Amtsgericht Saarbrücken verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 06.02.2009 (3 C 844/08) die HUK-Coburg verurteilt, an dem Kläger restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 304,35€ nebst Zinsen sowie restliche Geschäftsgebühr in Höhe von 47,41€ nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.
Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1, 17 Abs.2  StVG ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Beklagte kann als Geschädigter von dem Beklagten die Aufwendung ersetzt verlangen die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

a)
Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich auch das Landgericht Saarbrücken in verschiedenen Entscheidungen angeschlossen hat, vom Schädiger zu ersetzten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (BGH NJW-RR, 1989, 953;  LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, 13 S 108/08;  LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2008, 13 S 20/08). Die Erforderlichkeit der Herstellungskosten richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH VersR 2007, 560 m.w.N.)
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH Urteil vom 23.01.2007. Az.: VI ZR 67/06 – zitiert nach juris).
Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (LG Saarbrücken, Urteil vorn 29.08.2008 Az.: 13 S 108/08). Er darf in der Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für Ihn als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung In einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet, kann er nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Auf- bzw. Freistellung verlangen (LG Saabrücken,. Urteil vom 23.05.2008, 13 S 20/08 sowie vom 29.08.2008, 13 S 108/08). Beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen der die übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs 2 BGB in Rechnung stellt, wendet er die Kosten auf, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen und wahrt den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2008, 2 S 119/07). Die übliche Vergütung ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH Urteil vom 04.04.2006, Az.: X ZR 122/05 zitiert nach Juris.

b)
Die Überprüfung der streitgegenständlichen Rechnung des Klägers führt zu dem Ergebnis, dass sich die berechneten Sachverständigenkosten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
Der Umstand, dass sich die Abrechnung an der Schadenshöhe orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgt, ist unbedenklich. Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH VersR 2007, 560; LG Saarbrücken Urteil vom 23.05.2008, 13 S 20/08 sowie vom 29.08.2008, 13 S 108/08).
Unbedenklich ist auch, dass die Nebenkosten im Gegensatz zur Grundvergütung unabhängig von der Schadenhöhe erhoben werden. Auch wenn die Nebenkosten bei einer niedrigen Grundvergütung diese erreichen oder wie hier gering übersteigen. Eine willkürliche oder erkennbare Überhöhung lässt sich hieraus nicht ableiten.
Gegen eine erkennbar überhöhte Forderung spricht, dass sich die Honorarforderung des Sachverständigen innerhalb des Preiskorridors der BVSK- Honorarbefragung 2005/2006 bewegt. Das Grundhonorar in Höhe von 247,00 € liegt an der oberen Grenze des Honorarbereichs III, in dem 40 % bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen. Der Honorarbereich III erstreckt sich bei einem Schaden von über 1.000,00€ bis 1.250,00 € von 218,00€ bis 249,00€.
Auch die Nebenkosten sind üblich und angemessen berechnet.
Der Sachverständige hat für Fahrtkosten und Porto- und Telefonkosten jeweils eine Pauschale in Höhe von 18,00 € erhoben, die – jedenfalls für den Geschädigten – nicht erkennbar überhöht ist und sich im unteren bzw. mittleren Bereich des Rahmens der bei der BVSK- Honorarbefragung 2006/2008 ermittelten Durchschnittswerte bewegt. Danach ist die  Berechnung pauschaler Fahrkosten zwischen 19,18 € und 28,79 € und pauschaler Porto und TeIefonkosten zwischen 11,98 € und 20,70 € üblich. Darauf, dass der Beklagte bestritten hat, dass Fahrtkosten angefallen sind kommt es nicht an, da insoweit eine Pauschale erhoben wird.
Die berechneten Fotokosten liegen mit 2,60 € für den Ersten und 1,95€ für den zweiten Fotosatz an der oberen Grenze des Honorarbereiches III. Weder aus diesem Umstand noch aufgrund der Behauptung des Beklagten, ein zweiter Fotosatz sei zur Schadensdokumentation nicht erforderlich, musste der Kläger von unangemessenen Kosten ausgehen. Auch eine zweiter Fotosatz ist zur Schadensdokumentation und Ausfertigung des Gutachtens üblich.
Gleiches gilt für die abgerechneten Schreib- und Kopiekosten, die mit 3,00 € bzw. 0,80 € pro Seite ebenfalls im mittleren Bereich des üblichen Honorarrahmen liegen sowie für die – jedenfalls aus Sicht des Geschädigten – als üblich und angemessen anzusehenden Kosten der EDV- Abfragen.
Auch daraus, dass hier eine ausdrücklich Honorarorarvereinbarung auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäfsbedingungen des Klägers abgeschlossen war, ergibt sich nichts anderes. Auch wenn der Beklagte damit die anfallenden Kosten besser abschätzen konnte, musste er nicht an der Angemessenheit der Kosten des Sachverständigen zweifeln, da sich diese nicht außerhalb des Honorarkorridors bewegen.

c)
Der Beklagte hat den eingeklagten Betrag am 27.05.2008 an den Sachverständigen gezahlt. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Kontoauszug des Prozessbevollmächtigten des Klägers.

d)
Der Kläger kann die Zahlung von weiteren 47,41 € verlangen. Die vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten sind von dem Beklagten als Schadensersatz zu erstatten, wobei der Geschäftewert zu Grunde zu legen ist, der der berechtigten Schadensersatzforderung, hier 1.660,10 €‚ entspricht.
Hiernach wären folgende vorgerichtlichen Kosten angefallen:

1,3 Geschäftsgebühr aus 1.660,10 €                                           172,90 €
Pauschale für Post- und Telekommunikation                                  20,00 €
Zwischensumme                                                                           192,90 €
Umsatzsteuer (19 %)                                                                     36,65 €
Summe                                                                                         229,55 €

Abzüglich bereits gezahlter 182,14 € verbleibt die Restsumme von 47,41 €

e)
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286,288 BGB. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten wurde durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.04.2008  unter Fristsetzung zum 28.04.2008 zur Zahlung aufgefordert. Entgegen § 425 Abs. 2 BGB hat die Mahnung gegenüber dem Kfz Pflichtversicherer Gesamtwirkung.
Der geltend gemachte Zinssatz entspricht den gesetzlichen Verzugszinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§708 Nr. 11,711,713 ZPO.

So das Urteil der Amtsrichterin der 3. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarbrücken.

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9 Antworten zu Amtsgericht Saarbrücken verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

  1. Claudia sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    wieder ein ausgezeichnetes Honorarurteil aus dem Saarland.
    Ein Wermutstropfen ist jedoch vorhanden, nämlich der Hinweis auf BVSK.

    Mit freundlichen Grüßen Claudia

  2. Zorro sagt:

    Und wieder ein schönes Honorar-Urteil gegen die HUK. Schade nur, dass es eben wieder nur ein Etappensieg ist. An den Machenschaften der Coburger wird auch dieses Urteil wohl nichts ändern.
    Denn ganz offensichtlich geht es nur um das Hinauszögern von Zahlungen und damit um das wirtschaftliche Aushungern des SV. Weshalb sonst sollte sich die HUK auf derartige Prozesse einlassen.
    An den Honoraren selbst kann es bestimmt nicht liegen. Wer, wenn nicht ein Versicherer wie die HUK, weiß bei einem täglichen Gutachteneingang von mehreren tausend Stück nicht über die Üblichkeit von Honorarzusammensetzungen und Honorarhöhen bescheid.

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Zorro,
    es geht nicht nur um das Aushungern der Sachverständigen, sondern letztlich darum, die freien SV aus der Schadensregulierung völlig zu verdrängen. Es ist doch prima, wenn der Schaden, den die Versicherung zu ersetzen hat, von versicherungsabhängigen Sachverständigen oder Organisationen ( niedrig ) geschätzt wird. Der freie Sachverständige wird gegenüber dem Geschädigten noch madig gemacht, indem z.B. erklärt wird, sein Gutachten sei unbrauchbar, und man müsse daher selbst einen Gutachter beauftragen, der ein ordentliches Gutachten erstellt. Der Kampf gegen die freien Gutachter dauert schon lange. Die Honorarkürzung ist nur ein Hebel, den freien Gutachter aus der Schadensregulierung herauszuhalten. Gutachter wehrt euch!
    Euer Werkstatt-Freund

  4. Frank sagt:

    Eingriff in eine fremden Betrieb mittels Unterstellung, Nötigung, versuchte Erpressung, Schädigung usw. usw. ???????

