AG Rostock verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 43 C 98/10 vom 18.06.2011)

Mit Entscheidung vom 18.06.2011 (43 C 98/10) wurde die HUK-Coburg Versicherung  durch das Amtsgericht Rostock zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht.

Amtsgericht Rostock

43 C 98/10

verkündet am 18.06.2010

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Kläger –

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den
Vorsitzenden Herrn Stefan Gronbach,
Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg,

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Rostock durch Richter am Amtsgericht … im gemäß § 495a ZPO angeordneten schriftlichen Verfahren auf die bis zum 04.06.2010 eingegangenen Schriftsätze am 18.06.2010 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,74 € sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen auf Haupt- und Nebenforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Eines Tatbestandes bedarf es nicht (§ 313a I 1 ZPO).

Entscheidungsgründe :

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht hinsichtlich der begehrten Sachverständigenkosten gemäß §§ 7, 17 i.V.m. § 115 VVG bzw. § 823 I BGB, § 398 BGB.

Die Einstandspflicht der Beklagten ist lediglich der Höhe nach streitig.

Entgegen dem Einwand der Beklagten hat die Klägerin hinreichend dargetan, dass die Höhe des geforderten Sachverständigenhonorars üblich im Sinne von § 632 II BGB ist.

Bei der Bemessung der Üblichkeit greift zumindest ein Teil der Rechtsprechung – im Übrigen so wohl auch von der Beklagten gefordert – als Orientierungshilfe im Rahmen von § 287 ZPO auf die regelmäßig durchgeführte Befragung des BVSK als größten Berufsverband freiberuflicher tätiger Sachverständiger zurück (vgl. beispielhaft LG Saarbrücken, 13 S 20/08, AG Rostock, 43 C 25/10). Das erkennende Gericht schließt sich dem an. Der Kläger hat innerhalb des vom BVSK anlässlich der Befragung 2008/2009 ermittelten Preiskorridors abgerechnet. Ausgehend von einer Schadenshöhe von 3.467,56 € netto begehrt der Kläger ein Grundhonorar in Höhe von 406,00 € netto. Nach der Befragung des BVSK berechneten zwischen 40 und 60% seiner Mitglieder bei einer einer solchen Schadenshöhe ein Grundhonorar zwischen 393,00 und 452,00 € netto. Auch die vom Kläger in Ansatz gebrachten Auslagen bzw. Nebenkosten (Foto-, Telefon-, Fahrtkosten etc.) orientieren sich an den vom BSVK ermittelten Werte.

Soweit die Beklagte einwendet, dass eine Abrechnung nach den „Grundsätzen“ des BVSK nicht erkennbar sei, ist ihr Vorbringen ohne Substanz und daher nicht nachvollziehbar.

Die zuerkannten Zinsen und Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung ergeben sich als Schadenersatzanspruch aus dem Rechtsgrund des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 511 IV ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert