AG Hannover verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (554 C 9272/07 vom 20.02.2008)

Mit Urteil vom 20.02.2008 hat das AG Hannover (554 C 9272/07) die KRAVAG-Logistic Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten iHv 2.415,12 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Da in diesem Fall der Geschädigte ein Fahrzeug mit einer Anhängerkupplung anmieten wollte, ging das Gericht davon aus, dass für ihn kein anderer als der gewählte Tarif verfügbar war, wie ein Selbstversuch zeigte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger die restlichen Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif nebst den geltend gemachten Anwaltskosten als Schadensposition sowie Verzugszinsen wie erkannt (§§ 7 StVG, 3 PflVersG, 249, 286, 288 BGB).

Die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten sind im vorliegenden Fall als erforderlich im Sinn des § 249 BGB anzusehen.

Zwar hat der Kläger keine Ausführungen dazu gemacht, ob bzw. dass er sich um einen günstigeren Tarif bemüht hatte. Dieser Umstand hindert im konkreten Fall die Entstehung des Anspruchs indes nicht. Der Geschädigte braucht nämlich nur die für ihn zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen. Umfängliche Markterforschung braucht er nicht zu betreiben.

Die vorliegende Anmietsituation war dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger noch am Unfalltag ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung und bestimmter Zugkraft anmieten wollte und durfte. Ob die Orientierung im Internet grundsätzlich eine zumutbare Maßnahme darstellt, kann offen bleiben, von dem Kläger konnte eine solche Nachforschung jedenfalls nicht verlangt werden.

Das Gericht hat sich, der Anregung des Klägervertreters folgend, unter xxx.mietwagenmarkt.de zunächst davon überzeugt, dass eine Anmietung nur unter Verwendung einer Kreditkarte in Betracht kommt. Insoweit hat der Kläger seiner Vortragslast genügt, indem er angegeben hat, eine Kreditkarte nicht besessen zu haben, weiterer Vortrag oder Beweis für diese negative Tatsache kann vom Kläger nicht verlangt werden.

Im Übrigen ergab sich bei der stichprobenartigen Orientierung durch das Gericht, dass eine Vorbuchfrist von 24 Stunden einzuhalten war und ein Suchkriterium „Anhängerkupplung“ nicht vorhanden war.

Die Suche nach einem günstigeren Angebot im Internet war für den Kläger somit schon deshalb nicht zumutbar, weil er nicht zu dem dort angesprochenen Kundenkreis der Kreditkarteninhaber gehörte.

Ein Anruf bei der Beklagten wäre indes zumutbar gewesen. Es ist allerdings weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beklagte dem Kläger ein günstigeres Sofortangebot der benötigten speziellen Art hätte vermitteln können; es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Beklagte organisatorische Maßnahmen für eine solche Tätigkeit im Rahmen ihrer Hotline getroffen hat oder gar selbst Fahrzeuge vorhält.

Dem Kläger war somit weder ein Internettarif noch der Kreditkartentarif der Autovermietung B. zugänglich.

In der besonderen Situation des Klägers (Sofortbedarf eines speziell ausgestatteten Fahrzeugs) war auch die Nachfrage bei einem weiteren Anbieter in Bochum nicht zumutbar, weil aus der Sicht des Klägers nicht erfolgversprechend. Auch die Beklagte hat konkrete Angebote zur Anmietung ohne Kreditkarte nicht dartun können.

Es ist daher davon auszugehen, dass für den Kläger mit zumutbaren Anstrengungen in der zur Verfügung stehenden Zeit tatsächlich kein anderer Tarif als der abgeschlossene verfügbar war; auf die Bedeutung und Anwendbarkeit der sogenannten Schwacke-Liste kommt es daher nicht an.

Der Mietvertrag ist durch die Bezugnahme auf den Unfallersatztarif des Vermietunternehmens hinreichend bestimmt.

Die Erforderlichkeit der Mietdauer ist vom Kläger ausreichend dargelegt worden.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht der Beklagten nicht zu. Da es sich um den erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand handelt, ist ein abtretbarer Anspruch aus dem Verhältnis des Klägers zu dem Autovermieter nicht ersichtlich. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung kommt daher nicht in Betracht.

Abzuweisen war die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs. Verzug der Beklagten vor dem 22.02.06 ist nicht dargelegt worden.

Soweit das AG Hannover.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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