    Wann wird hier mal der Riegel vorgeschoben??????

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Frank,
    der Riegel wird dann vorgeschoben, wenn sich die freien Sachverständigen gegen die Machenschaften der Versicherer so massiv wehren, dass den Versicherern nichts anderes mehr übrig bleibt als die Honorare der freien Sachverständigen als erforderlichen Herstellungsaufwand zu akzeptieren. Da dies vorerst nicht der Fall sein wird, kann nur jedem freien Sachverständigen empfohlen werden, sich gegen unberechtigte Honorarkürzungen zu wehren. Umso mehr Urteile können hier eingestellt werden, damit die Versicherer demaskiert werden.

  6. Frank sagt:

    Hallo WW,

    ……..gibts denn für sowas keine gesetzlich/rechtliche möglichkeit das einzustellen? In D gibts doch für alles ein gesetz.
    oder was für eine maßnahme könnte denn wirkung (auch finanziell) zeigen damit die h…. uns in ruhe lassen.

    ist ja nicht mehr zum AUSHALTEN wieviel zeit und damit schädigung uns sv durch diese „kriminellen machenschaften“ zugemutet wird.

    schläft denn die aufsichtsbehörde oder sind die schon so stark unterwandert (oder „gesponsert“), dass sich dort nichts mehr rühren kann oder will?

    mann hat ja mitlerweile fast den verdacht, dass in den führungsebenen die ansicht der scientology oder der mafia ausgeufert ist?

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Frank,
    das Wehren der SV muss darin bestehen, die Kunden über die Machenschaften der gegnerischen, eintrittspflichtigen Versicherung zu informieren und sie aufzufordern, jede Honorarkürzung, die ja eine Kürzung des Schadensersatzanspruches des Geschädigten ist, und sei sie noch so gering, einzuklagen. Wenn nicht der Geschädigte, dann muss der SV aus abgetretenem Recht (Positivurteile dazu sind genug hier eingestellt) klagen. Die Versicherer müssen mit Prozessen überzogen werden, dass es erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordert, diese Prozessflut zu bewältigen. Bereits jetzt benötigen grosse Anwaltskanzleien, die von den Versicherungen bundesweit beauftragt werden, bei Kostenanträgen im Beschlußwege § 91 a ZPO, Fristverlängerungen, obwohl das erkennende Gericht bereits seine Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Die Stimmung bei den erkennenden Richtern und Richterinnen schlägt ob der Prozessflut wegen unsinniger Honorarkürzungen dann auch um, und zwar contra Versicherung. Man denke an die süffisanten Urteilsbegründungen der Gerichte, in denen ausgeführt wurde, dass bereits vielfach der beklagten Versicherung die Rechtslage bekanntgegeben worden ist und das Gericht nur noch auf die für die Versicherung negativen Urteile hinweist. Deshalb: Klagen, klagen und noch einmal klagen. Wie hatte doch Babelfisch geschrieben: Grußlos klagen! Das ist es.
    Willi Wacker

  8. Frank sagt:

    ….ich hoffe nur, dass das alle begreifen.

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Frank,
    mehr als das, was hier im Blog und in den Kommentaren geboten wird, kann man dann auch nicht mehr machen. Unterrichtete Kreise behaupten, dass immer mehr Richter und Richterinnen diesen Blog und insbesondere die Urteilssammlung benutzen. Die von verschiedenen Anwälten in Schriftsätzen eingestellte Urteilssammlung und der Hinweis auf CH haben Erfolg, weil damit auch in der Richterschaft CH bekannt wird. Ich hoffe auch, dass das nunmehr alle begreifen.
    Ein schönes Wochenende noch.

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