OLG Saarland zur Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs

Mit Urteil vom 17.07.2007 (4 U 714/03) hat das Saarländische Oberlandesgericht die beklagte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.004,35 € verurteilt. Erstinstanzlich war ein Anspruch in Höhe von 1.754,90 € zuerkannt worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die gemäß den §§ 511,513,517,519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagten sind lediglich zur Zahlung restli­cher Mietwagenkosten von 1.004,35 EUR netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 21.2.2003 an die Fa. S. verpflichtet. Die weiter gehende Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Der Senat konnte die abweichenden Feststellungen des Landgerichts, wonach die Beklagten restliche Mietwagenkosten von 1.754,90 EUR netto zu zahlen haben, ge­mäß § 513 Abs. 1 ZPO nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen, da gegen deren Vollständigkeit und Richtigkeit durchgreifende Bedenken bestehen ( § 529 ZPO).

Nach dem Ergebnis der vom Senat veranlassten Beweiserhebungen sind nur Mietwagenkosten von insgesamt 1.374,45 EUR (netto) als Herstellungsaufwand nach § 249 Abs.2 S.1 BGB erforderlich und erstattungsfähig. Bringt man die an die L. AG geleisteten Zahlungen von 370,10 EUR in Abzug , ergibt sich ein noch zu ersetzender Betrag von 1.004,35 EUR.

I.

Ohne Erfolg wendet die Berufung ein, ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe des Unfallersatztarifs bestehe schon deshalb nicht, weil ein Mietver­trag zwischen dem Kläger und der L. AG nicht wirksam zustande ge­kommen und der „Haftpflichttarif‘ bei Vertragsabschluss nicht vereinbart worden sei.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2007 den vom Kläger vorgelegten Originalmietvertrag vom 17.1.2003 eingesehen und konnte keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Wort „ Haftpflichttarif „, wie die Beklagten zweitinstanzlich unterstellt haben, nachträglich in den Vertrag eingefügt wurde. Dass zwei unterschiedliche Kugelschreiber verwendet wurden, beruht darauf, dass einige Eintragungen wie etwa das Rückgabedatum und der Km-Stand bei Abgabe erst bei Rückgabe des Fahrzeugs Eingang in den Vertragstext finden konnten. An dem Ma­nipulationsvorwurf hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach Vorlage des Originalmietvertrages im Termin nicht mehr festgehalten ( Bl. 340 d.A.). Selbst wenn dem Kläger der Unterschied zwischen dem „Normaltarif“ und dem mit der L. AG vereinbarten „Haftpflichttarif “ bei Unterzeichnung des Mietvertrages nicht bekannt gewesen sein sollte, führt das nicht zur Annahme eines Einigungsmangels ( § 155 BGB ) mit der Folge, dass ein Mietvertrag zu dem vereinbarten „Haftpflichttarif1 nicht wirksam zustande gekommen wäre.

II.

Bei der Frage nach der Erforderlichkeit des „Unfallersatztarifs“ ist von dem Grund­satz auszugehen , dass der Geschädigte nach § 249 Abs.2 S.1 BGB als Herstel­lungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, den ein verstän­diger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwen­dig halten darf. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

1.

Zu Unrecht glauben die Beklagten, nur den – wie noch auszuführen sein wird – unter dem gewichteten mittleren „Normaltarif“ liegenden besonders günstigen Opel rent -Werkstatttarif als zur Herstellung erforderliche Mietwagenkosten ersetzen zu müs­sen. Sie übersehen zunächst, dass die bislang gezahlten 370,10 EUR noch unter dem Betrag 527,58 EUR ( netto ) liegen, der sich nach ihrem eigenen Prozessvor­trag unter Zugrundelegung des Opelrent Tarifs für ein Fahrzeug der Gruppe 6 bei einer Mietdauer von 2 Wochen ergibt ( Bl. 42 d A ). Da die volle Haftung der Be­klagten nunmehr außer Streit steht, ermangelt die Berufung hinsichtlich des Differenzbetrages von 157,48 EUR bereits einer ordnungsgemäßen Begründung. Im Übrigen ist ein Unfallgeschädigter nicht verpflichtet, zur Entlastung des Schädigers den günstigsten Mietwagentarif überhaupt ausfindig zu machen. Der mittlere „Nor­maltarif“ kann stets als nach § 249 Abs.2 S.1 BGB erforderlicher Herstellungsauf­wand angesehen werden. Außerdem hat der Kläger einsichtig dargelegt, dass der von den Beklagten in Bezug genommene Opel rent- Tarif „normalen“ Werkstattkun­den vorbehalten ist. Diesen Tarif bieten Opel Vertragswerkstätten – wie der Streitfall belegt – Kunden nicht an , von denen sie wissen, dass es sich um Unfallgeschädigte handelt, die von einem Versicherer Schadensersatz verlangen können.

