vorliegt. Die Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt Besitzerin des geschädigten Fahrzeuges, so dass die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für sie spricht. Diese Vermutung hat der Beklagte nicht substantiiert erschüttert. Im Gegenteil, vorprozessual hatte der Beklagte keinerlei Probleme mit der Eigentümerstellung der Geschädigten. Soweit sich also der Beklagte darauf beruft, dass die Geschädigte nicht Eigentümerin des Fahrzeuges gewesen sei, ist ihm dieser Einwand nach § 242 BGB verwehrt. Der Beklagte hat nämlich Teilzahlungen durch seine Haftpflichtversicherung geleistet, ohne dass Eigentum jemals in Frage gestellt zu haben. Die hinter dem Beklagten stehende Versicherung wird durch rechtskundige Personen vertreten, die Zweifel am Eigentum frühzeitig hätten geltend machen können und nicht erst im Prozess. Der erst im Prozess geltend gemachte Einwand stellt sich deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben dar und ist deshalb gemäß § 242 BGB unbeachtlich.

Bedenken gegen die Abtretungsvereinbarung bestehen für das Gericht nicht. Zum Einen ist die Abtretung eindeutig als „Erfüllung statt“ erfolgt. Dabei ist allgemein anerkannt, dass im Falle einer Abtretung an Erfüllung statt ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht vorliegt. Für den vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass die Abtretung endgültig erfüllt ist, ohne dass der Kläger gegenüber der Geschädigten noch die Möglichkeit hätte, im Falle der Nichtbefriedigung seiner Forderung Ansprüche gegenüber der Geschädigten geltend zu machen. Der in der Abtretungsvereinbarung enthaltene Hinweis auf das eigene Risiko des Sachverständigen ist gegenüber dem Unfallgeschädigten so auszulegen, dass der Sachverständige einen Rückgriff auf den Unfallgeschädigten verzichtet. Damit macht der Sachverständige kein fremdes, sondern eigenes Recht geltend.
Auch die Auffassung des Landgerichtes Bochum in dem Beschluss vom 31.01.2008 -9 T 52/0-7, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Landgericht Bochum äußert in dem Beschluss die Auffassung, dass zwar die Einziehung einer an Erfüllung statt abgetretenen Forderung nicht unter das Verbot des Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz falle, dagegen aber der Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung unter die erweiterte Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 1 Satz 1 5. AVO des Rechtsberatungsgesetzes falle, wenn der Erwerb geschäftsmäßig erfolgt. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, da nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2003 (NJW 2003, 2767) das Rechtsberatungsgesetz insoweit verfassungskonform restriktiv auszulegen ist. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist daher von der Ungültigkeit des § 1 Abs. 1 der 5. AVO zum Rechtsberatungsgesetz auszugehen. Im Übrigen verweist das AG Hattingen auf sein Urteil vom 19.09.2008 -15 C 232/08-.

Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt auch kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 134 BGB unmittelbar vor, da die Abtretungsvereinbarung zwischen der Geschädigten und dem Kläger nicht als Umgebungsgeschäft im Sinne des § 134 BGB einzuordnen ist.

Die Forderung des Klägers ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Höhe des Anspruchs ist gemäß § 249 BGB der Aufwand, der erforderlich ist, um den unfallbedingten Schaden zu beseitigen, Dabei kann nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.01.2007 (NJW 2007, 1450) grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 6GB verlangt werden.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Forderung des Klägers auch nicht überzogen. Selbst bei einem Vergleich mit der Honorarbefragung des BVSK liegt das Grundhonorar des Klägers im unteren Bereich des Korridors.

Auch hinsichtlich der Nebenkosten ergibt sich nichts anderes.

Dies gilt auch für die Schreibkosten. Lediglich hinsichtlich der Fotokosten liegt der Kläger eher im oberen Kostenbereich des HB II und leicht über dem Honorarkorridor HB III, was aber letztlich ebenso wenig zu beanstanden ist, wie die pauschalen Fahrtkosten. Auch die fallspezifischen EDV-Kosten sind nicht zu bestanden.
Schließlich führt entgegen der Ansicht des Beklagten auch das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. Mai 2007 -5 C 545/06- vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Das Amtsgericht Saarbrücken hat entschieden, dass ein Nebenkostenanteil, der einen Betrag von 50 – 60 % des Grundhonorars übersteigt, für nicht zulässig erachtet wird. Selbst wenn sich das Amtsgericht Hattingen in dem Urteil vom 25.09.2008 (15 C 188/08) dieser Auffassung angeschlossen hat, führt dies im vorliegenden Rechtsstreit zu keinem für den Beklagten günstigeren Ergebnis, da vorliegend die Nebenkosten insgesamt lediglich 163,60 € netto ausmachen und damit 39 % des Nettogrundhonorars. Die Schwelle von 50 – 60 % des Grundhonorars, die das Amtsgericht Saarbrücken genannt hat, wird damit nicht erreicht.

Die vom Kläger abgerechneten Kosten stellen daher den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand dar und sind insgesamt nach § 249 BGB zu ersetzen.

Da die Klage insgesamt erfolgreich war, hat der Beklagte die Kosten zu tragen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz. Die Berufung war nicht zuzulassen, da eine der in § 511 Abs. 4 ZPO angegebene Voraussetzung nicht vorliegt.

So das Urteil des Amtsrichters der 5. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Hattingen (NRW).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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8 Antworten zu Amtsgericht Hattingen verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht (5 C 160/08 vom 08.01.2009)

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    ich freue mich, wieder ein SV-Honorar-Urteil von Ihnen hier lesen zu können. Letzte Zeit hatten Sie sich etwas rar gemacht. Da die Honorar-Urteile jetzt auch wieder weitergehen werden, wie ich annehme, hatte Ihre zeitweilige Abwesenheit offenbar keine tiefere Bedeutung, oder?. Machen Sie ruhig weiter! Der Geschädigte braucht Sie.
    Ihr Werkstatt-Freund

  2. Friedhelm S. sagt:

    Hi Willi Wacker,
    hatte es einen Grund, dass Du längere Zeit hier keine Honorarurteile eingestellt hast? Schön, Dich hier wieder anzutreffen.
    MfG
    Friedhelm S.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hi Werkstatt-Freund, hi Friedhelm S.,
    ich war nie weg, nur ein wenig kürzer getreten. Auch in meiner schriftstellerischen Abwesenheit habe ich CH genau verfolgt. Neben CH habe ich auch noch einen Beruf. Ich kann Euch aber versichern, dass es mit Honorarurteilen weiter geht. In der Zwischenheit habe ich 6 weitere Urteile abdiktiert. Sie müssen nur zur Einstellung in CH geschrieben werden. Lasst mir ein wenig Zeit.
    Euer Willi Wacker

  4. Buschtrommler sagt:

    @Willi…kürzer getreten geht in Ordnung…weggetreten wäre von den LeserInnen nicht akzeptiert worden… 🙂

    Gruss Buschtrommler

  5. Andreas sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    ich würde gerne noch ein paar Urteile beisteuern, aber die nächsten gibt es bei uns erst Ende Februar. Helau und Narri, Narro. 🙂

    Grüße

    Andreas

  6. F.Hiltscher sagt:

    Apropos Schadenmanagement!
    Meine 50 Seitigen DIN A5 Werbeschreibblöcke habe ich nun mit ein paar Fußzeilen erweitert.

    Gewappnet gegen Willkür, Lug u. Trug,
    das sind die Leser von Captain-Huk.

    http://WWW.captain-huk.de

  7. Winnetou sagt:

    hug, hug, hug!

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr F. Hiltscher,
    so muss es sein. Man kann nicht häufig genug auf diese Internetplattform hinweisen. Wer informiert ist, wird sich durch das aktive Schadensmanagement nicht ins Bockshorn jagen lassen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Willi Wacker

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