LG Frankfurt am Main verurteilt im Berufungsverfahren die Itzehoer Versicherung zur Zahlung restlicher, von ihr gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.5.2011 -2-24 S 186/10-.

Hallo Leute, hier noch ein Urteil der Berufungskammer des   Landgerichts Frankfurt am Main gegen die Itzehoer Versicherung. Das SV-Honorar gemäß Abtretung zugesprochen, die Kosten der ergänzenden Nachbesichtigung jedoch abgelehnt, da hierzu die Abtretung nicht hinreichend bestimmt sei. Bei diesem Urteil war natürlich die Rechtsauffassung des VI. Zivilsenates aus der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2011 im Verfahren des SV A. ./. HUK-Coburg noch nicht bekannt. Deshalb sollte man die Abtretungsvereinbarung mit gebotener Zurückhaltung betrachten. Die Berufungskammer setzt sich aber auch kritisch mit der BVSK-Tabelle auseinander.

 LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN                      Lt. Protokoll
                                                                              verkündet am 05.05.2011
Geschäftsnummer: 2-24 S 186/10

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

– Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger –

gegen

Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 VvaG, vertreten durch den Vorstand Wolfgang Bitter, Itzehoer Platz, 25524 Itzehoe,

– Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. M. N., D. E & Partner, aus B.,

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 24. Zivilkammer-
durch Vorsitzenden Richter am Landgericht … ,
Richter am Landgericht … ,
Richter am Landgericht …

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2011 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.10.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 31 C 103/10 (78), teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 83,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger zu 27% und die Beklagte zu 73% zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben der Kläger zu 52% und die Beklagte zu 48% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht des Geschädigten … einen Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 17.04.2009 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallschädigers … bzgl. Sachverständigenkosten für die Schadensbegutachtung in Höhe von 819,32 Euro, wovon nach vorgerichtlicher Zahlung der Beklagten von 736,02 Euro noch 83,30 Euro offen sind, gem. § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG, § 398 BGB.

a.

Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Der Geschädigte … hat seinen entsprechenden Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte mit Sicherungsabtretung vom 18.04.2009 wirksam an den Kläger abgetreten.

Insoweit heißt es in der Sicherungsabtretung:

„Ich trete hiermit meine Schadenersatzansprüche aus dem genannten Unfall sicherungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs in Höhe der Gutachtenkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das o.g. Kfz-Sachverständigenbüro ab.“

Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hat die Kammer im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot im Rahmen von Abtretungen gem. §§ 398ff. BGB keine durchgreifenden Bedenken.

Insbesondere folgt die Kammer nicht den Ausführungen des LG Saarbrücken (Urteil v. 15.10.2010, Az. 13 S 68/10, ) für eine vergleichbare Fallgestaltung in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot.

Vielmehr schließt sich die Kammer der überzeugenden Auffassung des OLG Naumburg (NZV 2006, 546, 547) an, welches in solchen vergleichbaren Fällen von einer hinreichenden Bestimmbarkeit ausgeht.

Die Abtretung ist nicht deswegen unwirksam, weil die abgetretenen Ansprüche bzgl. der Gutachtenkosten nicht hinreichend bestimmt wären. Die Bezeichnung der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsschadensfall vom 17.04.2009 i.V.m. der Angabe von Anspruchsgegner und Anspruchsteller ist vielmehr ausreichend, um die abgetretenen Ansprüche konkret benennen zu können. Welche Ansprüche (Sachschadenersatz, Mietwagenkosten) abgetreten werden, ist insoweit ohne Belang, da sie sämtlich auf demselben Rechtsgrund der §§ 7 I, 17 12 StVG beruhen. Eine Eingrenzung auf die Höhe der Gutachterkosten ist erfolgt. Eine Differenzierung nach der Art des auszugleichenden Schadens erscheint als Erfordernis der Wirksamkeit der Abtretung überspannt (vgl. OLG Naumburg NZV 2006, 546, 547).

Insbesondere teilt die Kammer auch nicht die Bedenken des LG Saarbrücken (a.a.O.), dass im Hinblick auf den Umfang der Abtretung Unsicherheiten bestünden. Diese verwandte Klausel wird seit Jahren nicht nur vom Kläger im Rechtsverkehr verwandt. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass jemals eine Versicherung Zweifel gehabt hätte, welche Kosten und in welcher Höhe diese im Rahmen einer Abtretung geltend gemacht werden. Insoweit war auch der Beklagten klar, was der Kläger im Rahmen der Abtretung geltend macht.

Für einen durchschnittlichen Teilnehmer kann nicht wirklich zweifelhaft sein, was mit der oben zitierten Klausel gemeint ist.

Nach all dem verstößt diese Klausel nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.

Weitere Unwirksamkeitsgründe werden nicht vorgetragen und sind auch nicht einschlägig.

Da der Kläger Inhaber der geltend gemachten Forderung geworden ist, ist er diesbezüglich aktivlegitimiert.

b.

Der Kläger hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf vollständige Erstattung der Kosten für das Gutachten vom 22.04.2010 in Höhe von insgesamt 819,32 Euro. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts der Anspruch des Klägers durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 736,02 Euro noch nicht vollständig erfüllt.

Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass die geltend gemachten Gutachterkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 II BGB überschreiten und damit nicht erstattungsfähig seien.

Die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen hat das Amtsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt.

Nach § 249 II 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrags i.S. von § 249 II 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, 1451).

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, 1451).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 II BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, 1452).

Die Bestimmung des erforderlichen Herstellungsaufwands erfolgt nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände.

Bei der Bewertung dessen, welche Kosten zweckmäßig und angemessen sind, kann insbesondere eine Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO getroffen werden (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, 1452). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erscheint wegen des hier eher geringen Streitwerts nicht als angemessen.

Zunächst ist – wie auch das Amtsgericht ausgeführt hat – nicht zu beanstanden, dass der Kläger die Kosten seines Gutachtens in Relation zur Schadenshöhe berechnet hat (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, 1451 u. 1452). Denn eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.

Das Amtsgericht hat die Höhe und Angemessenheit der erforderlichen Sachverständigengebühren auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) gem. § 287 ZPO geschätzt (so auch die diesbezüglich vom Amtsgericht zitierten weiteren Amtsgerichte und auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321ff.).

Diese Schätzung hat das Amtsgericht auch ausführlich und nachvollziehbar dargelegt und ist so zu einem als noch als erforderlich anzusehenden Honorar von 521,22 Euro brutto gelangt.

Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass verschiedene Wege der Schadensschätzung bestehen können, z.B. eben die Verwertung von statistischen Erhebungen von Sachverständigenhonoraren, insbesondere vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BSVK). Ob die Berücksichtigung einer solchen Liste der bessere Weg ist, erscheint der Kammer aber als zweifelhaft, da die Grundlagen einer solchen statistischen Erhebung nicht hinreichend klar sind, weil der Verband – dem der Kläger im Übrigen auch nicht angehört – lediglich seine Mitglieder befragt hat, wobei sich letztlich 617 Sachverständigenbüros beteiligt haben, und nicht ersichtlich ist, welcher Anteil aller praktizierender Sachverständiger in diesem Bundesverband organisiert ist. Die in diesem Zusammenhang angeführten Zahlen (Anteil von 22%) spricht eher gegen eine repräsentative Erhebung, da immerhin 78% der Sachverständigen nicht befragt wurden. Zudem haben sich auch nicht alle Mitglieder beteiligt.

Außerdem zwingt die Existenz einer solchen Liste nicht zu deren Anwendung. Denn ist dem Gericht die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO erlaubt, ist es im Rahmens seines Ermessens frei, solche Listen anzuwenden oder von ihnen abzuweichen (vgl. BGH Urt. vom 12. April 2011, Az. VI ZR 300/09, zit. nach der Pressemitteilung des BGH).

Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist das Berufungsgericht als (eingeschränkte) Tatsacheninstanz nicht auf eine bloße Kontrolle der Schätzung des Vordergerichts nach § 287 ZPO beschränkt, sondern kann auf der Grundlage der feststehenden Tatsachen als Tatgericht eine eigene Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen.

Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Kreise ist die Kammer der Auffassung, dass in Fallkonstellationen wie diesen, es praktikabler und sachgerechter ist, im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO eine Pauschalisierung vorzunehmen.

Eine pauschale, in prozentualer Abhängigkeit von der Schadenshöhe stehende Schätzung liefert nämlich gleichwertige Ergebnisse, da es gerade Sinn einer Schadensschätzung ist, pauschale Größenordnungen zu ermitteln. Eine an Prozentsätzen orientierte Schätzung ist dem Schadensrecht auch nicht fremd (vgl. BGHZ 115, 375).

