AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.4.2011 -118 C 1173/11-.

Hallo Leute, hier wieder ein Urteil aus Leipzig zum Thema SV-Kosten. Der erkennende Richter der 118. Zivilprozessabteilung musste nicht die BVSK-HUK-Coburg-Übereinkunft heranziehen. Prima Urteil. Bis auf den Lapsus mit den „Gebühren“. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

 Amtsgericht Leipzig

Aktenzeichen: 118 C 1173/11

Verkündet am: 21.04.2011

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

– Beklagte

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richter am Amtsgericht …

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2011 am 21.04.2011

für Recht erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 314,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 25.03.2010 sowie als Nebenforderung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis 600,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Bezahlung von Schadensersatz in Höhe von 314,52 € zu, wobei sich der Anspruch aus § 115 VVG i.V.m. §§ 398, 249 BGB ergibt.

Zwischen den Parteien steht die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche, dem Geschädigten … entstandenen Schäden nicht im Streit, da der Verkehrsunfall vom 12.10.2009 auf ein alleiniges Verschulden des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrers zurückzuführen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst der Anspruch auf Bezahlung von Schadensersatz die restlichen noch streitgegenständlichen Sachverständigenkosten.

Zwar ist der Beklagten darin beizupflichten, dass die Klägerin, respektive der Geschädigte, nur Ersatz der erforderlichen Herstellungkosten verlangen kann. Um solche handelt es sich im vorliegenden Fall aber. Als erforderlicher Herstellungsaufwand sind die Kosten anzusehen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter aufwenden würde. Dass unter diesem Gesichtspunkt die hier geltend gemachten Kosten nicht erstattungsfähig sein sollen, ist nicht ersichtlich. Es kann insbesondere nicht darum gehen, dass die von der Klägerin angebotene Leistung möglichenweise an anderer Stelle günstiger angeboten wird. Bei Verkehrsunfällen handelt es sich regelmäßig um für den Verunfallten einmalige Ereignisse. Ein Unfallgeschädigter wird daher regelmäßig nicht die geringste Vorstellung haben, welche Vergütung üblicherweise für die Erstattung von Sachverständigengutachten verlangt wird. Schon aus diesem Grunde ist die Situation daher nicht vergleichbar mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall, da sich kein Teilnehmer im öffentlichen Verkehr einer zumindest rudimentären Kenntnis möglicher Mietwagentarife entziehen kann, da diese häufig plakativ auf entsprechenden Fahrzeugen aufgebracht sind. Das gilt, wie eben angeführt, aber für Sachverständigengebühren [ gemeint sein können nur die Sachverständigenkosten, denn es gibt bei den Sachverständigen keine Gebühren!, Anm. des Verfassers] gerade nicht. Keineswegs musste auch einem Geschädigten die Orientierung der Gebührenhöhe an dem Wert des Schadens ungewöhnlich vorkommen. In vielen Bereichen gibt es vielmehr solche „gegenstandswertorientierten“ Abrechnungssysteme. Diese finden sich z.B. bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern und teilweise auch bei Architekten. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob man ein solches an der Schadenshöhe orientiertes Abrechnungssystem als unbedingt sinnhaft und zwingend erachtet, da es jedenfalls einem durchschnittlichen vernünftigen Geschädigten keinesfalls ungewöhnlich erscheinen muss.

Auch die Einwendungen gegen die abgerechneten Nebenkosten greifen nicht durch. Bei der Berechnung der vermeintlichen Überhöhung gegenüber den reinen Kosten, verkennt die Beklagte, dass naturgemäß der Sachverständige zum wirtschaftlichen Betrieb seines Büros nicht lediglich die reinen Materialkosten berechnen kann, sondern darüber hinaus auch bei den Nebenkosten der personelle Aufwand und der Aufwand zur Anschaffung, Unterhaltung und Wartung der Technik mit eingerechnet werden muss. Vor dem Hintergrund dieser auf der Hand liegenden Kostenpositionen dürfte einem Geschädigten der jeweils vereinbarte Satz gerade nicht überhöht erscheinen.

Die Nebenforderung rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 bzw. 249 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So das Urteil des Richters des Amtsgerichtes Leipzig. Insgesamt ein prima Urteil.

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7 Antworten zu AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.4.2011 -118 C 1173/11-.

  1. RA Schepers sagt:

    … aber für Sachverständigengebühren [ gemeint sein können nur die Sachverständigenkosten, denn es gibt bei den Sachverständigen keine Gebühren!, Anm. des Verfassers]

    Wieso sollte es keine Sachverständigengebühren geben? Warum sollte das Honorar des Sachverständigen nicht Gebühr genannt werden? Oder Entgelt? Oder Vergütung? Oder Bezahlung? Oder Entlohung?

    Man könnte sich natürlich auf den öffentlich-rechtlichen Gebührenbegriff versteifen. Allerdings nennt selbst der Gesetzgeber die Rundfunkgebühren Gebühren, obwohl es Abgaben sind.

    Und bei der Rechtsanwaltsvergütung sind uns Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr geläufig.

  2. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    In Deckung! 🙂

  3. Frank sagt:

    ganz einfach……

    weil es bei SV’s noch nie Gebühren gegeben hat.

    Wir sind schließlich keine Behörden, gell.

  4. Hein Blöd sagt:

    Bin noch in Deckung!
    Isser wech?

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo RA. Schepers,
    aus der Deckung heraus: Die Vergleichsgebühr, Geschäftsgebühr,usw. sind „Gebühren“ nach der BRAGebO. gewesen, also nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Da hat der Gesetzgeber dem RA Gebühren zugeschustert. Ebenso den Beliehenen, nämlich den Notaren nach der öffentlich-rechtl. KostO., Bezirksschornsteinfegermeistern, dem TÜV usw. Allerdings sind die Sachverständigen keine Beliehenen und damit keine „Behörden“ im staatsrechtlichen Sinn.
    Bei den „Rundfunkgebühren“ resultiert das daraus, dass der Rundfunk mal staatlich war. Abhören anderer Sender stand sogar unter Strafe.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  6. Besserwisser sagt:

    Hi Willi Wacker,
    da gabs die Reichsrundfunkanstalt und den Reichssender. Im hiesigen Bereich, auch in Jülich Kreis Düren, war der Reichssender Köln zu hören.
    Daher die Rundfunkgebühren.

  7. Florian sagt:

    Hi Hein Blöd,
    isser jetzt wech?
    Kommter widder?

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