Restliches Sachverständigenhonorar Amtsgericht Fürth verurteilt HUK-Coburg

Das Amtsgericht Fürth hat mit Endurteil vom 14.01.2009 (380 C 2409/08) die HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger 174,18 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 24.04.2008 in Zirndorf ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Schadensersatzes in Höhe von 174,18 EUR zu. Unstreitig wurde beim Unfall das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Die Haftung seitens der Beklagten aus dem Unfall ist ebenfalls unstreitig.
Der Kläger war auch berechtigt, die ihm entstandenen Gutachterkosten in voller Höhe abzurechnen. Da bereits 273,74 EUR von der Beklagten gezahlt wurden, verbleibt ein Restbetrag von 174,18 EUR.

Ein entsprechender Anspruch auf Befreiung ging gemäß § 250 BGB in einen Geldanspruch über. Da die Beklagte sich trotz entsprechender Zahlungsaufforderung ernsthaft und endgültig mit ihrem Schreiben vom 06.06.2008 weigerte, über die bereits gezahlten 273,74 EUR weitere Gutachterkosten an den Sachverständigen C. zu zahlen, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH Urteil vom 13.01.2004). Die Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 447,92 EUR stellen auch den gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag dar.
Rechnet der Sachverständige statt nach konkreten Zeitaufwand pauschal ab und hat der Geschädigte keinen Anlass, die Angemessenheit der so errechneten Vergütung in Zweifel zu ziehen, so muss ihm der Schadensersatzpflichtige die aufgewendeten Gutachtenkosten auch dann ersetzen, wenn dieser selbst sie für überhöht hält. Für den Kläger bestand kein Anlass, an der Angemessenheit der Vergütung Zweifel zu haben.
Ein offenkundiges Missverhältnis von Preis und Leistung ist ebenfalls nicht festzustellen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Klägers bei der Beauftragung des Sachverständigen C.

Es ist auch einem Geschädigten angesichts des relativ geringen Honorares vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, Marktforschung zu betreiben und sich in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen (so auch BGH Urteil vom 23.01.2007). Ein Preisvergleich dürfte im Übrigen ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten. Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006).

So das Urteil der Amtsrichterin der 380. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Fürth (Bayern).

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2 Antworten zu Restliches Sachverständigenhonorar Amtsgericht Fürth verurteilt HUK-Coburg

  1. Andreas sagt:

    Kurz und richtig. Bravo!

    Grüße

    Andreas

  2. Willi Wacker sagt:

    Hi Andreas,
    so muss es sein. Kurz und richtig.
    Ein schönes Wochenende
    Willi Wacker

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