Im Rahmen einer Schätzung geht die Kammer deshalb davon aus, dass ein Honorar, das bei Reparaturbeträgen bis 3.000,- Euro netto 25% nicht überschreitet, nicht den Rahmen dessen verlässt, der für die Berechnung von Sachverständigenhonoraren angemessen ist. Dieser Anteil bezieht sich auf die Tätigkeit des Sachverständigen zur Ermittlung der Reparaturkosten (Netto-Grundhonorar). Hinzu kommen die Sachkosten, die dem Sachverständigen zur Herstellung des Gutachtens, insbesondere für Schreibkosten, Bildmaterial und allgemeine Verwaltung entstehen.

Gemessen an diesen Grundsätzen überschreitet die Berechnung des Klägers die Grenzen des Erforderlichen nicht. Das von dem Sachverständigen berechnete Nettogrundhonorar (552,50 Euro) liegt bei 22,75% des ermittelten Nettoreparaturaufwands (2.428,92 Euro). Hinzu kommen der Netto-Aufwand für 10 Textseiten á 7,50 Euro pro Seite, 4 Bildseiten á 7,50 Euro, 8 Fotografien á 1,50 Euro und pauschale Telefon- und Postgebühren von 19,00 Euro. Die jeweiligen Einzelpreise bewegen sich ebenfalls nicht außerhalb angemessener Beträge, weshalb im Ergebnis die Abrechnung des Klägers nicht zu beanstanden ist.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass hinsichtlich des vom Kläger ermittelten Reparaturaufwands keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Das Amtsgericht hat im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass die Beklagte eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens nicht hinreichend dargelegt hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts ausdrücklich Bezug genommen. Insbesondere hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass auch die Ausführungen des von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen … eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Klägers nicht zwingend indiziert.

Aus diesem Grunde hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen.

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte diesbezüglich keine weiteren neuen durchgreifenden Gesichtspunkte aufgezeigt.

Nach all dem hat der Kläger noch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des noch offenen Restbetrags von 83,30 Euro.

2.

Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch aus abgetretenem Recht des Geschädigten … aus dem Unfallereignis vom 17.04.2009 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallschädigers … bzgl. weitergehender Sachverständigenkosten für die Nachbesichtigung in Höhe von 316,54 Euro gem. § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG, § 398 BGB.

Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass eine wirksame Abtretung an den Kläger durch den Geschädigten insoweit nicht vorliegt.

In der Sicherungsabtretung vom 18.04.2009 heißt es:

„Diese Abtretung ist ebenfalls für zusätzliche Kosten, die durch die Sicherungsverwahrung des unfallgeschädigten Fahrzeugs sowie Kosten für Nachbesichtigung und Reparaturbestätigung – soweit sie durch das o.g. Kfz-Ingenieurbüro anfallen – gültig einschließlich Mehrwertsteuer.“

Im Gegensatz zur zuerst behandelten Klausel verstößt diese Klausel bzgl. der Nachbesichtigungskosten gegen das Bestimmtheitsgebot.

Insbesondere lässt diese Klausel im Vergleich zur zuerst behandelten Klausel nicht ausreichend konkret erkennen, in welcher Höhe die Abtretung erfolgen soll. Insoweit ist die allgemeine Formulierung „Kosten“ nicht ausreichend.

Weiterhin hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass nicht hinreichend ersichtlich sei, ob nur die Kosten einer vom Zedenten selbst beauftragten Nachbesichtigung gemeint sind oder etwaig (auch) Kosten einer aus anderen Gründen vorgenommenen Nachbesichtigung. Insbesondere wird nicht hinreichend deutlich, ob die Kosten einer Nachbesichtigung im Rahmen einer Nachbesserung des Ursprungsgutachtens, welche jedoch kostenfrei zu erfolgen hat, nicht unter diese Klausel fallen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.

3.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 I, II, 288 I, 247 BGB.

4.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus Verzug gem. §§ 286ff. BGB.

Im Zeitpunkt der Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers war die Beklagte noch nicht in Verzug. Insoweit trägt der Kläger selbst zutreffend vor, dass Verzug seit dem 01.09.2009 besteht. Dieser Verzug ist aber gerade erst durch das anwaltliche Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.08.2009 begründet worden. Für das verzugsbegründende Anwaltsschreiben können jedoch keine vorgerichtlichen Anwaltsgebühren geltend gemacht werden.

