AG Berlin-Mitte verurteilt HUK 24 AG zur Freistellung des vollständigen Sachverständigenkostenbetrages Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Ansprüche der Klägerin gegen den Sachverständigen mit Urteil vom 27.5.2011 -20 C 3024/11-.

Hallo Leute, hier wieder ein Honorarurteil des AG Berlin-Mitte. Die Beklagte, dieses Mal die HUK 24 AG, bringt neuerdings wieder die Argumente, die bereits vor einigen Jahren abgehandelt wurden. Werden wieder die alten Textbausteine herausgekramt? Das widersprüchliche Verhalten ist der Coburger Versicherung wohl auch nicht mehr auszutreiben. Es ist nur peinlich, wenn der größten deutschen Versicherung nachgesagt wird, sie würde sich widersprüchlich verhalten oder anders ausgedrückt: sie verhält sich widersprüchlich. Lest aber selbst!

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil gem. § 313a ZPO

Geschäftsnummer: 20 C 3024/11                        verkündet am: 27.05.2011

in dem Rechtsstreit

Geschädigte

Klägerin,

gegen

die HUK24AG,
vertreten durch d. Vorstand Detlef Frank und Günther Schlechta,
Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 20, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 11.05.2011 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Amtsgericht … für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem sich auf 385,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.6.2010 belaufenden Zahlungsanspruch des Sachverständigen … , aus dem zwischen diesem und der Klägerin geschlossenen Gutachterauftrag vom 10.5.2010 Zug um Zug gegen Abtretung der ihr aus diesem Gutachterauftrag zustehenden Ansprüche freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freistellung der ihr am 13.1.2011 rückabgetretenen Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 385,50 € gemäß §§ 7 Abs, 1 StVG, 115 VVG.

Der dem Grunde nach unstreitige Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Nach der Rückabtretung der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen … gemäß Schreiben vom 13.1.2011 ist die Klägerin berechtigt, im Wege der Prozessstandschaft die Freistellung für die Beauftragung des Sachverständigen einzuklagen. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil sie Eigentümerin des Fahrzeuges ist. Das Bestreiten der Beklagten insoweit ist als Bestreiten ins Blaue hinein zu klassifizieren. Die Beklagte hat vorprozessual nicht nur den am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Sachschaden, sondern auch teilweise die Kosten für das Sachverständigengutachten bezahlt, ohne dass die Eigentümerstellung der Klägerin infrage stand. Zwar reicht für das Bestreiten der Eigentümerstellung in der Regel das einfache Bestreiten aus. Die Vorlage der Ablichtung des Kraftfahrzeugbriefes durch die Klägerin, um ihre Eigentümerstellung zu belegen, reicht allerdings nicht aus. Das Eigentum am Kfz ergibt sich nämlich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. auch § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO a.F.; jetzt: § 12 Abs. 6 Satz 1 FZV), der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist (KG, Beschluss vom 09.12.2010 -12 W 40/10-). Die Beklagte setzt sich jedoch mit ihrem vorprozessualen Verhalten in Widerspruch, so dass ihr Bestreiten unbeachtlich und die Eigentümerstellung der Klägerin gem. § 138 ZPO als unstreitig zu behandeln ist.

Begründete Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten sind nicht dargetan. Zwar muss der dem Geschädigten in Rechnung gestellte Betrag zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249Abs. 1 BGB erforderlich sein. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können der Geschädigten gegenüber nur dann erhoben werden, wenn sie ein Verschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihr verlangt werden muss. Die Höhe der von dem Sachverständigen für sein Gutachten in Rechnung gestellten Vergütung allein kann grundsätzlich kein Auswahlverschulden der Klägerseite begründen, weil der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, den Gutachter seines Vertrauens hinzuzuziehen. Im Einklang mit dem schadensrechtlichen Grundsatz, wonach die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der Dispositionshoheit des Geschädigten liegt, ist es allgemeine Meinung in der Rechtsprechung, dass der Schädiger der Geschädigten die Kosten des Kfz-Sachverständigengutachtens selbst dann in voller Höhe erstatten muss, wenn sie überhöht sind.

Der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. KG, Beschluss vom 15.9.05 -12 U 253/04-; OLG Hamm in DAR 1997, 275). Im Verhältnis zum Schädiger ist es auch nicht Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachverständigen zu ermitteln (vgl. LG Hagen in NZV 2003, 337; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2008 -1U 246/07). Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen allein der Schädiger und dessen Versicherung, nicht jedoch der Geschädigte (AG Berlin-Mitte in DAR 2002, 459).

Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen … vom 10.5.2010 betrugen die von ihm ermittelten Reparaturkosten 2.556,06 € Netto/3.040,52 € brutto. Für die Erstellung des Gutachtens errechnet dar von der Klägerin beauftragte Sachverständige mit Rechnung vom 14.5.2010 einen Betrag von insgesamt 618,80 € inklusive Mehrwertsteuer. Das Gericht erachtet diesen Betrag als im Rahmen liegend und hat daher keine Veranlassung, den Betrag zu kürzen, § 287 ZPO. Die Höhe des Honorars ist angemessen. Gemäß § 287 ZPO hat das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Dabei bleibt es dem Ermessen des Gerichts auch überlassen, ob über die Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten einzuholen ist. Auch im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.06.2009 -56 s 121/04- verspricht die Einholung eines derartigen Gutachtens keine genaueren Aufschlüsse über die im Kammergerichtsbezirk berechneten Sachverstandigenkosten. Das Gericht sieht von der Einholung eines Gutachtens ab. Nach der Überzeugung des Gerichte stellt die Liste der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung dar. Unter Berücksichtigung der BVSK-Honorarbefragung 2008/20009 ist das von dem Sachverständigen … in Ansatz gebrachte Grundhonorar nicht zu beanstanden. Bei einer Schadenshöhe von bis zu 3.040,52 € brutto ergibt sich ein Honorarkorridor den 40% und 60% der BSVK-Mitglieder berechnen von 346 € bis 398 €. Das von dem Sachverständigen in Ansatz gebrachte Grundhonorar von 385 € liegt im Rahmen. Es ist daher nicht zu beanstanden.

Der Ansicht der Beklagten, der Sachverständige sei gehindert, wenn er nach einer Pauschale sein Honorar berechnet, weitere Pauschalen für die Berechnung seiner Nebenkosten geltend zu machen, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.

Aus dem von dem Sachverständigen erstellten Gutachten ergibt sich, dass für die Feststellung des Schadens eine Bewertung des Fahrzeuges und dessen Reparaturwürdigkert von Bedeutung ist. Die von dem Sachverständigen für die Fahrzeugbewertung in Ansatz gebrachten 29,00 € stellen eine zusätzliche Leistung dar, die gesondert zu bewerten ist. Auch unter Berücksichtigung des Grundhonorars ist der Betrag für die Fahrzeugbewertung nicht unangemessen hoch. Aus der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 folgt, dass es bei der Berechnung der Sachverständigenkosten nicht unüblich ist, dass Nebenkosten geltend gemacht werden. Dazu zählt, wie das der Sachverständige auch in dem vorliegenden Rechtsstreit berechnet, Fahrtkosten, Fotokosten, Post- und Telekommunikationskosten, Schreibgebühren.

Die insoweit verlangten weiteren Entgelte halten sich im Rahmen der BVSK- Honorarbefragung 2008/2009. Es war notwendig, Duplikate anzufertigen, nämlich für die Versicherung und ggf. für einen Rechtsanwalt, so dass die Kosten für zwei Serien nicht zu beanstanden sind. Das Gutachten des Sachverständigen … besteht, wie sich aus der dem Gericht vorliegenden Ablichtung des Gutachtens ergibt, aus den Seiten 1 bis 15. Die Berechnung des Sachverständigen ist insoweit daher nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Post- und Telekommunikationskosten sowie die Schreibgebühr.

Die Verzinsung der Hauptforderung folgt aus den §§ 288, 286 BGB.

Die Nebenkostenentscheidungen beruhen auf den §§ 91; 708 Nr. 1, 713 ZPO.

So das Urteil der Amtsrichterin aus Berlin-Mitte. Und jetzt Eure Meinung.

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