AG Siegen verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit – dem etwas zurückliegenden – Urteil vom 18.10.2007 (14 C 376/07) hat das AG Siegen die DEVK Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 280,40 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung zwar die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, interessant sind hier allerdings die Ausführungen des Gerichts zu § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch auf die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten in vollem Umfang gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Der Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 Abs. 1 PflVG ist zwischen den Parteien unstreitig aufgrund eines Verkehrsunfalles zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1), welcher der Beklagte zu 1) alleine verschuldet hat.

Der Einwand der Beklagten, die Kosten für den Mietwagen seien dem Kläger nicht in voller Höhe zu erstatten, hat keinen Erfolg. Der Kläger hat, indem er das formlose Fax und Angebot der Beklagten zu 2) über eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht berücksichtigte und über seine Werkstatt ein Ersatzfahrzeug bei der Firma C. anmietete, nicht gegen sein Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen.

Ein Mitverschulden wäre dann anzunehmen, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergreifen würde, wobei Maßstab hierfür der Grundsatz von Treu und Glauben ist (Heinrichts in Palandt, BGB, 65. Auflage, § 254, Rn. 36). Ein solcher Mitverschuldensvorwurf ist dem Kläger nicht zu machen, da das ihm von der Beklagten zu 2) unterbreitete Angebot nicht annehmefähig war. Das Angebot der Beklagten zu 2), dem Kläger ein Mietfahrzeug zu einem Tagesbruttopreis von 43 € zu vermitteln, verstößt gegen § 134 BGB i.V.m. § 1 RBerG. Dies insbesondere, da es sich bei dieser Tätigkeit im Rahmen des „aktiven Schadenmanagements“ um eine der Beklagten zu 2) fremde Rechtsangelegenheit handelt, die die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen geschäftsmäßig besorgt hat und die auch nicht unter die Ausnahmeregelung des § 5 RBerG fällt (vgl. LG Nürnberg, VersR 2007,81).

Zwar ist der Beklagten zu2) zuzustimmen, als dass sie als Haftpflichtversicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG direkt vom Geschädigten in Anspruch genommen wird, allerdings entsteht hierdurch noch kein Schuldverhältnis, das die Rechtsbesorgung zu einer eigenen Angelegenheit der Beklagten machen würde. Gegen das Recht des Haftpflichtversicherers, Mietwagen an die Geschädigten zu vermitteln, spricht auch § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG, wonach der Versicherer den Schadensersatz in Geld zu leisten hat (vgl. LG Nürnberg, a.a.O.).

Der Kläger hat auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er hat vielmehr sogar ein Fahrzeug nach dem Normaltarif angemietet und so der Schadensminderungspflicht mehr als Folge geleistet. Anhand der Schwacke-Preisliste ist der Normaltarif hinreichend nachgewiesen worden.

Soweit das AG Siegen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Siegen verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Boris Schlüszler sagt:

    Hehehe!

    Könnte ich davon ein Faksimile bekommen?

  2. SV sagt:

    „Das Angebot der Beklagten zu 2), dem Kläger ein „Mietfahrzeug zu einem Tagesbruttopreis von 43 € zu vermitteln, verstößt gegen § 134 BGB i.V.m. § 1 RBerG. Dies insbesondere, da es sich bei dieser Tätigkeit im Rahmen des “aktiven Schadenmanagements” um eine der Beklagten zu 2) fremde Rechtsangelegenheit handelt, die die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen geschäftsmäßig besorgt hat und die auch nicht unter die Ausnahmeregelung des § 5 RBerG fällt (vgl. LG Nürnberg, VersR 2007,81).“

    Gleiches kommt in Betracht, wenn der Haftpflichtversicherer den parteiischen Gutachter in die Schadenermittlung zu involvieren gedenkt.

  3. Seeadler sagt:

    SV Montag, 23.03.2009 um 20:33

    “Das Angebot der Beklagten zu 2), dem Kläger ein “Mietfahrzeug zu einem Tagesbruttopreis von 43 € zu vermitteln, verstößt gegen § 134 BGB i.V.m. § 1 RBerG. Dies insbesondere, da es sich bei dieser Tätigkeit im Rahmen des “aktiven Schadenmanagements” um eine der Beklagten zu 2) fremde Rechtsangelegenheit handelt, die die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen geschäftsmäßig besorgt hat und die auch nicht unter die Ausnahmeregelung des § 5 RBerG fällt (vgl. LG Nürnberg, VersR 2007,81).”

    Gleiches kommt in Betracht, wenn der Haftpflichtversicherer den parteiischen Gutachter in die Schadenermittlung zu involvieren gedenkt.

    Hallo, SV,

    das sind ja mal deutliche Worte.

    Bitte noch die Fundstelle angeben.

    Mit freundlichen Grüssen

    Seeadler

    mit freundl. Gruß

    Seeadler

  4. SV sagt:

    Hallo Seeadler,

    welche Fundstelle meinst du denn. Oben im Urteil hat doch der Richter mit dieser Argumentation dem Kläger Recht gegeben.

    Gruß SV

  5. Seeadler sagt:

    SV Dienstag, 24.03.2009 um 15:26

    Hallo Seeadler,

    welche Fundstelle meinst du denn. Oben im Urteil hat doch der Richter mit dieser Argumentation dem Kläger Recht gegeben.

    ————————

    Hi, SV,
    danke für den Hinweis.-

    Gruß

    Seeadler

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