Da es sich um eine Nebenforderung handelt, bedurfte es auch keiner weitergehenden Hinweise (vgl. § 139 II ZPO).

5.

Der Beklagten steht gegen den Kläger der mit der Widerklage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch in Höhe von 393,65 Euro weder ganz noch teilweise zu.

a.

Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass der Beklagten ein Schadenersatzanspruch wegen der Kosten der Einholung des Gegengutachtens nicht zusteht. Dies ist zum einen aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts nicht zu beanstanden und zum anderen hat die Beklagte keine Anschlussberufung eingelegt.

b.

Das Amtsgericht hat der Widerklage in Höhe eines Betrags von 214,80 Euro aus Bereicherungsrecht (§812 I BGB) stattgegeben im Hinblick auf die von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Überzahlung bzgl. des Sachverständigenhonorars.

Dies war nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts hinsichtlich des vom Amtsgericht ermittelten angemessenen Sachverständigenhonorar von 521,22 Euro brutto folgerichtig.

Wie die Kammer oben ausgeführt hat, ist jedoch festzustellen, dass das vom Kläger geltend gemachte Sachverständigenhonorar in voller Höhe gerechtfertigt ist.

Danach ist die Zahlung der Beklagten in Höhe von 736,02 Euro auch nicht teilweise ohne Rechtsgrund erfolgt.

Danach scheidet ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten wegen ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 I 1 BGB aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.

Es liegt eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage einer gefestigten Rechtsprechung des BGH vor. Insbesondere ist die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO eine Aufgabe des Tatrichters.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713

ZPO.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO in der Fassung des 2. JuMoG vom 22.12.2006 nicht erreicht wird.

So das Berufungsurteil der 24. Zivilkammer als Berufungskammer des LG Frankfurt. Und nun Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu LG Frankfurt am Main verurteilt im Berufungsverfahren die Itzehoer Versicherung zur Zahlung restlicher, von ihr gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.5.2011 -2-24 S 186/10-.

  1. Besserwisser sagt:

    …und die Moral von der Geschicht
    in die Fußstapfen der HUK lohnt sich nicht!
    Die HUK hat´s schon vorgemacht,
    über ungerecht gekürztes SV-Honorar
    hat mancher Richter – wunderbar
    schon kräftig sich kaputt gelacht.
    Wer nicht rechtzeitig will zahlen
    muß ordentlich das Nachentgelt bezahlen
    samt Kosten und Gebühren allemal.
    Das wäre doch gelacht – nur so mal.

    Hat noch einer Urteile anderer Versicherer?
    musst senden sie an die Redaktion
    und der Dank kommt dann auch schon.

  2. scouty sagt:

    Hallo, Sebastian,

    Du mußt doch Nur einmal in das Honorarregelwerk der DEKRA schauen, um Dir ein Bild davon machen zu können, wie sich die DEKRA ihre „Leistungen“ zu Lasten der Unfallopfer fürstlich honorieren läßt. Da werden dann ganz andere Maßstäbe angelegt, aber nicht das Gesprächsergebnis. Stand das hier nicht schon einmal in der Diskussion ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Scouty

  3. wesor sagt:

    scouty, bitte sage doch einmal wie man das Regelwerk der DEKRA findet?
    Danke.

  4. scouty. sagt:

    wesor
    Samstag, 02.07.2011 um 11:21

    scouty, bitte sage doch einmal wie man das Regelwerk der DEKRA findet?
    Danke.

    Hallo, Wesor,

    Glöckchen um Übersendung gegen Kostenerstattung bitten.-

    Ansonsten bei zukünftig fragwürdiger Behauptung zur Nichtentstehung eines Merkantilen Minderwerts: Weiter-
    führende Recherche am zumindest regionalen Gebrauchtwagenmarkt, aber speziell ggf. auch bei den markengebundenen Fachbetrieben und…. bei einem DEKRA- und BVSK-Sachverständigen. Kosten einer solchen weiterführenden Recherche ca. 500,– bis 800,– EURO, da allein für die gerichtliche Beweiserhebung zur Abklärung einer entsprechenden Frage vergleichsweise Kostenvorschüsse bis zu 1000,– EUR
    keine Seltenheit sind und erfreulicherweise fast in jedem Fall unter Hinzuziehung der Minderwertkürzung sogar die Berufungsgrenze erreicht wird.

    Gruß

    Scouty

    J.U.

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