2.

Ein Geschädigter verstößt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht stets allein deshalb gegen die Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er – wie der Kläger – ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normal­tarif teurer ist. Letzteres folgt aus den Erhebungen, die der Sachverständige im Auftrag des Senats angestellt hat. Danach betrug der gewichtete Mittelwert für die Mietwagengruppe 6 im Postleitzahlengebiet 664 im maßgeblichen Zeitraum laut Schwacke Automietpreisspiegel (AMP ) Ausgabe 2003 im Unfallersatztarif 245 EUR am Tag bzw. 1.451 EUR bei einer Mietdauer von 7 Tagen . Demgegenüber lag der gewichtete mittlere „Normaltarif“ nur bei 112 EUR pro Tag bzw. bei 525 EUR für 7 Tage. Diese Mietpreise verstehen sich jeweils inklusive Mwst. Hieraus folgt, dass der dem Kläger in Rechnung gestellte Tarif deutlich höher ist als der mittlere Normaltarif.

3.

Der Geschädigte kann – ohne dass es darauf ankommt, ob spezifische unfall­bezogene Mehrleistungen des Vermieters den erhöhten Unfallersatztarifrechtfertigen – den höheren Tarif im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrach­tung dann ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer „Normaltarif“ nicht ohne weite­res zugänglich war (BGH NJW 2005, 1933 ). Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner indivi­duellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

Der Kläger hat entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht einsichtig darzulegen vermocht, dass ihm bei Anlegung dieses Maßstabes kein günstigerer Tarif zugänglich war. Der Kläger wurde bei dem Unfall nicht verletzt. Er war in der Lage, dem Verursacherfahrzeug längere Zeit nachzufahren, den LKW anzuhalten, eine polizeiliche Unfallaufnahme zu veranlassen, die Opel-Werkstatt aufzusuchen und die Fahrt anschließend mit einem Mietfahrzeug fortzusetzen. Für eine psychi­sche Ausnahmesituation, in der dem Kläger ein wirtschaftliches Denken und Handeln nicht oder nur eingeschränkt möglich gewesen sein könnte, gibt es keinen Anhalt. Dass die beruflichen Termine, die der Kläger eigenen Angaben in der landgerichtli­chen Anhörung vom 6.10.2003 zufolge am Vorfallstag noch wahrzunehmen hatte, so wichtig und unaufschiebbar waren, dass der Kläger ohne Einholung von Alternativangeboten ungeprüft den Unfallersatztarif des ihm von der Werkstatt empfohlenen Vermieters in Anspruch nehmen durfte und dass ihm selbst telefonische Anfragen nach vorteilhafteren Konditionen unmöglich oder unzumutbar waren, ist weder ein­leuchtend dargetan noch nachgewiesen. Selbst wenn der Kläger, der über eine Kreditkarte verfügt, diese am Unfalltag nicht mitgeführt haben sollte, war er nicht gehindert, sich die Karte kurzfristig zu beschaffen oder sich die Kartendaten telefonisch durchgeben zu lassen. Im Übrigen ist auch nicht dargetan, dass der Klä­ger die bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum Normaltarif geforderte Mietvor­auszahlung bzw. Kaution ( sog. Cashtarif“) nicht hätte aufbringen können. Außer­dem handelt es sich um zweitinstanzlich neues , von der Gegenseite bestrittenes Angriffsvorbringen, für das die Zulassungsbeschränkungen des § 531 Abs.2 ZPO gelten, die ersichtlich nicht gegeben sind.

Das Argument, Geschädigten werde nach Verkehrsunfällen von Mietwagenunternehmen, denen dieser Umstand bekannt ist, generell der Unfallersatztarif angeboten, was der Sachverständige  für den hier maßgeblichen Zeitpunkt Januar 2003 in seinem schriftlichen Erstgutachten bestätigt hat, gestattet nach neuerer Recht­sprechung ebenfalls nicht den Schluss, dass dem Kläger bei entsprechender Nach­frage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre ( BGH NJW 2007, 1125; 1449 m w Nw. ). Der Kläger war nicht genötigt, ein Ersatzfahrzeug gerade bei der L. AG in H. anzumieten, die mit der Opel – Reparaturwerkstatt in enger Verbindung stand und der bekannt war, dass er das Ersatzfahrzeug als Unfallgeschädigter in Anspruch nehmen wollte. Selbst wenn der Kläger bei Einholung von Angeboten anderer Anbieter im Raum Z. auf Frage seine Unfallgeschädigteneigenschaft ggfs. hätte offenbaren müssen ( Bl. 286 d.A.), hätte er ohne Verletzung der Wahrheitspflicht auf die zu diesem Zeitpunkt ungeklärte Haftungsfrage hinweisen und mit Blick auf die sich daraus ergebenden Risiken auf dem günstigeren „Normaltarif bestehen können. Der Kläger weist in der Klageschrift selbst daraufhin, dass der Erstbeklagte ihm „gegenüber der Polizei das Verschulden für den Verkehrsunfall zuzuschieben versuchte“.

Auch die Erhebungen des Sachverständigen stehen dazu nicht in Widerspruch. Es mag sein, dass sämtliche lokalen Anbieter im Jahr 2003 bei Anfragen unter Hinweis auf die Unfallgeschädigteneigenschaft ausschließlich den teureren Unfallersatztarif angeboten hätten. Der Kläger hat jedoch gar keine Preisanfragen gehalten und sich nicht nach günstigeren Tarifen erkundigt Er war nicht gehindert, bei anderen Vermietern „ neutrale “ Erkundigungen einzuholen, die ihn mit der
Wahrheitspflicht nicht in Konflikt gebracht hätten. Für diesen Fall wären dem Kläger nach den Darlegungen des Sachverständigen  von den Vermietern die zum Teil wesentlich günstigeren „Normaltarife“ angeboten worden.

Der Geschädigte muss zwar nicht zugunsten des Schädigers sparen oder sich so verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte ( BGH NJW 1996,1958 ff.). Dennoch darf er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfall­ersatztarifs nicht einfach beiseite schieben ( BGH Report 2007,388,389). Solche Be­denken können sich auch unter Kostenaspekten aufdrängen. Es bedarf keiner ver­tieften Kenntnisse der Preisgestaltung von Mietwagen unternehmen um zur Einsicht zu gelangen, dass Mietwagenkosten von ca. 2.500 EUR für ein Fahrzeug der Grup­pe 7 bei einer Mietdauer von 2 Wochen enorm hoch sind. Hätte der Kläger einen Mietwagen aus anderen Gründen benötigt und wäre ihm ein solcher Tarif angeboten worden, hätte er zur Überzeugung des Senats wirtschaftlich vernünftig gehandelt und sich anderweitig nach günstigeren Konditionen erkundigt.

4.

Mithin bedurfte die Frage der Erforderlichkeit des den „Normaltarif“ übersteigenden Unfallersatztarifs weiter gehender Klärung. Ein höherer Tarif als der Normaltarif kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn er auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallstation veranlasst und infol­gedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind ( BGH Urt. vom 14.2.2006 – Az. VI ZR 32/05 mwNw.). In dem Zusammenhang besteht keine Not­wendigkeit, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters, hier also der Fa.  L. AG, im Einzelnen nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen. Wegen solcher Mehrleistungen kann auch ein pauschaler, im Wege richterlicher Schätzung nach § 287 ZPO festzustellender Auf­schlag auf den Normaltarif angebracht sein (BGH Report 2007,388,389; 2006,232).

Der Senat geht an diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anknüpfend von unfallbezogenen   Mehrleistungen im Unfallersatztarif aus und ist der Auffassung,  dass diese einen pauschalen Aufschlag von 25 % auf den gewichteten mittleren Normatarif rechtfertigen. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich :

Im Unfallersatztarif ergeben sich aufgrund des zufälligen Charakters sowohl der Unfallzahl als auch der Art der betroffenen Fahrzeuge stärkere Schwankungen der Nachfrage als im Einzelkundentarif. Das hat eine gegenüber dem „Normaltarif“, der verlässlichere Kalkulationen ermöglicht, geringere Auslastung des vom Vermieter vorzuhaltenden Fuhrparks zur Folge. Auch die Service- und Verwaltungskosten sind im Unfallersatztarif höher, weil dort tätige Unternehmer Bereitschaftsdienste außer­halb der normalen Geschäftszeiten steifen müssen und den Mietern in der Regel als speziellen Service die (kostenneutrale) Zustellung und Abholung des Ersatzwagens an der Reparaturwerkstatt anbieten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Risiken für Vermieter im Unfallersatztarif höher sind als im „Normaltarif“. Häufig handelt es sich um dem Vermieter nicht bekannte Kunden, deren Bonität er schlecht beurteilen kann. Eine positive Kundenauslese durch die im „Normaltarif“ übliche Pflicht zur Vorlage der Kreditkarte findet im Unfallersatztarif in der Regel nicht statt. Das Forde­rungsausfallrisiko und das Risiko von Zahlungsverzögerungen ist trotz der mit den Kunden vereinbarten Sicherungsabtretung gegenüber dem „Normaltarif“ deutlich erhöht. Bei der im „Normaltarif“ obligatorischen Vorlage der Kreditkarte kann der Vermieter die Geschäftsrisiken dadurch minimieren, dass er das Konto des Kunden schon vor Übergabe des Fahrzeugs mit dem voraussichtlichen Mietpreis zuzüglich Kosten sowie der Selbstbeteiligung bei Fahrzeugschäden belastet. Demgegenüber werden Rechnungen im Unfallersatztarif erst nach Abrechnung mit dem Versiche­rungsunternehmen beglichen. Auch dürften Kleinschäden und Fälle mangelnder Betankung zu konstatieren sein, die vom Vermieter im Hinblick auf den deutlich höheren Unfallersatztarif nicht beanstandet werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich beim „Unfallersatztarif“ um ein im Wesentlichen homogenes „ Produkt“ handelt, das in der Regel eine Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung umfasst. Demgegenüber beruht die aus der „Schwacke-Liste“ ersichtliche erhebliche Bandbreite im „Normaltarif „wesentlich darauf, dass das Leistungsspektrum der Vermieter in diesem Tarif, insbesondere was den Umfang des im Tarif enthaltenen Versicherungsschutzes anbelangt, stark variiert, worauf der Sachverständige in seinem Erstgutachten hingewiesen hat (vgl. auch Neidhardt/Kremer NZV 2005, 171-178).

Dass im Unfallersatzgeschäft mitunter beträchtliche Provisionen an Vermittler (Werk­stätten, Abschleppdienste pp.) gezahlt werden, hat unberücksichtigt zu bleiben. Hohe Provisionen werden nur deshalb gezahlt, weil Verträge zu Unfallersatztarifen für Vermieter gegenüber Verträgen mit Normaltarifen lukrativer sind. Als spezifische un­fallbezogene Mehrleistungen sind solche Provisionszahlungen an Dritte nicht anzu­erkennen. Gleiches gilt für die sich in jüngster Zeit mehrenden „Forderungsausfälle“, die auf eine (zu Recht) fehlende Regulierungsbereitschaft der Versicherer und die mangelnde Bereitschaft der Kunden zurückzuführen sind, überhöhte Unfallersatztari­fe, denen keine adäquaten unfallbezogenen Mehrleistungen gegenüberstehen, selbst zu tragen.

Der Senat geht davon aus, dass die aufgezeigten „unfallbezogenen Mehrleistungen“ einen pauschalen Aufschlag von 25 % gegenüber dem gewichteten mittleren Nor­maltarif rechtfertigen (ebenso: LG Bonn, Urteil vom 28.2.2007 – 5 S 159/06, Zit. nach juris; vgl. auch LG Bielefeld, Urteil vom 7.3.2007 – 22 S 292/06 – Zit. nach juris: Auf­schlag von 30 % ; nach Haertlein, JZ 2007, 68,71 muss der zu schätzende Aufschlag „moderat“ sein).

Hiernach ergeben sich im Streitfall ersatzfähige Mietwagenkosten von Insgesamt 1374,45 EUR:

Da von vorne herein mit einer Reparaturzeit von einer Woche zu rechnen war ( Bf. 75 d.A. ), hätte ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Geschädigter anstelle des Klägers bei Abschluss des Mietvertrages den mittleren „Wochennormaltarif1 in An­spruch genommen. Dieser betrug nach den Erhebungen des Sachverständigen bei Fahrzeugen der Gruppe 6.525 EUR ( inkl. 16 % Mwst). Weil der Kläger nicht vorhersehen konnte, dass die Reparatur bis zum 31.3.2003 dauern würde, war für die Restreparaturzeit von 7 Tagen der mittlere „Tagesnormaltarif“ von 112 EUR (inkl. Mwst.) in Ansatz zu bringen. Für die Gesamtmietdauer ergeben sich danach Kosten im „Normaltarif von 1.309 EUR (inkl. Mwst) bzw. 1.099,56 EUR netto.

Hinzu kommt der nach § 287 ZPO auf 25 % geschätzte Pauschalaufschlag für unfallbezogene Mehrleistungen. Die gemäß § 249 Abs.2 S.1 BGB als Herstellungs­aufwand erforderlichen Mietwagenkosten betragen somit insgesamt 1. 374,45 EUR netto . Abzüglich bereits geleisteter Zahlungen von 370,10 EUR, ver­bleibt ein Restbetrag von 1.004,35 EUR netto, den die Beklagten noch an die Leasing AG zu zahlen haben.

Die Berufung der Beklagten ist nur in diesem Umfang begründet.

Soweit das Saarländische Oberlandesgericht.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert